Zeitlich begrenzter Nießbrauch über Geldvermögen an Kind

  • Minderjährige/Studierende/... Kinder zahlen mangels Einkommen in der Regel kaum Einkommenssteuer - in den meisten Fällen wahrscheinlich sogar einen geringeren Steuersatz als ihre Eltern Kapitalertragssteuer. Kann man das zum Steuernsparen nutzen, indem Eltern ihrem Kind einen (womöglich zeitlich begrenzten) Nießbrauch über ihr Geldvermögen einräumen (z.B. auf einem Tagesgeldkonto), so dass das Kind die Zinserträge bekommt und mit einem eigenen (niedrigen, nahe 0) Einkommensteuersatz versteuert?


    Falls ja, Bonusfrage: Könnte man das auch auf ein Depot anwenden, z.B. indem die Eltern dem Kind den Nießbrauch auf ein Depot einräumen und/oder das Kind Nießbrauch-Geld in ETFs investiert?

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  • Gestaltungsmissbrauch liegt in der Regel vor, wenn eine zeitlich befristete Übertragung einer Einkunftsquelle auch dazu dient, nicht abziehbare Unterhaltsleistungen in den Bereich der Einkünfte zu verlagern.


    Du kannst dich mit deiner Idee an die steuerberatende Zunft wenden, wo du mit den Spezialdetails deiner auch unterhaltsrechtlichen Konstruktion gut aufgehoben bist.


    Ein Laienforum mit interessierten Menschen ist kein Ersatz für das Beiziehen von Spezialistys.

  • Ich dachte bisher immer beim Nießbrauch erhält der Nießbrauchgeber die Erträge und der Beschenkte das Kapital (…/Haus/Wertpapiere).


    In deiner Konstruktion ist es, wenn ich dich richtig verstehe genau andersrum gedacht: du behältst das Geld auf dem Konto und die Erträge/Zinsen, sprich das wofür Kapitalertragssteuer anfällt, fließt zum Kind, mit dem Zweck hier vom Grundfreibetrag Gebrauch machen zu können. Sprich das Kind vereinnahmt die ersten 12.000€ quasi steuerfrei.


    Dazu zunächst der Hinweis: solltet ihr in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sein, dann habt ein Auge auf die (erheblich niedrigeren) Freibeträge! Sonst kann es noch überraschend teuer werden.


    Inwiefern sich deine Vorstellung wirklich umsetzten lässt, ist vielleicht tatsächlich besser eine Frage für einen Gestaltungsprofi bzw. Anwalt. Auch solltest du schauen für welche Banken so ein Nießbrauch klar geht im Fall von Depot etc.

  • Ich glaube nicht, dass du im Namen des Kindes einen Vertrag mit dir selbst abschließen kannst.

    Aber das kann ein Berater vielleicht beantworten.

    Sollte es möglich sein, sollte einem aber klar sein, dass die Kapitalerträge zwingend beim Kind verbleiben müssen.

  • Hallo zusammen,

    Steuergestaltung funktioniert mit Kindern.

    Sie haben einen eigenen Grundfreibetrag.

    Eine Immobilie übertragen und damit den Grundfreibetrag für die steuerfrei Vereinnahmung der Mieten zu nutzen ist möglich.

    (Dann vor dem 18ten Lebensjahr zurückübertragen.

    Eine hilfreiche Idee nach Steuergestaltung zu fragen. Kommt hier leider wenig vor.

    LG

  • Und wie soll bitte die Immobilie vor dem 18. Lebensjahr rückübertragen werden mit wessen Genehmigung und mit welchem Schenkungssteuersatz ?

  • Ich dachte bisher immer beim Nießbrauch erhält der Nießbrauchgeber die Erträge und der Beschenkte das Kapital (…/Haus/Wertpapiere).

    Den Teil verstehe ich nicht ganz. Wenn Du an den Standardfall des Nießbrauchs denkst, wo ein Schenker unter Nießbrauchvorbehalt schenkt: Dort ist der Beschenkte der Nießbrauch*geber* (und der Schenkende ist der Nießbrauch*nehmer*).


    Aber auch ansonsten ist mein Verständnis, dass der Nießbrauch*nehmer* (= der Nießbrauchende) (nur) die Erträge erhält.

  • Dort ist der Beschenkte der Nießbrauch*geber* (und der Schenkende ist der Nießbrauch*nehmer*).

    Tatsächlich, da habe ich mich genau in der Bezeichnung vertan.


    Hier werden die beiden Formen des Nießbrauch, Vorbehaltsnießbrauch („der Standardfall“) und Zuwendungsnießbrauch abgegrenzt:


    Nießbrauch: Steuerliche Folgen / 2 Nießbrauch an Kapitalvermögen | Haufe Finance Office ...
    2.1 Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Die Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an Wertpapieren, z.  B. Aktien, wird vom BFH nicht…
    www.haufe.de

  • bers

    Hat einen Beitrag als hilfreichste Antwort ausgewählt.
  • Ich halte das für Steuerbetrug und würde nicht empfehlen hier dafür zu werben.

  • Ein Freund von mir hat das gemacht. Er besitzt verpachtete Grundstücke (Acker) und hat seinen Kindern ein befristetes Niesbrauchrecht daran eingeräumt. Die Grundstücke sind also weiter in seinem Besitz, die Pachten bekommen die Kinder. Steuerlich sind das nun Einkünfte der Kinder.


    Dazu hat er einen Vertrag aufgesetzt und mit Steuerberater und Finanzamt abgestimmt. Ein Notar war nicht notwendig.


    Mit Betrug hat das gar nichts zu tun.

    Das ist legal und m.E. genauso legitim, wie jede andere Schenkung an Kinder.


    Schenkungen und Niesbrauch ändern aber natürlich nichts an der Unterhaltspflicht der Eltern.

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    Per Definition kann aber nur derjenige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, der eigenes Kapital einsetzt. Und bei einen unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem Depot o.ä. scheitert es nun mal daran. Die Einkünfte werden daher steuerlich dem Eigentümer des Depots zugerechnet. Ist seit Ewigkeiten höchstrichterlich entschieden.


    https://www.anwalt24.de/urteile/bfh/1976-12-14/viii-r-146_73

  • bers

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  • In dem Urteil geht es in erster Linie nicht um die Besteuerung, sondern um die Definition von Kapitaleinkünften. Da du nicht Eigentümer des Depots bist, kann es bei dir gar nicht erst zu Einkünften aus Kapitalvermögen kommen. Die Form der Besteuerung ist dabei irrelevant, weil du schon vorher aus dem Spiel bist.

  • Du musst die Vermögenswerte übertragen oder ein Entgelt für die Nutzung verlangen, dann würde das Konstrukt wohl funktionieren. Du kannst aber nicht nur die Erträge auf deine Kinder verlagern.


    Ansonsten darf es so ziemlich alles geben, aber es tritt nicht immer der gewünschte steuerliche Erfolg ein. ;)