Freistellungsauftrag

  • Hallo zusammen und noch alles Gute für das Neue Jahr.


    Grundsätzlich weiß ich was ein Freistellungsauftrag (FA) ist. Allerdings ist mir eine Sache nicht wirklich klar.

    Beispiel:


    Angenommen ich habe im Jahr 2024 insgesamt 10.000 Euro in einem Fonds angelegt und 300 Euro Gewinn gemacht.

    Ich entnehme diesen Gewinn aber nicht und starte dann mit 10.300 Euro in das Jahr 2025. Somit habe ich den FA in 2024 ja nicht benötigt.

    Nehme ich mal an ich mache in 2025 ca. 400 Euro Gewinn. Wie hoch müsste ich dann den neuen FA für 2025 stellen ?

    Nur über 400 Euro oder über 700 Euro ?

    Es könnten ja auch noch weitere Jahre dazukommen. Geplant ist erstmal die nächsten Jahre gar kein Geld zu entnehmen.


    Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

    Vielen Dank im voraus.

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

    Vielen Dank im voraus.

    Ich denke schon, dass ich verstanden habe, dass du denn Sinn eines Freistellungsauftrages nicht so ganz optimal erfasst hast.


    Denke du meinst einen thesaurierenden ETF

    Die GEWINNE in deinem ETF werden erst beim Verkauf versteuert. Vorher nicht.


    Für die Geschichte mit der Vorabpauschale lies mal das hier:


    Vorabpauschale - Prof. Dr. Hartmut Walz
    Die Vorabpauschale verfolgt das Ziel, bei nicht ausschüttenden oder nur minimal ausschüttenden Fonds (thesaurierend oder teilthesaurierend) eine jährliche…
    hartmutwalz.de



    Bei 10.000 Euro reichen dir ca. 113 Euro Freustellungshöhe, damit nichts von deinem Verrechnungskonto abgezogen wird.

  • OK, vielen Dank schon mal. Vorabpauschale war mir überhaupt nicht bekannt.

    Da werde ich mich einmal einlesen.


    Meine generelle Frage war vielleicht unglücklich von mir ausgedrückt.


    Angenommen ich habe über 15 Jahre lang immer schön mit Sparplan in einen Fonds eingezahlt. Mittlerweile liegt der Gewinn als Bespiel bei 3.000 Euro. Jetzt will ich alle Anteile auf einmal verkaufen. Wie hoch müsste dann mein Freistellungsauftrag sein ?

  • Du nutzt den Freistellungsauftrag nur, wenn du die Gewinne auch realisierst. Dabei ist es egal, wann die Gewinne genau entstanden sind, es zählt nur der Zeitpunkt der Realisierung. Wenn du also über 15 Jahre einen Fonds mit 3.000€ Gewinn angespart hast und diesen komplett verkaufst, würdest du einen Freistellungsauftrag von 3.000€ benötigen, um die Gewinne komplett steuerfrei zu stellen. Da du derzeit aber maximal einen Freistellungsauftrag von 1.000€ einstellen kannst, müsstest du also 2.000€ der Gewinne versteuern.

  • Oder, anders ausgedrückt: Das FA erlaubt dir mittels des Freistellungsauftrags pro Kalenderjahr 1.000 € (gemeinsam veranlagte Paare = 2.000 €) steuerfreien Gewinn einzustreichen. Am 31.12. des Jahres verfällt der nicht genutzte Teil des Freistellungsauftrags ersatzlos. Man kann den Rest nicht mit in das Folgejahr nehmen (leider).


    Um beim thesaurierenden ETF zu bleiben: So lange du keine Anteile verkaufst, realisierst du auch keinen Gewinn. Beim Verkauf: siehe auch Beitrag #4.


    EDIT: Die VAP habe ich bei dieser Argumentation eben "gedanklich" mal weggelassen. Ein guter Artikel dazu ist ja weiter oben schon verlinkt.

  • Wenn du also über 15 Jahre einen Fonds mit 3.000€ Gewinn angespart hast und diesen komplett verkaufst, würdest du einen Freistellungsauftrag von 3.000€ benötigen, um die Gewinne komplett steuerfrei zu stellen.

    Gehen wir von einem Aktien-ETF aus, dann nur 2100 Euro Freibetrag. Und zu den angesammelten Vorabpauschalen siehe Artikel. Also dann deutlich weniger.

  • wenn du eine Steuererklärung machst kreuze einfach Günstigerprüfung an dann kannst du dir den Quatsch mit dem Freistellungsauftrag sparen und bekommst auch noch den Soli zurück

  • Grundsätzlich weiß ich was ein Freistellungsauftrag (FA) ist.

    Sehr grundsätzlich.

    Allerdings ist mir eine Sache nicht wirklich klar.

    Jepp.

    Beispiel:

    Angenommen ich habe im Jahr 2024 insgesamt 10.000 Euro in einem Fonds angelegt und 300 Euro Gewinn gemacht.


    Ich entnehme diesen Gewinn aber nicht und starte dann mit 10.300 Euro in das Jahr 2025. Somit habe ich den FA in 2024 ja nicht benötigt.

    Stimmt. Zu Deinem Schaden. Hättest Du im Dezember passend Fondsanteile gerollt, hättest Du den Gewinn dank Freistellungsauftrag steuerfrei eingenommen.

    Nehme ich mal an ich mache in 2025 ca. 400 Euro Gewinn. Wie hoch müsste ich dann den neuen FA für 2025 stellen?

    Nur über 400 Euro oder über 700 Euro?

    Über 1000 €. Damit sparst Du Dir das verbreitete Bingo. Schließlich hast Du anderswo keine Kapitaleinkünfte, also schadet ein prinzipiell überdimensionierter Freistellungsauftrag nicht.

    Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

    Hast Du.

  • Wenn du eine Steuererklärung machst, kreuze einfach Günstigerprüfung an, dann kannst du dir den Quatsch mit dem Freistellungsauftrag sparen und bekommst auch noch den Soli zurück.

    Der TE hat die Sache mit dem Freistellungsauftrag ganz offensichtlich nicht so recht durchdrungen - und Du auch nicht.


    Freistellungsauftrag und Günstigerprüfung haben miteinander erstmal wenig zu tun.

  • Ich glaube, das geht gerade ein bisschen durcheinander hier.


    Der Freistellungsauftrag sorgt erstmal dafür, dass Kapitalerträge von bis zu 1000 € im Jahr steuerfrei bleiben. Man kann den Freistellungsauftrag als komplette Summe von 1000 € bei einer Bank einreichen oder auf mehrere Banken verteilen. Die Summe der einzelnen Beträge darf nicht über 1000 € sein, was man im Formular meist auch explizit bestätigen muss.


    Wenn man keinen Freistellungsauftrag gestellt hat, führen die Banken Steuern direkt an das Finanzamt ab. Man kann die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben und man bekommt eine Steuererstattung von max. 1000 €. Nachteil ist hier, dass man eine Steuererklärung machen muss und dass man die steuerfreien 1000 € erst nach der Steuererklärung auf dem Konto hat, im Idealfall ein paar Monate nach Ablauf des Jahrs, in dem die Steuer gezahlt wurde.


    In beiden Fällen werden 25 % Kapitalertragssteuer, 5,5 % Soli und je nach Relevanz/Wohnort auch noch Kirchensteuer abgeführt bzw. erstattet.


    Wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt, kann man in der Steuererklärung das Häkchen bei "Günstigerprüfung" machen, alle Kapitalerträge eintragen und man bekommt eine Erstattung, so dass die Kapitalerträge nur mit diesem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert werden. Das kann man auch bei erteiltem Freistellungsauftrag so machen. Man kann dieses Häkchen auch "auf Verdacht" setzen. Das Finanzamt prüft, welcher Steuersatz für den Steuerzahler der günstigere ist und besteuert damit. Mit dem Häkchen steht man also keinesfalls schlechter da.

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    also, da ist anscheinend noch eine Entscheidung des Gerichts anhängig, aber den Soli habe ich zurückbekommen

  • Ich glaube, das geht gerade ein bisschen durcheinander hier.

    In der Tat.

    Wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt, kann man in der Steuererklärung das Häkchen bei "Günstigerprüfung" machen, alle Kapitalerträge eintragen und man bekommt eine Erstattung, so dass die Kapitalerträge nur mit diesem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert werden. Das kann man auch bei erteiltem Freistellungsauftrag so machen. Man kann dieses Häkchen auch "auf Verdacht" setzen. Das Finanzamt prüft, welcher Steuersatz für den Steuerzahler der günstigere ist und besteuert damit. Mit dem Häkchen steht man also keinesfalls schlechter da.

    Der Vorteil der Abgeltungsteuer ist, daß mit ihr die Versteuerung der Kapitalerträge abgegolten ist, also fertig, basta, erledigt. Anders als früher braucht man dann in der Steuererklärung keine Anlage KAP auszufüllen, und wenn die Steuererklärung nur der Anlage KAP wegen nötig ist, spart man sich mit einem passenden Freistellungsauftrag die Steuererklärung komplett.


    Das mit der Günstigerprüfung ist viel komplizierter, als es gemeinhin dargestellt wird. Wer im Monat weniger als 2.700 € brutto verdient (das sind 32.400 € im Jahr), der hat als Lediger anno 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 24.000 €, weil von seinem Bruttolohn nämlich 1.230 € Werbungskosten, 3.000 € Rentenversicherung und 3.500 € Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei bleiben.


    Versteuert dieser Mensch 1000 € Kapitaleinkünfte über den Freibetrag per Abgeltungsteuer, so zahlt er dafür 263,75 €. Wählt er die Regelbesteuerung, so zahlt er dafür 264 €.


    Das ist also die Grenze: etwa 32 T€ brutto, 24 T€ zu versteuerndes Einkommen.


    Verdient er brutto weniger als das, so zahlt er bei Regelversteuerung ggf. weniger Steuer für seine Kapitalerträge als mit der Abgeltungsteuer. Die Orientierung am Grenzsteuersatz 25% gilt nur im bestimmten speziellen Fällen. Wer beispielsweise überhaupt kein Erwerbseinkommen hat, sondern nur Kapitalerträge, stellt sich als Lediger bis in die Gegend von 70 T€/a mit der Regelbesteuerung (also Günstigerprüfung) besser als mit der Abgeltungsteuer. Man muß das im Einzelfall ausrechnen.


    Allerdings: Wer schon mehr als die oben genannten 32 T€ Erwerbseinkommen hat, sollte sich von einer Günstigerprüfung nichts erwarten.


    Wer will, darf seine Kapitaleinkünfte dennoch erklären und das Häkchen setzen, wie andiii_98 richtig schreibt. Verschlechtern kann man sich damit nicht.

  • hier geht nichts durcheinander!

    Eine Günstigerprüfung kann wie du selber sagst, nichts verschlechtern. Das bedeutet: es kann nur besser werden! Also macht bitte die Günstigerprüfung und verzichtet auf den sinnlosen Freibetrag. Nur Looser machen keine Günstigerprüfung. Am besten natürlich Beides. Denn ein Freistellungsauftrag ist kein Grund keine Günstigerprüfung zu machen. Und vergesst nicht den Soli vom Finanzamt zurückzufordern. Die kaufen sonst nur Waffen von dem Geld.

  • Hier geht nichts durcheinander!

    Bei Dir geht eine ganze Menge durcheinander. Das steht Dir für Dein Geld völlig frei, aber wenn Du im Forum Dinge unrichtig darstellst, muß man das halt richtigstellen.

    Eine Günstigerprüfung kann, wie du selber sagst, nichts verschlechtern. Das bedeutet: Es kann nur besser werden! Also macht bitte die Günstigerprüfung und verzichtet auf den sinnlosen Freibetrag.

    Der Freistellungsauftrag ist keineswegs sinnvoll und ist von einer Günstigerprüfung unabhängig. Vielen Kleinsparern spart der Freistellungsauftrag die Erklärung ihrer Kapitalerträge, spart bei der Steuererklärung mindestens die Anlage KAP, eventuell auch die Steuererklärung an sich. Das ist sehr wohl ein Vorteil.

    Nur Loser machen keine Günstigerprüfung. Am besten natürlich beides. Denn ein Freistellungsauftrag ist kein Grund keine Günstigerprüfung zu machen. Und vergesst nicht den Soli vom Finanzamt zurückzufordern. Die kaufen sonst nur Waffen von dem Geld.

    Eine Günstigerprüfung hat ihre Berechtigung, aber man kann sie sich sparen, wenn man Durchschnittsverdiener ist oder besser verdient, weil man dann nämlich von vornherein weiß, daß sie nichts bringt.


    Den Soli kann man nicht isoliert vom Finanzamt zurückfordern. Das heißt: Man kann alles, so wie man sich auch einen Knopf an die Backe nähen kann. Aber es bringt halt nichts.


    Du solltest den Lesern hier besser keinen Floh ins Ohr setzen.

  • doch, das kann man. Allerdings könnte er, wenn die Rechtssprechung ungünstig ist vom Finanzamt zurückgefordert werden. Einfach bei der Steuererklärung formlos angeben das man den Soli zurückfordert. Hat bei mir geklappt!

  • Doch, das kann man [nämlich den Soli zurückfordern]. Allerdings könnte er, wenn die Rechtssprechung ungünstig ist, vom Finanzamt zurückgefordert werden. Einfach bei der Steuererklärung formlos angeben, dass man den Soli zurückfordert. Hat bei mir geklappt!

    Wenn jemand etwas Unglaubwürdiges behauptet (so wie Du hier), sage ich immer: Will sehen!


    Lad doch einfach mal den entsprechenden Steuerbescheid anonymisiert hoch, dann glaube ich Dir. Sonst nicht.