Ehepaar Angstellt/Selbstständig Arbeitswohnung?

  • Moin, ich sehe im Steuerdschungel noch nicht durch.
    Wir sind seit dem Sommer verheiratet. Dieses Jahr lassen wir noch alles, wie es ist - jeder macht seine Steuererklärung selbst. Aber ab nächsten Jahr wollen wir gerne die günstigste Variante wählen. Und ich krieg da Kopfschmerzen, weil ich bei den ganzen Regelungen nicht durchsehe.


    Fakten:
    bisher getrennt lebend.
    er, angestellt, 34.000 brutto im Jahr
    sie, selbstständig, 5000 netto im Jahr (keine gewerbesteuer, weil zu geringe einnahmen)
    sie: bis dato wohngeld 2700 euro im Jahr (wohnung kostet rund 5000 Euro im Jahr) (1 zimmer wohnung, möchte als büro weiter genutzt werden)


    wenn wir gemeinsam versteuert werden, profitiert er von ihrem freibetrag - und wir bekommen eine steuerrückzahlung, von ca. 2500 oder so, korrekt?
    nun die frage:
    lohnt es sich, zusammenzuziehen - kann zusätzlich ihre wohnung als arbeitswohnung (außerhäusliches arbeitszimmer) steuerlich angerechnet werden?
    wie hoch wäre da der steuerliche gewinn?


    ich weiß nicht, wo ich so etwas herausbekomme.
    gibt es wirklich Steuerprogramme, wo man solche daten alles eingeben kann und dann wird das ungefähr berechnet/vorausgesagt?
    gibt es kostenlose programme - oder wenn bezahlt: welches könnt ihr empfehlen (selbstständig UND angestellt als ehepaar)


    es soll ein programm geben, dass man kostenlos herunterladen kann, alles ausfüllen - und nur wenn man abschickt/ausdrucken will, würde es was kosten??


    ich brauche ein tool, um überhaupt entscheiden zu können, ob es sinn macht, gemeinsam veranlagt zu werden und zusammenzuziehen und die zweitwohnung nur noch als büro zu nutzen.


    freue mich über eure tipps!! :D

  • Hallo @lizzalis, willkommen in der Community.


    es soll ein programm geben, dass man kostenlos herunterladen kann, alles ausfüllen - und nur wenn man abschickt/ausdrucken will, würde es was kosten??

    Damit sind wahrscheinlich die Testversionen der Wiso-Steuerprogramme von buhl gemeint, s. https://www.buhl.de/steuern-testversionen Allerdings fehlt da noch die ganz neue Version 2020. Du kannst es aber mit der alten genauso gut simulieren.


    Ansonsten gibt es bei Aldi und Lidl jedes Jahr nach Weihnachten für 5€ eine einfache Version, die aber für die meisten ausreicht.. Hinten auf die Packung schauen ob die Anlage S für Selbstständige unterstützt wird.


    Ganz einfach kann man auch folgendes simulieren: Aus dem alten Steuerbescheid von ihm das ZVE herausholen und im bmf-steuerrechner 1. als Single simulieren - sollte so ungefähr das vom Steuerbescheid rauskommen 2. dann auf verheiratet umstellen und das ZVE um die 5000 € erhöhen. Die Differnz ist ungefähr der Vorteil durch Zusammenveranlagung. https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml


    Nach meiner laienhaften Meinung solltet Ihr unbedigt Euch zusammen veranlagen lassen da. 1 . ihr Grundfribetrag nur zur Hälfte ausgenutzt und 2. Splittingvorteil dann bei ihm voll zählt.

  • vielen dank.
    ich habe jetzt das von buhl ausprobiert.
    allerdings: ich sehe nicht, wie ich den vorteil durchs splitting errechnen kann.


    ich lege partner 1 an - der hat ja nicht das arbeitszimmer und ist angestellt
    ich lege partner 2 an - der hat aufgrund seines geringen einkommens ja überhaupt keine steuerlast, erst einmal...


    und wo kann ich nun berechnen lassen, was dabei herauskommt, wenn wir zusammen versteuert werden?


    oh je, ich seh nicht durch!

  • Dieses Jahr lassen wir noch alles, wie es ist - jeder macht seine Steuererklärung selbst. Aber ab nächsten Jahr wollen wir gerne die günstigste Variante wählen. Und ich krieg da Kopfschmerzen, weil ich bei den ganzen Regelungen nicht durchsehe.


    Kopfschmerzen sind nicht erforderlich. Ihre Situation ist steuerlich sehr einfach: Lassen Sie sich zusammen veranlagen - auch dieses Jahr schon!


    Wenn zwischen Ehegatten ein großer Einkommensunterschied besteht, ist die Zusammenveranlagung stets die beste Lösung! Der Vorteil der Splittingtabelle besteht ja gerade darin, dass die Freibeträge verdoppelt sind. Wenn dann im Extremfall ein Partner null Einkommen oder sogar ein negatives Einkommen (Verluste aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung) hat, dann erhält der andere Ehegatte automatisch Steuern rückerstattet.


    Für eine Zusammenveranlagung müssen Sie auch nicht nur eine einzige Wohnung haben. Sie dürfen nur als Ehepaar nicht getrennt lebend sein. Es ist durchaus nicht unüblich, dass Ehepaare mehr als eine Wohnung bewohnen, wenn sich das aus beruflichen Gründen so ergibt. Das ist nicht steuerschädlich, so lange die Ehe als solche intakt ist und nicht als "getrennt lebend" eingestuft werden muss.


    Ob Ihre Frau noch wohngeldberechtigt ist, ist eine andere Frage. Hier spielt auch der Familienstand eine Rolle. Aber das müssen Sie mit der zuständigen Stelle beim Wohnungsamt der Gemeinde abklären.


    Steuerlich gilt jedenfalls, dass Ihre Frau die Kosten eines Arbeitszimmers oder einer als Arbeitsplatz genutzten Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers gibt es allerdings genaue Vorschriften, wenn sich der Raum in der eigenen Privatwohnung befindet. Hier sollten Sie sich einlesen, denn da kann man leicht Fehler machen. So darf z.B. der Raum kein "Durchgangsraum" sein. Also den Flur als "Arbeitszimmer" absetzen wollen, klappt nicht. Und das Arbeitszimmer muss auch wirklich ausschließlich der Arbeit dienen. Wenn es sich nur um eine "Computerecke" im Wohnzimmer handelt, wird diese auch nicht steuerlich anerkannt.


    Wenn jedoch Ihre Frau die bisherige Wohnung beibehält und dies dann als Arbeitszimmer außerhalb der eigenen vier Wände nutzt, ist die steuerliche Absetzbarkeit überhaupt kein Problem. Das vollzieht sich aber in der Gewinnermittlung der Selbstständigkeit. Dort werden die Kosten unter "Mietkosten für unbewegliche Wirtschaftsgüter" bzw. dazugehörige Nebenkosten angesetzt. Eventuell sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen, wenn Sie sich selbst nicht sicher sind, wie ein Gewinn ermittelt wird.

  • vielen dank für dieser wunderbare ausführliche Antwort @muc


    Mein Denkfehler war, dass ich dachte, dass die Büro-Wohnung irgendwo extra als Ausgaben erwähnt werden muss - dabei gehört sie einfach in die EÜR ...


    eine letzte Frage bleibt mir trotzdem noch:
    auf https://www.steuerklassen.com/steuerklassenrechner/ kann man sich nicht nur den spitting-vorteil errechnen, sondern da steht auf einmal ein DOPPELT so hoher ersparnis-wert, wenn man die steuerklasse wechselt.
    kann das so stimmen? bei allen anderen splitting-rechnern kommt diese option gar nicht vor. vermutlich habe ich nur einfach etwas falsch verstanden und sehe unberechtigter weise schon die rubel rollen ^^


    gilt das überhaupt mit dem steuerklasse-wechseln, wenn der mann angestellt und die frau selbstständig ist?? die frau wird ja nicht verlohnsteuert...

  • Steuerklassen sind für die Jahressteuer irrelevant. Durch die Steuerklassenwahl legt man nur fest ob man schon im laufenden Jahr spart oder zuviel Steuern zahlt und diese erst im Folgejahr über die Steuererklärung zurückbekommt.


    Steuerklassen gehen auch bei Euch, er kriegt III und damit beide Freibeträge, damit zahlt er dann eben unterjährig weniger Steuern.


    Ich habe bei dem zitierten Rechner jetzt 34500 und 500 eingegeben, Die heutige Situation müsste beim Mann IV/IV entsprechen. So richtig?


    Hast Du die Zahlen richtig interpretiert? Die hohe Erstattung bei V/III bedeutet, dass unterjährig viel zu viel gezahlt wurde und erst im Folgejahr 6.000 € erstattet werden. Der relevante Fall ist aber die Konstellation III/V. Hier zahlt der Mann dann unterjährig nur rund 150€ pro Monat (1827/12) statt heute rund 380 € pro Monat (4647/12).


    Nicht verwirren lassen: Zusammenveranlagen ist wie von @muc beschrieben sicher in diesem Fall ein guter Rat - da kommt auch der Splittingfaktor zum Zuge. Steuerklassenwahl legt fest in wie weit Ihr vorab zu viel zahlt oder nicht. Der Ausgleich kommt dann über die gemeinsame Steuererklärung.

  • So wie @Kater.Ka es beschrieben hat, ist es.


    Sie müssen nur darauf achten, dass Sie die Einkommenssituation Ihrer Frau im Blick behalten. Wenn sie in den nächsten Jahren als Selbstständige mehr verdient und Sie selbst als Arbeitnehmer weiterhin in der Steuerklasse III bleiben, werden Steuernachzahlungen fällig.


    Später wird das Finanzamt für Ihre Frau Steuervorauszahlungen festsetzen. Die muss sie dann alle drei Monate bezahlen. Sie stellen quasi das Äquivalent zum Lohnsteuereinbehahlt beim Arbeitnehmer dar.


    Manche Selbstständige haben das jedoch nicht auf dem Schirm und sind dann ganz fassungslos, wenn sie im Folgejahr die Steuern auf die selbstständige Tätigkeit auf einen Schlag nachzahlen müssen und noch zusätzlich die anteiligen Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr stemmen müssen.


    Wenn Sie als angestellter Ehegatte in der Steuerklasse IV verbleiben, haben Sie während des Jahres einen höheren Steuereinbehalt durch den Arbeitgeber und die Nachzahlungen sind nicht ganz so hoch.


    Das hängt jedoch alles von der Höhe der Einkommen und der Relation der Einkommen zueinander ab. Kann man alles berechnen. Und man muss es im Hinterkopf haben, damit man die liquiden Mittel im Folgejahr hat.

  • Danke für die ausführlichen Erläuterungen. Dann macht ein Steuerklasse-Wechsel für uns keinen Sinn. Wichtig ist nur, was bei der Jahresabrechnung dann unterm Strich raus kommt.
    Wenn wir die Steuerklassen beibehalten: muss dann der Selbstständige trotzdem Vorauszahlungen leisten? Eher nicht, oder?

  • Wenn wir die Steuerklassen beibehalten: muss dann der Selbstständige trotzdem Vorauszahlungen leisten? Eher nicht, oder?

    Sie sollten die Steuerklasse auf jeden Fall wechseln, da die Steuerklasse I, in der Sie bisher waren, nur für Alleinstehende oder getrennt lebende Ehegatten gilt. Wenn Sie in die Steuerklasse IV gehen, wird sich an Ihrem Netto nichts ändern, weil die Steuerklasse IV für Ehepaare gedacht ist, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen. Die Freibeträge sind deshalb aufgeteilt.


    Ihr selbstständige Ehefrau muss nichts wechseln. Sie hat ja keinen Arbeitgeber, der Lohnsteuer einbehalten würde. Also ist für sie keine Veranlassung nötig.


    Ob Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden, wird wesentlich davon bestimmt, wie viel Ihre Ehefrau an Gewinn erwirtschaftet. Sollte sich das Einkommen Ihrer Frau wesentlich erhöhen, werden Sie Steuern nachzahlen müssen. Und spätestens dann werden für das laufende und die folgenden Jahre auch Vorauszahlungen festgesetzt werden.


    Aber das können Sie ganz entspannt abwarten. Man kann auch die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen unterjährige beantragen, wenn man merkt, dass das Einkommen des selbstständigen Ehegatten steigt und man vermeiden will, dass Nachzahlungen geleistet werden müssen.