Erbschaftsteuer-Verjährung-Fristen

  • Hallo!

    Es geht um die Verjährungsfristen der Erbschaftsteuer.


    Angenommen

    das Paar A und B lebt seit vielen Jahren unverheiratet in der Immobilie I, welche B gehört.

    2011 stirbt B und vererbt per handschriftlichem Testament A die Immobilie I.


    Mitte 2012 fragt das Finanzamt A, die Erben zu benennen.

    Darauf teilt A dem Finanzamt mit, dass die Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien.


    Keine weitere Anfrage/Mitteilung vom Finanzamt.


    Anfang 2014 wird das Testament eröffnet.


    Darauf beantragt A den Erbschein und die Immobilie wird an A übertragen.


    A hat zwar dem Finanzamt den Erbfall nicht mitgeteilt, aber das Finanzamt hat ja auch über andere Wege von dem Erbfall erfahren. Spätestens nach Ausstellung des Erbscheins.


    Aber bis heute keine Aufforderung zur Erbschaftsteuererklärung.


    Die Verjährungsfristen sind soweit bekannt. Bis zu 10 Jahre bei Steuerhinterziehung, wobei die Frage ist, ob hier Steuerhinterziehung vorliegt?


    Angaben zum Beginn der Verjährung sind jedoch sehr unterschiedlich. Z. B. Ende des Todesjahres des Erblassers, Anzeige beim Finanzamt oder Testamentseröffnung?


    Es stellt sich nun die Frage, ob das Finanzamt heute noch Erbschaftsteuer fordern kann?


    Vielen Dank für Infos und Frohe Ostern

  • Hallo P.K

    Es stellt sich nun die Frage, ob das Finanzamt heute noch Erbschaftsteuer fordern kann?

    Fordern kann das FA auf jeden Fall. Es stellt sich die Frage ob erfolgreich, oder ob Sie sich auf Verjährung berufen können. Die letztendlich verbindliche Entscheidung würde ein Gericht treffen, auf der Basis aller Fakten und der dann aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung. Die Auskunft eines Rechtskundigen (Steuerberater, spezialisierter Anwalt) kann zwar Ihren Schlaf verbessern, aber das Gericht kann trotzdem anders entscheiden.


    Also entweder Sie leben mit dem Restrisiko, oder packen den Stier (das FA) jetzt bei den Hörnern und führen durch eine nachträgliche Anzeige eine Entscheidung herbei.


    Gruß Pumphut

  • Vielen Dank.


    Aber ich will weder vor Gericht ziehen, noch das FA bei den Hörnern packen.


    Ich hatte mir Information erhofft, wann welche Verjährungsfrist beginnt und endet.


    Da wird sich auch ein Gericht an die Fakten halten und die habe ich genannt.


    Oder ist etwas unklar?

  • Hallo P.K


    Hier in diesem Laienforum kann und darf keine verbindliche Rechtsberatung erfolgen. Die Auskunft, die Sie ggf. trotzdem hier erhalten, nützt Ihnen nichts.

    Da wird sich auch ein Gericht an die Fakten halten und die habe ich genannt.


    Oder ist etwas unklar?

    Für mich z.B.


    Woher wissen Sie, dass das Nachlassgericht das Finanzamt wirklich informiert hat und da nicht ggf. ein Fehler passiert ist? Wie so ein Fehler sich auf die Verjährung auswirkt, weiß ich nicht.


    Ist die Grundbuchumschreibung erfolgt, oder steht immer noch B im Grundbuch? Welche Auswirkungen hätte dies auf den Beginn der Verjährungsfrist.


    Gruß Pumphut

  • Das in einem Forum keine verbindliche Rechtsberatung erfolgt (erfolgen darf) ist mir schon bewusst und erwarte ich auch nicht.


    Aber, ich wiederhole, hatte ich mir Information erhofft, wann welche Verjährungsfrist beginnt und endet. Das ist ja wohl keine Rechtsauskunft.


    Einerseits findet man:

    „Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entsteht, also dem Todesjahr.“


    Andererseits:

    „Die Frist zur Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht mit dem Versterben des Erblassers oder dem Tag der Erbschaft. Es gilt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme, die Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Kalenderjahres.“


    (Welche Kenntnisnahme?)


    Weiter findet man zum Entfallen der Anzeigepflicht:

    „Einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG bedarf es nicht, wenn das Finanzamt (z.B. durch einen Erbschein) ohnehin in der Lage ist, den erbschaftsteuerbaren Vorgang zu prüfen.“


    Wie geschrieben, wurde die Immobilie an B übertragen, steht also im Grundbuch.

  • Hallo P.K,


    Die Regelfälle haben Sie alle zutreffend recherchiert. Danach könnte (!) die Erbschaftssteuerforderung verjährt sein. Allerdings deutet in Ihrer Sachverhaltsdarstellung einiges auf Besonderheiten hin; z.B. über zwei Jahre Dauer zwischen Todesfall und Eröffnung des Testaments und die Nichtreaktion des FA auf die an sich erforderliche Regelmitteilung des Nachlassgerichts. Wie diese Abweichungen steuerrechtlich zu bewerten sind, kann hier niemand sagen, zumal wenn immer anzunehmen ist, es werden noch weitere Fakten bekannt.


    Wie wäre es denn z.B. einmal mit der Erklärung; das FA geht davon aus (ob irrtümlich oder durch geschickte Darstellung), dass A und B verheiratet waren. Dann greift die Familienheimregelung ohne Steuerpflicht.


    Hier kann Ihnen garantiert nicht geholfen werden.


    Gruß Pumphut

  • Meine Recherche ergab, dass es unterschiedliche Angaben zum Beginn der Verjährungsfrist gibt.

    Also welche Regelfälle habe ich zutreffend recherchiert?


    Ich wiederhole erneut, dass ich mir Information erhofft hatte, wann welche Verjährungsfrist beginnt und endet. Und das anhand der geschilderten Fakten, ohne irgend welche Fakten dazu zu konstruieren.


    Aber da habe ich wohl von einem Laienforum zu viel erwartet.


    Vielen Dank und Frohe Restostern

  • Das in einem Forum keine verbindliche Rechtsberatung erfolgt (erfolgen darf) ist mir schon bewusst und erwarte ich auch nicht.


    Aber, ich wiederhole, hatte ich mir Information erhofft, wann welche Verjährungsfrist beginnt und endet. Das ist ja wohl keine Rechtsauskunft.

    Doch, natürlich ist es das.


    Wenn Du es genau wissen willst, lass Dich von jemandem beraten, der Ahnung davon hat!

  • Auch hier - keine Rechtsberatung oder Steuerberatung.

    Ich denke, die Lösung ist in §173 AO.

    Allerdings liegt die Tücke wohl im Detail, nämlich in der Frage, was dem Finanzamt wann bekannt war und ob das ausreichend war, um selbst aktiv zu werden.


    Bei einem ganz anderen steuerrechtlichen Thema wurde mir von einem Anwalt geraten, auf den Sachverhalt im Anschreiben zur Steuererklärung hinzuweisen, damit das Finanzamt die Möglichkeit hat, aktiv zu werden, wenn es das für nötig hält. Der Anwalt sagte damals, dass ich, wenn ich das Finanzamt nicht selbst hinweise und es den Sachverhalt später selbst oder durch Dritte rausfindet, evtl. Steuerhinterziehung begangen haben könnte.


    Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, ist eine Erstberatung meist enthalten. Ansonsten würde ich 100 € für eine anwaltliche (nicht Steuerberater!) Erstberatung als gut investiert ansehen.

  • Na, wenn die Erbschaft 2014 war, wäre sie in der Steuererklärung für 2014 enthalten gewesen. Demnach ist es schon eine mögliche Änderung des damaligen Bescheids.


    Magst du wirklich Antworten lesen oder nur das, was du dir vorgestellt hast?