Wer hilft bei Ärger mit der Krankenkasse Beratungsangebote bei Problemen mit der Krankenkasse
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
Bei Problemen mit der Krankenkasse und Ärzten kannst Du Dich an eine Beratungsstelle wenden.
Die Unabhängige Patientenberatung ist voraussichtlich ab dem 8. Dezember 2023 nicht mehr erreichbar.
Es gibt aber alternative Beratungsangebote, die wir Dir in diesem Ratgeber auflisten.
So gehst Du vor
Manchmal ist ein Streit mit der Krankenkasse unvermeidbar: Vielleicht hat die Kasse das Krankengeld eingestellt, weil sie Dich für arbeitsfähig hält, oder sie verweigert Dir eine wichtige Operation. In so einem Fall ist es wichtig, dass Du Dich schnellstmöglich beraten lässt. Eine Anlaufstelle für Probleme mit Krankenkassen und Ärzten war bislang die Unabhängige Patientenberatung (UPD). Doch die ist laut eigener Aussage ab dem 8. Dezember 2023 nicht mehr erreichbar. Wir zeigen Dir alternative Beratungsangebote und geben Dir Tipps, wie Du Dich wehren kannst, wenn Du gerade Ärger mit der Krankenkasse oder Ärzten hast.
Bei einem Streit mit der Krankenkasse ist es wichtig, schnell zu handeln. Wenn Deine Kasse einen Antrag auf eine Leistung abgelehnt hat, solltest Du unbedingt die einmonatige Widerspruchsfrist einhalten. Wichtigste Ansprechpartner in so einer Situation sind Deine behandelnden Ärzte und Beratungsstellen, die wir im zweiten Kapitel für Dich aufgelistet haben.
Hat die Krankenkasse auch Deinen Widerspruch abgelehnt, solltest Du Dich an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Sozialrecht wenden. Für eine Klage beim Sozialgericht hast Du ebenfalls einen Monat Zeit, nachdem Du den Widerspruchsbescheid der Krankenkasse erhalten hast.
Lehnt Deine Krankenkasse eine Leistung ab, musst Du das nicht einfach so hinnehmen. Ganz wichtig: Kümmere Dich früh genug um den Widerspruch, denn dieser muss innerhalb eines Monats, nachdem Du die Ablehnung bekommen hast, bei der Krankenkasse eingehen (§ 84 Absatz 1 SGG). Erhältst Du den ablehnenden Bescheid beispielsweise am 2. Januar 2024, muss Dein Widerspruch spätestens am 2. Februar 2024 bei der Kasse eingehen. Fehlt im Ablehnungsbescheid Deiner Krankenkasse ein Hinweis zum Widerspruchsrecht, hast Du ein Jahr lang Zeit, Widerspruch zu erheben.
In der Widerspruchsbegründung solltest Du erklären, warum Du die Leistungen unbedingt benötigst. Dazu solltest Du Dir Deine medizinischen Unterlagen und eine ärztliche Stellungnahme einholen. Bist Du Dir unsicher, wie Du am besten vorgehen sollst, kannst Du Dich an eine der Beratungsstellen aus Kapitel zwei wenden.
Wird die Zeit knapp, dann reiche Deinen Widerspruch zunächst ohne eine Begründung ein. Schreibe in den Widerspruch, dass Du die ausführliche Begründung oder zusätzliche Unterlagen nachsendest. Teile der Krankenversicherung mit, wie viel Zeit Du dafür benötigst, beispielsweise zwei oder vier Wochen. Kümmere Dich in dieser Zeit um eine Beratung bei einer der Beratungsstellen und um eine Stellungnahme Deines Arztes oder Deiner Ärztin.
Als Vorlage kannst Du ganz einfach unseren Musterbrief verwenden. Unterschreibe den Widerspruch und sende ihn per Einwurf-Einschreiben an Deine Krankenkasse. Dann hast Du einen Nachweis darüber, wann der Brief angekommen ist. Weitere wichtige Informationen findest Du in unserem Ratgeber zum Widerspruch.
Hier kannst Du Dir unsere Vorlage für Deinen Widerspruch herunterladen.
Anders vorgehen musst Du, wenn Deine Krankenkasse erst gar nicht auf Deinen Leistungsantrag reagiert. Deine Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Deines Antrags entscheiden (§ 13 SGB V). Wenn sie ein medizinisches Gutachten einholen muss, beträgt die Frist fünf Wochen.
Kann sie diese Fristen nicht einhalten, muss sie Dich rechtzeitig darüber informieren. Tut sie das nicht, gilt die Leistung als genehmigt. Beachte jedoch, dass das Bundessozialgericht entschieden hat, dass die Genehmigung nur vorläufig gilt (Urteil vom 26. Mai 2020, Az: B 1 KR 9/18 R). Die Krankenkasse darf den Antrag also noch im Nachhinein ablehnen. Zahlen muss sie nur dann, wenn es Dir gelungen ist, vor der Ablehnung das strittige Medikament oder die beantragte Behandlung zu organisieren.
Das hilft Dir aber nicht weiter, wenn es um große Geldsummen geht, die die Krankenkasse erstatten soll, etwa für eine Reha oder eine Operation. Solche Leistungen sollte die Krankenkasse vorher immer genehmigen. Am besten wendest Du Dich an eine der Beratungsstellen aus Kapitel zwei und bittest diese, Dich dabei zu unterstützen, das Verfahren zu beschleunigen.
Sind seit Deinem Leistungsantrag bereits sechs Monate vergangen, kannst Du eine Untätigkeitsklage gegen die Krankenkasse erheben (§ 88 Absatz 1 SGG). Du solltest Dich dabei von einem Anwalt oder einer Anwältin für Sozialrecht unterstützen lassen.
Das Gericht zwingt die Krankenkasse dann zur Entscheidung. Allerdings kann die Krankenkasse nicht dazu verurteilt werden, Deine Leistung zu genehmigen. Reagiert die Krankenkasse dagegen nicht auf Deinen Widerspruch, kannst Du bereits nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO).
Auch Privatversicherte können Probleme mit ihrer Versicherung haben: Manchmal kann es vorkommen, dass sich der Versicherer weigert, eine Rechnung zu begleichen.
Der Versicherer muss nur dann eine Behandlung zahlen, wenn sie medizinisch notwendig war. Unbequem wird es für Dich, wenn die Versicherung die Behandlung für nicht angemessen hält oder wenn Dein PKV-Vertrag diese bestimmte Behandlung nicht abdeckt.
Auch in so einem Fall kannst Du Dich an die von uns recherchierten Beratungsstellen wenden. Sie können Dir helfen, doch noch eine Einigung mit der Versicherung zu finden.
Wir empfehlen Dir, gegenüber Deiner Versicherung schriftlich zu begründen, wieso die Behandlung medizinisch notwendig war. Das machst Du am besten mithilfe einer ärztlichen Stellungnahme.
Bleibt die Versicherung stur, kannst Du Dich an den Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Er vermittelt bei Konflikten, die Entscheidung des Streitschlichters ist allerdings nicht bindend. Wie Du beim Schlichtungsantrag vorgehst, erklären wir Dir in unserem Ratgeber zu Schlichtungsstellen und Ombudsmännern.
Wenn es dann immer noch keine Einigung mit der Versicherung gibt, bleibt Dir nur der Klageweg. Dazu solltest Du Dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Versicherungsrecht wenden. Ansprüche aus der privaten Krankenversicherung kannst Du bis zu drei Jahre lang einklagen (§ 195 BGB). Die drei Jahre beginnen in der Regel mit dem Ende des Jahres, in welchem Du die Rechnung bei Deiner Versicherung eingereicht hast.
Oft lassen sich solche Konflikte aber vermeiden: Besonders vor kostspieligen Behandlungen solltest Du einen Kostenvoranschlag bei der Versicherung einreichen. Ab 2.000 Euro verpflichten sich die Versicherer in aller Regel vertraglich, über einen Kostenvoranschlag zu entscheiden.
Wenn Du Unterstützung brauchst, um Deine Rechte gegenüber der Krankenkasse durchzusetzen, stehst Du nicht alleine da. Es gibt zahlreiche Beratungsstellen, die Dir mit Rat und Tat zur Seite stehen, wenn es darum geht, Dich gegenüber Deiner Krankenkasse zu behaupten.
Eine wichtige Anlaufstelle war bisher die Unabhängige Patientenberatung (UPD). Die UPD bietet deutschlandweit kostenfreie Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen an. 2022 hat die UPD laut eigenen Angaben über 120.000 Beratungen vorgenommen.
Allerdings muss die Patientenberatung zum 8. Dezember ihre Beratung einstellen – das hat uns die UPD auf Nachfrage mitgeteilt. Aufgrund einer Gesetzesreform soll die gemeinnützige GmbH in eine Stiftung umgewandelt werden und dem Gesetz nach am 1. Januar 2024 ihre Arbeit aufnehmen (§ 65 b SGB V).
Laut der UPD steht der genaue Starttermin der neuen UPD aber noch nicht fest und einem Großteil der Angestellten wurde bereits gekündigt, sodass eine Beratung schon bald nicht mehr gewährleistet werden kann.
Aber keine Sorge: Wenn Du Schwierigkeiten mit Deiner Krankenkasse hast, stehen Dir neben der UPD auch andere Beratungsstellen zur Verfügung. Diese beraten aber in der Regel nur zu gesundheitsrechtlichen Themen. Außerdem sind diese Angebote nicht alle kostenlos. Wenn Du eine Zweitmeinung zu einer Diagnose benötigst oder Du auf der Suche nach einem geeigneten Krankenhaus bist, dann wende Dich stattdessen an Deine Krankenkasse!
Die Verbraucherzentralen helfen Dir ebenfalls, Deine Rechte als Patient oder Patientin durchzusetzen. Zuständig ist die Verbraucherzentrale in dem Bundesland, in welchem Du Deinen Wohnsitz hast.
Eine Beratung ist persönlich, per Telefon oder per E-Mail möglich. Aber: Nicht jede Verbraucherzentrale bietet eine Beratung im Gesundheits- und Patientenbereich an. Ob eine Beratung in Deinem Bundesland möglich ist, erfährst Du auf der Website der Verbraucherzentrale.
Die Beratung kostet allerdings eine Gebühr. Bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kostet eine Beratung laut Preisverzeichnis 20 bis 30 Euro, bei der Verbraucherzentrale Bayern 40 Euro.
Auch die Sozialverbände beraten Dich zu Rechtsangelegenheiten rund um die Krankenkasse. Beim Sozialverband Deutschland (SoVD) musst Du Mitglied sein, um eine Beratung zu bekommen. Zuständig ist der Landesverband Deines Wohnsitzes. Die Mitgliedschaft kannst Du direkt auf der Website des SoVD abschließen.
Die Mitgliedschaft kostet monatlich 6,90 Euro. Ab 2024 steigt diese Gebühr laut SoVD auf 7,90 Euro im Monat. Die Gebühren können je nach Landesverband abweichen. Die Beratung ist mit der Gebühr abgegolten. Neben einer Vor-Ort Beratung bieten viele Landesverbände auch telefonische Beratungen oder Online-Beratungen an.
Wird der SoVD für Dich tätig, fallen zusätzliche Gebühren an. Ein Widerspruch kostet 50 Euro, eine Klage beim Sozialgericht 100 Euro. Diese Gebühren können je nach Landesverband abweichen.
Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder ebenfalls zur Krankenversicherung. Mitglied wirst Du im Landesverband Deines Bundeslandes. Auf der Website des VdK kannst Du je nach Bundesland direkt online eine Mitgliedschaft abschließen oder das Beitragsformular anfordern und an den Landesverband senden.
Je nach Landesverband kostet die Mitgliedschaft zwischen 5 und 8 Euro im Monat. Die exakte Gebühr für Dein Bundesland findest Du auf der Website des jeweiligen Landesverbandes.
Auch der VdK verlangt zusätzliche Gebühren, wenn er für Dich einen Widerspruch erhebt oder Klage beim Sozialgericht einreicht. Die exakten Gebühren solltest Du beim jeweiligen Landesverband anfragen. Laut der Gebührenordnung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen verlangt der VdK eine Gebühr von 40 Euro, wenn er für Dich Widerspruch erhebt. Eine Klage vor dem Sozialgericht kostet 65 Euro. Auch beim bayerischen Landesverband kostet Dich der Widerspruch 40 Euro und eine Klage 60 Euro.
Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern ebenfalls Beratung und Rechtsschutz zu sozialrechtlichen Angelegenheiten an. Der größte gewerkschaftliche Dachverband ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Ihm gehören acht Mitgliedsgewerkschaften an.
Welche der Gewerkschaften die richtige für Dich ist, hängt von der Branche ab, in der Du tätig bist. Auf der Website des DGB findest Du heraus, welche Gewerkschaft zu Dir passt. Die IG Metall ist beispielsweise für die Mobilitätsbranche, das Handwerk und die Elektroindustrie zuständig. Ver.di nimmt unter anderem Beschäftigte aus dem Gesundheitsbereich, Handel und Kultur auf.
Eine Mitgliedschaft kostet in der Regel zwischen 1 und 1,5 Prozent Deines monatlichen Bruttolohns im Monat. Meistens hast Du eine Wartezeit für eine Rechtsvertretung von mindestens drei Monaten. Informiere Dich dazu aber vorab bei der für Dich zuständigen Gewerkschaft.
Wenn auch Dein Widerspruch ohne Erfolg war, dann ist es an der Zeit, Dir anwaltliche Hilfe zu suchen. Beachte, dass Du nach Erhalt des Widerspruchsbescheids nur einen Monat Zeit hast, um Klage zu erheben. (§ 74 VwGO). Diese Frist solltest Du unbedingt einhalten, da eine Klage in aller Regel sonst nicht mehr zulässig ist.
Obwohl vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht, empfehlen wir Dir, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Sozialrecht hinzuzuziehen. Die gesetzlichen Regelungen sind komplex und oft geht es um bedeutende Geldbeträge, etwa wenn die Krankenkasse kein Krankengeld zahlen möchte.
Allerdings verlangt der Anwalt oder die Anwältin Gebühren für das Tätigwerden. Normalerweise musst Du zunächst einen Vorschuss zahlen, die vollen Kosten werden erst bei Abschluss des Verfahrens fällig. Gewinnst Du das Verfahren, dann muss Dir die Krankenkasse die Anwaltskosten erstatten. Bei einer Klage vor dem Sozialgericht fallen dagegen keine Gerichtsgebühren an.
Um Dir einen Überblick über die möglichen Gebühren zu verschaffen, kannst Du den Rechner vom Anwalt-Suchservice nutzen. Beim Streitwert trägst Du die ungefähren Kosten der beantragten Leistung ein. Geht es also um eine Operation von 4.000 Euro, kostet Dich die anwaltliche Vertretung vor Gericht um die 900 Euro.
Um Dich gegen hohe Anwaltskosten abzusichern, kannst Du auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Bedenke aber, dass Du in der Regel eine Wartezeit von mehreren Monaten hast. Schließt Du die Versicherung also jetzt ab und benötigst direkt einen Anwalt, dann zahlt die Versicherung nicht.
Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Empfehlungen aus diesem Test sind:
WGV PBV Optimal
Huk-Coburg PBV Plus
Wenn Du keine Klage erheben, Dich aber dennoch über Deine Krankenkasse beschweren möchtest, dann gibt es auch dafür eine Anlaufstelle. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist die Aufsichtsbehörde von 59 Kranken- und Pflegekassen. Das BAS bietet allerdings keine Beratung an.
Für Deine Beschwerde kannst Du das Formular auf der Website des BAS nutzen. Solche Beschwerden sind aber kein Ersatz für einen Widerspruch oder eine Klage. Das Bundesamt prüft zwar, ob die Krankenkasse bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Vorgaben befolgt hat. Das Amt kann aber nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten, das hilft Dir in Deinem konkreten Fall nicht weiter.
Sinnvoll ist die Beschwerde dennoch: In der Vergangenheit haben gesetzliche Krankenkassen zum Beispiel versucht, ihre Versicherten zu einer Rücknahme eines Widerspruchs zu drängen. Davon hatte das Bundesamt für Soziale Sicherung in seinem Tätigkeitsbericht 2022 berichtet. Die zahlreichen Beschwerden hat das BAS zum Anlass genommen, der Sache nachzugehen und die Krankenkassen zu verpflichten, dieses Vorgehen zu unterlassen. Wir halten Dich natürlich in unseren Ratgebern und über unseren Newsletter über die neuesten Entwicklungen diesbezüglich auf dem Laufenden.
Nicht nur mit Krankenkassen, sondern auch mit Ärzten und Ärztinnen kann es zu Auseinandersetzungen kommen – sei es wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler oder zu hoher Arztrechnungen. Allein in 2022 hat der Medizinische Dienst laut eigener Statistik mehr als 13.000 Gutachten wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler erstellt.
Zunächst ist es sinnvoll zu wissen, wann überhaupt möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt. Hier sind einige Beispiele:
Du vermutest eine falsche Diagnose.
Du vermutest einen Fehler in der Behandlung oder bei einer Operation.
Du wurdest nicht über Risiken aufgeklärt.
Ein Arzt oder eine Ärztin hat eine notwendige Behandlung unterlassen.
Du bekamst ein falsches Medikament verschrieben oder das Medikament wurde falsch dosiert.
Bisher hat die Unabhängige Patientenberatung bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler beraten. Da diese bald vorerst keine Beratung mehr anbieten wird, musst Du Dich an andere Stellen wenden.
Erste Anlaufstelle bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler ist Deine gesetzliche Krankenkasse. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Dich bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern zu unterstützen (§ 66 SGB V).
Wende Dich an Deine Krankenkasse und schildere Deine Beschwerden und Deinen Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Viele Krankenkassen bieten dafür ein eigenes Formular auf ihrer Website an.
Mithilfe Deiner Arztberichte und Untersuchungsergebnisse kann sie sich einen Eindruck verschaffen, ob möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt. Bei einem begründeten Verdacht wird sie den medizinischen Dienst der Krankenkassen mit einem Gutachten beauftragen. Dieses Gutachten ist für Dich kostenfrei. In diesem Gutachten beurteilt ein Facharzt oder eine Fachärztin, ob bei Dir eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt und diese auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass Deine Beschwerden auf einem Behandlungsfehler beruhen, kannst Du dieses Gutachten nutzen, um Deine Ansprüche gegen den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus geltend zu machen. Mit diesem Gutachten solltest Du daher einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Medizinrecht aufsuchen. Er oder sie kann für Dich Schadenersatzansprüche geltend machen und bei Bedarf Klage erheben. Eine Garantie für Schadenersatz ist dieses Gutachten aber nicht. Das Gericht wird immer noch einen neutralen, vereidigten Sachverständigen mit einem weiteren Gutachten beauftragen.
Nicht jede Rechnung von Deinem Arzt ist auch korrekt. Bestimmte Leistungen beim Arzt, sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nicht. Hierzu gehören beispielsweise die professionelle Zahnreinigung oder bestimmte Ultraschalluntersuchungen bei der Frauenärztin.
Möchtest Du so eine Leistung selbst bezahlen, dann muss die Arztpraxis im Vorfeld einen Behandlungsvertrag ausstellen und Dich schriftlich über die ungefähren Kosten informieren. Ohne einen solchen Vertrag darf Dir der Arzt oder die Ärztin keine Selbstzahlerleistung in Rechnung stellen.
Außerdem hast Du das Recht auf eine korrekte Rechnung. Darin aufgeführt sein müssen das Datum der Behandlung, die Gebührenziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte und der jeweilige Steigerungssatz sowie der Betrag jeder Einzelleistung und der Gesamtrechnungsbetrag (§ 12 GOÄ). Fehlen diese Angaben, musst Du erstmal auch nicht zahlen. Worauf Du sonst noch bei Selbstzahlerleistungen achten solltest, erklären wir Dir in unserem Ratgeber zum Thema IGeL-Leistungen.
Besonders genau hinschauen solltest Du immer beim Rechnungsbetrag. Dieser sollte nicht wesentlich höher sein als der Kostenvoranschlag. Wir empfehlen Dir, zunächst nur den Betrag aus dem Kostenvoranschlag zu überweisen und den darüberhinausgehenden Anteil zunächst mit dem Arzt oder Krankenhaus zu besprechen. Bestenfalls wird Deine Rechnung im Nachhinein korrigiert.
Kommt es zu keiner Einigung, kannst Du Dich bei den Sozialverbänden und den Verbraucherzentralen beraten lassen. Bei besonders kostspieligen Rechnungen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt oder eine Anwältin hinzuzuziehen.
Auch die Landesärztekammern können Arztrechnungen überprüfen. Den Antrag auf Rechnungsprüfung findest Du bei den Landesärztekammern meist online. Die Ärztekammer wird zunächst den Arzt oder die Ärztin um eine Stellungnahme bitten. Zu diesem Zweck musst Du eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht abgeben. Am Ende des Verfahrens wird die Ärztekammer eine unverbindliche Stellungnahme verfassen. Bist Du mit dem Ergebnis der Ärztekammer unzufrieden, kannst Du Dich also noch im Nachhinein an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.
Du hast eher allgemeine Fragen zur Krankenversicherung, etwa: Wann habe ich Anspruch auf Krankengeld? Wie kann ich meine Krankenkasse wechseln? Wann ist es sinnvoll, in die private Krankenversicherung zu wechseln?
Dann laden wir Dich herzlich ein, unsere Ratgeber bei Finanztip zu lesen. Bei Finanztip findest Du mehr als 1.000 Ratgeber zu allen Themen rund um Dein Geld. Die Ratgeber helfen Dir dabei, die richtige Entscheidung für Dein Geld und Deine Versicherungen zu treffen.
Bist Du längerfristig krankgeschrieben, könnte unser Krankengeld-Ratgeber interessant für Dich sein. Möchtest Du Deine Krankenkasse wechseln, dann solltest Du Dir unseren Krankenkassenvergleich anschauen. Wann es sinnvoll ist, in die private Krankenversicherung einzusteigen, findest Du mit unserem Ratgeber zum Wechsel in die PKV heraus. Außerdem haben wir für Dich nach guten und preisgünstigen Auslandskrankenversicherungen und Zahnzusatzversicherungen gesucht.
Bei Fragen zu Deiner Krankenversicherung kannst Du Dich immer auch an Deine gesetzliche Krankenkasse wenden. Die Mitarbeitenden können Dir Informationen zu Deinem Versicherungsschutz, Leistungen und Beitragssätzen geben. Dazu ist die Krankenkasse sogar gesetzlich verpflichtet (§ 14 SGB I).
Allgemeine Informationen zur Krankenversicherung bekommst Du auch am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Telefonnummer für das Bürgertelefon zur Krankenversicherung lautet: 030/340 60 66 02. Die Beratungszeiten sind von Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr und Freitag 8 bis 12 Uhr. Die Beratung ist kostenfrei. Allerdings bekommst Du weder eine Rechtsberatung noch konkrete Aussagen zu Deiner persönlichen Situation.
Weitere Themen
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Empfehlungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen geben wir immer nur redaktionell unabhängig und nach strengen Finanztip-Kriterien. Mehr Infos