Können GbR Verluste nach Auflösung aberkannt werden / was ist der beste Weg, eine GbR stillzulegen?

  • Hallo,


    ich hatte mit einem Partner vor 2 Jahren eine GbR gestartet. Seitdem haben wir nur (geringe) Verluste iHv ca. 1000€ eingefahren und diese auch steuerlich geltend gemacht. Wir werden das Projekt nun beenden bzw. auf Eis legen. Was ist der beste Weg, um diese Unternehmung steuerneutral zu beenden oder auf Eis zu legen?

    Option 1: Wir behalten die GbR und geben 0€ Einkünfte in der Steuererklärung in Zukunft an. Meine Befürchtung: Das FA will in 1-3 Jahren eine Steuernachzahlung plus Zinsen, weil das Projekt als Liebhaberei eingestuft wird und die Verluste rückwirkend aberkannt werden.

    Option 2: Wir lösen die GbR auf. Ähnliche Befürchtung wie in Option 1, außerdem müssten wir dann im Fall der Fälle wieder eine neue GbR gründen, wenn das Projekt doch wieder aufleben sollte.


    Kann mir jemand dazu eine Empfehlung aussprechen, welche Option besser wäre? Sind meine Befürchtungen gerechtfertigt? Gibt es noch weitere Optionen, die sinnvoll erscheinen?


    Danke und Grüße

  • Da das den Rahmen einer einfachen Frage sprengt und eher Richtung Steuerberatung geht, wird sich hier keiner groß aus dem Fenster lehnen.


    Tipp: Stell die Frage exakt so mal bei Chatgpt ein. Es wird eine passende Antwort kommen. Und die Umsetzung macht dann ein Steuerberater oder du selber, falls du es kannst.

  • Da das den Rahmen einer einfachen Frage sprengt und eher Richtung Steuerberatung geht, wird sich hier keiner groß aus dem Fenster lehnen.


    Tipp: Stell die Frage exakt so mal bei Chatgpt ein. Es wird eine passende Antwort kommen. Und die Umsetzung macht dann ein Steuerberater oder du selber, falls du es kannst.

    Werde ich mal versuchen. Ja sicherlich geht das in eine steuerberatende Richtung, aber doch bei aller Liebe nicht um einen komplizierten Fall. Sowas passiert doch ständig, und dazu muss es doch Erfahrungswerte geben.

  • ChatGPT sagt dazu folgendes. Meine Antwort wäre sicherlich ähnlich ausgefallen, wenn auch nicht so lang und so geschliffen:


    Wichtige Vorbemerkung: Ich bin kein Steuerberater und gebe hier nur allgemeine Hinweise, die Ihnen einen groben Überblick verschaffen sollen. Für eine verbindliche und auf Ihren Einzelfall abgestimmte Beratung sollten Sie unbedingt einen Steuerberaterin hinzuziehen.

    1. Grundlegende Überlegungen zur Liebhaberei

    Der zentrale Punkt in Ihrer Frage ist die Angst vor einer eventuellen Liebhaberei-Einstufung durch das Finanzamt. Unter „Liebhaberei“ versteht man in der deutschen Steuerpraxis eine Tätigkeit, bei der (objektiv) keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist und die Ausübung mehr privaten als unternehmerischen Charakter hat. Würde das Finanzamt Ihre GbR rückwirkend als Liebhaberei einstufen, wären alle bislang geltend gemachten Verluste nicht mehr abzugsfähig. Das könnte zu Steuernachzahlungen führen.

    Was spricht für bzw. gegen eine Liebhaberei-Einstufung?

    • Pro Gewinnerzielungsabsicht:
      • Ein nachvollziehbarer Businessplan (auch wenn klein).
      • Reelle Aussicht auf Erzielung von Gewinnen in absehbarer Zeit.
      • Fortlaufendes Bemühen, die Verluste zu reduzieren oder das Geschäft zu verbessern.
    • Contra Gewinnerzielungsabsicht (Hinweis auf Liebhaberei):
      • Dauerhafte Verluste über mehrere Jahre ohne erkennbaren Maßnahmenplan zur Verbesserung.
      • Keine erkennbare Gewinnerzielungsprognose.
      • Eine Tätigkeit, die eher wie ein Hobby anmutet (z.B. Kosten, die unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zu den Erlösen).

    Allerdings ist eine rückwirkende Einstufung als Liebhaberei nicht automatisch gegeben, nur weil Verluste eingefahren wurden. Es kommt immer auf den Gesamtumstand und Ihre Begründung bzw. Dokumentation an.

    2. Option 1: GbR fortbestehen lassen (mit geringen oder keinen Einkünften)

    Wenn Sie Ihre GbR weiter bestehen lassen, aber zukünftig keine oder nur minimale Aktivitäten bzw. Einkünfte haben, kann das verschiedene Auswirkungen haben:

    1. Deklaration in der Steuererklärung: Solange die GbR existiert, müssen Sie grundsätzlich eine Feststellungserklärung (Einkünftefeststellung) abgeben, selbst wenn darin 0 EUR Einnahmen und 0 EUR Ausgaben stehen. Der formale Aufwand bleibt also bestehen.
    2. „Ruhende“ Tätigkeit: In der Praxis können Unternehmen auf „ruhend“ gesetzt werden. Das bedeutet, Sie melden (z.B. beim Gewerbeamt) die Tätigkeit als nicht aktiv ausübend, geben aber nicht zwangsläufig Ihre Steuernummer auf. Dabei müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft machen, dass Sie zwar momentan keine Umsätze erzielen, aber dass die Möglichkeit eines erneuten „Wiederhochfahrens“ besteht.
    3. Gefahr der Liebhaberei:
      • Wenn Sie keine Einnahmen mehr haben und auch keine (relevanten) Ausgaben geltend machen, wird das Finanzamt nicht automatisch rückwirkend alles als Liebhaberei einstufen – gerade dann nicht, wenn Sie schlicht keinen Verlust mehr erklären.
      • Kritisch wird es eher, wenn Sie weiterhin Jahr für Jahr Verluste erklären, ohne eine erkennbare Aussicht auf Besserung.
      • Geben Sie jedoch nur „0 EUR“ an, entsteht (rein rechnerisch) kein Verlust mehr, sodass keine neuen Verluste geltend gemacht werden. Dann schrumpft auch das Risiko, dass das Finanzamt rückwirkend an die bereits geltend gemachten Verluste herangeht – solange die alten Verluste plausibel erklärt und begründet sind.

    3. Option 2: GbR auflösen

    Wenn feststeht, dass Sie die Tätigkeit endgültig nicht weiter verfolgen (keine künftige Einnahmeerzielung geplant), können Sie die GbR formell auflösen bzw. abmelden. Dann geben Sie beim Finanzamt eine finale Erklärung über die Beendigung der Gesellschaft ab.

    • Vorteil:
      • Sie haben danach keinen weiteren bürokratischen Aufwand mehr (keine jährlichen Feststellungserklärungen).
      • Klare Verhältnisse und kein langes „Herumschlummern“ einer Gesellschaft.
    • Nachteil:
      • Sollten Sie das Projekt später doch wieder beleben, müssten Sie eine neue GbR gründen (was formell eigentlich nicht besonders aufwendig ist, aber eben einen Neuanfang bedingt).
      • Theoretisch könnte das Finanzamt auch nach Auflösung noch einmal prüfen, ob frühere Verluste anzuerkennen waren. Allerdings passiert das in der Regel nur dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Tätigkeit nie auf Gewinn gerichtet war.

    4. Welche Option ist „besser“?

    Wenn Sie die GbR evtl. wieder beleben möchten

    • Dann könnte es sinnvoll sein, die GbR formal bestehen zu lassen, aber auf eine „ruhende“ Stellung hinzuwirken. Sie würden jährlich entweder eine (sehr einfache) Feststellungserklärung abgeben (mit 0 EUR Einkünften und 0 EUR Ausgaben) oder beim Finanzamt erläutern, dass aktuell keine Aktivitäten stattfinden, die Gesellschaft aber für zukünftige Aktivitäten offen bleibt.
    • Sofern keine neuen Verluste mehr anfallen und Sie entsprechend keine Verlustabzüge geltend machen, ist das Risiko einer rückwirkenden Einstufung als Liebhaberei relativ gering. Sie sollten jedoch Unterlagen (z.B. ursprünglichen Geschäftsplan, damalige Kalkulationen etc.) bereithalten, um im Zweifel erklären zu können, dass es seinerzeit durchaus ernsthaft um Gewinnerzielung ging.

    Wenn Sie das Projekt definitiv beenden wollen

    • Dann spricht einiges für die Auflösung der GbR.
    • Das gibt klare Verhältnisse und erspart Ihnen die jährliche Bürokratie.
    • Ob man dadurch eine Liebhaberei-Rückwirkung auslöst, hängt davon ab, ob und wie das Finanzamt die bisherigen Verluste einstuft. Wenn Sie lediglich geringe Verluste über zwei Jahre hatten (insgesamt ~1.000 €) und es nachvollziehbar wirtschaftliche Gründe gab, ist die Wahrscheinlichkeit einer rückwirkenden Aberkennung eher klein.

    In beiden Varianten können Sie das Risiko minimieren, indem Sie dokumentieren, dass Sie von Anfang an eine Gewinnerzielung anstrebten (z.B. Businessplan, Marketingaktivitäten, Marktanalyse, etc.). Auch wenn keine großen Umsätze entstanden sind, ist das allein kein zwingender Grund für Liebhaberei.

    5. Weitere mögliche Vorgehensweise

    • Gespräch mit dem Finanzamt suchen: Manchmal lohnt es sich, formlos beim Sachbearbeiter nachzufragen, wie Sie weiter verfahren sollen (bspw. wenn Sie die GbR ruhen lassen möchten, aber unsicher sind wegen der Erklärungspflichten).
    • Steuerberater*in konsultieren: Gerade für die abschließende Ausgestaltung und um potenzielle Nachzahlungen zu vermeiden, ist eine professionelle Beratung sinnvoll.
    • (Gewerbe-)Abmeldung vs. Beibehaltung: Bei einer GbR muss man schauen, ob sie gewerblich ist oder freiberuflich. Je nachdem müssen Sie auch beim Gewerbeamt die Abmeldung vornehmen (bzw. ruhend melden).

    6. Fazit

    1. Ihre Befürchtungen hinsichtlich einer Liebhaberei-Einstufung sind zwar nicht völlig aus der Luft gegriffen, aber bei geringen Verlusten und einer plausiblen Darstellung Ihrer Gewinnerzielungsabsicht eher moderat.
    2. Option „Beibehalten und auf 0 EUR setzen“ ist durchaus legitim, wenn Sie die Aktivierung später wieder in Betracht ziehen. Wichtig ist dabei, dass Sie keine weiteren Verluste mehr geltend machen, damit das Finanzamt nicht zum Schluss kommt, hier würde dauernd nur Verlust produziert.
    3. Option „Auflösung“ empfiehlt sich, wenn Sie das Kapitel endgültig schließen möchten. Der formale Aufwand der Neugründung ist im Falle einer Reaktivierung überschaubar.
    4. Eine pauschale Empfehlung, welche Variante „besser“ ist, hängt von Ihren Zukunftsplänen ab. Ist eine Reaktivierung realistisch, tendiert man eher zum Ruhen. Ist das Projekt wirklich beendet, ist Auflösung meist einfacher.

    Wichtig: Für eine abschließende Entscheidung sollten Sie Ihre individuelle Lage (Art der Einnahmen, bisher geltend gemachte Verluste, mögliche Pläne für die Zukunft) mit einerm Steuerberaterin oder ggf. im direkten Gespräch mit dem Finanzamt klären.


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