Familienversicherung

  • Hallo Zusammen,


    folgende Situation. Meine Frau lebt seit 03/2014 mit unseren Kindern wieder in Deutschland. Sie ist berufstätig und die Kinder sind bei ihr in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Ich wohne weiterhin in der Schweiz (C-Niederlassung) und bin dort berufstätig und auch krankenversichert. Nachdem die Krankenkasse meiner Frau die Familienversicherung überprüft hat, hat man mir in einem Telefonat mitgeteilt, dass, wenn ich in der Schweiz versichert bin und mein Einkommen regelmässig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4.687,50 Euro (2016) übersteigt und mein Gehalt regelmässig höher ist, als das Einkommen meiner Frau (beide Umstände treffen zu), unsere Kinder nicht familienversichert werden können. Stattdessen müssten wir unsere Kinder selbst versichern (ca. 175 Euro je Kind/Monat).


    Meine Frage: Stimmt dieser Sachverhalt so ? und wenn ja, bedeutet dass, das wir für alle Monate seit 03/2014 jeweils 350 Euro nachzahlen müssten ? und ausserdem, dass wir die bereits in den vergangenen Jahren entstandenen Behandlungskosten erstatten müssen ? ?(


    Vielen Dank für Eure Unterstützung !!!!


    Bernd

  • Vorweg:


    Beitrag rückwirkend zahlen UND Leistungen rückwirkend zurückzahlen ist falsch!


    Sie müssen nur rückwirkend die Beiträge zahlen.


    Wurde die GKV der Frau den in den Jahren nicht über den Sachverhalt informiert?


    Die Aussage der Krankenkasse würde ich so nicht hinnehmen. Die Schweizer KVG ist einer deutschen GKV gleichgestellt!


    Um schriftlichen Bescheid bitten, Widerspruch einlegen, Widerspruchsverfahren abwarten, ggf. vor das SG gehen - einen Formulierungsvorschlag könnten wir bei Bedarf liefern!


    VersSulting Versicherungsberater

  • Hallo Agadir05,


    nach meiner Einschätzung, kommt es darauf an, wie der Vater krankenversichert ist.


    Ist der Vater privat versichert und die Mutter in der GKV, dann müssten die Kinder freiwillig versichert werden, wenn das Einkommen des Vater über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2017 = 4.800 € mtl.) und das Einkommen auch über dem Einkommen der Mutter liegt.


    Nur kommt mir der genannte Beitrag von 175 € je Kind zu hoch vor.
    Für 2 Kinder dürfte der mtl. Beitrag passen.


    Wenn der Vater allerdings gesetzlich krankenversichert ist, dürfte diese genannte Regelung falsch sein.


    Sie sollten Kontakt mit der GKV aufnehmen und diese Sachlage klären.


    Gruß Apolon

    Viele Grüße,


    Norbert Uhrig


    Versicherungsfachmann

  • Apolon ... 175,-- mtl. ist richtig und zwar pro Kind! Es können sogar auch 180 sein!


    Mit der Krankenkasse hatte er sich doch schon auseinander gesetzt!


    Die Krankenkasse muss aber erst einmal einen Bescheid erlassen und dann geht man ins Widerspruchverfahren.


    Dafür benötigt man eine Argumentation warum die Schweizer Versicherung eine GKV/Krankenkasse im Sunne des § 10 Abs. 3 SGB V ist!

  • Mir fehlt bisher der Hinweis, dass er selbst privat versichert ist.


    Wie kommen Sie überhaupt auf den Beitrag von 175 € pro Kind.


    Einen ähnlichen Fall hatte ich gerade letzte Woche auf dem Tisch und da müssen die Eltern für ihr Kinde gerade mal 80 € zahlen.

    Viele Grüße,


    Norbert Uhrig


    Versicherungsfachmann

  • Monatsbeiträge für sonstige freiwillig Versicherte:


    Mindest-beitrag 149,74 Euro* 25,29 Euro 27,77 Euro



    Quelle: https://www.barmer.de/versiche…eiwillig-versicherte-9378



    Deine Aussage: "Mir fehlt bisher der Hinweis, dass er selbst privat versichert ist."


    Davon ist in § 10 Abs. 3 SGB V keine Rede ...


    und noch einmal ... die rechtliche Begründung liefere ich auf anfrage! Und damit meine ich nicht hier!


    Wenn ihr nicht sagen könnt, wie er argumentieren soll, sondern nur mit den Stangen im Nebel stochert ... tut es!

  • und noch einmal ... die rechtliche Begründung liefere ich auf anfrage! Und damit meine ich nicht hier!

    Was für ein Hinweis!


    Ich dachte hier handelt es sich um ein Forum, in dem man Menschen die Probleme haben hilft.



    Davon ist in § 10 Abs. 3 SGB V keine Rede

    Nicht? Welche Möglichkeit einer Krankenversicherung mit Ausnahme der gesetzlichen oder privaten, gibt es ihrer Meinung denn noch?


    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.


    Auch in der Schweiz gibt es eine Versicherungspflicht - entweder gesetzlich oder Privat!

    Viele Grüße,


    Norbert Uhrig


    Versicherungsfachmann

  • Monatsbeiträge für sonstige freiwillig Versicherte:


    Kranken-versicherung Pflegeversicherung für Versicherte mit KindernPflegeversicherung für Versicherte ohne Kinder

    Mindest-beitrag 149,74 Euro* 25,29 Euro 27,77 Euro


    Quelle: https://www.barmer.de/versiche…eiwillig-versicherte-9378

    Wobei sich diese Quelle, lediglich auf den Beitrag des nichtberufstätigen Ehepartners eines Privatversicherten bezieht, die freiwillig versichert ist.


    Die Beiträge der freiwillig versicherten Kinder sind niedriger.


    Mein Tipp: kontaktieren Sie eine GKV - und lassen Sie sich informieren.

    Viele Grüße,


    Norbert Uhrig


    Versicherungsfachmann

  • Lieber Herr Uhrig, Ihre Aussage ist leider falsch.


    Das sind die Beiträge für jede freiwillig versicherte Person, die nicht berufstätig ist und nicht mehr als 991,67 Euro (2017) verdient.


    Für Ehepartner gilt übrigens das halbe Einkommen des Ehepartners, maximal aus der halben BBG-KV (Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung) als fiktives Einkommen!


    Kinder, die freiwiliig in der GKV versichert sind, weil sie keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, zahlen aktuell bei der Barmer die oben genannten Beträge.

  • Die Fehler wurden dann doch schon beim Wechsel nach D in 03/2014 gemacht. Dort wurde dann die Lage nicht erkannt, bzw. nicht richtig erfasst.


    175 € in 2017 je Kind kann gut sein. 2016 zahlte ich noch 168 € an die AOK. Mitte 2016 auch in die Private gewechselt für 135 €.



    Ich habe mal etwas recherchiert.....


    • In der Schweiz gilt das System der Kopf-Prämie. Das heisst: Für jede Person – unabhängig von ihrem Alter oder Zivilstand – wird eine Krankenversicherungsprämie erhoben.

    Wenn Sie sich also mit Ihrer Familie in der Schweiz niederlassen, müssen Sie sämtliche Familienmitglieder bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl für die obligatorische Grundversicherung anmelden und damit auch für jedes Familienmitglied die jeweils erhobene Versicherungsprämie bezahlen


    Quelle: https://www.helsana.ch


    Bis 03/2014 habt ihr demnach die Kinder auch separat bezahlt. Das wird nun in D ebenfalls der Fall sein. --> freiwillig in der GKV!


    Sieht nach Beiträge nachzahlen aus! :-/

  • Pessimismus ...


    Die Skizzierung zur Schweiz ist richtig! Kopfprämien und Franchisen sind dort normal!


    Ich bleibe dabei, dass die Kasse sich in Ihrer Entscheidung irrt und plädiere für das Widerspruchsverfahren bzw. die klage vor dem Sozialgericht!


    Hier geht es um komplexe Zusammenhänge die man teleologisch ableiten muss!

  • Hallo Zusammen,


    ich möchte mich zunächst mal ganz herzlich für die aufschlussreichen Beiträge bedanken, die ich als sehr hilfreich empfunden habe.
    Ich neige selber ebenfalls der Auffassung von VersSulting zu, dass meine Krankenversicherung in der Schweiz im Rahmen der KVG der deutschen GKV gleichzusetzen ist. Ich habe die Systematik der Privaten Krankenversicherung in Deutschland immer dahingehend verstanden, dass für den einzelnen Versicherten, im Hinblick auf die zu erwartenden Steigerungen der Krankheitskosten im Alter, persönliche Rücklagen aus seinen Beiträgen gebildet werden, welche er bei einem Anbieterwechsel auch zu der neuen Versicherung mitnehmen kann. Etwas Vergleichbares gibt es in der Schweiz im Rahmen der KVG jedoch nicht. Insofern fehlt hier aus meiner Sicht ein wesentlicher Aspekt der PKV. Ausserdem gibt es meines Wissens keine unterschiedlichen Vergütungen für die Leistungserbringer, d.h. eine Behandlung z.B. gegen Fusspilz kostet für jeden Versicherten dass gleiche. Ein Charakteristika der PKV in Deutschland ist jedoch, dass sie für die gleichen Behandlungen mehr bezahlt als die GKV.


    Meine Frau hat deshalb ihrer Krankenkasse mitgeteilt, dass ich in der Schweiz im Rahmen der KVG gesetzlich versichert bin. Auf eine Reaktion warten wir derzeit. Sobald wir etwas erfahren, melde ich mich wieder.


    Liebe Grüsse
    Bernd

  • Habe dazu aber folgendes auf dieser Website gefunden:



    "Altersrückstellungen in der PKV


    Polster gegen zu hohe Beiträge im Alter

    • Zuletzt aktualisiert: 24. Januar 2017
    • Von: Peter Neitzsch



    Ein Teil der Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) dient dazu, Rückstellungen fürs Alter zu bilden. [*]Diese Altersrückstellungen sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen später die Beiträge konstant halten.
    [*]Bei einem Wechsel des PKV-Anbieters können Versicherte diese Rücklagen mitnehmen – allerdings nur mit einem deutlichen Abschlag.
    [*]Kehrt der Versicherte zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), verliert er dagegen die Rückstellungen.
    [*]Bei Kinder- und Jugendtarifen sowie bei einer kleinen Anwartschaftsversicherung bilden die Versicherer keine Altersrückstellungen."



    War dieser Bericht auf Finanztip dann falsch ?


    Beste Grüsse
    Bernd

  • Die Aussage habe ich schon oft so gehört, und die ist falsch!


    Seit dem 01.01.2009 - und es gilt Policierung - kann man den Übertragungswert (ÜTW) mitnehmen. Das ist eine kalkulierte Versicherungsleistung. Führt also durch Inanspruchnahme oder NICT-Inanspruchnahme auch zu Beitragsveränderungen.


    Ein PKV Versicherer hat das ja sogar klar ausgewiesen - Deutscher Ring mit der Tarifstufe PIT! Gibt sogar AVB dazu!


    Theoretisch ist der Bericht oben eine Vereinfachung und meint das, was ich sage. Denn der ÜTW wird ja in der Alterungsrückstellung verbucht. Fachlich ist er falsch, weil der ÜTW von den Kunden j "zusätzlich" eingezahlt wird und in Abhängigkeit der Nutzung auch Anpassungen unterliegt!


    Die wirklich relevante Übertragung in der in der Pflegepflichtversicherung statt (PPV, PVN, PVB) denn da nehmen sie tatsächlich die vollen Sparanteile mit und werden beim neuen Versicherer so gestellt, als wären Sie dort von Anfang an!

  • Hallo Sunshine,


    tut mir leid, dass ich Deine Meldung nicht gesehen habe. Trotzdem kurz zum Fortgang, damit Du eventuell einen Vergleich mit Deinen Erfahrungen machen kannst.


    Nachdem wir die Krankenkasse in Deutschland darauf hingewiesen hatten, das die KVG in der Schweiz unserer Ansicht nach einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland gleichzusetzen ist, haben wir keine weitere Reaktion bekommen. Als ich dann zum 01. Mai 2018 nach Deutschland zurückgekehrt bin (und gleichzeitig hier auch eine neue Berufstätigkeit aufgenommen habe), konnte ich mich problemlos bei genau dieser Krankenkasse auch wieder versichern. Wäre ich ohne eine neue Erwerbstätigkeit zurückgekehrt, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass es hinsichtlich einer Mitversicherung meiner Person im Rahmen der Familienversicherung vielleicht Probleme gegeben hätte.


    Ich hoffe, bei Euch ist das auch alles gut gelaufen.


    Mit besten Grüßen


    Bernd