Ar­beits­lo­sen­geld nach Ausbildung Ar­beits­lo­sen­geld nach einer Berufsausbildung

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Ar­beits­lo­sen­geld nach Ausbildung

Eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes ist ein versicherungspflichtiges Verhältnis. Grundsätzlich muss man für einen Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben. Als Folge liegt zum Beispiel nach einer zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung ein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld vor. Ein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld besteht auch dann, wenn die Berufsausbildung abgebrochen wurde, aber mindestens für ein Jahr bestanden hatte.

Bei der Berechnung des Ar­beits­lo­sen­geldes nach einer Berufsausbildung wird zunächst das Ausbildungsentgelt der letzten 52 Wochen, also des letzten Jahres berücksichtigt. Hiervon wird das durchschnittliche wöchentliche Bruttoentgelt von der Ausbildungsvergütung ermittelt. Da in den überwiegenden Fällen der Ar­beits­lo­sen­geldsatz nicht besonders hoch wäre, weil das Brutto letztendlich sehr niedrig bei einer Berufsaubildung ist, erfolgt hier eine Sonderbemessung bei Ar­beits­lo­sen­geld.

Neben der Berechnung des Bruttoentgeltes der letzten 52 Wochen wird für den arbeitslosen Jugendlichen ein tarifliches Arbeitsentgelt festgelegt. Vorausgesetzt, der Auszubildende hat seine Berufsausbildung bestanden. Entweder bescheinigt der Ausbildungsbetrieb der Arbeitsagentur das Arbeitsentgelt, welches der Auszubildende nach abgeschlossener Berufsausbildung bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis erhalten würde, oder die Arbeitsagentur ermittelt dem Berufsabschluss entsprechend das tarifliche Arbeitsentgelt für den Arbeitslosen.

Dieses Arbeitsentgelt bei Übernahme wird danach halbiert. Das halbierte Bruttoentgelt wird auf ein wöchentliches Bruttoentgelt umgerechnet und mit dem durchschnittlichen wöchentlichen Bruttoentgelt aus den letzten 52 Wochen verglichen. Das höhere Bruttoentgelt wird für die Ermittlung des Ar­beits­lo­sen­geldsatzes herangezogen. Diese Sonderbemessung erfolgt aber nur dann, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Eine rein schulische Ausbildung ist keine versicherungspflichtige Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz. Daher erwächst aus einer rein schulischen Ausbildung auch kein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld.

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13. Dezember 2012


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