Winterdienst Den Winterdienst von der Steuer absetzen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du verpflichtet bist, öffentliche Wege zu räumen und dafür jemanden bezahlst, kannst Du die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.
  • Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen kannst Du im Jahr höchstens 20.000 Euro Kosten ansetzen und davon 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen.
  • Du solltest Dir stets eine detaillierte Rechnung geben lassen und den Betrag überweisen.
  • Die Regeln gelten sowohl für Hauseigentümer als auch Mieter. Falls Du als Mieter die Kosten zu tragen hast, kannst Du sie Deiner Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung entnehmen und in Deiner Steu­er­er­klä­rung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen.

So gehst Du vor

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Schnee und Eis können Innenstädte in schöne Winterlandschaften verwandeln und zugleich für Fußgänger und Radfahrer tückisch sein. Deshalb schreiben die meisten Kommunen vor, dass Hauseigentümer die Gehwege vor dem Gebäude räumen müssen. Viele Hausbesitzer beauftragen einen professionellen Winterdienst, der die Räum- und Streupflicht übernimmt. Vermieter können die Kosten dafür über die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung an ihre Mieter weitergeben.

Sowohl Mieter als auch Eigentümer können die Ausgaben für den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Steu­er­er­klä­rung geltend machen und sich so einen Teil davon vom Fiskus zurückholen. Abzugsberechtigt ist derjenige, der die Kosten hierfür getragen hat, also das Geld überwiesen und eine Rechnung oder die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung hat.

Kosten außerhalb der Grundstücksgrenze?

Bis 2014 akzeptierten die Finanzämter nur die Kosten für den Winterdienst, die direkt auf dem Grundstück angefallen sind. Lohnkosten für das Räumen der öffentlichen Gehwege oder der Straße galten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, weil sie außerhalb des Haushalts entstanden seien.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte aber bereits im März 2014 entschieden, dass eine Leistung nicht zwangsläufig „im Haushalt“ anfallen muss, um als haushaltsnah zu gelten (Az. VI R 55/12). Es genüge, wenn die Arbeit „zum Nutzen des Haushalts“ erledigt werde, urteilte der BFH.

Finanzämter akzeptieren aber nach einer anderen BFH-Rechtsprechung nur die Kosten insoweit sie auf den Gehweg entfallen, nicht für die Arbeiten auf der befahrbaren Straße. Details kannst Du in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. September 2021 nachlesen.

Mittlerweile akzeptieren dies auch die Finanzämter. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 wurde der Winterdienst explizit in den Katalog der haushaltsnahen Dienstleistungen aufgenommen (Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008).

20 Prozent der Lohnkosten absetzbar

Falls Du zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet bist und dafür einen Dienstleister beauftragst, kannst Du ein Fünftel der Lohnkosten steuerlich absetzen. Dafür musst Du die Arbeitskosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen. Insgesamt darfst Du in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung pro Jahr maximal 20.000 Euro an haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen. Das heißt: Du kannst bis zu 4.000 Euro direkt von Deiner Steuerschuld abziehen.

Neben dem Winterdienst darfst Du als Mieter auch die in der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung aufgeführten Ausgaben für die Gartenpflege, den Hausmeister oder die Treppenhausreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Autoren
Udo Reuß

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