Bauspar-Darlehensvertrag -> Darlehensgebühr

  • So Anderson2 und Nottele,


    Brief ist raus und ich halte Euch, sofern ich dann noch darf (Verschwiegenheitserk.), auf dem laufenden.


    Jetzt bitte keinen Streit mehr wegen meiner Geschichte, danke !!!!!


    Vertragt Euch, tauscht nach wie vor Eure konstruktiven Erfahrungen und Ratschläge aus, helft
    Euch gegenseitig und geht respektvoll und fair miteinander um. Mir macht es immer sehr viel Spass
    und Freude auf diesem Forum zu lesen und Neues zu erfahren.


    Danke und LG
    Ebbe

  • ebbe sand bei mir ist es ebenso, die wollen die Darlehensgebühr bezahlen aber nicht die Zinsen seit 2008.Ich soll auf einen Vergleich eingehen.
    Bin gespannt was mein Rechtsanwalt nächste Woche dazu sagt?
    Werde berichten.

  • @Mueller-Ralf


    Glückwunsch zu Deiner erfolgreichen Forderung. Ich hoffe das ich auch bald vergleichbare Post von der De..ka bekomme.
    Bisher haben sie nur den Eingang meines Schreibens bestätigt.



    Liebe Grüße an den Rest der Gemeinde


  • ebbe sand bei mir ist es ebenso, die wollen die Darlehensgebühr bezahlen aber nicht die Zinsen seit 2008.Ich soll auf einen Vergleich eingehen.
    Bin gespannt was mein Rechtsanwalt nächste Woche dazu sagt?
    Werde berichten.
    Also wir sollen die Revision zurück nehmen und bekommen die Darlehensgebühr plus Zinsen seit Klageerhebung.

  • ebbe sand bei mir ist es ebenso, die wollen die Darlehensgebühr bezahlen aber nicht die Zinsen seit 2008.Ich soll auf einen Vergleich eingehen.
    Bin gespannt was mein Rechtsanwalt nächste Woche dazu sagt?
    Werde berichten.
    Also wir sollen die Revision zurück nehmen und bekommen die Darlehensgebühr plus Zinsen seit Klageerhebung.

    auch BSQ?

  • Hallo, ich bin neu in der community und hoffe auf zusätzliche Infos bzw. Hilfestellung in der Darlehensgebührensache. Habe gerade heute wieder mit der Rechtsabteilung meiner BSK (Sitz in Koblenz), von der ich ca. 1.400 € (einschl. Zinsen) Darlehensgebühr fordere, telefoniert. Habe die Darlehensgebühr im Jahr 2012 bezahlt und jetzt geht es darum, ob die 3jährige oder die 10jährige Verjährungsfrist gilt. in 2 Schreiben habe ich -ausführlich- erläutert, warum aus meiner Sicht die längere Frist von 10 Jahren gelten muss, dabei beziehe ich mich auf das BGH-Urteil v. 8.11.2016 sowie auf ein BGH-Urteil v. 28.10.14. (Denn dass die erhobene Darlehensgebühr unzulässig sei, weiß ich erst seit dem BGH-Urteil v. November 16 und durch die Info im FT-Newsletter). Die BSK weigert sich aber, mir den geforderten Betrag zu überweisen, weil sie sich auf die -ihrer Meinung nach- noch nicht eindeutig geklärte Frage, ob 3- oder 10jährige Frist gilt, zurückzieht. Den grundsätzlichen Rückforderungsanspruch bestreitet sie nicht, macht aber die "Einrede der Verjährung" geltend.
    Wer hat das gleiche Problem und hat auch schon "Erfahrung" in dieser Angelegenheit gemacht und kann mir Ratschläge bzw. Tipps geben? Ich schließe für mich nicht aus, dass ich anwaltliche Rechtshilfe in Anspruch nehme, habe allerdings das kleine Dilemma, dass ich meinen Rechtsschutz beim gleichen Unternehmen habe, das ich dann verklagen muss!
    Gruß Paule

  • @paule1807


    Du kannst eigentlich ganz entspannt abwarten. Dein Erstattungsanspruch für eine 2012 gezahlte Darlehensgebühr ist entweder seit dem 01.01.2016 schon verjährt oder verjährt erst mit Ablauf des 31.12.2019. Bis dahin wird es sehr wahrscheinlich eine BGH-Entscheidung zur Verjährung bei Darlehensgebühren geben und Du hast ggf. für die Zwischenzeit weiter Anspruch auf Verzinsung Deiner Forderung.

  • Danke Dir für Deine Antwort und die Empfehlung zum Entspannen! Entweder werde ich es tatsächlich aussitzen, bis der BGH ein konkretes Urteil zur Verjährung dieser Ansprüche herausgibt oder ich gehe tatsächlich den juristischen Weg und klage, damit vielleicht ein Grundsatzurteil herauskommt. Ich fühl' mich sowas von im Recht und finde die Argumente der BSK einfach nur hanebüchen und auch manchmal an den Haaren herbeigezogen!
    Habe gestern meinen 3. und diesmal sehr ausführlichen Brief an die BSK in Koblenz geschrieben. Und ich meine, dass meine Begründung für die Rückerstattung der Darlehensgebühr, auch wenn es nach "Eigenlob stinkt", durchaus juristisch sattelfest ist, weil ich dabei detailliert auf das BGH-Urteil von 2014 eingehe und die dortíge Rechtsprechung, die eine 10-jährige Verjährungsfrist zwar nicht explizit vorgibt, aber immerhin von einer "Kann-Möglichkeit" in diesem Zusammenhang spricht, als Begründungsgrundlage nehme.
    Ic h habe auch durchaus in 2 Telefonaten den Eindruck gewonnen, dass selbst die Mitarbeiter die in der Rechtsabteilung dieser BSK arbeiten, meinen vorgebrachten Argumenten "nicht verschlossen" sind, dass sie aber "von oben" Anweisung haben, nicht klein beizugeben! Deshalb bin ich auch nicht gerade optimistisch, was die Rückerstattung ohne höchstrichterliches Urteil angeht.
    Gruß Paule

  • Heute nun habe ich auch Post von meiner BSK der De..ka bekommen.


    Sie schreiben folgendes:


    " Sie fordern uns zur Erstattung der Darlehensgebühr auf .... und berufen sich hierbei auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH. Selbstverständlich werden wir dem entsprechen. Zudem werden wir Ihnen Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz seit Belastung erstatten. "


    Keinerlei Einschränkungen, Klauseln oder Verpflichtungen meinerseits.


    Ich hoffe das sich die anderen BSK daran ein Beispiel nehmen und Euch keinen weiteren Ärger machen.


    Liebe Grüße an alle! :)

  • Hallo in die Runde...


    Endlich zahlt die BSK De..ka allem Anschein nach die Gebühren zurück. Auch ich kann mich glücklich schätzen.
    Ich musste zwar nochmals telefonisch Kontakt aufnehmen, weil mein Schreiben aus 2014, wo die De..ka auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte "verschwunden" war und man sich nun um die Zahlung drücken wollte.


    Zwei Fragen in die Runde:
    Wie ich mitbekommen habe, ist es wohl mit den Schreiben der De..ka Praxis, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von "nur" 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, anstatt der geforderten 5 Prozentpunkte zu zahlen.
    In meinem Schreiben beruft sich die BSK auf das BGH-Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, wonach dies bei Immobiliardarlehensverträgen wohl üblich sei.


    - Kann jemand das Urteil, betreffend auf die Prozentpunkte, in ein "Deutsch" übersetzen?


    - Sollte ich dagegen vorgehen oder einfach mal zufrieden sein ;) ?



    PS: Mir kommt diese Nummer wieder etwas link vor.

  • hallo und schönen Abend in die Runde,


    @Soundi


    den Basiszinssatz kannst Du hier: http://www.basiszinssatz.de/zinsrechner/index.php
    taggenau ausrechnen.


    Da mir ja die Gebühr von einem Vertrag (2013) von der Wüstenrot so großzügig erstattet worden ist, bin ich nun dabei, noch zwei etwas "dickere Bretter" zu bohren.
    Ich möchte auch die Gebühren für 2008 und 2005 zurück haben. Jetzt meint aber die BspK: "ääätsch Verjährung".
    Na, mal sehen was das AG Ludwigsburg dazu sagt.
    Meine Anwältin und ich sind da ganz guter Dinge. Für alle drei Fälle hatte ich im Dezember 2014 die Gebühr zurück gefordert und ein Ombutsmannverfahren eingeleitet. Ich denke, das die Verjährung damit gehemmt war. Das OBM-Verfahren ist mit 30.05 2016 eingestellt worden (Begründung: nicht zuständig für diesen Fall).
    Noch im November 2016 Mahnverfahren über RA eingeleitet. Dann hat die BspK widersprochen und nun geht die Sache vor Gericht.


    Ich werde weiter berichten

  • das mit der Aussage bez. OBM " nicht zuständig für diesen Fall" verstehe ich nicht so ganz. Waren das auch Bausparsachen oder normale Darlehen/Kredite. Weil es ja einmal den OM für die Bauspargeschichten und wiederum eine andere Institution für Kredite gibt. Liegt das vielleicht daran?

  • Hallo Ebbe;


    Schreiben vom OBM vom 30.05.2016
    Auszug:
    "Die nunmehr erfolgte weitere Prüfung lhrer Beschwerde hat ergeben, dass lhre Beschwerde
    ausschließlich die Erstattung der Darlehensgebühr zum Gegenstand hat. .....
    .....Bei der Frage der Zulässigkeit der Darlehensgebühr handelt es sich vielmehr um eine Frage, die bisher
    nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist und der grundsätzliche Bedeutung im Sinne von S 2 Abs. 2 d) der lhnen übermittelten Ombudsmann-Verfahrensordnung zukommt. lm Falle des
    Vorliegens einer solchen Frage kann das Ombudsverfahren nicht stattfinden, da die Klärung von Fragen
    von grundsätzlicher Bedeutung den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben soll.
    Dies wurde von den On'lbudsleuten de;' p:'ivatcn Bausparkassen rnittlerweile in einer r,/ielzah! ,-,cn
    Fällen auch in Bezug auf die Darlehensgebühr entschieden. Einen entsprechenden Schlichtungsspruch
    der Ombudsleute in anonymisierter Form haben wir diesem Schreiben als Anlage beigefügt.
    Vor diesem Hintergrund kann das Verfahren nach 5 2 AbS.,21d) der.Verfahrensordnung auch in lhrem
    Fall nicht stattfinden, so dass wir dieses eingestellt haben. Mit Übermittlung dieser Nachricht ist das
    Verfahren beendet."


    Ich hab's ' jedenfalls so verstanden, dass , wenn beim Vorliegen einer solchen Frage das Ombudsverfahren nicht stattfinden kann, der Ombudsmann für diese Frage nicht zuständig ist.


    Gruß
    Peter

  • @Kentzliner:


    Hallo Peter,
    zum Thema Ombudsmann und Zuständigkeit: Mittlerweile gibt es ja mittlerweile ein Urteil des BGH v. 8.11.2016, in dem entschieden wurde, dass die von den BSK erhobenen Darlehensgebühren bei Bausparverträgen gleichzusetzen sind mit den ebenfalls (unberechtigt) erhobenen Bankgebühren der Banken und sie auch deshalb unzulässig sind. Insofern kann sich m.E. kein OBM mehr darauf berufen, dass er in dieser Sache nicht zuständig ist.
    Eine andere Frage bleibt natürlich immer noch die Frage der Verjährung (von der ich betroffen bin), die aber hoffentlich bald auch vom BHG abschließend entschieden wird.
    Gruß Paule