Verlieren Geldwertkarten ihre Gültigkeit?

  • Guten Abend, wir haben im Jahr 2013 eine "Geldwertkarte" von einem Sport- und Freizeitcentrum als Geschenk bekommen. Leider konnten wir diese immer nicht einlösen und haben diese zwischenzeitlich auch vergessen. Nun stellt sich für uns die Frage ob der Wert, der auf dieser Karte aufgebucht ist, immer noch einlösbar ist.

    Ich bedanke mich für die Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen, Inge Eichler

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Guten Abend, wir haben im Jahr 2013 eine "Geldwertkarte" von einem Sport- und Freizeitcentrum als Geschenk bekommen. Leider konnten wir diese immer nicht einlösen und haben diese zwischenzeitlich auch vergessen. Nun stellt sich für uns die Frage ob der Wert, der auf dieser Karte aufgebucht ist, immer noch einlösbar ist.

    Ich halte das Verschenken von Gutscheinen für Unsinn.


    Es gilt als unschicklich, Bargeld zu verschenken, also kauft man einen Gutschein und zwingt den Beschenkten dazu, in genau diesen Laden zu gehen, wenn er von dem Geschenk etwas haben will. Und dann steht der Beschenkte in diesem Laden und erinnert sich an den Gutschein: "Mist! Jetzt könnte ich das Ding brauchen! Aber es liegt zuhause in der Schreibtischschublade."


    Jeder Händler freut sich über Gutscheine. Er bekommt Geld dafür und hat erstmal nicht mehr Aufwand als einen Farbausdruck. Bei keiner anderen Ware hat der Händler eine höhere Marge.


    Ich habe noch ein Restguthaben von einem Gutschein bei Amazon. Ich kann ihn nur für ganz bestimmte Waren einsetzen. Bei anderen Waren verlangt Amazon von mir eine Ausweiskopie zur Geldwäschevermeidung (!).


    Du kannst mich mit kaum einem Geschenk so ärgern wie mit einem Gutschein.


    Die Bedingungen des Gutscheins sind unterschiedlich, der Händler kann sie individuell festlegen. Manche Händler legen eine Gültigkeit von 12 Monaten bis zum Verfall des Gutscheins fest. Man kann auch juristisch mit der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren argumentieren. Aber wer geht schon vor Gericht, wenn ein Händler sagt: Nix da, 12 Monate!


    Ein fairer Anbieter würde (schon aus Reputationsgründen) Dir Deinen Uralt-Gutschein einlösen. Schließlich hat er das Geld für die Leistung schon vor über 10 Jahren bekommen. Aber wenn er Dir den Gutschein nicht einlöst, wirst Du nichts dagegen machen können (außer in Zukunft einen großen Bogen um dieses Etablissement).

  • Ein fairer Anbieter würde (schon aus Reputationsgründen) Dir Deinen Uralt-Gutschein einlösen. Schließlich hat er das Geld für die Leistung schon vor über 10 Jahren bekommen. Aber wenn er Dir den Gutschein nicht einlöst, wirst Du nichts dagegen machen können (außer in Zukunft einen großen Bogen um dieses Etablissement).

    Nicht ganz richtig. Er kann zwar die Einlösung verweigern, in dem Moment entsteht aber - was sehr viele Menschen nicht wissen - ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Nicht ganz richtig. Er kann zwar die Einlösung verweigern, in dem Moment entsteht aber - was sehr viele Menschen nicht wissen - ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

    Jetzt müßte man diesen Anspruch nur noch durchsetzen. Nur wenige Gutscheinbesitzer dürften diesen Schritt gehen.


    Es gibt in diesem Land bisweilen einen nicht unerheblichen Unterschied zwischen geschriebenem und gelebtem Recht.

  • Jetzt müßte man diesen Anspruch nur noch durchsetzen. Nur wenige Gutscheinbesitzer dürften diesen Schritt gehen.


    Es gibt in diesem Land bisweilen einen nicht unerheblichen Unterschied zwischen geschriebenem und gelebtem Recht.

    Ich würde jedem empfehlen, das zu tun. Wenn sie hartnäckigen verweigerer 2-3 Mal Gerichtskosten zahlen durften ändert sich da sehr schnell etwas.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Es gibt ein passendes Sprichwort dazu: Mit der Wurst nach dem Speck schmeißen.


    Wenn ein Händler einen Gutschein über 50 € nicht einlösen mag, kann man rein rechtlich dafür durchaus vor Gericht gehen, aber der Aufwand dafür sprengt den Rahmen. Das macht man nur, wenn es einem ums Prinzip geht und man die eigene Zeit nicht wertschätzt.


    Man geht damit auch ein gewisses finanzielles Risiko ein: Man kann durchaus einen Prozeß durch Formfehler verlieren. Der Durchschnittslaie kennt sich mit den Usancen vor Gericht nicht aus. Und dann finde mal einen Rechtsanwalt, der ein Mandat bei einem Streitwert von unter 500 € übernimmt ...

  • Laut derzeitigen AGB auf der Seite haben die Gutscheine eine Gültigkeit von 3 Jahren. Bedeutet natürlich nicht, dass die vor 12 Jahren auch so waren.

    Aber ganz ehrlich: 12 Jahre 50 Euro liegen haben und jetzt ist es ein Problem, dass er evtl nicht mehr akzeptiert wird? Der Herausgeber hat doch da echt nix falsch gemacht.

    Frag Vor Ort nach ob sie ihn aus Kulanz akzeptieren und wenn die Nein sagen schmeiß das Ding weg.

  • Laut derzeitigen AGB auf der Seite haben die Gutscheine eine Gültigkeit von 3 Jahren. Bedeutet natürlich nicht, dass die vor 12 Jahren auch so waren.

    Aber ganz ehrlich: 12 Jahre 50 Euro liegen haben und jetzt ist es ein Problem, dass er evtl nicht mehr akzeptiert wird? Der Herausgeber hat doch da echt nix falsch gemacht.

    Frag Vor Ort nach ob sie ihn aus Kulanz akzeptieren und wenn die Nein sagen schmeiß das Ding weg.

    Falsch gemacht nicht, aber er hat halt 50 Euro kassiert, die er dann eben zurück geben muss.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Falsch gemacht nicht, aber er hat halt 50 Euro kassiert, die er dann eben zurück geben muss.

    Eben nicht, sollte er eine gültige AGB Klausel vor 12 Jahren verwendet haben wie er es heute macht. Diese begrenzt die Gültigkeit der Gutscheine auf 3 Jahre.


    Soweit ich weiß muss im Zivilrecht derjenige den Beweis führen, der Ansprüche gegen eine Partei erhebt. Kann aber auch anders sein, bin kein Anwalt.


    Wenn meine Vermutung aber zutrifft, dann viel Spaß beim Versuch an die damaligen AGB zu kommen.


    Es muss jeder für sich wissen, aber mir wäre das den Stress nch 12 Jahren für 50€ nicht wert. Darum der Hinweis in meinem ersten Beitrag: Höflich Fragen ja, darauf pochen nein.


    Oder für das Phrasenschwein: Mal biste der Hund, mal biste der Baum.

  • Eben nicht, sollte er eine gültige AGB Klausel vor 12 Jahren verwendet haben wie er es heute macht. Diese begrenzt die Gültigkeit der Gutscheine auf 3 Jahre.

    Falsch. Auch dann gilt 812 BGB. Siehe z.B. hier oder hier.

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    Grover Norquist