Was sind Altersvorsorge-Vermögen, die beim Wohngeldantrag nicht als Vermögen zählen?

  • Hallo,


    bei der Beantragung von Wohngeld wird geprüft, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist. Dabei gelten Freigrenzen für verwertbares Vermögen von: 60.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

    Für eine vierköpfige Familie wären das insgesamt 150.000 €. Wenn der Haushalt nun 160.000 € an Vermögen besäße, bestünde kein Anspruch auf Wohngeld. Nicht zum Vermögen zählt allerdings Vermögen für die Altersvorsorge. Voraussetzung ist aber, dass eine vorzeitige Auszahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist und dass dieses Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können.
    Wenn also nun der Haushalt ~20.000 € so anlegt, dass kein Zugriff vor dem Ruhestand möglich ist, bestünde Anspruch auf Wohngeld, richtig? Was wären denn empfehlenswerte Altersvorsorgeanlagen, die dieses Kriterium erfüllen? Gibt es da auch ETF-basierte Anlageformen, wo der Zugriff vor Eintritt des Ruhestands ausgeschlossen werden kann?

    Über Informationen und Hintergründe dazu, würde ich mich sehr freuen!

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Was wären denn empfehlenswerte Altersvorsorgeanlagen, die dieses Kriterium erfüllen? Gibt es da auch ETF-basierte Anlageformen, wo der Zugriff vor Eintritt des Ruhestands ausgeschlossen werden kann?

    Das wäre dann eine ETF-Police. Das ist im Prinzip ein ETF-Depot, dass in einen Versicherungsmantel eingepackt ist.

    Man muss bei der Wahl des Versicherungsmantels um das ETF-Depot aber darauf achten, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

    Vorsicht! ETF-Policen gibt es sowohl als Netto- als auch als Provisionstarif. Ich würde explizit darauf achten, dass es sich um eine Nettopolice handelt, wenn ich so etwas abschließen würde!

  • Sie kann ja auch Wohngeld beantragen und wird es bei Vorliegen der Voraussetzungen auch erhalten! Wenn du die Voraussetzungen ändern willst, musst du dich an deinen Bundestagsabgeordneten wenden!

    Wohngeld ist nun eben keine Leistung zur Existenzsicherung, wie das Bürgergeld, sondern ein Zuschuss zu den Wohnkosten mit eigenen Regeln.

    Übrigens, wenn die Familie der Kassiererin ein Wohnhaus im Wert von 200.000 € besitzt, hat sie trotzdem Anspruch auf Wohngeld, obwohl ihr Vermögen höher ist, als das von ntl9aveqq05 , da ein selbstgenutzes Wohnhaus nicht angerechnet wird, genauso wie das Vermögen was in Rentenversicherungsverträgen mit schlechter Rendite liegt.

  • Hallo,


    bei der Beantragung von Wohngeld wird geprüft, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist. Dabei gelten Freigrenzen für verwertbares Vermögen von: 60.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

    Für eine vierköpfige Familie wären das insgesamt 150.000 €. Wenn der Haushalt nun 160.000 € an Vermögen besäße, bestünde kein Anspruch auf Wohngeld. Nicht zum Vermögen zählt allerdings Vermögen für die Altersvorsorge. Voraussetzung ist aber, dass eine vorzeitige Auszahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist und dass dieses Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können.
    Wenn also nun der Haushalt ~20.000 € so anlegt, dass kein Zugriff vor dem Ruhestand möglich ist, bestünde Anspruch auf Wohngeld, richtig? Was wären denn empfehlenswerte Altersvorsorgeanlagen, die dieses Kriterium erfüllen? Gibt es da auch ETF-basierte Anlageformen, wo der Zugriff vor Eintritt des Ruhestands ausgeschlossen werden kann?

    Über Informationen und Hintergründe dazu, würde ich mich sehr freuen!

    Wenn du Geld vom Staat möchtest, solltest du das auch beachten:


    Im Einzelfall kann die Vorlage der Kontoauszüge über den Zeitraum von drei Monaten hinaus erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht auf Missbrauch von Sozialleistungen begründen. Denkbar ist dies auch im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 SGB II, § 118 SGB XII.

  • Ich denke aber auch, dass das Wohngeldamt das als Missbrauch auslegen könnte, insbesondere wenn der Zusammenhang so offensichtlich ist und es keinen plausiblen Grund für die Einzahlung gibt (siehe auch § 21 WoGG).

  • Sie kann ja auch Wohngeld beantragen und wird es bei Vorliegen der Voraussetzungen auch erhalten! Wenn du die Voraussetzungen ändern willst, musst du dich an deinen Bundestagsabgeordneten wenden!

    Wohngeld ist nun eben keine Leistung zur Existenzsicherung, wie das Bürgergeld, sondern ein Zuschuss zu den Wohnkosten mit eigenen Regeln.

    Übrigens, wenn die Familie der Kassiererin ein Wohnhaus im Wert von 200.000 € besitzt, hat sie trotzdem Anspruch auf Wohngeld, obwohl ihr Vermögen höher ist, als das von ntl9aveqq05 , da ein selbstgenutzes Wohnhaus nicht angerechnet wird, genauso wie das Vermögen was in Rentenversicherungsverträgen mit schlechter Rendite liegt.

    Liegen den bei ntl... die Voraussetzungen vor?

  • Vorweg: ergibt sich mit den Kapitaleinkünften aus dem aktuell erheblichen Vermögen überhaupt ein Wohngeldanspruch (s. Wohngeldrechner des Bundesministeriums)?


    Was zur Altersvorsorge zählt, und damit nicht zum Vermögen gehört, wird in in der Wohngeldverwaltungsvorschrift, Ziff. 31.27 „Erhebliches Vermögen“ unter Absatz 5 dokumentiert:

    „…

    4. Altersvorsorge auf Basis eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages in Höhe des nach § 10a bzw. dem XI. Abschnitt des EStG geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (vgl. § 93 EStG),

    5. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 1 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 90 000 Euro, nicht übersteigt,“


    Da ist vieles denkbar, regelmäßig sind es Versicherungsverträge zur Altersvorsorge (auch solche, die Anteile in Aktienfonds investieren - Frage ist da oft, wie profitabel die dort verwendeten überhaupt sind) und andere Anlageformen, die nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.


    Aber Achtung: Zum erheblichen Vermögen gehören nicht nur Geld oder Geldwerte, sondern alle in Geld messbaren Güter, die verwertbar sind (s. o. g. Rubrik „Erhebliches Vermögen“). Z.B. verwertbare Vermögensgegenstände oberhalb der Angemessenheit (z.B. teure KFZ) oder Luxusgüter im Bereich Schmuck, Möbel, Bilder…und vieles mehr.


    Die 60 TSD plus sind ein Orientierungswert. Der regelmäßige Anwendungsfall, der im Antrag mit „ja/nein“ und ggfs Vermögensaufstellung per Unterschrift bestätigt wird.


    In individuellen Einzelfällen sind auch höhere (Krankheit, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit) denkbar oder geringere (nicht nur vorübergehende, sondern dauerhafte Angewiesenheit auf die sozialen Fürsorgemittel) in Richtung des sozialhilferechtlichen Schonvermögens.


    Wichtig ist auch: bevor eine Ablehnung wegen Vermögen erfolgt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Ablehnung nicht schon wegen der Höhe der Einkünfte zu erfolgen hat - und dazu gehören auch die tatsächlichen Einkünfte aus dem Kapital, oder die bei angemessener Anlage, z.B. Festgeld bei der Hausbank, erwartet werden dürfen.


    Es gilt der Grunsatz, dass Antragsteller und Haushaltsangehörige alles in ihren Kräften stehende zu tun oder zu unterlassen haben, um ihren Lebensunterhalt und Ihre Wohnkosten selbst decken zu können. Dazu gehören auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen oder die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder die Beibehaltung von Ansprüchen, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.

  • Mmmmmh, hier riecht es nach Sozialschmarotzer.

    Achim Weiss hast du das überlesen? Normalerweise kommt von dir immer ein passender Kommentar dazu.

    Daher verlinke ich dich hier mal netterweise.


    On topic: also ich finde sowas daneben, daher gebe ich keinen Ratschlag dazu.

  • Voraussetzung ist aber, dass eine vorzeitige Auszahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist und dass dieses Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können.

    Letztlich gehen darüber nur Versicherungen, die eben die Bindung der Auszahlung an den Renteneintritt enthalten. Riester, Rürup, bAV. Also all das, wovon vernünftigerweise aufgrund der hohen Kosten und geringen Rendite abgeraten wird.

    Ich weiß nicht, auf welchem Gesetz das Wohngeld basiert. Irgendwas im SGB?

    Ich kann hier nur empfehlen, lokale Abgeordnete und das BMAS (sofern es wirklich auf dem SGB basiert) anzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass das hart an der Grenze zur Enteignung ist.

    Ich habe das in einem anderen Zusammenhang gemacht, zurück kamen nur ein paar Phrasen. Aber wenn genügend Betroffene dieses Thema ansprechen, gibt es wenigstens eine theoretische Chance auf Änderung.

  • Bin ich denn der einzige, der sich fragt, warum eine Kassierin mit 0 € Vermögen auf der Bank über ihre Steuern für das Wohngeld dessen aufkommen soll, der 150000 € ansparen konnte?



    Das ist m.E. eine ziemliche Verkürzung bzw. es betrachtet einen ganz anderen Aspekt.

    Grundsätzlich stellt sich durchaus die Frage, was die Allgemeinheit und was der einzelne bezahlen soll. Das ist sehr berechtigt.


    Heute ist es aber so, dass bei vielen ähnlichen Szenarien, z.B. auch beim Unterhalt für Eltern, genau dieselbe Situation existiert. Eine erhebliche Summe in Geldverbrennungsverträgen (Riester, Rürup...) wird als Schonvermögen anerkannt. Eine erhebliche Summe in einem weit renditestärkeren ETF-Sparplan wird nicht anerkannt.
    Der Gesetzgeber sollte nicht indirekt durch die Sozialgesetzgebung Versicherungskonzerne subventionieren.

  • Ich kann hier nur empfehlen, lokale Abgeordnete und das BMAS (sofern es wirklich auf dem SGB basiert) anzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass das hart an der Grenze zur Enteignung ist.

    Bei einem Schonvermögen von 150t Euro für eine vierköpfige Familie von Enteignung zu sprechen finde ich sehr befremdlich.

    Da hast du wohl hohe Ansprüche an den Sozialstaat. Soll der sich kümmern, wa?

  • Bei einem Schonvermögen von 150t Euro für eine vierköpfige Familie von Enteignung zu sprechen finde ich sehr befremdlich.

    Da hast du wohl hohe Ansprüche an den Sozialstaat. Soll der sich kümmern, wa?

    Bitte lies meinen anderen Beitrag.


    Das sind zwei verschiedene Themen.


    Das erste ist die generelle Frage, welches Schonvermögen angemessen ist. Diese Frage ist sehr berechtigt.


    Das zweite ist die Frage, ob es angebracht ist, dass ausgerechnet ineffiziente Vorsorgewege anerkannt werden, effiziente aber nicht. Dies ist mE an der Grenze der Enteignung.

  • Ja, okay, die zweite Frage verstehe ich und sehe ich auch so.

    Enteignung finde ich hier aber dennoch nicht den passenden Terminus.


    Wäre für mich ein falscher Leistungsanreiz für potentiell Wohngeld-Berechtigte.