Kurzarbeit und Kurz­arbeiter­geld Mit Kurzarbeit durch die Krise

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Kurzarbeit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, wirtschaftliche Krisen zu überbrücken, ohne dass sie Mitarbeiter kündigen müssen. Die Agentur für Arbeit zahlt auf Antrag Kurz­arbeiter­geld an das Unternehmen. 
  • Wer in Kurzarbeit ist, muss weniger oder gar nicht arbeiten, bekommt dafür aber Kurz­arbeiter­geld. Das entspricht in etwa dem Ar­beits­lo­sen­geld. 
  • Die Kurzarbeit darf höchstens zwölf Monate dauern. In der Corona-Krise konnten Arbeitnehmer bis zu 28 Monate in Kurzarbeit geschickt werden. 

So gehst Du vor

  • Wenn Du Kurz­arbeiter­geld bekommst, solltest Du Deine Lohnabrechnung genau kontrollieren, damit Du auch das Geld bekommst, das Dir zusteht.
  • Kommst Du mit dem Kurz­arbeiter­geld nicht aus, können Wohngeld oder Kinderzuschlag helfen, oder Du suchst Dir einen Minijob, mit dem Du die Gehaltslücke auffüllst.

Kurzarbeit hilft Unternehmen, Krisen zu bewältigen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Während der Corona-Pandemie war die Kurzarbeit das Mittel der Wahl. Knapp sechs Millionen Menschen waren im April 2020 in Kurzarbeit – der Höchststand während der Corona-Krise. Zuletzt ist die Zahl der Kurzarbeiter deutlich gesunken, im April 2023 waren nur noch 135.000 Beschäftigte in Kurzarbeit.

Auch wenn der Krieg in der Ukraine noch nicht beendet ist, haben sich die Energiepreise zunächst stabilisiert, die Lage am Arbeitsmarkt hat sich entspannt. Seit Juli 2023 gelten für Arbeitgeber keine erleichterten Voraussetzungen mehr, um Kurz­arbeiter­geld zu bekommen.

Was ist Kurzarbeit?

In Notfällen wie der Finanzkrise, der Corona-Pandemie oder der Energiekrise greift der Staat mit der Bundesagentur für Arbeit Unternehmen wirtschaftlich unter die Arme, damit diese ihre Mitarbeiter nicht entlassen müssen. Statt zu kündigen, kann Dich Dein Arbeitgeber in Kurzarbeit schicken. Das bedeutet: Du arbeitest weniger als sonst, bei „Kurzarbeit Null“ sogar gar nicht mehr, ohne arbeitslos zu sein.

Finanziell bist Du als Arbeitnehmer durch das Kurz­arbeiter­geld abgesichert, das ungefähr dem Ar­beits­lo­sen­geld entspricht. Du musst dafür nichts beantragen. Das erledigt Dein Arbeitgeber für Dich. Der wiederum bekommt seine Zahlungen von der Arbeitsagentur erstattet.

Zugang zum Kurz­arbeiter­geld

Kurz­arbeiter­geld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber ein Drittel der Belegschaft nicht voll beschäftigen kann (§ 96 SGB 3). Die Angestellten müssen Überstunden und positive Zeitguthaben zunächst abbauen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. Die Betriebe müssen negative Arbeitszeitsalden – das heißt Minusstunden – aufbauen, bevor Kurz­arbeiter­geld gezahlt werden kann. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können kein Kurz­arbeiter­geld mehr bekommen.

Bis zum 30. Juni 2023 galten Sonderregeln, um den Zugang zum Kurz­arbeiter­geld zu erleichtern. Bis Dezember 2021 wurden die gesamten So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge erstattet. Von Januar 2022 bis zum Ende März 2022 erstattete die Agentur für Arbeit noch die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung; seit April 2022 muss der Arbeitgeber die Beiträge wieder ohne weitere Erstattungsmöglichkeit selbst zahlen.

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig

Durch den Arbeits­vertrag hast Du Dich mit Deinem Arbeitgeber darauf geeinigt, wie viele Stunden Du in der Woche arbeitest und was Du verdienst. Dein Chef kann deshalb nicht einfach anordnen, dass Du weniger arbeitest oder ganz zuhause bleibst und entsprechend weniger Geld bekommst. Kurzarbeit funktioniert daher nur, wenn Du als Arbeitnehmer zustimmst. Oft bleibt Dir nichts anderes übrig, als zuzustimmen. Falls Du der Kurzarbeit widersprichst, riskierst Du eine betriebsbedingte Kündigung.

In einigen Arbeitsverträgen gibt es zur Kurzarbeit besondere Klauseln. Mit der Unterschrift unter den Vertrag haben sich viele Arbeitnehmer schon vorab mit Kurzarbeit einverstanden erklärt, falls sie einmal notwendig wird. Dein Chef kann Kurzarbeit auch in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeiter regeln.

Aber: Nicht alle Arbeitgeber hatten die Kurzarbeit korrekt eingeführt. Laut Bundes­arbeits­gericht ist eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit nur wirksam, wenn sie mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit regelt sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer festhält (18.11.2015, Az. 5 AZR 491/14). Eine Betriebsvereinbarung, die die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer aus Datenschutzgründen nicht betriebsöffentlich benennt, ist unwirksam (ArbG Kiel, 30.03.2021, Az. 3 Ca 1779 e/20).

Ordnet Dein Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage Kurzarbeit an, dann besteht kein Anspruch auf Kurz­arbeiter­geld. Als Arbeitnehmer behältst Du Deinen vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber (ArbG Siegburg, 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20).

Kurzarbeit und Minijob

Für Minijobber gibt es kein Kurz­arbeiter­geld. Arbeitgeber können die Leistung nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Geringfügig Beschäftigte oder 520-Euro-Minijobber zahlen nicht ein.

Hast Du einen Minijob und stellt Dich Dein Arbeitgeber frei, dann muss er Dein Gehalt weiterzahlen. Steht in Deinem Vertrag nicht, wie viele Stunden Du im Monat arbeiten musst, dann wirst Du so behandelt, als wären 20 Stunden vereinbart – und die muss Dein Arbeitgeber auch bezahlen.

Anders sieht es aus, wenn Dein Arbeitgeber wegen einer behördlichen Anordnung den Betrieb in der Corona-Pandemie vorübergehend einstellrn musste. Dann musste er den Lohn nicht weiterzahlen (BAG, 13.10.2021, Az. 31/21). Geringfügig Beschäftigte wurden dementsprechend gegenüber anderen Arbeit­nehmern benachteiligt, da sie kein Kurz­arbeiter­geld bekamen.

Wie hoch ist das Kurz­arbeiter­geld?

Wer in Kurzarbeit ist, bekommt Kurz­arbeiter­geld. Wie viel genau, hängt davon ab, ob Du Kinder hast und wie lange Du schon in Kurzarbeit bist.

Mitarbeiter mit Kindern erhalten rund 67 Prozent vom letzten Nettolohn, falls sie in Kurzarbeit Null sind (§ 105 SGB 3). Diejenigen, die reduziert arbeiten, erhalten ihren Teilzeitlohn – auch Kurzarbeiterlohn genannt. Für den finanziellen Ausgleich zum Vollzeitlohn gibt es 67 Prozent als Kurz­arbeiter­geld. Wer keine Kinder hat, bekommt 60 Prozent.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit Kind erhält normalerweise netto 2.400 Euro. Wegen Lieferengpässen kann sie nur noch 50 Prozent arbeiten. Für die geleisteten Stunden zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des vereinbarten Gehalts, also nur noch 1.200 Euro. Als Kurz­arbeiter­geld bekommt sie 67 Prozent von 1.200 Euro, also 804 Euro. Insgesamt bekommt sie somit 2.004 Euro, arbeitet aber nur die Hälfte der Zeit.

In der Corona-Pandemie gab es ab dem vierten Monat der Kurzarbeit mehr Geld. Das galt bis zum 30. Juni 2022.

Das Kurz­arbeiter­geld ist wie das Ar­beits­lo­sen­geld gedeckelt. Dein Gehalt wird für die Berechnung nur bis zur aktuellen Bei­trags­be­messungs­grenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, Dein Arbeitgeber berechnet Dein Kurz­arbeiter­geld mit einem Verdienst von höchstens 7.300 Euro im Westen oder 7.100 Euro im Osten, selbst wenn Du eigentlich laut Vertrag mehr verdienst (Stand: 2023).

Steuerklasse und Kinderfreibeträge und Kurz­arbeiter­geld

Welche Steuerklasse bei der Berechnung des Kurz­arbeiter­gelds berücksichtigt wird, hängt von den Eintragungen auf Deiner elektronischen Lohnsteuerkarte ab. Änderst Du die Steuerklasse, muss Dein Arbeitgeber das bei der Abrechnung des darauf folgenden Monats berücksichtigen.

In dieser Tabelle 1 der Bundesagentur für Arbeit kannst Du anhand der Steuerklassen ablesen, wie hoch Dein reguläres Kurz­arbeiter­geld in den ersten drei Monaten ausfällt.

Achtung: Falls Du Kinder hast und in Steuerklasse V bist, musst Du selbst aktiv werden. Auf Deiner Lohnsteuerkarte fehlt nämlich der Kinderfreibetrag, der steht bei Deinem Ehepartner mit Lohnsteuerklasse III. Teile Deinem Chef mit, dass Du Anspruch auf das höhere Kurz­arbeiter­geld hast. Dazu schickst Du ihm am besten eine Kopie der Lohnsteuerkarte Deines Ehepartners.

Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zum Kurz­arbeiter­geld

Einige Arbeitgeber stockten das Kurz­arbeiter­geld freiwillig auf, weil sie die finanziellen Folgen von Corona für ihre Mitarbeiter abmildern wollten. Solche Zuschüsse waren in manchen Tarif­verträgen oder Betriebsvereinbarungen sogar festgeschrieben. Wer einen solchen Ar­beit­ge­ber­zu­schuss bekam, musste davon keine So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge oder Steuern abführen, sofern er zusammen mit dem Kurz­arbeiter­geld 80 Prozent des ausgefallenen Lohns nicht überstieg (§ 3 Nr. 28a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).

Wie lange bekommst Du Kurz­arbeiter­geld?

Du kannst nur zwölf Monate Kurz­arbeiter­geld bekommen (§ 104 SGB III). Während der Corona-Pandemie verlängerte der Gesetzgeber die Bezugsdauer des Kurz­arbeiter­geldes immer wieder. Beschäftigte konnten wegen Corona bis zu 28 Monate Kurz­arbeiter­geld bekommen, längstens bis Ende Juni 2022.

Auswirkungen auf das Elterngeld

Hast Du zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2021 wegen der Corona-Pandemie weniger verdient, weil Du in Kurzarbeit warst, entstehen Dir dadurch keine Nachteile bei der Berechnung des Elterngelds. Das Kurz­arbeiter­geld fließt bei der Berechnung nicht mit ein, diese Monate werden einfach übersprungen. Stattdessen zählt Dein höheres Einkommen aus den Monaten davor (§ 27 Abs. 4 BEEG).

Was ist mit Überstunden und Urlaub?

Kurz­arbeiter­geld gibt es erst dann, wenn Du Dein Überstundenkonto abgebaut hast. Überstunden während der Kurzarbeit sind grundsätzlich nicht erlaubt, auch wenn das in der Praxis immer wieder vorkommen soll: Die Firma ordnet Kurzarbeit an, bekommt Kurz­arbeiter­geld und die Mitarbeiter sollen Überstunden machen. Das könnte Subventionsbetrug sein.

Du solltest immer genau aufschreiben, wie viele Stunden Du arbeitest – besonders während der Kurzarbeit, damit Du Dich nicht der Beihilfe zum Betrug strafbar machst. Auch die Lohnabrechnung solltest Du kontrollieren. Stehen dort weniger Stunden, als Du tatsächlich gearbeitet hast, solltest Du das mit Deinem Arbeitgeber klären.

Urlaubsansprüche

Bevor Du Kurz­arbeiter­geld bekommst, musst Du Deinen Urlaub aus dem Vorjahr verbraucht haben. Auch Resturlaub kannst Du grundsätzlich nicht in das neue Jahr hinüberretten, wenn Du Kurz­arbeiter­geld bekommst.

Hast Du Urlaub während der Kurzarbeit geplant, so kannst Du ihn normal nehmen. In dieser Zeit bekommst Du Dein übliches Gehalt, genauer: das Durch­schnitts­ge­halt der letzten 13 Wochen vor der Kurzarbeit. Das steht so im Gesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Du hast also keinen Verdienstausfall, wenn Du in der Kurzarbeit Urlaub nimmst.

Kürzung Deines Urlaubsanspruchs

Nach einer IAB-Studie kürzte jeder neunte Betrieb in der Corona-Pandemie Urlaubstage seiner Mitarbeiter anteilig wegen Kurzarbeit. Ob das rechtlich zulässig war, ist mittlerweile durch ein Grundsatzurteil geklärt.

Die anteilige Kürzung der Urlaubstage war rechtmäßig, wenn der Mitarbeiter in Kurzarbeit war, also überhaupt nicht gearbeitet hatte. In diesen Wochen oder Monaten erwarb der Beschäftigte keine Urlaubsansprüche (BAG, 01.12.2021, Az. 9 AZR 225/21).

In den besonderen Tarif­verträgen zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie war oft ausdrücklich geregelt, dass Urlaubsansprüche nicht durch Kurzarbeit vermindert werden dürfen. So etwa im Tarifvertrag der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (§ 9 TVöD Kommune) oder auch im Tarifvertrag für Mitglieder an deutschen Bühnen (§ 9 NV Bühne).

Was ist, wenn Du in Kurzarbeit krank wirst?

Wirst Du während der Kurzarbeit krank, gilt wie bei jeder Krankmeldung: Du gehst wie im Arbeits­vertrag vorgesehen zum Arzt und holst Dir ein Attest. Du bekommst von Deinem Arbeitgeber das Kurz­arbeiter­geld weiter. Du hast also keinen Nachteil, aber auch keinen Vorteil, wenn Du krank bist.

Bist Du länger als sechs Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, bekommst Du als Mitglied einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se Krankengeld. Das berechnet sich aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt, das Du vor Beginn der Kurzarbeit bekommen hast.

Darfst Du zum Kurz­arbeiter­geld hinzuverdienen?

Hattest Du schon vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob, ändert sich nichts. Dieser Nebenverdienst wird nicht auf Dein Kurz­arbeiter­geld angerechnet. Seit 2021 werden alle Nebenverdienste außer Minijobs auf das Kurz­arbeiter­geld angerechnet, die Du während der Kurzarbeit beginnst. Du kannst also einen Minijob aufnehmen, ohne dass der Verdienst auf das Kurz­arbeiter­geld angerechnet wird. Diese Regelung galt bis zum 30. Juni 2023.

Musst Du auf das Kurz­arbeiter­geld Steuern zahlen?

Kurz­arbeiter­geld ist steuerfrei. Sollte Dein Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder freiwillig Dein Kurz­arbeiter­geld aufstocken, so sind diese Zuschüsse sogar weitgehend steuerfrei. Aber als Lohnersatzleistung unterliegt Kurz­arbeiter­geld ebenso wie die Zuschüsse dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet für Dich: Es kann passieren, dass von Deinem regulären Lohn nicht genügend Steuern abgezogen wurden – und Du Steuern für das vergangene Jahr nachzahlen musst.

Grundsätzlich gilt: Bekommst Du mehr als 410 Euro Lohnersatzleistung – wie Kurz­arbeiter­geld aber auch Eltern- oder Ar­beits­lo­sen­geld – dann bist Du verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Das heißt allerdings nicht automatisch, dass Du Steuern nachzahlen musst.

Wenn Du innerhalb eines Monats teilweise gearbeitet hast und nur für den ausgefallenen Anteil Kurz­arbeiter­geld bezogen hast, dann ist es wahrscheinlich, dass Du Steuern nachzahlen musst. Falls Du jedoch weitgehend regulär gearbeitet und in einzelnen Monaten ausschließlich Kurz­arbeiter­geld erhalten hast, kannst Du sogar auf eine Steuererstattung hoffen.

Kündigung während der Kurzarbeit?

Auch während der Kurzarbeit kann Dich Dein Arbeitgeber kündigen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für Dich trotz Kurzarbeit auf Dauer entfällt. Besser geschützt bist Du vielleicht, wenn für Dich ein Tarifvertrag gilt.

Einige Tarifverträge regelten, dass betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und bis drei Monate danach ausgeschlossen sind, wie zum Beispiel der Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst (TV COVID), der bis zum 31. Dezember 2022 galt.

Kurzarbeit und Ar­beits­lo­sen­geld

Solltest Du nach der Kurzarbeit Deinen Job verlieren, berechnet sich Dein Ar­beits­lo­sen­geld danach, was Du ohne Kurzarbeit verdient hättest. Bei der Höhe des Ar­beits­lo­sen­gelds hast Du also durch die Kurzarbeit keinen Nachteil. Auch zählen zur Erfüllung der Anwartschaftszeiten Monate in Kurzarbeit wie normale Beschäftigungsmonate.

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