Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Baukredit widerrufen und Tausende Euro sparen
Finanztip-Experte für Baufinanzierung und Immobilien
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
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Viele ältere Baukreditverträge enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrungen: Verbraucher können deshalb eventuell ihre alte Finanzierung rückabwickeln oder aber eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Die Chancen für die Rückabwicklung hängen vom Einzelfall ab. Einige Gerichte nehmen Verwirkung an.
Wie viele Verträge fehlerhaft sind, kann keiner genau sagen. Nach unserer Hochrechnung handelt es sich um rund drei Millionen Verträge.
Verträge nach dem 10. Juni 2010 - Diese Verträge kannst Du eventuell noch heute widerrufen, sofern die Widerrufsfrist wegen fehlender Angaben im Darlehensvertrag nicht zu laufen begonnen hatte. Bis zum 20. März 2016 orientierten sich Banken oft an einem gesetzlichen Muster, das nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs intransparent ist.
Altverträge vor dem 10. Juni 2010 - Verträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, kannst Du nicht mehr widerrufen, auch wenn die Belehrung fehlerhaft war (Art. 229 § 38 EGBGB).
Oft haben Banken zwingende Hinweise weggelassen oder überflüssige und auch falsche Angaben gemacht. Dazu einige Beispiele:
Aufsichtsbehörde - Eine Sparkasse wies in der Widerrufsinformation darauf hin, dass die Frist erst zu laufen beginne, nachdem der Verbraucher alle Pflichtangaben erhalten hat, wie etwa die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde der Sparkassen. Fehlt dann im Vertrag der Hinweis auf die Aufsichtsbehörde, beginnt die Widerrufsfrist nicht (BGH, 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15).
Gebäudeversicherung - Auch bei Baufinanzierungen, bei denen Kreditnehmer zusätzlich eine Gebäudeversicherung abschließen mussten, sind oft Fehler passiert, wie ein Urteil gegen die Wüstenrot Bausparkasse zeigt (OLG Düsseldorf, 30.06.2017, Az. I-17 U 144/16). Die hatte versäumt, im Vertrag auf die Gebäudeversicherung als Voraussetzung für den Kreditvertrag hinzuweisen.
Ladungsfähige Anschrift - In etlichen Immobilienkreditverträgen aus den Jahren 2010 bis 2014 fehlt in den Widerrufsinformationen eine ordentliche Postanschrift der Bank mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, an die der Widerruf geschickt werden sollte. Es reicht nicht, wenn im Formular nur das Postfach angegeben wurde (KG Berlin, 04.03.2019, Az. 8 U 74/17).
Kaskadenverweis - Über den sogenannten Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist streiten sich die Gerichte. Wer einen solchen Vertrag hat, kann den Beginn der Frist nur herausfinden, wenn er zusätzlich zum Vertrag noch eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch aufschlägt (§ 492 BGB) sowie eine weitere im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB).
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass solche Widerrufsinformationen mit Verweisen auf verschiedene Gesetze richtig und klar sind (19.03.2019, Urteil, Az. XI ZR 44/18). Dann kam ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der stellte fest, dass diese vielen Verweisungen beim Beginn der Widerrufsfrist gegen europäisches Recht verstoßen (Az. C-66/19).
Darauf reagierte der Bundesgerichtshof umgehend. Er wies in einem Beschluss darauf hin, dass das Urteil des EuGH nichts daran ändere, dass diese Widerrufsinformationen nach deutschem Recht ordnungsgemäß sind – aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit. Gerichte sind an Gesetze gebunden, sie dürfen sie nicht gegen den eindeutigen Wortlaut, den Sinn und Zweck und gegen die Gesetzgebungsgeschichte auslegen, auch wenn sie die europäische Richtlinie nicht korrekt umsetzen (Az. XI ZR 198/19; XI ZR 581/18). Das Urteil des EuGH ändert also nichts daran, dass der Kaskadenverweis nach deutschem Recht ordnungsgemäß ist.
Wichtig: Der Widerruf von Krediten noch Jahre nach Vertragsabschluss ist grundsätzlich weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich (BGH, 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Es kommt bei der Bewertung der Belehrung nicht auf die Situation beim Vertragsschluss an, ob etwa die Kreditnehmer die Belehrung durch das Gespräch mit dem Bankberater schon richtig verstanden haben (BGH, 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16).
Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, bedeutet das juristisch, dass die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist gar nicht anfangen konnte. Verträge mit fehlerhaften Belehrungen, die Du seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen hast, kannst Du vielleicht noch heute widerrufen.
Zusätzlich erhältst Du einen sogenannten Nutzungsersatz, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte (BGH, 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15). Verbraucher erhalten Nutzungsersatz auf bereits geleistete Zahlungen in Höhe der üblichen Verzugszinsen bei Immobilienkreditverträgen, die mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bundesbank angesetzt werden.
Am besten gehst Du in drei Schritten vor.
Du kannst Deinen Kreditvertrag überprüfen lassen, indem Du Dich an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei wendest. Einige unserer Anwaltsempfehlungen bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Falls Du eine Anwaltskanzlei mit der Prüfung der Belehrung beauftragt hast, wird sie auch den Widerruf für Dich erklären oder Dir dabei behilflich sein. Einige Kanzleien geben den Mandanten einen Musterwiderruf an die Hand, den sie selbst abschicken können. Sie übernehmen erst dann, wenn die Bank den Widerruf ablehnt.
Akzeptiert Deine Bank den Widerruf nicht, solltest Du spätestens jetzt eine Anwaltskanzlei aufsuchen und Dich rechtlich vertreten lassen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Entweder es gelingt eine gütliche Einigung mit Deiner Bank oder Du musst den Widerruf gerichtlich durchsetzen lassen. Besprich unbedingt genau, welche Kosten anfallen und wie aussichtsreich eine Klage ist.
Die folgenden Kanzleien haben sehr viel Prozesserfahrung zu fehlerhaften Kreditverträgen.
Sofern Du eine Rechtsschutzversicherung hast, solltest Du abklären, ob sie die Kosten einer Klage übernimmt. Wenn Du den Immobilienkredit für den Neubau Deines Hauses genutzt hast, ist Rechtsschutz eher unwahrscheinlich. Denn die meisten Versicherer haben Bauangelegenheiten aus ihrem Vertrag ausgeschlossen.
Ohne Rechtsschutzversicherung besteht ein großes Kostenrisiko. Besteht noch ein Vertragsverhältnis mit der Bank, berechnet sich der Streitwert für die Anwalts- und Gerichtsgebühren in aller Regel nach dem offenen Darlehenssaldo. Bei einer typischen Baufinanzierung sind das meist 100.000 Euro oder mehr. Entsprechend kommen schnell Anwalts- und Gerichtskosten von mehreren Tausend Euro zusammen.
Es gibt eine Vielzahl von Urteilen zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Folgende Widerrufsbelehrungen sind nach der Rechtsprechung unwirksam:
Falsche Fristbelehrung - Manche Banken haben sich bei ihrer Widerrufsbelehrung an die (nicht verpflichtende) Musterwiderrufsbelehrung 2002 gehalten. Doch eine darin verwendete Formulierung war unzureichend: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Das Wort „frühestens“ ist unklar. Es suggeriert dem Darlehensnehmer fälschlicherweise, die Frist könne eventuell auch später beginnen (BGH, 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10).
Fehlender Hinweis auf Rechtsfolgen - Eine Widerrufsbelehrung ist immer dann fehlerhaft, wenn sie die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch darstellt (LG Köln, 17.09.2013, Az. 21 O 475/12). Steht zum Beispiel in der Belehrung, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der „Widerrufsbelehrung“ erstattet werden müssen, ist dies unzutreffend und nicht nur ein Schreibversehen der Bank. Es hätte Absendung der „Widerrufserklärung“ heißen müssen (KG Berlin, 20.10.2015, Az. 4 W 16/15 zur DKB).
Fehlender Hinweis auf verbundenes Geschäft - Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann falsch, wenn die Bank nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte hingewiesen hat. Um ein verbundenes Geschäft handelt es sich zum Beispiel dann, wenn ein Kunde seinen Darlehensvertrag zusammen mit einer Restschuldversicherung abgeschlossen hat (LG Wuppertal, 08.05.2012, Az. 5 O 377/11). Weicht eine Belehrung bei einem verbundenen Geschäft vom Mustertext ab und steht statt „erklären“ nur „klären“, ist der Sinn des Textes verkehrt (LG Berlin, 23.09.2014, Az. 4 O 65/14).
Ergänzende Formulierungen - Ergänzende Formulierungen, die für den Kreditnehmer verwirrend und unverständlich sind, machen eine Belehrung fehlerhaft (BGH, 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08 - Kombination aus Immobilienfonds und Darlehen).
Ergänzende Fußnote - Einige Banken haben bei der Widerrufsfrist folgende Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Eine solche Fußnote ist im Muster aber nicht vorgesehen. Der Zusatz richtete sich offenbar an die Mitarbeiter der Bank, die nach einer Prüfung die einschlägige Frist einsetzen sollten. Für den Verbraucher ist ein solcher Hinweis aber unklar. Er könnte denken, er müsse die Frist selbst noch prüfen. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam (OLG München, 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13, LG Siegen, 24.07.2015, Az. 2 O 350/14, LG Kiel, 03.05.2016, Az. 8 O 150/15 - Förde Sparkasse). Es stellt auch eine erhebliche Abweichung vom Muster dar (BGH, 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15).
Keine Anpassung auf den Einzelfall - Banken müssen die Widerrufsbelehrung immer konkret auf den Vertrag hin formulieren, um den es geht. Listet das Institut dagegen alle möglichen Gestaltungshinweise in der Belehrung auf, ist sie fehlerhaft (LG Köln, 17.09.2013, Az. 21 O 475/12). Eine Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoptionen kann allerdings den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, so der Bundesgerichtshof (BGH, 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14). Die Gestaltung darf aber nicht unverständlich sein. Eine Belehrung mit Ankreuzvarianten der Sparkasse Hamburg-Buxtehude hielt das Landgericht Lüneburg deshalb für unwirksam (LG Lüneburg, 07.10.2016, Az. 5 O 262/14).
Die Banken, die vollständig die entsprechende amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet haben, sind geschützt, selbst wenn das Muster fehlerhaft war. Ein Widerruf ist dann nicht möglich. Dazu dürfen die Banken weder von den inhaltlichen noch von den gestalterischen Vorgaben des Musters abgewichen sein (BGH, 01.03.2012, Az. III ZR 252/11).
Häufig wurden die gesetzlichen Muster mit Zusätzen, Ergänzungen, vermeintlichen Klarstellungen oder auch gestalterischen Elementen so verändert, dass die Belehrung fehlerhaft wurde (OLG Frankfurt/Main, 25.04.2016, Az. 23 U 98/15 zur Sparkasse Hanau; OLG Brandenburg, 21.08.2013, Az. 4 U 202/11).
Ein Widerruf wandelt den Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um (§§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sehr klar dargelegt, wie ein Darlehen rückabzuwickeln ist (Az. XI 116/15, Randnummern 7 und 8).
Rückabwicklung - Rein rechtlich werden bei einem Widerruf alle Zahlungen aus dem Darlehensvertrag rückabgewickelt. Das heißt, der Kunde muss der Bank formal die komplette Darlehenssumme samt noch nicht geleisteter Zinsen auf die Restschuld (Wertersatz) innerhalb von 30 Tagen ab Widerruf erstatten. Die Bank muss dem Kunden alle von ihm geleisteten Tilgungen und Zinsen samt den daraus angenommenen Gewinnen (Nutzungsersatz) erstatten.
In der Praxis lassen sich die Forderungen der Bank und des Kunden dann verrechnen. Du musst also nicht die gesamte Darlehenssumme aufbringen und an die Bank zurückbezahlen, sondern nur einen Restbetrag. Dieser Restbetrag entspricht der im Tilgungsplan ausgewiesenen Restschuld, korrigiert um den Saldo aus Wert- und Nutzungsersatz.
Reduzierung des Zinssatzes möglich - Du kannst sogar noch günstiger davonkommen, wenn Du nachweisen kannst, dass Du für Deinen Vertrag einen höheren Zins bezahlt hast, als es damals marktüblich war. In einem solchen Fall musst Du nur die damals üblichen Zinsen auf die Restschuld bezahlen (§ 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB; OLG Düsseldorf, 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12). Ob der vereinbarte Zins bei Vertragsabschluss marktüblich war, zeigt Dir ein Blick in die entsprechende Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe: BBK01.SUD118).
Beispiel: Statt 5,25 Prozent musste der Kreditnehmer nach Widerruf nur noch den damals marktüblichen Zinssatz von 4,46 Prozent bezahlen. Die Sparda Bank Berlin hatte in diesem Vertrag einen Zinssatz vereinbart, der um mehr als 15 Prozent über dem marktüblichen lag. Allein dadurch sparte der Verbraucher über 4.000 Euro (LG Berlin, 13.04.2016, Az. 4 O 316/15).
Wir haben für Sie eine Auswahl von Urteilen von Land- und Oberlandesgerichten zusammengestellt, die zugunsten der Verbraucher entschieden haben. Dabei haben wir uns auf die zehn Banken konzentriert, deren Belehrung die Verbraucherzentrale Hamburg am häufigsten für fehlerhaft erklärt hat.
Bank | Gericht | Datum | Aktenzeichen |
---|---|---|---|
ING | LG Frankfurt | 23.03.2017 | 2-05 O 122/16 |
LG Berlin | 20.02.2014 | 10 O 515/12 | |
LG Frankfurt/ Main | 26.10.2015 | 2-27 O 173/15 | |
DSL-Bank | OLG Köln | 17.09.2019 | Az. I-4 U 109/18 |
LG Bonn | 04.03.2016 | 3 O 367/15 | |
LG Bonn | 09.11.2015 | 17 O 206/15 | |
LG Bonn | 24.07.2015 | 3 O 277/14 | |
LG Bonn | 25.02.2015 | 3 O 73/13 | |
LG Lübeck | 14.05.2014 | 3 O 288/13 | |
Deutsche Bank | LG Frankfurt/ Main | 09.12.2014 | 2-02 O 104/13 |
Hamburger Sparkasse | OLG Hamburg | 18.01.2018 | 13 U 184/16 |
OLG Hamburg | 17.09.2014 | 13 U 66/14 | |
LG Hamburg | 04.08.2016 | 321 O 10/16 | |
LG Hamburg | 16.04.2014 | 302 O 159/13 | |
DKB | KG Berlin | 22.12.2014 | 24 U 169/13 |
OLG Branden- burg | 19.03.2014 | 4 U 64/12 | |
OLG Dresden | 11.06.2014 | 8 U 1760 | |
Commerzbank | LG Itzehoe | 25.06.2015 | 7 O 161/14 |
LG Frankfurt/ Main | 05.09.2014 | 2-07 O 448/13 | |
Münchener Hyp | --- | --- | --- |
BHW Bausparkasse | LG Hannover | 01.02.2017 | 7 O 32/16 |
LG Hannover | 24.08.2015 | 14 O 38/15 | |
Dresdner Bank | OLG Düsseldorf | 31.07.2014 | I-14 U 59/14 |
BW-Bank | LG Stuttgart | 12.02.2016 | 8 O 255/15 |
LG Stuttgart | 27.10.2015 | 25 O 114/15 | |
LG Stuttgart | 20.12.2013 | 12 O 547/13 |
Quelle: Finanztip-Recherche und test.de (Stand: Oktober 2019)
Im Sommer 2015 haben wir mehr als 20 Rechtsanwaltskanzleien zum Thema „fehlerhafte Widerrufsbelehrung“ angeschrieben, die auf diesen Bereich spezialisiert sind und erfolgreich Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich gegenüber einer Bank vertreten haben. Dabei haben wir uns auf die Kanzleien beschränkt, die sich im Vorfeld schon an uns gewandt hatten oder aber auf ihrer Webseite oder bei test.de ihre Erfolge veröffentlicht haben.
Zur Prüfung haben wir an die Kanzleien einen Fragebogen versendet. Dieser enthielt Fragen zu den Kosten und zur Form einer Erstberatung. Wir haben uns nach erstrittenen Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen erkundigt.
Über die tatsächliche Beratungsqualität können wir keine Aussage treffen, da wir sie nicht überprüfen können. Voraussetzung für unsere Empfehlung ist vielmehr grundsätzlich, dass die Kanzlei mindestens ein Urteil und zehn Vergleiche mit mehr als fünf Banken vorweisen kann. Für den Verbraucher positiv ist aus unserer Sicht, wenn er eine kostenlose und schriftliche Ersteinschätzung bekommt. Die Anwälte, die das anbieten, finden sich in der Empfehlungsliste ganz oben. Die Kanzleien, die keine kostenlose Erstberatung anbieten, sind entsprechend der Beratungskosten in absteigender Reihenfolge sortiert.
Auch wenn sich daraus keine Erkenntnis über die tatsächliche Qualität der Beratung ableiten lässt, bewerten wir es als positiv, wenn in der Kanzlei Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht arbeiten. Die Empfehlungen werden entsprechend aktualisiert, wenn zum Beispiel eine Kanzlei keine Mandate in diesem Bereich mehr annimmt. Im Juli 2023 erkundigten wir uns bei den von uns empfohlenen Kanzleien, ob sie noch Beratungen zu diesem speziellen Thema anbieten. Der Bedarf an Beratungen zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist insgesamt zurückgegangen. Viele Kanzleien haben sich deshalb aus diesem Bereich zurückgezogen.
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