Anrechnung von Renten & Pensionen

  • Hallo allerseits, folgendes Fall-BEISPIEL:


    Monatliche (Versorgungs-) Einkünfte 2025


    a) eigene, selbst "erdiente" Rente (VA - Versorgungsanstalt Ärzte etc.) - angenommen 2.500,-- Euro monatlich

    b) Private, selbst "erdiente" Betriebsrente - angenommen 190,-- Euro monatlich

    c) Private, mit Einmal-Einlage selbst "erwirtschaftete" Leibrente - angenommen 700,-- Euro

    d) Witwen-PENSION (aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverh. des verstorbenen Ehemannes - angenommen 1.500,-- Euro

    e) Witwen- bzw. Hinterbliebenenrente aus der DRV- / Knappschaftsversicherung des verst. Ehemannes - derzeit 0,00 Euro


    Kann mit dieser Konstellation und bei den fiktiv angenommenen Beträgen damit gerechnet werden, dass zu e) Hinterbliebenenrente aus der DRV bezogen werden kann? Wenn ja, würde es sich "schädlich" und somit reduzierend auf die Beträge zu a) bis d) auswirken?


    Gruß


    Lothar

  • Ja, in dieser Konstellation ist es möglich, dass eine Hinterbliebenenrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gezahlt wird. Allerdings hängt die tatsächliche Auszahlung der Witwenrente davon ab, ob die Einkommensanrechnung greift und in welchem Umfang die bestehenden Einkünfte auf die Rente angerechnet werden.

    Gemäß § 97 SGB VI werden eigene Einkünfte des Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet, sofern sie bestimmte Freibeträge überschreiten. Der Freibetrag für die Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente liegt im Jahr 2024 bei 992,64 Euro (West) bzw. 960,37 Euro (Ost) monatlich und erhöht sich für jedes kindergeldberechtigte Kind um zusätzlich 211,70 Euro (West) bzw. 204,80 Euro (Ost).

    Die genannten Einkünfte (a) bis (d) werden teilweise als anrechenbares Einkommen berücksichtigt:

    • a) Eigene Altersrente/Pension (2.500 €)voll anrechenbar
    • b) Betriebliche Altersvorsorge (190 €)teilweise anrechenbar
    • c) Private Leibrente (700 €)je nach Art der Besteuerung teilweise anrechenbar
    • d) Witwenpension (1.500 €)voll anrechenbar
    • e) Hinterbliebenenrente aus der DRV (aktuell 0 €)

    Auswirkungen auf die Witwenrente

    Da die Einkünfte aus der eigenen Pension und der Witwenpension bereits relativ hoch sind, besteht die Möglichkeit, dass das anzurechnende Einkommen den Freibetrag überschreitet und damit die Hinterbliebenenrente aus der DRV gekürzt oder ganz entfällt. Die genaue Berechnung hängt von der Einkommensanrechnung der DRV ab, wobei 40 % des über dem Freibetrag liegenden Einkommens auf die Witwenrente angerechnet werden.

    Daher ist es wahrscheinlich, dass durchdie Höhe der Einkünfte (insbesondere die eigene Pension und die Witwenpension) die DRV-Witwenrente erheblich gekürzt oder sogar auf 0 € reduziert wird. Eine genaue Berechnung kann durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater erfolgen.

  • Hallo Liam, besten Dank für die umfangreiche und verständliche Information!!! Das hatte ich mir auch schon so gedacht; nun gibt es einen exakt gleichgelagerten Fall, wo wegen der Höhe der Witwen-PENSION die DRV keine Hinterbliebenen-Rente aus der zurückliegenden Knappschaftsversicherung des verstorbenen Ehemannes bezahlt!


    Es wird aber unabhängig davon ein Zahlung in Höhe von rund 20,-- bis 30 Euro monatlich gezahlt, um die Witwe bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (Beihilfe 70%, private Krankenversicherung 30 %) ein wenig zu entlasten. Ist die richtig so und wäre dies im eingangs beschriebenen Beispielsfall auch so zu erwarten?


    Im übrigen gehe ich unter Anlehnung an Ihre Darstellung davon aus, dass ALLENFALLS eine Hinterbliebenenrente der DRV, NICHT aber die eigenen "erdienten / erwirtschafteten" Renten und die Witwen-Pension bei den eingangs dargelegten Einkünften eine schädliche Reduzierung erfahren könnten. Sozusagen "Bestandsschutz", bei mutmaßlicherer Reduzierung einer möglichen HINTERBLIEBENEN-RENTE auf 0,00 Euro.


    Gruß


    Lothar

  • Hallo.


    Zunächst wäre zu prüfen, welches Recht bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente gilt, also ob die Betriebsrente berücksichtigt wird oder nicht.


    Die relevanten Einkommen werden anhand von Tabellenwerten in netto umgerechnet, aufaddiert und dem Freibetrag (seit 07/2024 1.038,05 EUR) gegenübergestellt. Was zu viel ist, wird zu 40% bei der Hinterbliebenenrente abgezogen. Ergibt sich kein Zahlbetrag, so ergibt sich auch kein zahlbarer Beitragszuschuss für eine eventuelle private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.