Lohnsteuerjahresausgleich Nicht zu verwechseln mit der Steu­er­er­klä­rung

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Früher hieß die freiwillige Steu­er­er­klä­rung Lohnsteuerjahresausgleich.
  • Heute heißt es immer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung - egal, ob ein Arbeitnehmer eine Steu­er­er­klä­rung abgeben muss oder dies freiwillig macht.
  • Tatsächlich gibt es aber auch heute noch einen Lohnsteuerjahresausgleich. Dabei handelt es sich um eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber – in der Dezember-Lohnabrechnung.

So gehst Du vor

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„Ich muss noch bis Ende Mai meinen Lohnsteuerjahresausgleich machen“ – das ist auch heute noch öfter mal von Arbeit­nehmern zu hören. Doch Achtung, in diesem kleinen Satz stecken in den meisten Fällen gleich drei Steuer-Fehler. 

Was ist ein Lohnsteuerjahresausgleich?

Der erste Fehler im eingangs erwähnten Satz ist: Einen Lohnsteuerjahresausgleich können nur noch Arbeitgeber machen. Früher war das mal anders, da wurde die freiwillige Steu­er­er­klä­rung noch „Lohnsteuerjahresausgleich“ genannt.

Dieser veraltete Begriff ist immer noch in manchen Köpfen präsent. Heute heißt sie auf dem Hauptvordruck, der ans Finanzamt geht, Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung – und zwar einheitlich für alle Steuerzahler, egal, ob sie die Erklärung freiwillig einreichen oder zur Abgabe verpflichtet sind.

Zweitens: Bei Arbeit­nehmern behält der Arbeitgeber am Monatsende die Lohnsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab, sodass viele gar nicht verpflichtet sind, eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abzugeben. Diese Pflicht besteht bei Arbeit­nehmern und Rentnern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zusammengefasst sind diese im Ratgeber Abgabepflicht Steu­er­er­klä­rung und für Rentner im Ratgeber Anlage R

Der dritte Irrtum liegt im Datum, weil jeder für eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung vier Jahre Zeit hat. Und für die, die abgeben müssen, endet die gesetzliche Abgabefrist üblicherweise am 31. Juli des Folgejahres. Wegen der Coronafolgen im Jahr 2024 aber erst am 2. September. 

Wann ist Lohnsteuerjahresausgleich Pflicht?

Von dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich in Bezug auf Deine Steu­er­er­klä­rung solltest Du Dich also endgültig trennen. Der Lohnsteuerjahresausgleich von heute funktioniert ganz anders: Arbeitgeber, die mindestens zehn Mitarbeiter haben, müssen am Jahresende eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vornehmen. Dies erfolgt in der Lohnabrechnung für Dezember. Das Steuermodernisierungsgesetz schreibt vor, dass der Lohnsteuerjahresausgleich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen muss. 

Arbeitgeber behalten mit der monatlichen Lohnabrechnung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer ihrer Beschäftigten ein und führen diese zusammen mit den So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en ab.

Kommt es innerhalb des Jahres zu

  • rückwirkenden steuergesetzlichen Änderungen (wie zum Beispiel ein erhöhter Grundfreibetrag oder Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le),
  • Gehaltsveränderungen oder
  • werden Einmalzahlungen wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt, dann ergibt ein Vergleich der Jahreslohnsteuer mit den unterjährig tatsächlich abgeführten Steuerbeträgen am Jahresende, dass der Arbeitgeber etwas zu viel einbehalten hat.
    Dies muss er mit dem Lohnsteuerjahresausgleich korrigieren. Folglich fällt in solchen Fällen der Steuerabzug im Dezember etwas geringer aus.

Verzicht auf den Lohnsteuerjahresausgleich

Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen. Gemeint sind damit Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf. Beispielsweise wenn

  • der Mitarbeiter nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; dies zielt auf Steuerausländer, also Menschen, die mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnten;
  • er nicht ganzjährig beim Arbeitgeber beschäftigt war;
  • im Lohnkonto des Ausgleichjahres für eine Unterbrechung „U“ ausgewiesen wurde;
  • er im betreffenden Jahr – zumindest zeitweilig – nach der Steuerklasse 2, 3 oder 4 besteuert wurde;
  • er die Steuerklasse 4 mit Faktor, 5 oder 6 hatte;
  • er beantragt hat, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen soll;
  • bei der Berechnung der Lohnsteuer ein individueller Freibetrag berücksichtigt wurde oder
  • er (Saison-)Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld- oder einen Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld oder ein anderes Beschäftigungsverbot erhalten hat.

Welche Steuerklasse ist oft betroffen?

Der häufigste Fall, in dem es zum Lohnsteuerjahresausgleich kommt, ist der eines Arbeitnehmers mit Steuerklasse 1, der innerhalb des Jahres schwankende Löhne gehabt oder eine Sonderzahlung wie das Weihnachts­geld bekommen hat.

Auch wenn der Gesetzgeber, wie im Jahr 2022, rückwirkend Steuerfreibeträge erhöht, muss der Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeit­nehmern mit der Dezember-Lohnabrechnung einen zu hohen Lohnsteuerabzug korrigieren. Möglicherweise steht das auch für das Jahr 2024 an, denn Finanziminister Christian Lindner (FDP) will den Grundfreibetrag von 11.604 Euro noch rückwirkend auf 11.784 Euro erhöhen. 

Autoren
Udo Reuß

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