Hallo liebe Community,
es geht um die Ablehnung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (RSV) für die außergerichtliche Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Allerdings zitiert die RSV in der Ablehnung ihre eigenen ARB unvollständig und unterschlägt das Wörtchen "ursächlich"!
Der Versicherer begründet die Ablehnung damit, dass "... gemäß § 3 Abs. 1 d) ARB besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit ...
...
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
beabsichtigt
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das
dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben."
Und schreibt dann "Allein der Zusammenhang reicht aus, dass hier kein Versicherungsschutz angeboten werden kann."
Allerdings lauten die ARB folgendermaßen:
"§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit
...
d) ... bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
Wie wirkt sich der Unterschied zwischen "Zusammhang" und "ursächlichen Zusammhang" faktisch aus?
Konkret geht es darum, dass bei einer Bestandsimmobilie ein genehmigungspflichtiger Anbau erfolgte. Dieser wurde durch Eigenmittel finanziert. Daneben erfolgten genehmigungsfreie Ausbauten und Renovierungen, die zum Teil durch das widerrufene Darlehen und zum Teil durch Eigenmittel finanziert wurden.
Wo ist hier die Grenze, was im "ursächlichen Zusammenhang" mit dem Anbau steht? Ist das nur der genehmigungspflichtige Rohbau mit Dach und Fenstern? Zählen dazu div. Innenausstattungen, wie Fensterbänke, Elektro-, Wasser- und Heizungsinstallation, Fußbodenbeläge und Wandverkleidungen bis hin zu genehmigungsfreie Beschattungsanlagen?
Stehen z. B. auch Renovierungen und Modernisierungen in der währenddessen weiterhin selbstbewohnen Bestandsimmobilie, wie z. B. Austausch der Fenster usw., schon alleine deshalb in "ursächlichen Zusammenhang" mit genehmigungspflichtigen Veränderungen, weil diese im gleichen Zeitraum bzw. anschließen durchgeführt wurden?
Herzlichen Dank für eure Einschätzungen. Evtl. kennt jemand dazu auch Urteile. Macht da das Anrufen der Schlichtungsstelle / Versicherungsombudsmann hier Sinn?
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