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Bestätigt: Amazon-Preiserhöhung unwirksam

Zahlst Du seit 2022 höhere Amazon-Gebühren? Die Verbraucherzentrale hat erfolgreich dagegen geklagt. Schließ Dich der Sammelklage an, um Dir Geld zurückzuholen.

Redakteurin Anna Karolina Stock
Von Anna Karolina Stock und Jonas Fehling
Amazon-Logo und Geldscheine

Im September 2022 hat Amazon den Beitrag für die Prime-Mitgliedschaft um mehr als 30 % erhöht: Der Jahresbeitrag ist von 69 € auf 89,90 € gestiegen, der Monatspreis von 7,99 € auf 8,99 €. Die Preiserhöhungsschreiben hat Amazon im Juli 2022 an seine Prime-Kundinnen und -Kunden verschickt.

Die Verbraucherzentrale (VZ) NRW hält diese Preiserhöhung für unzulässig und hat dagegen geklagt – mit eindeutigem Erfolg: Anfang 2025 hat das Landgericht Düsseldorf eine Klausel in den Vertragsbedingungen für unwirksam erklärt. Im Oktober 2025 hat das OLG Düsseldorf dieses Urteil in einem Berufungsverfahren bestätigt. Und am 1. Oktober 2026 hat nun auch der Bundesgerichtshof die Preiserhöhung für unzulässig erklärt.

So reagiert Amazon

Amazon hat den betroffenen Kundinnen und Kunden nach Aussage der VZ NRW noch am selben Abend den Beitrag gesenkt. Das bis dahin schon zu viel gezahlte Geld gibt Amazon aber erstmal nicht zurück.

Seit Januar 2026 kannst Du Dich deshalb einer kostenfreien Sammelklage der VZ NRW gegen Amazon anschließen, um den zu Unrecht gezahlten Aufpreis zurückzuholen.

Trag auch Du Dich hier ins Klageregister beim Bundesamt für Justiz ein, wenn Du betroffen bist. Weitere Infos findest Du bei der Verbraucherzentrale.

Was ist das Ziel der Klage?  

Amazon soll die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten. Je nach Abomodell geht es um rund 20 € (jährliche Zahlweise) bzw. 12 € (monatliche Zahlweise) pro Jahr.

Wer kann an der Sammelklage teilnehmen?  

Alle Amazon-Prime-Kundinnen und -Kunden, die zum Zeitpunkt der Preiserhöhung im September 2022 bereits eine Prime-Mitgliedschaft hatten und im Anschluss den erhöhten Preis gezahlt haben.

Übrigens: Preiserhöhungen oder Vertragsänderungen musst Du grundsätzlich nicht hinnehmen. Du hast in solchen Fällen immer ein Sonderkündigungsrecht und kommst aus dem Vertrag raus – auch unabhängig von einer Mindestlaufzeit.

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