Hallo Torsten,
vielen herzlichen Dank für die Antwort! Dann brauche ich mich jetzt erstmal nicht stressen, das ist eine wirkliche Erleichterung.
Viele Grüße
Claudia
Hallo Torsten,
vielen herzlichen Dank für die Antwort! Dann brauche ich mich jetzt erstmal nicht stressen, das ist eine wirkliche Erleichterung.
Viele Grüße
Claudia
Wir haben 2011 ein Haus über das KvW-Darlehen der L-Bank finanziert und seinerseits 1% Geldbeschaffungskosten und 1% Bearbeitungsgebühr bezahlt, d.h. das Darlehen wurde nur zu 98% ausbezahlt.
Nachdem es nun eine höchstrichterliche Rechtsprechung gab haben wir die L-Bank angeschrieben, diese verweigert jedoch eine Rückzahlung mit der Begründung, dass der Sachverhalt der dem BGH-Urteil zugrunde liegt nicht vergleichbar ist. Die Begründung umfasst 7 Seiten und ist so komplex, dass sie ein Laie nicht versteht.
Interessant finde ich, dass die L-Bank inzwischen kein Geld für Gebühren mehr einbehält und die Darlehen zu 100% ausbezahlt.
Inzwischen sind wir so weit, dass wir von unserer Rechtschutzversicherung die Zusage für eine anwaltliche Beratung haben, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu klären.
Weiß jemand, ob schon Verfahren anhängig sind, bei denen es um Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen geht? Wann ist hier mit einer Entscheidung zu rechnen?
Danke! Sabine
Wohin haben Sie diesen Beitrag verschoben? Ich kann den "dazugehörigen Thread" nicht wirklich finden, wo jetzt dieser Beitrag stehen soll.
Die Aussage, dass die L-Bank inzwischen zu 100% auszahlt, ist ja sehr interessant! Unsere Rechtschutzversicherung zahlt leider keine Beratung. Es wäre schön, wenn Sabine74 weiter berichten würde was ihr Anwalt dazu sagt!
+++ Neuigkeiten +++
Vom BGH haben wir Rückmeldung erhalten, dass die Revision, die unter dem Aktenzeichen XI ZR 340/14 am 24. Juli 2014 gegen das Urteil des LG Itzehoe vom 1. Juli 2014 – 1 S 187/13 – eingelegt wurde, zurückgenommen worden ist.
Für die Revision gegen das Urteil des LG Bückeburg vom 11. September 2014, Az. 1 S 60/13 gibt es noch keinen Termin.
Vielen Dank Franziska, für die Info.
Allerdings hoffe ich, dass nicht-gewerbliche KfW Kredite (energetische Renovierung), die zudem über eine Drittbank gelaufen sind, und mit Disagio ausgezahlt wurden (die berühmten 4%), wie normale Verbraucherkredite gehandelt werden ....
Bei uns tut sich immer noch nichts, außer dass die Verjährung gehemmt ist.
+++ Neuigkeiten +++
Vom BGH haben wir Rückmeldung erhalten, dass die Revision, die unter dem Aktenzeichen XI ZR 340/14 am 24. Juli 2014 gegen das Urteil des LG Itzehoe vom 1. Juli 2014 – 1 S 187/13 – eingelegt wurde, zurückgenommen worden ist.
Für die Revision gegen das Urteil des LG Bückeburg vom 11. September 2014, Az. 1 S 60/13 gibt es noch keinen Termin.
Hmm, ich meine über die Rücknahme der Revision in dem Verfahren mit dem Az. XI ZR 340/14 in diesem Thread schon was gelesen zu haben - ich glaube hier.
Ich möchte aber noch auf eine kurze Entscheidungsbesprechung der Kanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner zu einem weiteren Urteil zu Bearbeitungsentgelten bei KfW-Darlehen hinweisen. Auch das Landgericht Bamberg ist wie schon zuvor die Landgerichte Itzehoe und Bückeburg der Auffassung, dass die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit klauselmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten auf die Förderdarlehen der KfW nicht übertragbar ist.
Dei BayernLabo lehnt Zahlung ab weil die Gerichtsentscheidungen nicht auf Förderinstitute wie die Bayern Labo zutreffen. Gibt es hierzu Infos und Erfahrungen?
Ihren Beitrag habe ich in den Thread hier verschoben, auf den Vorseiten finden Sie Diskussionen und Information zum Thema.
Ich habe mir mal noch die oben erwähnte Entscheidung des Landgerichts Bamberg (Urteil vom 12.12.2014 - 3 S 80/14) zuschicken lassen und hochgeladen.
Nach dem Landgericht Itzehoe (Urteil vom 01.07.2014 - 1 S 187/13) und dem Landgericht Bückeburg (Urteil vom 11.09.2014 - 1 S 60/13) hat nun schon das dritte Berufungsgericht die Übertragung der BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit klauselmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Konsumentendarlehen auf Förderdarlehen verneint. Auch die Risikoprämie von 2 % für die Möglichkeite der jederzeitigen entgeltfreien Rückzahlung des Darlehens wurde als rechtmäßig eingestuft.
Das Landgericht Bamberg hat wiederum wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, die meines Wissens auch eingelegt worden ist, über die aber sicher nicht früher entschieden wird, als über die bereits unter dem Aktenzeichen XI ZR 454/14 anhängige Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg.
In Anbetracht der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen werden Banken derzeit kaum zu bewegen sein, Kreditbearbeitungsgebühren für solche Darlehen zurückzuzahlen, sodass abzuwarten bleibt, wie der BGH (sicher frühestens im Herbst 2015) über die Rechtsfrage entscheiden wird.
Der guten Ordnung halber noch ein Korrigendum: Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist vom 09.01.2015. Am 12.12.2014 war lediglich die mündliche Verhandlung.
Ich hätte eine Frage zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr von der Kfw. Ich führe Klage gegen die KfW, die eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr ablehnt. Ist ein Grundsatzurteil des BGH zu erwarten? Und wenn,wann? Gibt es eine Sammelklage? Wäre dankbar für eine Antwort der Redaktion und von Leuten, die sich in der gleichen Lage befinden. Es wäre auch interessant zu erfahren, ob es Leute gibt, die sich für eine Sammelklage interessieren.
Hallo @Heino Ackermann, ich habe Ihren Thread mal hierher verschoben, weil hier bereits zu der Thematik diskutiert wird. Da fällt das Finden von Leuten in der gleichen Lage sicherlich leichter.
Ich hätte eine Frage zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr von der Kfw. Ich führe Klage gegen die KfW, die eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr ablehnt. Ist ein Grundsatzurteil des BGH zu erwarten? Und wenn,wann? Gibt es eine Sammelklage? Wäre dankbar für eine Antwort der Redaktion und von Leuten, die sich in der gleichen Lage befinden. Es wäre auch interessant zu erfahren, ob es Leute gibt, die sich für eine Sammelklage interessieren.
Handelt es sich um um einen KfW-Studienkredit oder um welche Art von Finanzierung geht es?
Also es handelte sich sich einmal um einen KfW-Kredit für die Renovierung der Wohnung und zum anderen um einen KfW-Kredit für eine Solaranlage.
Dann sind Ihnen diese Kredite nicht direkt durch die KfW gewährt worden, sondern Sie haben die Kreditverträge mit einer Geschäftsbank oder Sparkasse abgeschlossen und die Bearbeitungsgebühr im Wege des Einbehalts vom Auszahlungsbetrag (Disagio) an diese gezahlt und nicht an die KfW. Nur gegen Ihren Vertragspartner könnten Sie daher überhaupt einen Erstattungsanspruch haben.
Wenn Sie tatsächlich wie gepostet eine Erstattungsklage gegen die KfW führen (und nicht gegen die Bank, mit der Sie die Kreditverträge geschlossen haben), ist die Klage in jedem Falle wegen des falschen Beklagten unbegründet, selbst wenn der BGH in den in meinem Beitrag vom 27. Februar erwähnten Revisionsverfahren zugunsten der Kunden entscheiden sollte.