Schenkungssteuer Freibeträge richtig ausnutzen und Steuern sparen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf größere Schenkungen können Steuern fällig werden.
  • Die Schenkungssteuer wird nach demselben Prinzip berechnet wie die Erbschafts­steuer.
  • Es gibt drei Steuerklassen und Freibeträge von 20.000 bis zu 500.000 Euro, in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad.
  • Der Freibetrag kann alle zehn Jahre verwendet werden. Mit guter Planung lässt sich also Schenkungssteuer sparen.

So gehst Du vor

  • Der schnellste Weg für die Ermittlung Deiner Schenkungssteuer ist unser Rechner.

Zum Schenkungssteuerrechner

  • Anders als beim Erbe hast Du bei einer Schenkung Gestaltungsmöglichkeiten. Welche das sein können, erfährst Du in den Kapiteln 4 bis 8.
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Es klingt auf den ersten Blick logisch: Statt bei einem größeren Erbe Erbschafts­steuer zahlen zu müssen, könnte man das zukünftige Erbe noch zu Lebzeiten zum Beispiel an die Kinder oder andere Verwandte schenken. Und diese müssten dann keine Steuer zahlen. Doch so ist es nicht. Denn der Gesetzgeber behandelt eine Schenkung unter Lebenden nahezu identisch wie ein Erbe. So sind die Regelungen dazu auch in einem Gesetz vereinigt, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Allerdings hast Du bei einer Schenkung, also einem vorweggenommene Erbe, erheblich größere Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Wir zeigen Dir, welche das sind und wie Du die Schenkungssteuer berechnen kannst.

Du hast vielleicht schon gesehen, dass im Gesetz von Schenkungsteuer mit einem „s“ in der Mitte die Rede ist. Wir nutzen aber die gebräuchlichere und auch vom Duden akzeptierte Variante mit zwei „s“ in der Mitte, also Schenkungssteuer.

Steuerklassen und Freibeträge

Erbschaften und Schenkungen werden steuerlich sehr ähnlich behandelt. In Paragraf 1 ErbStG heißt es: „Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen: 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden…“ Punkt 1 ist übrigens die amtliche Bezeichnung für Erbe.

Wenn Du Dein Vermögen oder Teile davon verschenkst, wirst nicht Du selbst steuerpflichtig. Denn das betrifft nur die Personen, die beschenkt werden. Überschreitet der Wert der Schenkung den Freibetrag, müssen Beschenkte Schenkungssteuer zahlen.

Bei Geld ist das noch recht einfach. Schwieriger wird es, wenn zum Beispiel das Haus an Kinder überschrieben werden soll. Denn dann stellt sich die Frage, wie viel die Immobilie wert ist. Darum soll es in diesem Ratgeber aber nicht gehen. Wir beantworten hier nur die Frage, wie viel Schenkungssteuer fällig wird, wenn der Wert der Schenkung bereits feststeht.

Generell gilt: Liegt der Wert Deines Geschenks über dem Freibetrag, wird nur das versteuert, was auch darüber liegt. Hast Du zum Beispiel 500.000 Euro erhalten und Dein Freibetrag liegt bei 200.000 Euro, musst Du nur von 300.000 Euro die Schenkungssteuer berechnen.

Zu den Freibeträgen bei der Schenkungssteuer kommen drei Steuerklassen. Achtung: Das sind andere Steuerklassen als bei der Lohnsteuer.

Die Freibeträge und Steuerklassen sind bei einer Schenkung fast identisch mit denen der Erbschafts­steuer. Nachlesen kannst Du das in den Paragrafen 15 und 16 ErbStG. Oder kompakt in der folgenden Tabelle.

Tabelle 1: Freibeträge und Steuerklassen bei einer Schenkung

 FreibetragSteuerklasse
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 EuroI
Kinder und Stiefkinder400.000 EuroI
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind400.000 EuroI
Enkel, deren Eltern noch leben200.000 EuroI
Urenkel100.000 EuroI
Eltern und Großeltern20.000 EuroII
Geschwister, Nichten und Neffen20.000 EuroII
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern20.000 EuroII
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner20.000 EuroII
alle anderen beschenkten Personen20.000 EuroIII

Quelle: Paragraf 15, 16 ErbStG, Stand: 18. Februar 2023

Zusammengefasst lässt sich sagen:

  • Zur Steuerklasse I gehören neben den Ehegatten und Lebenspartnern nur Nachkommen in direkter Linie, mit unterschiedlich hohen Freibeträgen.

  • Alle anderen beschenkten Personen haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die Unterscheidung in Steuerklasse II oder III ist wichtig, weil in diesen verschiedene Steuersätze gelten. Dazu kommen wir gleich im nächsten Kapitel.

Neffen und Nichten zählen zum Beispiel zur Steuerklasse II, Cousinen und Cousins aber zur Steuerklasse III.

Eltern und Großeltern schneiden bei einer Schenkung steuerlich schlechter ab als bei einem Erbe. Wenn zum Beispiel der Sohn seiner Mutter 100.000 Euro schenkt, hätte diese in Steuerklasse II nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und müsste demnach 80.000 Euro versteuern. Das wären dann 16.000 Euro.

Wenn der Sohn stirbt und die überlebende Mutter aus dem Erbe 100.000 Euro erhält, wäre das steuerfrei. Grund: Ihr Freibetrag beträgt beim Erbe 100.000 Euro.

10-Jahresfrist bei Freibeträgen beachten

Du solltest, wenn möglich, versuchen, bei einer Schenkung den jeweiligen Freibetrag nicht zu übertreffen. Denn Du kannst zehn Jahre später erneut mit neuem Freibetrag schenken. Es ist zum Beispiel auch möglich, dass Du Deinem Kind jedes Jahr 40.000 Euro schenkst. Das sind in zehn Jahren 400.000 Euro und damit exakt der Freibetrag für Kinder.

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Du musst an dieser Stelle nur wissen, wie hoch Dein Schenkung in Euro ist. Gib diese Zahl in vollen Euro in das obere Eingabefeld ein.
Klicke dann in das untere Eingabefeld und wähle aus, wie Du mit der Person verwandt bist, von der Du die Schenkung erhalten hast. Die Auswahl dort ist abschließend, das heißt, findest Du Dich in den ersten Zeilen nicht wieder, wählst Du die Zeile ganz unten aus. 
Klicke nun auf „Jetzt berechnen“. 

Schenkungssteuer berechnen


Wenn Du wissen willst, wie die Schenkungssteuer berechnet wird, lies gleich weiter im nächsten Kapitel. Oder Du springst gleich zu Kapitel 4. Dort und in den darauf folgenden Kapiteln erfährst Du, wie Du Deine Schenkungssteuer verringern oder ganz vermeiden kannst.  

Schenkungssteuer selbst berechnen

Entscheidend für die Höhe Deiner Schenkung sind die Steuerklasse (siehe Kapitel 1) und der Wert Deiner Schenkung in Euro. Das Ganze ist in Paragraf 19 ErbStG festgeschrieben und mit den Zahlen für Erbschaften identisch.

Bedenke: Die gleich folgende Tabelle zeigt Dir die Steuersätze für Deine Schenkung abzüglich Deines Freibetrags. Bekommst Du also von Deiner Tante 50.000 Euro geschenkt, musst Du den Freibetrag von 20.000 Euro abziehen. Erst danach kannst Du die Schenkungssteuer berechnen. Zu versteuern sind für Dich als Neffe also 30.000 Euro in Steuerklasse II, also mit 15 Prozent.

Tabelle Steuersätze Schenkungssteuer

Wert der SchenkungSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 Euro7 %15 %30 %
bis 300.000 Euro11 %20 %30 %
bis 600.000 Euro15 %25 %30 %
bis 6.000.000 Euro19 %30 %30 %
bis 13.000.000 Euro23 %35 %50 %
bis 26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Quelle: Paragraf 19 ErbStG, Stand: 18. Februar 2023

Du siehst, dass die Steuersätze bei einer Schenkung in der Steuerklasse I am niedrigsten sind, das betrifft Partner und die Nachkommen in direkter Linie. Meist sind zudem die Sätze in Steuerklasse III höher als in Steuerklasse II.

Wer genau 450.000 Euro geschenkt bekommt, muss ganz unterschiedlich Steuern zahlen. Das zeigen die folgenden Beispiele, immer abzüglich der jeweiligen Freibeträge:

  • Ehepartner müssen keine Schenkungssteuer darauf zahlen.

  • Kinder müssen 50.000 Euro versteuern, also 3.500 Euro Schenkungssteuer.

  • Enkel, deren Eltern noch leben, müssen schon 250.000 Euro versteuern, also 27.500 Euro.

  • Geschwister sind mit 430.000 Euro dabei und müssen in Steuerklasse II 107.500 Euro Schenkungssteuer zahlen.

  • Bei Cousins und Cousinen sind es zwar auch 430.000 Euro. Da sie aber zur Steuerklasse III gehören, sind es sogar 129.000 Euro Steuern.

Bedenke bei einer Schenkung auch, dass Du diese dem Finanzamt mitteilen musst. Was Du dabei beachten musst, steht ausführlich im Ratgeber Anzeigepflicht. Bei notariell beurkundeten Vermögensübertragungen, etwa einer Immobilie, erledigt das der Notar. 

Mehr dazu im Ratgeber Schenkungssteuer Anzeigepflichten

Erfahre hier, was Du dem Finanzamt bei einer Schenkung oder Erbschaft melden musst.

Zum Ratgeber

Aber: Anders als beim Erbe gibt es bei einer Schenkung Gestaltungsmöglichkeiten. Wenn Du Dich mit Deiner Familie rechtzeitig an einen Tisch setzt, lassen sich bei einer Schenkung im Vergleich zu einem Erbe in vielen Fällen Steuern sparen. Im besten Fall ist die Sache ohne Schenkungssteuer vom Tisch, bevor der Erbfall eintritt. Wir stellen Dir jetzt in den folgenden Kapiteln fünf Möglichkeiten vor.

Schenkung alle zehn Jahre

Das ist die einfachste Art, Steuern zu sparen. Sie setzt aber voraus, dass rechtzeitig mit den Schenkungen begonnen wird. Die Grundlage: Du kannst bei einer Schenkung nach einer 10-Jahresfrist erneut Deinen Freibetrag ausreizen.

Will zum Beispiel der Vater seiner Tochter 700.000 Euro vermachen, sollte er ihr zuerst 400.000 Euro schenken – das ist genau ihr Freibetrag bei der Schenkungssteuer. Zehn Jahre später kann er dann die restlichen 300.000 Euro schenken, die erneut steuerfrei sind. Wenn er hingegen die komplette Summe mit einem Mal schenkt, müsste die Tochter auf 300.000 Euro 11 Prozent Schenkungssteuer zahlen, also 33.000 Euro.

Das alles ist auch beim Familienhaus machbar. Hier braucht es den Verkehrswert. Beträgt dieser etwa 600.000 Euro, könnte der Vater überlegen, zuerst die Hälfte zu übertragen und zehn Jahre später die zweite Hälfte.

Was passiert, wenn der Vater frühzeitig stirbt?

Wie wichtig eine rechtzeitige Planung ist, zeigt die Abwandlung des Beispiels.

Nachdem der Vater seiner Tochter steuerfrei 400.000 Euro geschenkt hatte, stirbt er fünf Jahre später. Statt der zweiten steuerfreien Schenkung in zehn Jahren erbt die Tochter die restlichen 300.000 Euro. Und jetzt kommt die steuerlich schlechte Nachricht: Da die Schenkung erst fünf Jahre (und nicht nach Ablauf der 10-Jahresfrist) zurückliegt, zählt sie komplett zur Erbmasse, weil beide Vermögensübertragungen innerhalb von zehn Jahren stattgefunden haben. 

Die Tochter erbt die 300.000 Euro und hat mit den bereits geschenkten 400.000 Euro insgesamt 700.000 Euro Erbmasse. Sie muss 33.000 Euro Erbschafts­steuer zahlen. Das ist exakt der Betrag, den sie als Schenkungssteuer hätte zahlen müssen, wenn ihr der Vater die kompletten 700.000 Euro mit einmal geschenkt hätte.

Wichtig: Die fünf Jahre sind zwar nur ein Beispiel. Es würde sich aber nichts ändern, wenn der Vater bereits nach einem Jahr oder erst neun Jahre nach der Schenkung stirbt. Solange das innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung passiert, ändert sich steuerlich nichts.  

Was passiert, wenn es noch einen Sohn gibt?

Stellen wir uns jetzt vor, dass die Tochter noch einen Bruder hat. Der gemeinsame Vater hatte sich mit seinem Sohn vor vielen Jahren überworfen und wollte ihn deshalb enterben und machte die Schenkung an die Tochter. Aber natürlich hat der Sohn wenigstens Anspruch auf seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters. Und, wenn der Vater wie oben beschrieben, fünf Jahre nach der Schenkung an die Tochter stirbt, sogar noch einen „Pflichtteilsergänzungsanspruch“. Was bedeutet das genau?

  • Dem Sohn steht der Pflichtteil des Erbes zu. Laut gesetzlicher Erbfolge wären das 50 Prozent, der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 25 Prozent. Da das Erbe 300.000 Euro beträgt, erbt er schon mal 75.000 Euro.
  • Doch auch die fünf Jahre zurückliegende Schenkung findet noch Berücksichtigung, aber nur anteilig. Die Regel lautet hier. Liegt die Schenkung weniger als ein Jahr zurück, zählt sie komplett. Zwischen ein und zwei Jahren noch zu 90 Prozent. Das geht pro Jahr in 10-Prozent-Schritten so weiter. Erst nach zehn Jahren oder mehr zählt die Schenkung nicht mehr zur Erbmasse, sie ist sozusagen verjährt.
    Das bedeutet: Der Sohn hat auch noch Anspruch auf seinen Pflichteil von 50 Prozent der Schenkung, wenn wir davon ausgehen, dass die Schenkung vor etwas mehr als fünf Jahren war. 50 Prozent von 400.000 Euro sind 200.000 Euro, der Pflichtteil davon sind 50.000 Euro.
  • Dem Sohn stehen damit aus dem Vermögen des Vaters 125.000 Euro zu, worauf er keine Steuern zahlen muss.
  • Die Tochter erhält inklusive der Schenkung vor fünf Jahren immer noch 575.000 Euro. Abzüglich ihres Freibetrags von 400.000 Euro muss sie 175.000 Euro mit 11 Prozent versteuern, also 19.250 Euro Steuern zahlen.    

Du siehst in diesem Beispiel auch, wie eng Schenkungen und Erbschaften verknüpft sind.

Mehr dazu im Ratgeber Erbschafts­steuer 

Erfahre hier, wie Du die Höhe Deiner Erbschafts­steuer berechnen kannst und überprüfe, welche Freibeträge abziehbar sind.

Zum Ratgeber

Die Kettenschenkung

Bei diesem Verfahren wird ausgenutzt, dass Verwandte verschieden hohe Freibeträge haben. Stellen wir uns vor, dass die Großmutter ihrem Enkel 400.000 Euro schenken will. Bei einer direkten Schenkung wären 22.000 Euro Schenkungssteuer zu zahlen. Deshalb kann die Großmutter das Geld erst ihrer Tochter schenken – steuerfrei. Und die Tochter schenkt es dann ebenfalls steuerfrei weiter an den Enkel, also ihren eigenen Sohn. So bleibt diese Kettenschenkung als Ganzes steuerfrei.

Tipp: Setze in einem solchen Fall am besten zwei Verträge auf. Im ersten wird die Schenkung an die Tochter vereinbart. Dabei ist es wichtig, dass die Tochter frei über die Schenkung verfügen kann und keinerlei Bedingungen an die Schenkung geknüpft sind. Es darf also zum Beispiel nicht im Vertrag stehen, dass sie das Geld an den Enkel weiterschenken muss. Denn wenn das passiert, wird das Finanzamt diese Kettenschenkung nicht anerkennen, sondern das Ganze als Schenkung der Großmutter an den Enkel betrachten.

Der Bundesfinanzhof hat mehrfach die Praxis der Kettenschenkung bestätigt, zum Beispiel in den Urteilen vom 18. Juli 2013 (Az. II R 45/11) und vom 28. Juli 2022 (Az. II B 37/21). 

Mehr Details und Beispiele sowie die rechtliche Einordnung steht für Dich im Ratgeber Kettenschenkung bereit. 

Die Schenkungssteuer schenken

Das klingt erstmal merkwürdig, kann aber tatsächlich Schenkungssteuer sparen. Besonders bemerkbar macht sich das, wenn der Wert der Schenkung deutlich über dem Freibetrag liegt. Wir erklären das an einem Beispiel.

1. Christine will ihrer Cousine Hella 400.000 Euro schenken. Hella hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und ist in der Steuerklasse III. Sie müsste 30 Prozent von 380.000 Euro, also 114.000 Euro Schenkungssteuer zahlen. Ihr würden mit dieser Variante nur 286.000 Euro aus der Schenkung verbleiben.

2. Stattdessen entscheidet sich Christine, ihrer Cousine etwas mehr als diese 286.000 Euro zu schenken und dem Finanzamt mitzuteilen, dass sie auch die Schenkungssteuer übernimmt. Sie schenkt 293.400 Euro. Bei dieser Variante wird die Rechnung komplizierter und findet im Prinzip in zwei Schritten statt. Zuerst wird ermittelt, wie hoch der Wert der Schenkung inklusive der übernommenen Schenkungssteuer ist:

Schenkung293.400 Euro
Freibetrag- 20.000 Euro
zu versteuern273.400 Euro
davon Schenkungssteuer (30 Prozent)82.020 Euro
Schenkung + Schenkungssteuer375.420 Euro

Danach wird von diesem Betrag die Schenkungssteuer ermittelt:

Schenkung + Schenkungssteuer375.420 Euro
Freibetrag- 20.000 Euro
zu versteuern355.420 Euro
davon Schenkungssteuer (30 Prozent)106.626 Euro

Im zweiten Fall muss Christine die Schenkung in Höhe von 293.400 Euro und die Steuer in Höhe von 106.626 Euro aufbringen. Das sind insgesamt 400.026 Euro, also nahezu der gleiche Betrag wie in der ersten Variante. Der Unterschied: im ersten Fall landen bei ihre Cousine Hella 286.000 Euro, im zweiten Fall aber 293.400 Euro, also 7.400 Euro mehr.

3. Wenn sich Christine hingegen dafür entscheiden würde, Cousine Hella exakt die Summe aus dem ersten Punkt (286.000 Euro) zu schenken und die Schenkungssteuer zu übernehmen, würde sie mit der analogen Rechnung wie im zweiten Punkt insgesamt „nur“ 286.000 + 103.740 = 389.740 Euro kosten. Statt 400.000 Euro. Sie hätte also mehr als 10.000 Euro übrig – und die Cousine den gleichen Betrag erhalten wie mit der ersten Variante.

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Die Güterstandsschaukel

Das betrifft nur Ehepaare, denen der Freibetrag von 500.000 Euro bei einer Schenkung an den Partner oder die Partnerin nicht ausreicht. Ausgenutzt wird bei der „Schaukel“ Paragraf 29 ErbStG. Meist leben Ehepaare im Rahmen einer sogenannten Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, wenn es nicht schon zur Eheschließung anders vereinbart wurde. Nun schließen die Eheleute einen Ehevertrag mit Gütertrennung. Dieser Schritt macht es möglich, größere Summen untereinander zu schenken, ohne Schenkungssteuer zahlen zu müssen. Ist alles abgewickelt, kann vertraglich wieder in den Status der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft gewechselt, also „zurückgeschaukelt“, werden.

Oft wird diese Schaukel als erster Schritt verwendet, um mehr Vermögen steuerfrei an die Kinder zu verschenken. Das Ganze ist rechtlich und steuerlich kompliziert, aber durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2005 (Az. II R 29/02) gedeckt. Auch die Kosten, zum Beispiel für die Notarverträge, sind beträchtlich. Allerdings reden wir hier auch von Familien, deren Vermögen meist deutlich im Millionenbereich liegt. Falls Du also mit einer solchen Möglichkeit liebäugelst, gehe zu einem spezialisierten Steuerberater oder einer Fachanwältin für Steuerrecht.

Der Familienpool

Auch diese Option dürfte in der Regel nur für Familien mit größerem Vermögen, insbesondere Immobilien, interessant sein. Kurz gesagt wird dabei eine besondere vermögensverwaltende Familiengesellschaft gegründet, in die das Vermögen und Immobilien eingebracht werden. Gesellschafter des Familienpools sind Eltern und Nachkommen, also Kinder und gegebenenfalls Enkelkinder. Geschenkt werden dann Gesellschaftsanteile, die Steuer bleibt außen vor. Auch das braucht ausführliche steuerliche und rechtliche Beratung.

Schenkungssteuer 2023: was ändert sich?

Am Ende des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte, dass sich die Schenkungssteuer 2023 erhöhen würde. Das ist sowohl richtig als auch falsch

  • Ab dem 1. Januar 2023 werden Immobilien im sogennanten Sachwertverfahren in der Regel höher bewertet als zuvor. Das bedeutet, dass die Immobilie dann mehr wert ist und dadurch möglicherweise jetzt ein höhere Schenkungssteuer fällig wird. Oder der Freibetrag nun nicht mehr ausreicht, um gar keine Steuern zahlen zu müssen. Allerdings ändert sich für viele Immobilienbesitzer nichts, weil zum Beispiel eine Schenkung an das Kind weiterhin steuerfrei bleiben kann, da gerade auf dem flachen Land der Wert der Immobilie weiterhin unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt. 
  • Was sich aber auch 2023 nicht geändert hat, sind die Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze. Und wenn es sich bei der Schenkung nicht gerade um eine Immobilie handelt, bleibt damit auch 2023 die Schenkungssteuer gleich.  

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