Mietpreisbremse Neue Wohnung? So viel Miete ist erlaubt

Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Expertin Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • In 730 deutschen Städten und Gemeinden und zwei Landkreisen in Rheinland-Pfalz müssen sich Vermieterinnen und Vermieter an die Mietpreisbremse halten.
  • Das bedeutet: Bei Neuvermietung darf die Miete für eine Wohnung nur zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen.
  • Aber: In sechs Ausnahmefällen dürfen Vermietende eine höhere Miete von Dir verlangen.

So gehst Du vor

  • Gilt in Deiner Stadt die Mietpreisbremse, musst Du Deine Miete mit dem geltenden Mietspiegel vergleichen. Liegt sie darüber, kannst Du die Mietpreisbremse ziehen und zu viel gezahlte Miete mit dem Finanztip-Musterschreiben zurückfordern.

Rüge Mietpreisbremse

  • Ohne Kostenrisiko kannst Du den Dienstleister Conny beauftragen. Bei Erfolg behält Conny die Mietersparnis für die Vergangenheit. Zukünftig zahlst Du dann die geringere Miete.
  • Du kannst Dich auch an einen Mieterverein vor Ort wenden, dafür musst Du aber Mitglied werden.

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Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisebremse legt in Städten und Gemeinden mit angespanntem Mietwohnungsmarkt fest, dass die Miete bei einem neuen Mietvertrag nur zehn Prozent über dem örtlichen Mietspiegel liegen darf.  

Vermieter dürfen deshalb keine Mieten oberhalb dieser Grenze verlangen.  

Damit soll verhindert werden, dass die Mieten in geschützten Städten zu stark ansteigen. Der Anstieg der Mieten wird gebremst

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur in bestimmten Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Bundesland in einer Verordnung festgelegt hat.  

Derzeit sind es 730 Städte und Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gilt. 

Laut dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung wohnt etwa ein Drittel der deutschen Bevölkerung in einer Stadt oder in einem Gebiet, in dem die Mietpreisbremse gilt – also in einem angespannten Wohnungsmarkt.

Jedes Bundesland entscheidet selbst, ob und in welchen Städten die Regelungen zur Begrenzung der Miete gelten sollen. Derzeit haben 13 der 16 Bundesländer Verordnungen zur Mietpreisbremse verabschiedet. Keine Mietpreisbremse gibt es in Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und im Saarland, obwohl es auch in diesen Bundesländern einige teure Städte und Mieten gibt.

In welchen Bundesländern gelten welche Verordnungen zur Mietpreisbremse?

Bundeslandgilt von wann bis wann?gilt wo?
Baden-Württemberg01.01.2026 bis 31.12.2026in 130 Städten und Gemeinden, darunter Stuttgart und die Universitätsstädte Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und andere
Bayern01.01.2026 bis 31.12.2029in 285 Städten und Gemeinden, darunter München, Regensburg, Ingolstadt und andere
Berlin01.01.2026 bis 31.12.2029im gesamten Bundesland
Brandenburg01.01.2026 bis 31.12.2029in 36 Städten und Gemeinden, darunter Potsdam und andere
Bremen01.12.2025 bis 31.12.2029in Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven
Hamburg01.01.2026 bis 31.12.2029im gesamten Bundesland
Hessen126.11.2020 bis 25.11.2026in 49 Städten, darunter Frankfurt, Darmstadt und andere
Mecklenburg-Vorpommern01.10.2023 bis 30.09.2028in 10 Städten darunter Rostock und Greifswald sowie 8 Küstenstädte
Niedersachsen01.01.2025 bis 31.12.2029in 57 Städten und Gemeinden, darunter Braunschweig, Göttingen, Hannover und andere
Nordrhein-Westfalen01.03.2025 bis 31.12.2029in 57 Städten, darunter Münster, Düsseldorf, Köln und andere
Rheinland-Pfalz08.10.2025 bis 31.12.2029in 99 Städten und Gemeinden, darunter Mainz, Landau, Speyer, Worms, Ludwigshafen und die Gemeinden in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz  
Sachsen01.01.2026 bis 30.06.2027in Dresden und Leipzig
Thüringen01.01.2016 bis 31.12.2027in Erfurt und Jena

1 In Hessen hat das Amtsgericht Frankfurt festgestellt, dass die aktuell geltende Mietenbegrenzungsverordnung unwirksam ist (10.06.2026, Az. 33029 C 130/25). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Juni 2026)

Was gilt bei unwirksamen Landesverordnungen?

Ist eine Verordnung zur Mietpreisbremse unwirksam, können sich Mieterinnen und Mieter nicht auf sie berufen, und Vermietende müssen sie nicht beachten. 

Die jeweilige Landesverordnung muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten und auch wirksam sein, damit sich Mieterinnen und Mieter darauf berufen und sie auch durchsetzen können. 

Einige Verordnungen waren zunächst unwirksam, weil die Landesregierungen keine ausreichende Begründung vorlegten, wie zum Beispiel in Niedersachsen (LG Hannover, 12.08.2020, Az. 7 S 7/20). Auch eine nachgeschobene Begründung, wie von Hessen geliefert, reichte nicht aus (BGH, 17.07.2019, Az. VIII ZR 130/18). In solchen Fällen dürfen Vermietende weiter überhöhte Mieten verlangen. 

Aktuell: Erneut Hessen. Das Amtsgericht Frankfurt hat die aktuelle Verordnung für unwirksam erklärt, weil sie nur als Verlängerung der alten Verordnung verabschiedet wurde (AG Frankfurt, 10.06.2026, Az. 33029 C 130/25). Das soll nicht ausreichen, da aktuelle Daten als Grundlage für die Verlängerung und die erforderliche Begründung fehlten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  Der zuständige Minister in Hessen erklärte gegenüber den Medien, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Eine neue Verordnung werde derzeit erstellt und soll von November 2026 für weitere vier Jahre gelten. Wegen möglicher Mängel der Verordnung besteht für Mieterinnen und Mieter in Hessen derzeit das Risiko, keine Handhabe gegen überhöhte Mieten bei neuen Verträgen zu haben. 

Wichtig: Wenn jemand durch den Fehler in einer Verordnung mehr Miete zahlen musste als vorgesehen, kann er den finanziellen Schaden auch nicht von seinem Bundesland einfordern. Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage eines Mieters gegen das Land Hessen auf Amtshaftung wegen fehlerhafter Begründung der Mietpreisbremsen-Verordnung ab (BGH, 28.01.2021, Az. III ZR 25/20). 

Bis wann kann die Mietpreisbremse gelten?

Die Mietpreisbremse kann durch Landesverordnungen in Städten mit angespanntem Mietwohnungsmarkt bis zum 31. Dezember 2029 gelten.

Der Bundestag hatte am 26. Juni 2025 beschlossen, die Mietpreisbremse über 2025 hinaus um weitere vier Jahre zu verlängern. Aufgrund des neuen Gesetzes können die Bundesländer für diesen oder einen kürzeren Zeitraum festlegen, welche Städte und Gemeinden im Land einen angespannten Mietwohnungsmarkt haben (§ 556d Abs. 2 BGB). 

Wie funktioniert die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse begrenzt bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten die zulässige Miete auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die durch die Mietpreisbremse gezogenen Obergrenzen sind zwingend.

Beispiel: Ansgar vermietet seine Eigentumswohnung. Die bisherige Miete für die Wohnung betrug 7,50 Euro pro Quadratmeter. Vergleichbare Wohnungen erzielen aber Preise bis zu zehn Euro. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt laut Mietspiegel für Ansgars Eigentumswohnung bei 8,50 Euro. Will Ansgar die Wohnung wieder neu vermieten, darf er höchstens 9,35 Euro pro Quadratmeter verlangen – das wären zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete von 8,50 Euro. Mehr darf Ansgar wegen der Mietpreisbremse nicht verlangen.

Kannst Du die Miete auch nach der Unterschrift noch prüfen?

Als Mieterin oder Mieter kannst Du auch nach Unterzeichnung des Mietvertrages beanstanden, dass die vereinbarte Miete zu hoch ist. Es ist sogar sinnvoll, die Miete erst nach Unterzeichnung des Vertrags zu rügen. Denn wer schon bei den ersten Gesprächen anfängt, kritische Fragen zur Miethöhe zu stellen, hat oft keine Chance, die Wohnung zu bekommen.

Wer kontrolliert Verstöße gegen die Mietpreisbremse? 

Verstöße gegen die Mietpreisbremse werden nicht von einer Aufsichtsbehörde kontrolliert. Du musst Dich selbst darum kümmern.

Dr. Britta Beate Schön

Das Instrument Mietpreisbremse funktioniert nur, wenn Du Dich selbst kümmerst, Deine Miete überprüfst und eine zu hohe Miete gegenüber dem Vermieter rügst. 

Dr. Britta Beate Schön
Unsere Finanztip-Expertin für Recht

Ausblick: In ihrem Koalitionsvertrag für die neue Bundesregierung 2025 haben CDU/CSU und SPD sich darauf geeinigt, eine Expertengruppe einzusetzen. Die soll bis zum 31. Dezember 2026 einen Vorschlag unterbreiten, wie ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse mit einem Bußgeld geahndet werden kann (Rz. 780 ff. Koalitionsvertrag). In den bisherigen Gesetzesentwürfen zur Mietrechtsreform fehlt dieser Aspekt. 

Wann gilt die Mietpreisbremse nicht?

Die Mietpreisbremse gilt in sechs gesetzlich geregelten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt, um den Neubau von Wohnungen sowie Modernisierungen für die Eigentümer attraktiv zu halten: 

1. Was gilt, wenn der Vormieter schon zu viel Miete zahlte?

Hat Deine Vormieterin oder Dein Vormieter bereits eine hohe Miete gezahlt, musst Du diese Miete grundsätzlich weiter zahlen, auch wenn sie nach der Mietpreisbremse zu hoch ist (§ 556e Abs. 1 BGB).

Es gibt eine Bedingung: Du musst vor Unterschrift unter den Mietvertrag über die Höhe der Vormiete informiert worden sein – mindestens in einer E-Mail (§ 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB). Teilt Dir Dein Vermieter nach Vertragsabschluss mit, dass die Vormiete schon weit über dem Mietspiegel lag, bist Du immerhin zwei Jahre geschützt: Du musst nicht mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel zahlen; erst danach musst Du so viel zahlen wie im Vertrag vereinbart war und was Dein Vormieter auch gezahlt hat (§ 556g Abs. 1a Satz 3 BGB).

Beispiel: Benny zieht in eine neue Wohnung in Köln. Er überprüft die Miete anhand der Mietpreisbremse und bemerkt, dass er 150 Euro im Monat zu viel zahlt. Benny schreibt seiner Vermieterin, dass sie zu viel Miete verlangt, weil sie für die Wohnung mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel nimmt. Darauf antwortet die Vermieterin Benny, dass er die vereinbarte Miete zahlen müsste, da schon sein Vormieter genau so viel gezahlt habe. Als Beleg schickt Bennys Vermieterin eine Kopie ihres Mietvertrags mit dem Vormieter mit. Das bedeutet für Benny: Er darf zwei Jahre die Miete um 150 Euro kürzen, da die Vermieterin ihm nicht vor seiner Unterschrift die Vormiete mitgeteilt hat, sondern erst nach seiner Rüge. Benny spart dadurch immerhin 3.600 Euro. Zwei Jahre nach der Information der Vermieterin über die Vormiete muss Benny allerdings die vereinbarte Miete zahlen. 

2. Gilt die Mietpreisbremse in Neubauwohnungen?

Bei Neubauten dürfen Vermietende die Miete frei festlegen, ohne sich an die Mietpreisbremse halten zu müssen (§ 556f Satz 1 BGB). Unter Neubauten versteht man Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556g Abs. 1a Nr. 3 BGB). Vermietende müssen zumindest mit einer E-Mail darüber informieren, dass es sich bei der Wohnung um einen Neubau handelt und deshalb die Mietpreisbremse nicht anwendbar ist. Eine mündliche Info darüber reicht nicht (§ 556g Abs. 4 BGB).

3. Gilt die Mietpreisbremse nach Modernisierung?

Nach großen Modernisierungen gilt die Mietpreisbremse nicht, wenn die Modernisierungskosten etwa ein Drittel dessen erreichen, was eine vergleichbare Neubauwohnung kostet. Allein der Einbau von Isolierglasfenstern zum Beispiel reicht nicht.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für die erste Vermietung nach der Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB). Gab es also nach der Sanierung schon einen Vormieter, handelt es sich um die zweite Vermietung. Der Vermieter ist bei jeder weiteren Vermietung theoretisch an die Mietpreisbremse gebunden, darf aber höchstens die Miete verlangen, die der Vormieter gezahlt hat. Diese dürfte aber in der Regel weit über dem Mietspiegel liegen.

Vor Unterzeichnung des Vertrags muss der Vermieter dem neuen Mieter klar sagen, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt – nur dann kann er den Mietpreis frei festlegen (§ 556g Abs. 1a Nr. 4 BGB).

4. Gilt die Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen?

Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen, wobei ein Möblierungszuschlag möglich ist. Wie ein solcher berechnet wird, steht nicht im Gesetz. Auch im Mietvertrag muss der Vermieter den Zuschlag nicht gesondert ausweisen. Es ist deshalb oft schwer nachzuvollziehen, wie sich die Miete bei möblierten Wohnungen zusammensetzt und ob die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt.

Das Angebot an möblierten Wohnungen hat in den letzten fünf Jahren stetig zugenommen, wie Daten von Immoscout24 ergeben. In den Metropolen ist im Schnitt jedes dritte Angebot eine möblierte Wohnung. Oft ist das ein Weg für Eigentümerinnen und Eigentümer, sehr viel höhere Neuvertragsmieten zu erzielen als gesetzlich erlaubt.

Tipp: Wohnst Du möbliert und kommt Dir die Miete zu hoch vor, dann solltest Du bei der Hausverwaltung oder Deinem Vermieter anfragen, wie hoch die Grundmiete ist und wie groß der Anteil für die Möbel ist. Bekommst Du keine Auskunft, solltest Du Dich beraten lassen.

Ausblick: Da sich in der Praxis die möblierten Wohnungen als größtes Schlupfloch herausgestellt haben, hat die Bundesregierung Gegenmaßnahmen vorgeschlagen (Regierungsentwurf Mietrecht II, § 556d Abs. 1a): Vermieterinnen und Vermieter sollen zukünftig den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen. Fehlt die Angabe, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten. Mieterinnen und Mieter müssen dann nur Miete für eine unmöblierte Wohnung zahlen.

Der Möblierungszuschlag selbst muss angemessen sein. Für voll möblierte Wohnungen soll eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Die Mietrechtsreform ist noch nicht in Kraft getreten. 

5. Gilt die Mietpreisbremse bei kurzer Vermietung? 

Für Wohnungen, die nur für einen vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, gilt die Mietpreisbremse nicht (§ 549 Abs. 2 BGB). Das betrifft Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ferienhäuser, die zu Urlaubszwecken vermietet werden. Aber ist ein Mietvertrag über zwölf Monate nur für einen vorübergehenden Gebrauch?

Mietervereine beklagen schon lange die Umgehung der Mietpreisbremse durch hochpreisige Mietangebote für kurze Zeit.  

Im Gesetz fehlt eine klare Regelung, was unter vorübergehend zu verstehen ist. Gerichte müssen sich deshalb mit dieser Frage beschäftigen (LG Berlin, 21.09.2021, Az. 65 S 36/21). Eine Befristung auf sieben Monate wurde gerichtlich als zu lang verworfen (LG Heidelberg, 13.10.2022, Az. 5 S 16/22).

Ausblick: Die Bundesregierung plant mit dem Mietrecht-II-Gesetz eine klare Regelung, wonach eine Wohnung, die länger als sechs Monate vermietet wird, nicht mehr als Kurzzeitvermietung gilt. Diese Höchstgrenze soll unter bestimmten Voraussetzungen auf acht Monate verlängert werden können. Alle Verträge über einen längeren Zeitraum müssen die Mietpreisbremse beachten.  

6. Was gilt nach kleineren Modernisierungen? 

Nach kleineren Modernisierungen kann der Vermieter die Miete über die Zehn-Prozent-Grenze hinaus erhöhen, wenn er schon beim Vormieter wegen der Modernisierung die Miete hätte anheben dürfen. Er darf dann zusätzlich bis zu acht Prozent der Modernisierungskosten aufschlagen – also den Anteil der Kosten, den Vermieter auch in laufenden Mietverhältnissen auf die Kaltmiete umlegen dürfen (§ 556g Abs. 1a Nr. 2 BGB). Allerdings muss der Vermieter dem Wohnungsinteressenten in Textform – also per Brief oder E-Mail – mitteilen, dass er in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses die Wohnung modernisiert hat.

Wie hoch darf Deine Miete sein?

Deine Miete darf bei Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Um die Grenze zu überprüfen, musst Du die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Dabei geht es immer um die Kaltmiete ohne Nebenkosten. Wichtig ist der Blick in den örtlichen Mietspiegel (§ 558d BGB).

Auf der Website Deiner Stadt oder Gemeinde kannst Du herausfinden, ob sie einen Mietspiegel erstellt. Dann überprüfst Du anhand der Lage und des Ausbauzustands Deiner Wohnung, welche Miete ortsüblich wäre. In einigen Städten gibt es Online-Formulare, mit denen Du schnell den relevanten Mietpreis ermitteln kannst.

Wo es keinen Mietspiegel gibt, wird es etwas schwieriger. Du kannst auf Datenbanken von Vermieter- und Mieterverbänden zurückgreifen und vergleichbare statistische Erhebungen zur ortsüblichen Miete nutzen. Wende Dich dazu am besten an die Stadtverwaltung oder den Mieterverein vor Ort.

Hast Du herausgefunden, was ortsüblich ist, musst Du nur noch zehn Prozent pro Quadratmeter hinzurechnen. Das ist dann Deine Miete, die nach der Mietpreisbremse für Deine Wohnung erlaubt ist.

Hast Du einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter?

Wenn Dir wichtige Informationen zur Wohnung fehlen, hast Du einen Auskunftsanspruch gegen Deinen Vermieter. Manchmal kannst Du sonst nicht wissen, ob die Miete zu teuer ist. Etwa wenn Dir nicht möglich ist, Deine Wohnung nach dem Mietspiegel einzuordnen. Du kennst zum Beispiel das Alter des Gebäudes nicht. Vielleicht brauchst Du auch Details über die Modernisierung, damit Du einschätzen kannst, ob Du zu viel Miete zahlst.

Um Einzelheiten und Nachweise zur Mietwohnung zu bekommen, kannst Du Deinen Vermieter fragen. Der muss Dir Auskunft geben (§ 556g Abs. 3 BGB).

Wichtig: Du kannst auch ohne Auskunft die aus Deiner Sicht überhöhte Miete rügen. Deine Vermieterin oder Dein Vermieter muss dann darlegen, warum sie oder er der Auffassung ist, dass die Miete rechtmäßig ist. Denn eine Ausnahme von der Mietpreisbremse gilt nur, wenn Du darüber bereits informiert wurdest, bevor Du den Vertrag unterschrieben hast.

Dein Recht auf Auskunft verjährt nicht schon drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags. Sollte Dir erst später auffallen, dass die Miete wahrscheinlich von Beginn an überhöht war, kannst Du immer noch um Auskunft bitten. Die Verjährung beginnt erst mit Deinem Auskunftsverlangen (BGH, 12.07.2023, Az. VIII ZR 375/21 u.a.).

Wie kannst Du die Mietpreisbremse durchsetzen?

Du kannst die Mietpreisbremse in drei Schritten durchsetzen und so zu viel gezahlte Miete zurückfordern, ohne dass der Mietvertrag insgesamt unwirksam wird. Du kannst also in Deiner Wohnung bleiben, musst aber zukünftig nur noch die zulässige Miete überweisen. Zudem hast Du Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete (§ 556g BGB). 

1. Schritt: Wie rügst Du die zu teure Miete?

Im ersten Schritt musst Du Deinem Vermieter schriftlich mitteilen, dass er die Mietpreisbremse nicht berücksichtigt hat und die Miete aus Deiner Sicht zu hoch ist. Dazu rügst Du die überhöhte Miete (§ 556g Abs. 2 BGB). Schreib Deinem Vermieter am besten einen Brief, in dem Du erläuterst, um welchen Betrag die Miete zu hoch ist. Und fordere ihn auf, Deine Mietkürzung zu akzeptieren. Eine ausführliche Begründung, warum die Miete zu hoch ist, musst Du nicht vorlegen. Um einen Beweis in Händen zu haben, solltest Du die Rüge als Einwurf-Einschreiben verschicken.

Du kannst dazu unser Musterschreiben verwenden und Deine Daten entsprechend einfügen.

Rüge Mietpreisbremse - zum Download

2. Schritt: Wie forderst Du zu viel gezahlte Miete zurück?

Bei Mietverträgen, die nach dem 1. April 2020 geschlossen wurden, kannst Du die gesamte Miete zurückverlangen, die Du seit Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlt hast, wenn Du rechtzeitig rügst (§ 556g Abs. 2 BGB). Du musst dazu nur den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb der ersten 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses beanstanden.

Wichtig: Auch nach 30 Monaten kannst Du noch rügen. Du bekommst dann allerdings nur den Betrag zurück, den Du seit der Rüge zu viel gezahlt hast und auch nur, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.

Hast Du Deinen Mietvertrag vor dem 1. April 2020 unterschrieben, bleibt es für Dich bei der alten Regelung: Deine Rüge wirkt nur für die Zukunft. Zu viel gezahlte Miete bekommst Du erst ab dem Zeitpunkt Deiner Rüge zurück (Art. 229 § 51 EGBGB).

3. Schritt: Wie forderst Du zu viel gezahlte Kaution zurück?

Du kannst auch einen Teil der Mietkaution zurückfordern, weil sie auf der zu hohen Miete beruht. Dein Vermieter muss nämlich einen Anteil der Mietkaution freigeben, da er auch bei der Kautionshöhe von der überhöhten Miete ausgegangen ist. 

Was, wenn Dein Vermieter die Rüge nicht akzeptiert?

Akzeptiert Dein Vermieter die geringere Miete nicht, solltest Du Dir rechtliche Unterstützung holen. Du kannst Dich an einen Mieterverein wenden, musst dazu aber Mitglied werden. Erkundige Dich beim Mieterverein vor Ort über die Kosten. Weitere Optionen sind eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Rechtsdienstleister.

Als Rechtsdienstleister empfiehlt Finanztip Conny. Seit Januar 2017 setzt das Unternehmen für Mieter die Mietpreisbremse durch, damals noch bekannt als wenigermiete.de. Das Angebot richtet sich an Mieter in allen Städten und Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gilt. Die meisten Erfahrungen hat der Anbieter mit der Mietpreisbremse in Berlin. Es gibt auch andere Rechtsdienstleister in diesem Bereich, die unseren Fragebogen allerdings nicht beantwortet haben, sodass wir nur die Conny GmbH näher untersuchen konnten. Der Anbieter erfüllt unsere Anforderungen.

So arbeitet der Rechtsdienstleister: Nach einer Prüfung versendet er eine Rüge an den Vermieter und klärt alles Weitere mit ihm. Notfalls zieht er für Dich vor Gericht. Hat der Dienstleister Erfolg, behält er die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete, die er bei Deinem Vermieter zurückgeholt hat. Wie Finanztip zur Empfehlung gekommen ist, liest Du weiter unten.

Conny
Conny GmbH, Berlin
  • ein Angebot für Mieter in allen Städten, in denen die Mietpreisbremse gilt
  • überprüft Miete, versendet Rüge und setzt Mieterrechte durch
  • behält als individuelles Erfolgs-Honorar die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete für die Zeit vor Mietsenkung

Wie sind die Erfahrungen mit der Mietpreisbremse?

Studien und Praxiserfahrungen zeigen, dass die Mietpreisbremse den Mietenanstieg nur leicht dämpft und oft nicht eingehalten wird. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) kam Ende 2018 zu dem Ergebnis, dass sich der Mietenanstieg durch die Mietpreisbremse moderat verlangsamt hat. 

Der Vergleich der Durchschnittsmieten in den Städten Berlin, Hamburg und München seit 2003 zeigt, dass die Mieten nicht langsamer steigen als vor Einführung der Mietpreisbremse. In München ist der Anstieg, den der letzte Mietspiegel gezeigt hat, besonders hoch. 

Halten sich die Vermieter an die Mietpreisbremse? 

Einige Vermietende halten sich nach Auswertungen von Mietervereinen und Rechtsdienstleistern nicht an die Mietpreisbremse. Der Berliner Mieterverein und der Deutsche Mieterbund beklagen das regelmäßig. Zuletzt veröffentlichte der Berliner Mieterverein im Mai 2023 eine Studie zur Mietpreisbremse: Von den insgesamt 935 Beschwerden über die Höhe der Miete überschritten 912 die nach Gesetz zulässige Miethöhe. Das heißt in 98 Prozent der Beschwerden hielten sich die Vermietenden nicht an die Mietpreisbremse. 

Nach einer Erhebung des Rechtsdienstleisters Conny lagen im Schnitt mehr als 70 Prozent der insgesamt 10.000 untersuchten Fälle oberhalb der zulässigen Grenze. Mieter zahlten in den sechs erfassten deutschen Großstädten nach Auswertung der Beschwerden durch den Rechtsdienstleister durchschnittlich 304 Euro zu viel im Monat.

Wichtig: Du musst grundsätzlich keine Angst davor haben, dass Dir Dein Vermieter kündigt, wenn Du Dich auf die Mietpreisbremse berufst. Für eine Kündigung braucht er einen wichtigen Grund. Das kann zum Beispiel Eigenbedarf sein. Aber die Voraussetzungen für eine solche Kündigung müssten dann auch vorliegen. 

Wie funktioniert die Mietpreisbremse in Berlin?

In Berlin gilt die Mietpreisbremse seit 2015 landesweit und wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Berlin hatte als erstes Bundesland die Mietpreisbremse mit Wirkung zum 1. Juni 2015 eingeführt. Der Bundesgerichtshof hat die Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung für rechtmäßig erklärt (BGH, 17.12.2024, Az. VIII ZR 16/23). Mieterinnen und Mieter können sich darauf berufen. 

Im Mai 2026 veröffentlichte Berlin einen neuen qualifizierten Mietspiegel. Die Mieten sind moderat gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Der Wohnungsmarkt ist sehr uneinheitlich und bleibt weiter angespannt. Die durchschnittliche Nettokaltmiete in Berlin stieg im Vergleich zu 2024 um 50 Cent pro Quadratmeter auf 7,71 Euro. Mit einer Online-Abfrage kannst Du die Miete für Deine Wohnung nach aktuellem Mietspiegel herausfinden.

Hilfreich ist die „Aktion Mietpreisüberprüfung“. Betroffene können sich kostenlos an den Berliner Mieterverein wenden. Dazu müssen die Hilfesuchenden nicht einmal Mitglied des Vereins sein. Dieser kontrolliert, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete in ihrem Fall wäre. 

Wie funktioniert die Mietpreisbremse in Hamburg?

In Hamburg gilt die Mietpreisbremse bis Ende 2029 und basiert auf einer rechtssicheren, neu erlassenen Verordnung. Nachdem das Amtsgericht Hamburg Altona die Verordnung wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt hatte, wurden die Mängel mit einer neuen Verordnung behoben und Rechtsunsicherheiten ausgeräumt. (AG Hamburg Altona, 23.05.2017, Az. 316 C 380/16).  

Hamburg veröffentlichte im Dezember 2025 den qualifizierten Mietspiegel 2025. Die durchschnittliche Nettokaltmiete liegt in Hamburg bei 9,94 Euro pro Quadratmeter. Sie ist im Vergleich zu 2023 um elf Cent und damit um 1,1 Prozent gestiegen. Mit einer Online-Abfrage kannst Du die ortsübliche Miete für Deine Wohnung nach aktuellem Mietspiegel herausfinden. Der Mietanstieg im Vergleich zum letzten Mietspiegel ist moderat, wobei die Mieten in Hamburg auf hohem Niveau sind. 

Der Mieterverein Hamburg geht davon aus, dass die Mietpreisbremse bei schätzungsweise 40 Prozent der Neuvermietungen nicht beachtet wird. Über die Website des Vereins können alle Interessenten kostenlos überprüfen lassen, ob der Mietpreis zu hoch ist.

Eine Mieterin musste allerdings erst vor Gericht ziehen, um die Mietpreisbremse durchzusetzen. Das Gericht stellte fest, dass die Mieterin nur noch 9,90 Euro pro Quadratmeter zahlen muss statt wie gefordert 11,28 Euro (AG Hamburg-Wandsbek, 26.07.2021, Az. 713 C 301/20). 

Wie funktioniert die Mietpreisbremse in Bayern?

In Bayern gilt in 285 Städten und Gemeinden die Mietpreisbremse, doch nur wenige Mieterinnen und Mieter machen von ihr Gebrauch. 

Im Jahr 2024 wurden im Rahmen einer Universitätsstudie der TU und LMU München 10.000 Münchener Mieterinnen und Mieter befragt. Nur 2,4 Prozent der Teilnehmenden zogen die Mietpreisbremse. Viele hatten Bedenken und befürchteten negative Konsequenzen, wenn sie ihr Recht einfordern. Das Fazit der Studie: So wie die Mietpreisbremse aktuell ausgestaltet ist, funktioniert sie nicht. 

Dass es klappen kann, zeigen zwei Urteile: Zwei Mieter in München bekamen nach einem Urteil des Amtsgerichts München 3.295 Euro überbezahlten Mietzins zurück. Zudem stellte das Gericht fest, dass die vereinbarte Miete in Zukunft statt 1.171 Euro nur 896,25 Euro betragen darf (23.06.2021, Az. 453 C 22593/20). Das Urteil akzeptierten die Vermieter nicht und legten Berufung ein, allerdings ohne Erfolg (LG München I, 23.12.2021, Az. 14 S 10254/21). 

Wie hat Finanztip die Rechtsdienstleister untersucht?

Im Zeitraum von November 2023 bis Mitte Januar 2024 untersuchte Finanztip Rechtsdienstleister, die Mieterinnen und Mieter bei der Durchsetzung von Mieterrechten unterstützen, insbesondere bei der Prüfung, ob die Mietpreisbremse beachtet wurde. Dabei beschränkte sich Finanztip auf fünf Anbieter, die bei einer Google-Suche am 3. November 2023 jeweils auf den ersten drei Ergebnisseiten zu den Begriffen „Rechtsdienstleister Mieterhöhung“, „Abwehr Mieterhöhung“, „Rechtsdienstleister Mietpreisbremse“ sowie „Durchsetzung Mietpreisbremse“ ausfindig gemacht wurden. Es handelte sich dabei um die Anbieter Myright, Conny, Mieterengel, Rightmart und Mieterbund24.

An diese Unternehmen schickte Finanztip am 30. November 2023 einen umfangreichen Fragebogen zu den angebotenen Dienstleistungen, zur Preisgestaltung und zu den außergerichtlichen und gerichtlichen Erfahrungen. Nur ein Anbieter beantwortete die Fragen: Conny. Der Rechtsdienstleister bearbeitete im vergangenen Jahr 4.600 Anfragen zur Mietpreisbremse, verfügt somit über große Erfahrung. Seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind transparent. Mieterinnen und Mieter zahlen nur im Erfolgsfall. Diesen Rechtsdienstleister, der die meisten Anfragen von Berliner Mieterinnen und Mietern bekommt, können wir zur Durchsetzung der Mietpreisbremse empfehlen.

Im Januar 2025 überprüfte Finanztip die Preise des von uns empfohlenen Anbieters. Er verzichtet nunmehr auf einen Mindestpreis, den er bisher verlangt hatte. Das belief sich auf die Ersparnis von sechs Monaten zuzüglich zwei Drittel der Ersparnis für die Vergangenheit. Nunmehr behält der Dienstleister die vom Vermieter für die Vergangenheit zu viel gezahlten Beträge als individuelles Honorar. Das kann höher oder niedriger ausfallen und hängt vom Abschlussdatum des Vertrages ab und vom Zeitpunkt der Rüge. Hatte der Anbieter keinen Erfolg, fallen keine Kosten an. 

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Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

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