Nebentätigkeit im Arbeitsrecht So riskierst Du keinen Ärger wegen eines Nebenjobs

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer dürfen neben ihrer Haupttätigkeit einen Nebenjob haben. Sie müssen diesen aber dem Hauptarbeitgeber anzeigen und von ihm genehmigen lassen, wenn das im Arbeits­vertrag so vorgesehen ist.
  • Es gibt Grenzen für Nebenjobs: Du darfst in Haupt- und Nebenjob zusammen nicht mehr als 48 Stunden in der Woche oder zehn Stunden am Tag arbeiten.
  • Minijobs bis 520 Euro im Monat oder Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer bis zu 3.000 Euro im Jahr lohnen sich besonders. Du musst das Geld nicht versteuern und zahlst auch keine Abgaben an die Sozialversicherung.

So gehst Du vor

  • Wirf einen Blick in Deinen Arbeits­vertrag, ob Du die Zustimmung Deines Arbeitgebers benötigst, um einen Nebenjob zu beginnen.
  • Informiere Deinen Arbeitgeber, bevor Du Deinen Zweitjob beginnst.
  • Achte darauf, dass Du insgesamt nicht zu viele Stunden arbeitest, damit Du nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt.

 

Viele Studenten jobben neben der Uni, um sich ihre Ausbildung zu finanzieren. Einige Abgeordnete haben sehr lukrative Nebentätigkeiten. Mittlerweile gibt es aber auch Arbeitnehmer, die zum regulären Gehalt etwas hinzuverdienen müssen. Im Jahr 2022 hatten erstmals mehr als zehn Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Zweitjob - rund 4,26 Millionen Beschäftigte. Doch ist ein Nebenjob eigentlich immer erlaubt? Und lohnt sich das überhaupt? Wir haben für Dich alle Infos rund um das Thema Nebentätigkeit zusammengestellt.

Musst Du den Nebenjob genehmigen lassen?

Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit aufnehmen, ohne seinen Arbeitgeber darüber zu informieren. Auch ein Zweitberuf ist durch die Freiheit der Berufsausübung im Grundgesetz geschützt (Art. 12 GG). Dabei kann es sich um eine selbstständige oder ehrenamtliche Tätigkeit handeln, aber auch um einen Job mit einem zweiten Arbeits­vertrag. Du kannst sogar einen Nebenjob bei Deinem Hauptarbeitgeber übernehmen, wenn er diesen gesondert bezahlt.

Gesetzliche Regelungen für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitsverhältnis eine Nebentätigkeit ausüben darf, gibt es nicht. Das Recht auf Nebentätigkeit kann aber durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt werden. Üblich sind Regelungen, wonach der Mitarbeiter jede Nebentätigkeit bei seinem Hauptarbeitgeber anzeigen muss. Neben der Anzeigepflicht steht oft noch ein Einwilligungsvorbehalt im Vertrag.

Bevor Du also einen Zweitjob annimmst, solltest Du einen Blick in den Arbeits­vertrag werfen.

Eine typische Klausel zur Nebentätigkeit lautet so:
„Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Diese wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.“

Eine solche Regelung bedeutet, Du musst als Arbeitnehmer die Personalabteilung oder Deine Chefin vorher über Deinen Nebenjob informieren. Die dürfen aber nur im Ausnahmefall die zusätzliche Tätigkeit verbieten, nur wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers konkret beeinträchtigt sind. Ansonsten muss er seine Zustimmung erteilen.

Unzulässig wäre ein generelles Verbot einer Nebentätigkeit im Arbeits­vertrag. Auch die Formulierung „Eine Nebentätigkeit darf nur dann ausgeübt werden, wenn sie vom Arbeitgeber vorher genehmigt wurde“, verstößt gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl.

Einschränkungen für Richter und Beamte

Beamte und Richter dürfen neben ihrem Hauptamt in deutlich begrenzterem Umfang einer Nebentätigkeit nachgehen. Wird die Nebentätigkeit bezahlt, muss der Dienstvorgesetzte sie genehmigen. Besteht die Gefahr, dass durch die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden, weil zum Beispiel die Unparteilichkeit beeinflusst wird, muss der Vorgesetzte die Tätigkeit untersagen.

 

Nebenjob nicht angezeigt?

Was passiert eigentlich, wenn Du Deinem Arbeitgeber nichts von Deinem Nebenjob erzählt hast? Steht in Deinem Arbeits­vertrag, dass Du Dir eine Nebentätigkeit genehmigen lassen musst, dann musst Du die Personalabteilung oder Deine Vorgesetzte informieren, und zwar bevor Du mit dem Zweitjob beginnst. Solltest Du es vergessen haben, riskierst du eine Abmahnung, denn damit hast du gegen eine Pflicht aus dem Arbeits­vertrag verstoßen. Die Abmahnung ist auch dann zulässig, wenn Dir Dein Arbeitgeber die Nebentätigkeit hätte genehmigen müssen, weil sie seine Interessen nicht beeinträchtigt.

Beispiel: Anne ist als Redakteurin bei einer Wirtschaftszeitung angestellt. Freiberuflich hat sie in ihrem Urlaub einen Reisebericht für einen Reise-Verlag geschrieben, aber ihren Arbeitgeber darüber nicht informiert. Der Hauptarbeitgeber darf abmahnen, auch wenn die Tageszeitung ihre Einwilligung zur Veröffentlichung des Artikels hätte erklären müssen (vgl. BAG, 15.06.2021, Az. 9 AZR 413/19).

Eine Kündigung riskierst Du nur, wenn Du erneut eine Nebentätigkeit nicht anzeigst. Oder aber in Deinem Nebenjob weiterarbeitest, obwohl Dir Dein Hauptarbeitgeber das verboten hatte, weil seine berechtigten Interessen dadurch verletzt werden. Auch in einem solchen Fall kann Dir Dein Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen.

Welche Nebentätigkeiten sind nicht erlaubt?

Arbeitgeber dürfen zwar verlangen, dass ihre Mitarbeiter die ganze Arbeitskraft der Firma zur Verfügung stellen – aber nur während der vereinbarten Arbeitszeit. Wie Arbeitnehmer ihre Freizeit verbringen, bleibt allein ihnen überlassen.

Allerdings darf durch die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden. So darfst Du keinen Nebenjob ausüben, wenn das Nachteile für den Hauptarbeitgeber bedeutet. Im Umkehrschluss dürfen Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn ihre berechtigten Interessen durch den Nebenjob des Mitarbeiters verletzt sind. Jedem Verbot muss eine Abwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen vorausgehen.

Beispiel: Ein Krankenpfleger wollte nebenher als Leichenbestatter arbeiten; das Krankenhaus als Arbeitgeber durfte die Nebentätigkeit verbieten. Denn die Nebentätigkeit als Leichenbestatter ist mit der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Krankenpfleger nicht vereinbar. Denn dadurch könnten Irritationen bei Patienten und in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss, urteilte das Bundes­arbeits­gericht (28.02.2002, Az. 6 AZR 357/01).

Beansprucht die Nebentätigkeit den Mitarbeiter zu sehr, dann darf der Hauptarbeitgeber die Genehmigung auch widerrufen. Das kann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter ständig übermüdet ist oder sehr häufig krank ist. Ein Kompromiss könnte sein, dass der Arbeitnehmer zwar weiterhin den Nebenjob machen darf, aber mit weniger Stunden.

Arbeitszeitgesetz beachten

Erwerbstätige arbeiteten 2022 im Durchschnitt 6,8 Stunden pro Woche in ihrem Zweitjob. Das entspricht der Anzahl der Stunden, die neben einem Vollzeitjob noch zulässig wäre. Denn nach dem Arbeitszeitgesetz darfst Du in der Woche insgesamt nicht mehr als 48 Stunden arbeiten.

Beispiel: Berta arbeitet in Teilzeit 30 Stunden bei ihrem ersten Arbeitgeber. Dann darf sie bis zu 18 Stunden in der Woche in einem Nebenjob arbeiten.

Wer mehr Stunden arbeitet, als gesetzlich erlaubt, der riskiert eine Abmahnung von seinem ersten Arbeitgeber, denn er verstößt mit dem Zweitjob gegen seine Pflichten aus dem Arbeits­vertrag. Zukünftig muss er weniger arbeiten, sonst darf der Arbeitgeber sogar kündigen. Zudem wäre ein Arbeits­vertrag für den Nebenjob nichtig, wenn damit systematisch gegen die 48-Stunden-Grenze verstoßen würde.

Zusätzlich gibt es auch noch eine Arbeitszeitgrenze pro Tag: Arbeitnehmer dürfen höchstens zehn Stunden an einem Arbeitstag arbeiten (§ 3 ArbZG). Wer acht Stunden im Hauptjob arbeitet, dürfte also höchstens zwei weitere Stunden im Zweitjob arbeiten.

Laut Arbeitszeitgesetz musst Du Ruhezeiten beachten. Zwischen zwei Arbeitstagen beläuft sich die Ruhezeit auf mindestens elf Stunden (§ 5 ArbzG). Es ist dementsprechend zum Beispiel nicht erlaubt, bis 23 Uhr am Abend in einem Restaurant zu jobben und dann am nächsten Morgen um 8 Uhr wieder im Büro mit der regulären Arbeit zu beginnen – das wären nämlich nur neun Stunden Ruhezeit. Wer am Samstag einen Nebenjob hat, hat in der Regel kein Problem mit der Ruhezeit.

Kein Nebenjob im Urlaub oder während der Krankschreibung

Während des Erholungsurlaubes darfst Du grundsätzlich keine Nebentätigkeit ausüben, die den Erholungszweck beeinträchtigt (§ 8 BUrlG). Einen solchen Nebenjob während des Urlaubs darf Dein Arbeitgeber verbieten.

Bist Du krankgeschrieben, darfst Du auch Deinen Nebenjob nicht ausüben, wenn dadurch der Heilungsprozess beeinträchtigt wird.

Beispiel: Christian arbeitet als Archäologe. Er hat sich einen Muskelfaserriss am Bein zugezogen und kann deshalb nicht auf der Ausgrabung arbeiten. Abends darf er auch nicht im Nebenjob als Kellner tätig sein. Eine zeitlich angemessene Tätigkeit am Computer zu Hause wäre für Christian allerdings möglich, wenn er dadurch nicht den Heilungsprozess verlängert.

Kein Nebenjob beim Wettbewerber

Will der Arbeitnehmer im Nebenjob ausgerechnet bei der Konkurrenz arbeiten oder dem Arbeitgeber selbst Konkurrenz machen, dann muss der Arbeitgeber das nicht erlauben, da berechtigte Interessen entgegenstehen. Auch eine mögliche Konkurrenzsituation reicht aus.

Beispiel: Ein Gewerkschaftssekretär wollte nebenbei als Rechtsanwalt arbeiten. Die Gewerkschaft durfte den Zweitjob als Anwalt untersagen, da eine Konkurrenzsituation nicht auszuschließen war (BAG, 21.09.1999, Az. 9 AZR 759/98).

Lohnt sich eigentlich ein Zweitjob?

Die meisten Erwerbstätigen sind in ihrem Nebenjob als Arbeitnehmer angestellt – mit einem Arbeits­vertrag. Steuerlich handelt es sich bei den Einnahmen aus der Nebentätigkeit um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Meist wird die Nebentätigkeit mit der Steuerklasse 6 besteuert.

Viele Nebenjobs sind Minijobs. Die lohnen sich besonders, weil du davon weder Lohnsteuer noch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen musst. Du bekommst Dein Bruttogehalt als Nettogehalt auf Dein Konto überwiesen, allerdings nur wenn Du nicht mehr als 520 Euro im Nebenjob verdienst. Das ist die Verdienstobergrenze für einen Minijob.

Willst Du bei Deinem Arbeitgeber einen Zweitjob übernehmen, zum Beispiel ein besonderes Projekt am Wochenende, dann lohnt sich das besonders, wenn Du bei einer Tochtergesellschaft angestellt bist. Nur dann wird der Nebenjob als Minijob gewertet und Du hast keine Abzüge. Ein zweiter Job bei demselben Arbeitgeber gilt sozialversicherungsrechtlich hingegen als Einheit. In einem solchen Minijob beim Hauptarbeitgeber wärst Du dann auch sozialversicherungspflichtig. Das lohnt sich oft nicht.

Verdienst Du mehr als 520 Euro im Monat, arbeitest Du entweder in einem sogenannten Midijob mit Gleitzone oder in einem normalen Job mit voller Steuer- und Sozialversicherungspflicht. In der Steuerklasse 6 fallen deutlich höhere Steuern an als in den übrigen Steuerklassen. Das heißt aber nicht, dass das Geld für Dich verloren ist. Du kannst Dir über die jährliche Steu­er­er­klä­rung beim Finanzamt einiges an Lohnsteuer zurückholen.

Finanziell besonders interessant als Nebenjob sind Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, oder Betreuer. Bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr sind Einnahmen aus einer solchen nebenberuflichen Tätigkeit steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Wann Du von dieser Regelung profitieren kannst, liest Du in unserem Ratgeber Übungsleiterpauschale.

Auch ein Ehrenamt gilt als nebenberufliche Tätigkeit, wenn Du dafür im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwendest, die Du für Deinen Hauptberuf verwendest. Einnahmen von bis zu 840 Euro im Jahr sind dann steuerfrei.

Bist Du freiberuflich oder selbstständig tätig neben Deinem Hauptjob, ist es wichtig, dass Du alle Betriebsausgaben von Deinen Nebeneinkünften abziehst. Vielleicht lohnt sich für Dich auch die Kleinunternehmerregelung – dann verzichtest Du darauf, in Deinen Rechnungen Umsatzsteuer zu berechnen. Dadurch sparst Du Verwaltungsaufwand, kannst allerdings die Umsatzsteuer, die Du selbst zahlen musst, nicht mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Du als Selbstständiger von Deinen Kunden einnimmst. Weitere Hinweise findest Du in unserer Serie: Selbstständig machen.

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