Die Mietpreisbremse gilt in sechs gesetzlich geregelten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt, um den Neubau von Wohnungen sowie Modernisierungen für die Eigentümer attraktiv zu halten:
1. Was gilt, wenn der Vormieter schon zu viel Miete zahlte?
Hat Deine Vormieterin oder Dein Vormieter bereits eine hohe Miete gezahlt, musst Du diese Miete grundsätzlich weiter zahlen, auch wenn sie nach der Mietpreisbremse zu hoch ist (§ 556e Abs. 1 BGB).
Es gibt eine Bedingung: Du musst vor Unterschrift unter den Mietvertrag über die Höhe der Vormiete informiert worden sein – mindestens in einer E-Mail (§ 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB). Teilt Dir Dein Vermieter nach Vertragsabschluss mit, dass die Vormiete schon weit über dem Mietspiegel lag, bist Du immerhin zwei Jahre geschützt: Du musst nicht mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel zahlen; erst danach musst Du so viel zahlen wie im Vertrag vereinbart war und was Dein Vormieter auch gezahlt hat (§ 556g Abs. 1a Satz 3 BGB).
Beispiel: Benny zieht in eine neue Wohnung in Köln. Er überprüft die Miete anhand der Mietpreisbremse und bemerkt, dass er 150 Euro im Monat zu viel zahlt. Benny schreibt seiner Vermieterin, dass sie zu viel Miete verlangt, weil sie für die Wohnung mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel nimmt. Darauf antwortet die Vermieterin Benny, dass er die vereinbarte Miete zahlen müsste, da schon sein Vormieter genau so viel gezahlt habe. Als Beleg schickt Bennys Vermieterin eine Kopie ihres Mietvertrags mit dem Vormieter mit. Das bedeutet für Benny: Er darf zwei Jahre die Miete um 150 Euro kürzen, da die Vermieterin ihm nicht vor seiner Unterschrift die Vormiete mitgeteilt hat, sondern erst nach seiner Rüge. Benny spart dadurch immerhin 3.600 Euro. Zwei Jahre nach der Information der Vermieterin über die Vormiete muss Benny allerdings die vereinbarte Miete zahlen.
2. Gilt die Mietpreisbremse in Neubauwohnungen?
Bei Neubauten dürfen Vermietende die Miete frei festlegen, ohne sich an die Mietpreisbremse halten zu müssen (§ 556f Satz 1 BGB). Unter Neubauten versteht man Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556g Abs. 1a Nr. 3 BGB). Vermietende müssen zumindest mit einer E-Mail darüber informieren, dass es sich bei der Wohnung um einen Neubau handelt und deshalb die Mietpreisbremse nicht anwendbar ist. Eine mündliche Info darüber reicht nicht (§ 556g Abs. 4 BGB).
3. Gilt die Mietpreisbremse nach Modernisierung?
Nach großen Modernisierungen gilt die Mietpreisbremse nicht, wenn die Modernisierungskosten etwa ein Drittel dessen erreichen, was eine vergleichbare Neubauwohnung kostet. Allein der Einbau von Isolierglasfenstern zum Beispiel reicht nicht.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für die erste Vermietung nach der Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB). Gab es also nach der Sanierung schon einen Vormieter, handelt es sich um die zweite Vermietung. Der Vermieter ist bei jeder weiteren Vermietung theoretisch an die Mietpreisbremse gebunden, darf aber höchstens die Miete verlangen, die der Vormieter gezahlt hat. Diese dürfte aber in der Regel weit über dem Mietspiegel liegen.
Vor Unterzeichnung des Vertrags muss der Vermieter dem neuen Mieter klar sagen, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt – nur dann kann er den Mietpreis frei festlegen (§ 556g Abs. 1a Nr. 4 BGB).
4. Gilt die Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen?
Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen, wobei ein Möblierungszuschlag möglich ist. Wie ein solcher berechnet wird, steht nicht im Gesetz. Auch im Mietvertrag muss der Vermieter den Zuschlag nicht gesondert ausweisen. Es ist deshalb oft schwer nachzuvollziehen, wie sich die Miete bei möblierten Wohnungen zusammensetzt und ob die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt.
Das Angebot an möblierten Wohnungen hat in den letzten fünf Jahren stetig zugenommen, wie Daten von Immoscout24 ergeben. In den Metropolen ist im Schnitt jedes dritte Angebot eine möblierte Wohnung. Oft ist das ein Weg für Eigentümerinnen und Eigentümer, sehr viel höhere Neuvertragsmieten zu erzielen als gesetzlich erlaubt.
Tipp: Wohnst Du möbliert und kommt Dir die Miete zu hoch vor, dann solltest Du bei der Hausverwaltung oder Deinem Vermieter anfragen, wie hoch die Grundmiete ist und wie groß der Anteil für die Möbel ist. Bekommst Du keine Auskunft, solltest Du Dich beraten lassen.
Ausblick: Da sich in der Praxis die möblierten Wohnungen als größtes Schlupfloch herausgestellt haben, hat die Bundesregierung Gegenmaßnahmen vorgeschlagen (Regierungsentwurf Mietrecht II, § 556d Abs. 1a): Vermieterinnen und Vermieter sollen zukünftig den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen. Fehlt die Angabe, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten. Mieterinnen und Mieter müssen dann nur Miete für eine unmöblierte Wohnung zahlen.
Der Möblierungszuschlag selbst muss angemessen sein. Für voll möblierte Wohnungen soll eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Die Mietrechtsreform ist noch nicht in Kraft getreten.
5. Gilt die Mietpreisbremse bei kurzer Vermietung?
Für Wohnungen, die nur für einen vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, gilt die Mietpreisbremse nicht (§ 549 Abs. 2 BGB). Das betrifft Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ferienhäuser, die zu Urlaubszwecken vermietet werden. Aber ist ein Mietvertrag über zwölf Monate nur für einen vorübergehenden Gebrauch?
Mietervereine beklagen schon lange die Umgehung der Mietpreisbremse durch hochpreisige Mietangebote für kurze Zeit.
Im Gesetz fehlt eine klare Regelung, was unter vorübergehend zu verstehen ist. Gerichte müssen sich deshalb mit dieser Frage beschäftigen (LG Berlin, 21.09.2021, Az. 65 S 36/21). Eine Befristung auf sieben Monate wurde gerichtlich als zu lang verworfen (LG Heidelberg, 13.10.2022, Az. 5 S 16/22).
Ausblick: Die Bundesregierung plant mit dem Mietrecht-II-Gesetz eine klare Regelung, wonach eine Wohnung, die länger als sechs Monate vermietet wird, nicht mehr als Kurzzeitvermietung gilt. Diese Höchstgrenze soll unter bestimmten Voraussetzungen auf acht Monate verlängert werden können. Alle Verträge über einen längeren Zeitraum müssen die Mietpreisbremse beachten.
6. Was gilt nach kleineren Modernisierungen?
Nach kleineren Modernisierungen kann der Vermieter die Miete über die Zehn-Prozent-Grenze hinaus erhöhen, wenn er schon beim Vormieter wegen der Modernisierung die Miete hätte anheben dürfen. Er darf dann zusätzlich bis zu acht Prozent der Modernisierungskosten aufschlagen – also den Anteil der Kosten, den Vermieter auch in laufenden Mietverhältnissen auf die Kaltmiete umlegen dürfen (§ 556g Abs. 1a Nr. 2 BGB). Allerdings muss der Vermieter dem Wohnungsinteressenten in Textform – also per Brief oder E-Mail – mitteilen, dass er in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses die Wohnung modernisiert hat.