Handwerkerrechnung kürzen Kürzung der Rechnung des Handwerkers

Eine häufige Frage in Verbraucherzentralen und anderen Organisationen zum Verbraucherschutz lautet: Kann ich die Rechnung des Handwerkers kürzen? Antwort: Als Rechnungsempfänger kannst Du natürlich jederzeit den Rechnungsbetrag kürzen.

Die andere Frage ist, ob Du damit durchkommst oder Dir vielleicht einen Mahnbescheid einfängst. Die Frage müsste daher korrekt lauten: Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen darf der Verbraucher eine Minderung der Vergütung des Handwerkers vornehmen?

Minderung heißt Kürzung der Vergütung

Bei nicht unerheblichen (wesentlichen) Mängeln darf der Besteller die Vergütung mindern. Dieses Recht gewährt das Gesetz bei erfolgloser oder nicht angenommener Nacherfüllung. Bei gescheiterter Nacherfüllung kann der Besteller (Kunde) zwischen Rücktritt vom Vertrag (Rückabwicklung) oder Herabsetzung der Vergütung (§ 634 Nr. 3 BGB) wählen. In vielen Fällen ist die Rückabwicklung praktisch nicht möglich. Beispiel: Der Teppichboden ist voll verlegt und auf dem Estrich mit wesentlichen Mängeln verklebt worden. Hier bleibt in der Regel nur das Recht auf Minderung des Werklohns.

Minderung bedeutet Kürzung der Forderung des Unternehmers und setzt eine gescheiterte Nacherfüllung voraus.

Zur Höhe der zulässigen Minderung

Die Höhe der zulässigen Minderung richtet sich nach Paragraf 638 Abs. 3 BGB und hat in kurzen Worten „verhältnismäßig“ zu erfolgen: „Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“

Hinweis: Kürze die Rechnung um den Betrag, der für die Mängelbeseitigung zu zahlen wäre. Einen eventuell verbleibenden (nachweisbaren) Minderwert darfst Du noch dazu rechnen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung schließt einen (weiteren) Anspruch auf Nacherfüllung aus. Mit der Ausübung des Minderungsrechtes erlöschen die anderen Mängelrechte (Recht der Selbstvornahme und Rücktrittsrecht). Ein eventuell bestehender Scha­dens­er­satz­an­spruch bleibt jedoch weiter bestehen.

Kürzung der Rechnung ohne Minderung

Sofern die ausgeführten Arbeiten Mängel aufweisen, die noch zu beseitigen sind, kann auch nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden. Als Faustregel gilt ein Betrag in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung erforderlichen Kosten ( „Faktor 2“).

Unangemessene Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingung wie zum Beispiel „Handwerkerrechnungen sind sofort vor Ort beim Monteur zu zahlen“ sind unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder branchenüblich sind.

Es gibt Kunden, die generell einen Skontoabzug von der Rechnung vornehmen, obwohl die Rechnungsstellung dies nicht vorsieht. Ein derartiger Skontoabzug ist nicht zulässig und es drohen zu Recht Verzugszinsen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Der nicht zulässige Skontoabzug ist ein Trick der Kunden, die damit rechnen, dass wegen der 2 Prozent der Unternehmer schon nichts machen wird.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

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13. Dezember 2012


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