Wertpapierabrechnung nach neuer Steuerregel

  • Hallo,ich habe folgendes Problem: Steuerrelevanter Verkauf eines Wertpapiers (Aktienfond, gekauft vor 2017): Die Berechnung der KapSt erfolgt somit nach den neuen Steuerregeln: 1. Veräußerungserlös nach Differenzmethode ergibt negativen Wert (also Verlust) 2. Teilfreistellung 30% also auch negativen Wert Das Veräußerungsergebnis nach Teilfreistellung berechnet die Depotbank als Differenz 1.-2. Da das Veräußerungsergebnis zusammen mit dem fiktiven Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 den KapSt-pflichtigen Kapitalertrag ergibt, trägt der negative Teilfreistellungsbetrag zur Erhöhung des KapSt-pflichtigen Kapitalertrages bei. Wäre der Veräußerungserlös positiv (also Gewinn), dann würde der KapSt-pflichtige Kapitalertrag durch eine ebenfalls positive Teilfreistellung abgesenkt.Ist das durch den Gesetzgeber so gewollt oder liegt hier ein Trugschluß meinerseits vor?Ich dachte immer, die Teilfreistellung sollte die Steuerlast mindern.Über eine Antwort würde ich mich freuen.M.f.G.Clas43

  • Hallo @clas43, willkommen in der Community.


    MMn handelt es sich um zwei Transaktionen und zwei Sachverhalte. Die erste Veräußerung der Fonds hat bereits Ende 2017 stattgefunden. Diese erste Transaktion war bisher fiktiv und wird nun real. Die zweite Transaktion betrifft den Zeitraum 2018, hier war der Fonds körperschaftssteuerpflichitg und hierfür wird die Teilfreistellung gewährt. Das ist auch sachgerecht: Hätte man zwei Fonds, einer mit 100 Euro Verlust und einer mit 100 Euro Gewinn, und würde der Verlust nicht teilfreigestellt hätte man einen Gewinn in Form einer möglichen Verlustverrechnung.


    Die Investmentsteuerreform hatte mMn nicht das Ziel einer Entlastung, in Teilen führt sie zu einer Zusatzbelastung (Swap-ETF) durch Vorabbesteuerung. Ziel war eine Vereinfachung der Besteuerung, was sich aber erst in Zukunft auswirken wird, weil alles noch ein wenig "Neuland" ist..


    Details bei Finanztip https://www.finanztip.de/index…stmentsteuerreformgesetz/

  • Liest sich tatsächlich so, als wäre das so gewollt:


    Zitat von Investmentsteuergesetz

    § 2 InvStG (14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus einem Rechtsgeschäft.


    § 16 InvStG (1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind
    3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.


    § 20 InvStG (1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung).


    Vergleiche auch hier im Forum:
    Investmentsteuerreformgesetz - Teilfreistellung bei Verlust - Steuern sparen - Finanztip Community

  • Hallo Kater.Ka und fredo47,
    danke für Eure qualifizierten Antworten.
    Natürlich würde ich mich lieber der Meinung von fossibaer.1 anschließen
    (siehe:
    https://www.finanztip.de/commu…lfreistellung-bei-verlust ),


    denn sein Problem wiederspiegelt genau auch mein Problem.
    Doch ich muß schon Eurer aussagefähigen und schlüssigen Argumentation folgen und meine durch die Teilfreistellung verminderten Verluste und den damit höheren KapSt-pflichtigen Kapitalertrag akzeptieren.
    Der Gesetzgeber hat es also doch so gewollt. :(


    Nochmals Danke und ein schönes Adventwochenende


    clas43

  • Das Gesetzt ist wie es ist.. Schade ist nur, dass vor dem Problem mit der Teilfreistellung hier im Newsletter nicht gewarnt wurde, bevor es eintrat (durch die Schwäche am Aktienmarkt). Vielleicht habe ich es aber auch verpasst. Ein richtig guter Tipp wäre nämlich gewesen, seine "alten" Fonds oder ETFs zu verkaufen solange sie noch im Plus waren (bezogen auf 31.12.2017) und gleich darauf wiederzubeschaffen (auch ein guter Anlass, seine Depotstruktur zu überdenken). Bei der Gebührenstruktur vieler Depotbanken wäre das für viele kostengünstig möglich gewesen. Zumindest für ETFs ohne große Geld/Brief-Spanne.

  • Ich sehe es anders. Die TFS wirkt auf beiden Seiten, d.h. wenn man einen Fonds mit Gewinn nach 01.01.18 verkauft gleicht dies den Verlust eines anderen Fonds nach dem 01.01.18 aus. Dass es im Moment kaum einen Long-Fonds gibt, der YTD im Plus ist, ist ärgerlich. Wären alle Fonds 10% im Plus würden wir uns über die TFS freuen.

  • Die TFS wirkt in beide Richtungen. Das ist richtig. Theoretisch. Aber die Börsensituation ist nun mal so, dass wir zum Jahreswechsel nahe dem Allzeithoch waren. Außerdem passt Ihr Beispiel nicht. Gewinne und Verluste, die nach dem 1.1.18 anfielen, werden bei zu 30% reduziert und konnen gleichwertig verrechnet werden. Hier macht die TFS keinen Unterschied zu bisher. Die symmetrische Situation zu der beklagten, die der Gesetzgeber in seiner Begründung meinte, ist doch die: Wenn Du vor dem 31.12.17 einen Verlust eingefahren hast und nach dem 1.1.18 einen Gewinn, hast Du einen Vorteil, weil Dein Verlust um 30% reduziert wird. Natürlich gibt es langfristige Anleger, die es geschafft haben, vor dem 31.12.17 Verluste zu produzieren. 5% ??? Sehen wir's doch mal so: Ob der Schäuble das Gesetz wohl so auf den Weg gebracht hätte, wenn wir zum 31.12.17 in einer Baisse gesteckt hätten?