Ich werde in einigen Jahren aufgrund einer mehrjährigen Auslandstätigkeit in Luxemburg eine zusätzliche EU-Rente (mittlerer 3stelliger Betrag) von dort erhalten. Laut des in 2014 geänderten Doppelbesteuerungsabkommens zwischen LU und D erfolgt die Besteuerung dieser Rente in Luxemburg. Die Auszahlung dieser dann versteuerten Rente erfolgt direkt aus Luxemburg.
Meine Frage in diesem Zusammenhang: fließt dieses bereits in LU versteuerte Geld dann lt. § 32b EStG in Deutschland als Progressionsvorbehalt ein - oder nicht? Den entsprechenden Satz 3 (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html; Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind) interpretiere ich wie einige meiner Ex-Kollegen so, daß diese bereits versteuerten Beträge nicht betroffen wären und keine negativen Auswirkungen wie Progressionsvorbehalt usw. haben.
Seitens staatlicher Stellen heißt es hingegen wenig verwunderlich "Diese (in Luxemburg versteuerten) Renten werden in Deutschland unter Anwendung des Progressionsvorbehalts freigestellt, das heißt sie sind steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des inländischen Steuersatzes mit herangezogen".
Hat hier irgendjemand Erfahrungswerte zu diesem Thema? Unterliege ich - was die Nichtveranschlagung zwecks Progressionsvorbehalt angeht - hier einem Denkfehler?
Danke & Gruß,
Jörg