Le­bens­ver­si­che­rung Erbe Le­bens­ver­si­che­rung im Nachlass

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Grundsätzlich geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Die Erbengemeinschaft bildet daher eine Gesamthandsgemeinschaft. Davon ausgenommen ist die Zahlung der Le­bens­ver­si­che­rung an einen Begünstigten.

Begünstigter für den Todesfall

In der Ver­si­che­rungspolice zum Le­bens­ver­si­che­rungsvertrag kann der Ver­si­che­rungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall vorgeben. Die Zahlung der Le­bens­ver­si­che­rung an den Begünstigten gehört nicht zum Nachlass, denn die Le­bens­ver­si­che­rung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet. Hat der Erblasser hingegen in der Ver­si­che­rungspolice keinen Bezugsberechtigten vorgegeben, so fällt die Leistung der Ver­si­che­rung in den Nachlass.

Le­bens­ver­si­che­rung mit Bezugsrecht zugunsten Dritter

Bei Le­bens­ver­si­che­rung­en unterscheidet man den Ver­si­che­rungsnehmer, die versicherte Person und den Bezugsberechtigten. Der Ver­si­che­rungsnehmer ist derjenige, der den Vertrag mit der Ver­si­che­rung abschließt. Die versicherte Person oder das versicherte Leben ist derjenige, bei dessen Tod die Ver­si­che­rungsleistung anfällt. Einen Bezugsberechtigten muss es nicht geben. In diesem Fall fällt die Ver­si­che­rungs­sum­me in den Nachlass.

Der Ver­si­che­rungsnehmer kann jedoch auch einen Bezugsberechtigten benennen (§ 159 VVG). Dieser erhält beim Tod der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Ver­si­che­rungs­sum­me fällt dann nicht in den Nachlass. Im Verhältnis zu den Erben liegt aber regelmäßig eine Schenkung vor. Diese Schenkung löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.

In vielen Fällen kann der Erbe auch verhindern, dass der Bezugsberechtigte die Ver­si­che­rungs­sum­me behalten darf, wenn er rechtzeitig tätig wird und die richtigen Widerrufserklärungen abgibt. Wer dies vorhat, sollte die Durchführung einem Rechtsanwalt überlassen. Eine zweite Chance gibt es oftmals nicht.

Quelle: Eilmaßnahmen nach dem Erbfall

Ren­ten­ver­si­che­rung

Persönliche Rechte auf Zahlung von Geldleistungen, wie zum Beispiel Zahlungen aus einer privaten Ren­ten­ver­si­che­rung, entfallen mit dem Tod. Ausnahme: Der Vertrag mit dem zu leistenden Unternehmen sieht für eine Übergangszeit auch Zahlungen an die Erben vor. Dies muss aber besonders geregelt sein.

Andere persönliche Rechte, wie zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht zur Nutzung einer Wohnung, entfallen mit dem Tod des Erblassers.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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13. Dezember 2012


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