@TorstenH und alle Betroffenen
Ich hatte auch das von Stenz & Rogaz beschriebene Urteil des AG Nürnberg gefunden, aber in der Rechtsprechung finde ich noch einige Urteile von Amtsgerichten, die zuerst i.S. der Banken ausgefallen sind, aber dann von höherrangigen Gerichten aufgehoben wurden. Es gibt erheblich mehr Urteile , die den Bankkunden das Recht der Rückforderung zusprechen. Allerdings kann man nicht immer genau erkennen, wie die Fälle gelagert sind, da sie meist nur als Immobilienkredite bezeichnet weden. Sind denn die Bauspardarlehen, die von der BauSpkasse nach der Zuteilung ausgezahlt werden, keine Immobilienkredite?
Übrigens: Bei dem BaufiQuick der BSQ, das in dem ominösen AG-Urteil von Nürnberg angesprochen wurde, handelt es sich um ein solches Darlehen, das Torsten nachher als wahrscheinlich rechtswidrig ansieht (was bedeutet, das die Gebühren gefordert werden können), hier ist Torstens Argumentation unschlüssig.
Dennoch: Wir diskutieren hier im Forum des Verbrauchermagazins "FINANZTIP", hier finde ich auch unter "Kredit und Konto" im Unterpunkt "Gebühren zurückfordern" die Einschätzung:
Sind auch Immobilienkredite betroffen?
Immobilienkredite sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls Verbraucherkredite –
eben nur zur Finanzierung einer Immobilie. In den konkreten Fällen, die
vom BGH entschieden wurden, ging es zwar nicht um Baufinanzierungen, die
hat der BGH aber auch nicht ausgeschlossen. Die Argumente des Gerichts
zur Unwirksamkeit der Gebühren treffen auf Immobilienkredite genauso zu.
Sie können daher auch bei solchen Krediten die unzulässigen Gebühren
zurückverlangen.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/kreditgebuehren/#ixzz3Q3p53r5y
Hier kann ich nicht erkennen, dass zwischen den Darlehensarten ein Unterschied beschrieben wird.
Mal eine Frage an alle Betroffenen: Wer hat denn hier überhaupt ein Bauspardarlehen, das nach zugeteiltem Bausparvertrag ausgezahlt wurde?
Ich denke, die überwiegende Mehrzahl der hier Vertretenen hat auch ein Bankvorausdarlehen, was aber m.E. für die Rechtmäßigkeit der Rückforderungen unerheblich sein dürfte. Aber leider -oder zum Glück- bin ich kein Jurist, da verlasse ich mich nur auf das, was als die gängige Meinung geschrieben wird.