Ver­hin­de­rungs­pfle­ge Auszeit von der Pflege

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird schrittweise reformiert. Die ersten Änderungen gelten seit Januar 2024. Wir erklären Dir, was das für Dich heißt.

  • Die meisten Änderungen greifen erst ab 2025. Für Kinder und Jugendliche mit hohen Pflegegraden gibt es aber bereits jetzt schon wichtige Verbesserungen.

  • Weiterhin gilt: Pflegst Du einen Angehörigen und brauchst davon vorübergehend eine Pause, zahlt die Pflegekasse eine Vertretung. Das ist bisher für sechs Wochen möglich.

  • Wie viel Deine Pflegekasse für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erstattet, hängt davon ab, wer die Vertretung übernimmt. 

So gehst Du vor

  • Stelle für Deinen pflegebedürftigen Angehörigen einen Antrag auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge. Das geht auch rückwirkend. Die Formulare dafür findest Du auf der Internetseite der Kran­ken­kas­se des Pflegebedürftigen.
  • Nach der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge rechnest Du die Kosten mit der Kran­ken­kas­se ab. Dafür brauchst Du in der Regel eine Rechnung von der Vertretungskraft. Neben einem Stundenlohn lassen sich auch Ausgaben für Fahrkosten oder Verdienstausfall geltend machen.

Wer einen Angehörigen pflegt, braucht starke Nerven und trägt viel Verantwortung. Kein Wunder, dass auch Pflegende mal eine Auszeit brauchen. Und damit auch eine Urlaubsvertretung. Dafür gibt es die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge. Sie steht Dir nicht nur als Urlaubs-, sondern auch als Krankheitsvertretung zur Seite – bezahlt von der Pflegekasse.

Welche Änderungen bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge sind wichtig?

Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung wird derzeit schrittweise reformiert. Auch die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ist davon betroffen. Seit Januar gibt es mehr Geld für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen aus der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Weitere Anhebungen sind für 2025 und ab 2028 in Aussicht gestellt.

Für die meisten zu pflegenden Menschen greifen die Änderungen in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ab 1. Juli 2025. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten die Änderungen bereits seit dem 1. Januar 2024. Folgendes ist geplant:

  • Die Leistungsbeträge der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege zusammengefasst.
  • Damit steht für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Den kannst Du als Anspruchsberechtigter nach Deiner Wahl für beide Leistungsarten einsetzen. Die Mittel der Kurzzeitpflege können zugunsten der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind. Achtung: Wenn Du das Geld aus der Kurzzeitpflege für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge benutzt, steht es Dir dort nicht mehr zur Verfügung.
  • Die zeitliche Höchstdauer der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird von sechs auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen.
  • Die Vorpflegezeit entfällt – bislang sechs Monate bei Ver­hin­de­rungs­pfle­ge.
  • Damit kannst Du die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn die zu pflegende Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wird (wie schon zuvor bei der Kurzzeitpflege möglich).
  • Hast Du (anteilig) Pflegegeld bezogen, bekommst Du das auch während der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge für bis zu acht Wochen weiter. Allerdings in halber Höhe, nur der erste und der letzte Tag der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge werden voll bezahlt (ebenfalls eine Angleichung an die Kurzzeitpflege).
  • Rechenbeispiel: Karin bringt ihre pflegebedürftige Mutter für 14 Tage in einer Kurzzeitpflege unter, während die Wohnung pflegegerecht umgebaut wird. Zuvor hast sie 316 Euro Pflegegeld pro Monat erhalten, da ihre Mutter in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Für den ersten und letzten Tag der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge soll sie das volle Pflegegeld bekommen (2/30 von 316 Euro = 21,07 Euro). Die restlichen zwölf Tage wird das Pflegegeld halbiert (12/30 von 158 Euro = 63,20 Euro). Insgesamt erhält Karin für den Zeitraum der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge so 84,27 Euro Pflegegeld. Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe ausgezahlt.

Wer hat Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge?

Voraussetzung für den Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge während Deiner Abwesenheit ist, dass Du den oder die Pflegebedürftige zuvor schon mindestens sechs Monate lang gepflegt hast. Außerdem muss der Pflegebedürftige zum Zeit­punkt der Ersatzpflege mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Ob er oder sie in den Monaten davor einen Pflegegrad hatte, spielt dabei keine Rolle. Damit Ersatzpflege gezahlt wird, während Du ausfällst, musst Du bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung als Pflegeperson angegeben sein. Für den Anspruch ist es unerheblich, ob Du bei der Pflege Deines Angehörigen Unterstützung durch einen Pflegedienst bekommst.

Die Pflegekasse zahlt die Ersatzpflege höchstens für sechs Wochen, also 42 Tage pro Kalenderjahr. Die Tage musst Du nicht am Stück nehmen, sondern kannst sie über das Jahr verteilen. Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge lässt sich aber auch stundenweise nutzen. Welchen Unterschied es macht, ob Du die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge tage- oder stundenweise in Anspruch nimmst, erklären wir weiter unten

Unser Tipp: Falls Dein Angehöriger noch nicht sechs Monate zuhause gepflegt wurde, kannst Du statt der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge Kurzzeitpflege beantragen. Dann wird der Pflegebedürftige meist übergangsweise stationär in einem Pflegeheim betreut. Dafür muss er allerdings auch mindestens Pflegegrad 2 haben. Alles, was Du noch über diese Variante der Unterstützung wissen musst, findest Du in unserem Ratgeber zur Kurzzeitpflege.

Wie viel Geld gibt es für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge?

Wie hoch die Leistungen der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge sind, hängt davon ab, wer sich in Deiner Abwesenheit um den Pflegebedürftigen kümmert. Springt ein Verwandter ein, zahlt die Pflegekasse weniger als für die Vertretung durch einen professionellen Pflegedienst oder eine nicht verwandte Pflegeperson, beispielsweise einen Nachbarn oder eine Bekannte.

Möglichkeit 1: Ein Bekannter oder ein Pflegedienst springt ein 

Wenn Dein Angehöriger übergangsweise von einem Pflegedienst, in einem Pflegeheim oder von einer vertrauten Person gepflegt wird, die nicht eng mit ihm verwandt oder verschwägert ist, erstattet die Pflegekasse dafür maximal 1.612 Euro im Jahr

Findet die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge stationär in einem Pflegeheim statt, musst Du aber beachten, dass von den 1.612 Euro nur pflegebedingte Kosten gezahlt werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

Möglichkeit 2: Verwandte übernehmen die Vertretung 

Geringere Beträge erstattet die Pflegekasse, wenn jemand die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge übernimmt, der mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt lebt oder mit ihr bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist. Das betrifft zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister des Pflegebedürftigen ebenso wie Schwager und Schwägerin sowie Stief- oder Schwiegerkinder und -enkel. 

Die jährliche Erstattung ist dann auf das 1,5-fache des Monatsbetrags des Pflegegeldes für den jeweiligen Pflegegrad gedeckelt. Unsere Tabelle zeigt die relevanten Höchstbeträge. 

Falls allerdings die Ersatzpflegeperson zusätzliche Kosten nachweisen kann, die wegen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge entstanden sind, erstattet die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro im Jahr. Das können zum Beispiel Ausgaben für die Anfahrt mit Bahn oder Auto sein, aber auch ein entstandener Verdienstausfall. Dein Vertreter oder Deine Vertreterin sollte also Belege wie Fahrkarten sammeln, um sie zur Erstattung bei der Pflegekasse einzureichen. Für Autofahrten lassen sich in Anlehnung an das Bundesreisekostenrecht 20 Cent pro Kilometer Wegstrecke abrechnen. So können Familienangehörige wenigstens noch ihre Fahrtkosten erstattet bekommen, auch wenn das Budget für die Vertretung bei der Pflege schon ausgeschöpft ist.

Jährlicher Höchstbetrag für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge

 durch Angehörige1durch Professionelle2
Pflegegrad 10 €0 €
Pflegegrad 2474 €1.612 €
Pflegegrad 3817,50 €1.612 €
Pflegegrad 41.092 €1.612 €
Pflegegrad 51.351,50 €1.612 €

1 Zusätzlich erstattet die Pflegekasse nachgewiesene Aufwendungen (etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall) bis zu einem Betrag von 1.612 Euro im Jahr, beziehungsweise 2.418 Euro bei zusätzlicher Nutzung des Kurzzeitpflege-Budgets. 
2 Der Höchstbetrag kann um zusätzliche 806 Euro aus dem Budget für Kurzzeitpflege auf 2.418 Euro aufgestockt werden.
Quelle: Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­um, Finanztip-Berechnung (Stand: 29. Dezember 2023)

Zusätzliches Geld aus dem Budget für Kurzzeitpflege nutzen 

Ergänzend zu den genannten Summen lassen sich bis zu 806 Euro aus dem Budget für Kurzzeitpflege nutzen, wenn dieses noch nicht aufgebraucht ist. Der Betrag wird dann vom Anspruch auf Kurzzeitpflege abgezogen. Zusammen mit den 1.612 Euro aus dem regulären Budget für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge übernimmt die Pfle­ge­ver­si­che­rung so höchstens 2.418 Euro pro Kalenderjahr unabhängig vom Pflegegrad. Das gilt sowohl für die Pflege durch professionelle Dienstleister als auch für die Erstattung von Fahrtkosten und anderen Auslagen bei nahen Angehörigen. Ob zusätzliches Geld aus dem Budget für Kurzzeitpflege genutzt werden soll, kannst Du auf dem Antrag für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge angeben.

Das Pflegegeld wird gekürzt

Während der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt. Nur für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung den vollen Tagessatz. Vertritt Dich allerdings nur stundenweise jemand, gibt es weiter das volle Pflegegeld. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt die Pflegekasse ebenfalls weiter.

Wie das gekürzte Pflegegeld berechnet wird, verdeutlicht folgendes Beispiel: Du pflegst Deine Mutter und fährst für 14 Tage in den Urlaub. In dieser Zeit kümmert sich ein ambulanter Pflegedienst um sie. Vor der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge hast Du 316 Euro Pflegegeld pro Monat erhalten, da Deine Mutter in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Für den ersten und letzten Tag Deiner Abwesenheit bekommst Du das volle Pflegegeld (2/30 von 316 Euro = 21,07 Euro). Die restlichen zwölf Tage wird das Pflegegeld halbiert (12/30 von 158 Euro = 63,20 Euro). Insgesamt erhältst Du für den Zeitraum der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge so 84,27 Euro Pflegegeld. Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe ausgezahlt.

Was ist bei stundenweiser Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zu beachten?

Du kannst Dich nicht nur volle Tage, sondern auch für ein paar Stunden vertreten lassen. Zum Beispiel wenn Du zum Arzt musst oder einfach mal einen schönen Abend mit Freunden im Restaurant genießen willst. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten, bis das gesetzlich festgelegte Jahresbudget ausgeschöpft ist. Der Vorteil ist, dass Tage, an denen Du Dich weniger als acht Stunden vertreten lässt, nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet werden. Der Jahreshöchstbetrag gilt aber trotzdem. Dafür wird bei stundenweiser Ver­hin­de­rungs­pfle­ge das Pflegegeld nicht gekürzt

Aber Achtung: Entscheidend ist, wie lange Du als Pflegeperson abwesend bist und nicht wie viele Stunden Dein Ersatz tatsächlich einspringt. Machst Du also neun Stunden lang einen Ausflug, zählt das als voller Tag, selbst wenn nur für zwei Stunden ein Pflegedienst kommt. Aus finanzieller Sicht ist es deshalb sinnvoll, wenn Du Tagesausflüge auf höchstens sieben Stunden und 59 Minuten beschränkst. 

Wie beantragst Du Ver­hin­de­rungs­pfle­ge?

Einen Antrag auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge muss der Pflegebedürftige bei seiner Pflegekasse stellen. Dabei kannst Du als Pflegeperson natürlich helfen. Unterschreiben muss der Pflegebedürftige oder ein Bevollmächtigter. Das Antragsformular gibt es auf der Website der Kran­ken­kas­se des Pflegebedürftigen. Hier findest Du beispielhaft die Anträge von AOK Nordost und Barmer. Du kannst das Formular aber auch telefonisch bei der zuständigen Kasse anfordern. 

Den Antrag auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kannst Du vorab, aber auch noch rückwirkend nach der Ersatzpflege stellen. Denn wenn Du plötzlich krank wirst, kannst Du Deine Vertretung ja nicht lange vorher planen. Meist wird im Formular nach dem Grund für die Abwesenheit gefragt. Den musst Du aber nicht angeben, sondern kannst einfach einen Haken bei „sonstige Gründe“ setzen.

Für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Das bedeutet, Du weist der Pflegekasse die entstandenen Kosten nach, dann erstattet sie das Geld. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, kannst Du aber meist vereinbaren, dass der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Kümmert sich jemand aus dem privaten Umfeld um die Ersatzpflege, dann braucht die Pflegekasse für die Erstattung der Kosten eine Abrechnung. Ein Muster dafür gibt es bei vielen Kran­ken­kas­sen (hier ein Beispiel von der Barmer). Auf der Rechnung sollte stehen, von wann bis wann die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erbracht wurde und welche Kosten dafür entstanden sind. Abrechnen lassen sich die Entlohnung für die Vertretung, aber auch zusätzliche Kosten, zum Beispiel für die Anfahrt. Die Vertretungskraft muss die Abrechnung unterschreiben.

Es gibt keine Vorgaben, wie hoch der Stundenlohn sein darf, den eine Privatperson für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge bekommt. Die Pflegekassen können aber durchaus prüfen, ob sehr hohe Stundenlöhne angemessen sind. Einen pauschalen Tageshöchstsatz dürfen die Pflegekassen aber nicht festlegen, hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 12. Juli 2012, Az. B 3 P 6/11 R). Begrenzt werden die Ausgaben für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nur durch den jährlichen Höchstbetrag.

Ist Deine Vertretung bereits bezahlt, musst Du das der Kasse in der Regel mit einem Kontoauszug oder einer Quittung nachweisen. Dann bekommst Du beziehungsweise der Pflegebedürftige das Geld erstattet. Es lässt sich aber auch mit der Kasse vereinbaren, dass diese den Rechnungsbetrag direkt an die Vertreterin oder den Vertreter überweist. 

Kostenerstattung auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen

Durch eine Gesetzesänderung im Juli 2021 kannst Du als Angehöriger eines Pflegebedürftigen nun auch noch nach dessen Tod Geld für bestimmte Leistungen von der Pflegekasse einfordern. Das betrifft nicht nur Kosten für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, sondern alle Kostenerstattungsansprüche nach dem elften Sozialgesetzbuch. Dazu gehören auch Auslagen für Pflegehilfsmittel oder für Unterstützung im Alltag, die aus dem Ent­last­ungs­be­trag finanziert werden soll.

Vor der Gesetzesänderung sind unangemeldete Ansprüche auf Kostenerstattung mit dem Tod des Pflegebedürftigen erloschen. Das war insbesondere dann ein Problem, wenn jemand überraschend starb und die Angehörigen noch keinen Antrag auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge bei der Pflegekasse gestellt hatten, etwa weil sie sich die ausgelegten Kosten gebündelt am Jahresende erstatten lassen wollten. Nun kannst Du als Angehöriger den Anspruch auf Kostenerstattung auch noch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen geltend machen (§ 35 SGB XI).

Autoren
Julia Rieder

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