Wie Ihr als Ehepaar Steuern sparen könnt
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Das Wichtigste in Kürze
Um herauszufinden, was Euch die Scheidung kostet, könnt Ihr unseren Scheidungsrechner nutzen.
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Inhalt
Scheidungen können sehr teuer werden. Das liegt daran, dass Scheidungen in Deutschland nur vor einem Gericht möglich sind und auch nur mit anwaltlicher Beteiligung. Es entstehen also in jedem Fall Gerichts- und Anwaltskosten, die vom Einkommen und Vermögen abhängen.
Neben den tatsächlichen Kosten kann eine Scheidung zu erheblichen Vermögensverlusten führen. Das Haushaltseinkommen beider Partner sinkt deutlich, was ein Armutsrisiko auslösen kann.
Mit dem Finanztip-Scheidungskostenrechner kannst Du schnell berechnen, wie teuer eine Scheidung mindestens wird. Er gibt Dir Auskunft über die Gesamtkosten der Scheidung, also Anwalts- und Gerichtskosten. Dazu musst Du angeben, was Ihr beide verdient, wie groß Euer Vermögen ist, ob und wie viele Kinder Ihr habt sowie die Anzahl der Rentenanwartschaften. Mehr dazu weiter unten.
Im Scheidungskostenrechner sind die aktuellen, seit 1. Juni 2025 geltenden Gebühren berücksichtigt.
Bei einer Scheidung sind die Gerichtsgebühren im Vergleich zu den Anwaltsgebühren eher gering, und sie lassen sich nur grob vorhersagen. Sie werden anhand des Gesetzes über Kosten in Familiensachen (FamGKG) ermittelt.
Da jedes Gericht die Kosten der Scheidung innerhalb des Gesetzes nach seinem Ermessen bestimmt und dabei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 FamGKG), bestehen deutliche Unterschiede zwischen den Gerichten. Eine genaue Prognose, was Du an Gerichtskosten zahlen musst, ist daher schwierig. Möglich ist aber eine grobe Einschätzung.
Was Du an Gerichtskosten zahlen musst, hängt vom sogenannten Verfahrenswert ab (§ 3 FamGKG). Der berechnet sich nach Euren beiden Einkommen und Euren beiden Vermögen sowie Euren Rentenansprüchen. Auch die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder wird berücksichtigt.
Soll das Gericht auch entscheiden, wie die elterliche Sorge ausgeübt wird oder wie hoch der Unterhalt ist, wird es teurer. Je mehr Ihr also außergerichtlich selbst regelt, desto günstiger wird Eure Scheidung.
Für den Verfahrenswert ist das Nettoeinkommen entscheidend, das Ihr beide in den letzten drei Monaten erzielt habt, bevor einer von Euch die Scheidung beantragt hat.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Nettoeinkommen einfach zu ermitteln – Ihr könnt es den letzten drei Gehaltsabrechnungen entnehmen und den Durchschnitt berechnen. Hat sich gerade in diesen drei Monaten etwas verändert, zum Beispiel weil einer von Euch seine Arbeit verloren oder eine neue Stelle angenommen hat, dann wird das Gericht das entsprechend berücksichtigen.
Selbstständige müssen die Jahresnetto-Beträge der letzten drei Jahre zusammenrechnen, wobei das letzte Jahr doppelt zählt. Daraus wird anschließend der Monatsschnitt gebildet, um jährliche Schwankungen auszugleichen.
Auch Grundsicherungsleistungen können als Einkommen angerechnet werden, auch wenn die verschiedenen Oberlandesgerichte das nicht einheitlich handhaben. Von Relevanz ist die Frage nur, wenn der Verfahrenswert über 3.000 Euro liegt. Denn das ist der Mindestsatz, den die Gerichte bei einer Scheidung als Verfahrenswert annehmen. Der höchstmögliche Verfahrenswert liegt bei einer Million Euro (§ 43 Abs. 1 FamGKG).
Kindergeld ist ebenso wie ein Unterhaltsvorschuss Einkommen des Kindes und wird daher Eurem Einkommen nicht hinzugerechnet. Vereinzelt sehen Gerichte das auch anders.
Falls Ihr Kinder habt, könnt Ihr von Eurem gemeinsamen Nettoeinkommen je Kind einen Unterhaltsfreibetrag abziehen. Einige Gerichte rechnen mit 250 Euro je Kind, die meisten Gerichte mindern das Nettoeinkommen um 300 Euro je Kind (OLG Hamm, 23.12.2022, Az. 13 WF 145/22). Andere halten sogar einen Abzug von 400 Euro für angemessen (OLG Frankfurt am Main, 12.03.2024, Az. 2 WF 12/24). Für eine grobe Ersteinschätzung solltest Du pro Kind 250 Euro abziehen. Dann werdet Ihr nicht von höheren Kosten überrascht und könnt Euch freuen, wenn es günstiger wird.
Die Summe aus Eurem gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltsfreibetrag nehmt Ihr dann mal drei. Denn für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten anzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG).
Euer Vermögen erhöht den Verfahrenswert nach Abzug von Freibeträgen, die je nach Gericht unterschiedlich sein können. Berücksichtigt wird aber immer nicht das gesamte Vermögen, sondern nur fünf Prozent davon.
Hausrat, ein Pkw der Mittelklasse und kleinere Barbeträge könnt Ihr außen vor lassen. Was das in Eurem Fall genau bedeutet, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Berücksichtigt wird ansonsten alles an Vermögen: Immobilien, Wertpapiere, Sparguthaben und anderes Vermögen. Es wird mit dem Verkehrswert bewertet und Schulden werden davon abgezogen.
Der Versorgungsausgleich, also die Verteilung Eurer Rentenansprüche, die Ihr während der Ehe erworben habt, erhöht den Verfahrenswert. Denn bei einer Scheidung muss das Gericht von Amts wegen neben der Scheidung den Versorgungsausgleich mitregeln.
Der Einfluss des Versorgungsausgleichs auf den Verfahrenswert bestimmt sich nach der Zahl Eurer Rentenanwartschaften und Eurem Nettoeinkommen. Das Erwerbseinkommen wird dabei nur um Steuern und Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge bereinigt. Besondere Belastungen für Kindesunterhalt oder Schulden werden nicht berücksichtigt.
Für jedes Versorgungsanrecht setzt das Gericht zehn Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens an, mindestens 1.000 Euro (§ 50 FamGKG). Herangezogen werden sowohl Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch private Rentenanwartschaften wie Riesterverträge oder Rürup-Renten.
Aber: Es gibt auch Scheidungen, bei denen ein Versorgungsausgleich entfällt, zum Beispiel wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder weil Ihr darauf verzichtet. Dann fallen selbstverständlich auch keine Kosten an. Für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Scheidungstermin braucht es einen zweiten Anwalt. In welchen Fällen das Gericht keinen Versorgungsausgleich regelt, kannst Du im Ratgeber zum Versorgungsausgleich nachlesen.
Anhand der folgenden Formel könnt Ihr den Verfahrenswert Eurer Scheidung berechnen.
| Nettoeinkommen beider Ehepartner abzgl. Unterhaltsfreibetrag von 250 € je Kind | x 3 |
| + | |
| Vermögen beider Ehepartner abzgl. Freibetrag1 abzgl. Kinderfreibetrag2 |
x 0,05 |
| + | |
| 10 % des 3-fachen Nettoeinkommens beider Ehepartner | x Anzahl der Rentenanrechte3 |
| = | |
| Verfahrenswert |
1 je nach Oberlandesgericht zwischen 15.000 Euro und 64.000 Euro je Ehegatte
2 je nach Oberlandesgericht zwischen 0 und 35.000 Euro
3 wenn beide Ehepartner gesetzlich rentenversichert sind, ist mit 2 zu multiplizieren
Quelle: § 43 FamGKG, Finanztip-Recherche (Stand: Juli 2026)
Achim und Beatrix sind seit zwölf Jahren verheiratet, sie haben zwei Kinder im Alter von elf und neun Jahren. Sie wollen sich scheiden lassen. Achim verdient monatlich 3.000 Euro netto. Beatrix verdient 2.000 Euro netto. Achim hat 100.000 Euro angespart, Beatrix 20.000 Euro. Achim ist Lehrer und hat eine Rentenanwartschaft aus der Beamtenversorgung. Beatrix arbeitet als angestellte Architektin und zahlt für ihre Rente in die Architektenversorgung ein. Zudem hat sie noch eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus ihrer Tätigkeit, bevor sie in das berufsständische Versorgungswerk wechselte. Das Gericht muss also drei Anwartschaften ausgleichen.
Der Verfahrenswert in unserem Beispiel berechnet sich so:
Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix samt Versorgungsausgleich beläuft sich damit auf 21.000 Euro (13.500 Euro + 3.000 Euro + 4.500 Euro).
Nachdem Du den Verfahrenswert Eurer Scheidung samt Versorgungsausgleich berechnet hast, kannst Du die Gerichtsgebühren in der nachfolgenden Tabelle ablesen. Die einfache Gebühr für die entsprechenden Verfahrenswerte ist in einer Tabelle im Familiengerichtskostengesetz festgelegt. Die aktuell geltenden Gebühren wurden zuletzt zum 1. Juni 2025 erhöht.
Da bei einer Scheidung laut Kostenverzeichnis immer der doppelte Gebührensatz anfällt, findest Du die Gerichtskosten, die Ihr zahlen müsst, in Spalte drei der nachfolgenden Tabelle.
| Verfahrenswert bis | einfache Gebühr | Gerichtskosten |
|---|---|---|
| 3 000 € | 125,50 € | 250 € |
| 4 000 € | 148 € | 296 € |
| 5 000 € | 170,50 € | 341 € |
| 6 000 € | 193 € | 386 € |
| 7 000 € | 215,50 € | 431 € |
| 8 000 € | 238 € | 476 € |
| 9 000 € | 260,50 € | 521 € |
| 10 000 € | 283 € | 566 € |
| 13 000 € | 313,50 € | 627 € |
| 16 000 € | 344 € | 688 € |
| 19 000 € | 374,50 € | 749 € |
| 22 000 € | 405 € | 810 € |
| 25 000 € | 435,50 € | 871 € |
| 30 000 € | 476 € | 952 € |
| 35 000 € | 516,50 € | 1.033 € |
| 40 000 € | 557 € | 1.114 € |
| 45 000 € | 597,50 € | 1.195 € |
| 50 000 € | 638 € | 1.276 € |
Quelle: Auszug Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG (Stand: Juli 2026)
Das bedeutet für unser Beispiel: Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix beläuft sich auf 21.000 Euro. Die einfache Gebühr ist laut Gesetz bei diesem Verfahrenswert auf 405 Euro festgelegt. Da bei einer Scheidung immer zwei Gebühren anfallen, belaufen sich die gerichtlichen Scheidungskosten für Achim und Beatrix auf 810 Euro. Es kommt keine Mehrwertsteuer hinzu.
Ihr könnt bei den Gerichtskosten sparen, indem Ihr das Gericht nur mit der Scheidung und dem Versorgungsausgleich befasst. Soll das Gericht auch den Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für die Kinder klären, kommen weitere Gebühren hinzu. Alle diese Fragen haben einen eigenen Gegenstandswert, den das Gericht zum Verfahrenswert hinzurechnet. Das erhöht die Kosten der Scheidung.
Beim Zugewinnausgleich kommt zum Verfahrenswert die eingeforderte Ausgleichssumme hinzu. Beim Unterhalt erhöht sich der Verfahrenswert um den Unterhalt für ein Jahr (§ 51 FamGKG).
Beispiel: Bei einer Unterhaltsforderung in Höhe von 500 Euro erhöht sich der Verfahrenswert um 6.000 Euro (500 Euro x 12 Monate).
Tipp: Ihr solltet möglichst viele Fragen einvernehmlich regeln, ohne das Gericht darüber entscheiden zu lassen. Damit haltet Ihr die Scheidungskosten niedrig.
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Expertengespräch am 10.09.2026
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Ihr müsst die Gerichtskosten zahlen, sobald das Gericht den Kostenvorschuss anhand des vorläufigen Verfahrenswerts anfordert. Der vorläufige Verfahrenswert steht im Scheidungsantrag und wurde von Deiner Rechtsanwältin oder Deinem Rechtsanwalt nach Deinen Angaben berechnet.
Zahlen muss immer derjenige, der den Antrag stellt (§ 9 FamGKG). Das kann immer nur eine Person sein; Ihr könnt nicht gemeinsam den Scheidungsantrag stellen, selbst wenn Ihr Euch einig seid. In diesem Fall stellt die eine Person den Antrag und die andere Person stimmt zu. Erst wenn das Geld bei der Gerichtskasse eingegangen ist, wird der Antrag bearbeitet und der Gegenseite zugeschickt. Es besteht eine sogenannte Vorschusspflicht (§ 14 Abs. 1 FamGKG).
Im Laufe des Scheidungsverfahrens müsst Ihr nochmal Angaben zum Einkommen und zu Eurem Vermögen machen. Danach setzt das Familiengericht den Verfahrenswert und damit die Scheidungskosten endgültig fest.
Das Gericht legt in der Regel auch fest, dass jeder von Euch die Hälfte der Gerichtskosten zahlen muss. Derjenige, der den Gerichtskostenvorschuss bereits eingezahlt hat, bekommt vom anderen dessen Hälfte wieder zurückgezahlt.
Die Rechtsanwaltsgebühren machen in der Regel den größeren Anteil der Scheidungskosten aus und fallen immer an, weil Ihr die Scheidung nur über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beantragen könnt (§ 114 FamFG). Was Ihr mindestens zahlen müsst, ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Teurer kann die Scheidung werden, wenn Euer Anwalt oder Eure Anwältin nach einem festen Stundensatz abrechnet oder ein pauschales Honorar anbietet. Das ist möglich, wenn Ihr damit einverstanden seid. Ihr solltet mit Eurem Rechtsbeistand erst über die Kosten sprechen, bevor Ihr eine Anwaltsvollmacht unterschreibt.
Als Berechnungsgrundlage gilt für die Anwaltsgebühren auch der Verfahrenswert der Scheidung. Wie das Familiengericht diesen berechnet, haben wir weiter oben genau erklärt.
Die Anwaltsgebühren wurden zuletzt mit Wirkung zum 1. Juni 2025 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz angehoben (KostBRÄG).
Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin erhält eine Gebühr für das von ihm oder von ihr zu führende gerichtliche Verfahren und eine Gebühr für die Wahrnehmung des Scheidungstermins vor Gericht. Genaugenommen fällt eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Termingebühr an.
Du kannst die Rechtsanwaltsgebühren für Eure Scheidung herausfinden, indem Du in der Tabelle unten in die Zeile mit Deinem ausgerechneten Verfahrenswert gehst, und dann in der letzten Spalte die Gebühren findest, die Du inklusive Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer für Deinen Anwalt oder Deine Anwältin mindestens zahlen musst.
| Verfahrenswert bis | eine Gebühr | 2,5 Gebühren1 | Gesamt2 |
|---|---|---|---|
| 3.000 € | 235,50 € | 588,75 € | 724,40 € |
| 4.000 € | 295,00 € | 737,50 € | 901,40 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 886,25 € | 1.078,40 € |
| 6.000 € | 414,00 € | 1.035,00 € | 1.255,45 € |
| 7.000 € | 473,50 € | 1.183,75 € | 1.432,50 € |
| 8.000 € | 533,00 € | 1.332,50 € | 1.609,50 € |
| 9.000 € | 592,50 € | 1.481,25 € | 1.786,50 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 1.630,00 € | 1.963,50 € |
| 13.000 € | 707,00 € | 1.767,50 € | 2.127,10 € |
| 16.000 € | 762,00 € | 1.905,00 € | 2.290,75 € |
| 19.000 € | 817,00 € | 2.042,50 € | 2.454,40 € |
| 22.000 € | 872,00 € | 2.180,00 € | 2.618,00 € |
| 25.000 € | 927,00 € | 2.317,50 € | 2.781,60 € |
| 30.000 € | 1.013 € | 2.532,50 € | 3.037,50 € |
| 35.000 € | 1.099 € | 2.747,50 € | 3.293,30 € |
| 40.000 € | 1.185 € | 2.962,50 € | 3.549,20 € |
| 45.000 € | 1.271 € | 3.177,50 € | 3.805,00 € |
| 50.000 € | 1.357 € | 3.392,50 € | 4.060,90 € |
1 1,3-fache Gebühr für das Verfahren und 1,2-fache Gebühr für den Termin
2 Anwaltsgebühren inklusive Auslagenpauschale von 20 Euro und MwSt. für einvernehmliche Scheidung mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin
Quelle: Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG, Art. 11 KostBrÄG, Finanztip-Recherche (Stand: Juli 2026)
Wie hoch die Anwaltskosten werden, lässt sich am besten mit einem Beispiel erläutern. Dazu nehmen wir wieder das Beispiel von Achim und Beatrix, die für Ihre Scheidung Gerichtskosten in Höhe von 810 Euro zahlen müssen.
Beispiel: Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix samt Versorgungsausgleich beläuft sich auf 21.000 Euro. Für den Verfahrenswert bis 22.000 Euro beträgt eine Rechtsanwaltsgebühr 872 Euro. Für die Scheidung samt Versorgungsausgleich fallen für einen Rechtsanwalt insgesamt 2.618 Euro an. Zusammen mit den Gerichtsgebühren kostet die Scheidung für die beiden 3.428 Euro.
Beauftragen beide einen eigenen Anwalt, erhöhen sich die Kosten um weitere 2.618 Euro. Die Scheidung würde dann an Anwalts- und Gerichtsgebühren insgesamt 6.046 Euro kosten.
Übrigens: Scheidungskosten lassen sich in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Mehr dazu im Ratgeber Scheidungskosten absetzen.
Ihr spart bei den Anwaltskosten, wenn Ihr Euch einvernehmlich scheiden lasst und nur eine Person anwaltlich vertreten ist. Dann könnt Ihr Euch die angefallenen Rechtsanwaltskosten teilen. Denn es reicht aus, wenn ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Scheidungsantrag stellt und dabei einen Ehegatten vertritt. Voraussetzung ist aber, dass der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt und dem Scheidungsantrag nur zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Du solltest Dich vor Beginn der Beratung erkundigen, was für Folgen sich ergeben, wenn nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin am Scheidungsverfahren beteiligt ist. Auch wenn Du Dich nicht erkundigst, sollte Dich die Kanzlei umfassend informieren (BGH 19.09.2013, Az. IX ZR 322/12).
Wichtig: Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass Ihr Euch bei der Scheidung wirklich über alle wesentlichen Punkte einig seid. Nur dann lassen sich die Scheidungskosten reduzieren. Wer sich bei der Lösung mit nur einer Anwältin oder einem Anwalt rechtlich nicht gut vertreten oder unsicher fühlt, sollte selbst anwaltlichen Rat einholen. Oft hilft eine Erstberatung in einer Anwaltskanzlei für Familienrecht, um herauszufinden, dass keine wesentlichen Punkte bei der Scheidung übersehen wurden.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel keine Scheidungskosten, kann aber oft eine anwaltliche Beratung zu Familienrecht abdecken. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sind Scheidungen und andere familienrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Da die Musterklauseln aber nicht verbindlich sind, können Rechtsschutzversicherer ausnahmsweise auch Scheidungskosten ersetzen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich erkundigen, ob der Versicherer Kosten bei einer Scheidung übernimmt. Eine anwaltliche Beratung zu familienrechtlichen Fragen deckt die Rechtsschutzversicherung oft ab.
Mehr Infos und einen Test findest Du in unserem Ratgeber zu Rechtschutzversicherungen.
Kannst Du die Scheidungskosten nicht bezahlen, kannst Du Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das bedeutet: Der Staat springt ein, falls Du Dich scheiden lassen willst, aber das Geld dazu nicht aufbringen kannst.
Hierzu musst Du ein Formular ausfüllen und Angaben zu Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Du kannst dazu Rentenbescheide, Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsbescheide oder Kontoauszüge einreichen. Auch wenn Du für die Scheidung selbst anwaltliche Vertretung benötigst, kannst Du den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe selbst stellen (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Üblich ist aber, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gemeinsam mit dem Antrag auf Ehescheidung einreicht. Denn anwaltliche Vertretung benötigst Du später ohnehin.
Das Gericht prüft dann Deinen Antrag, ob Du bedürftig bist und ob die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen, so muss zum Beispiel das Trennungsjahr abgelaufen sein.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Dir Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren zusteht, erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss. Der Staat übernimmt dann die Kosten für die Scheidung.
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