Auf Geldreise – Podcast #101 Bis dass der Tod uns scheidet

Anja Ciechowski
Finanztip-Expertin für Bank und Vorsorge

Shownotes

Wo geht Dein Hab und Gut hin, wenn Du mal nicht mehr lebst? Wie ist Dein Partner, Deine Partnerin nach Deinem Tod abgesichert – gerade, wenn Ihr nicht verheiratet seid? Die gesetzliche Erbfolge regelt das zwar alles, aber vielleicht nicht unbedingt in Deinem Sinne. Dann ist es höchste Zeit für ein Testament.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Bis zu 400 Milliarden Euro werden jedes Jahr in Deutschland vererbt oder verschenkt. So ganz genau kann das niemand sagen, denn dazu gibt es keine Statistik. Das Statistische Bundesamt erfasst nur die Fälle, in denen Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt; kleinere Beträge unterhalb der Steuerfreigrenzen erfasst es nicht. Einer Studie der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung zufolge liegen die bis 2027 zu erwartenden Erbschaften im Mittel bei rund 80.000 Euro.
  • Ein Verheirateter oder eine eingetragene (Lebens-)Partnerin kann bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Für Unverheiratete liegt die Freigrenze bei nur 20.000 Euro – und er oder sie erbt auch nur etwas, wenn das per Testament so festgelegt ist. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000, für Enkelkinder immerhin noch bei 200.000 Euro.
  • Wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge – Kinder und Enkel erben zuerst. Unverheiratete gehen leer aus. Mehr dazu erfährst Du in diesem Ratgeber.
  • Eheleute beerben auch einander. Sie bekommen in der Regel die Hälfte des Vermögens (neben den Kindern), wenn sie in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft gelebt haben. Das ist automatisch der Fall, wenn sie keinen Ehevertrag aufgesetzt hatten.
  • Hat ein Paar Gütertrennung vereinbart, gelten weitere Besonderheiten beim Erbrecht.
  • Wer nicht verheiratet ist, sollte mit seiner Partnerin oder seinem Partner nicht nur einen Partnerschaftsvertrag schließen, sondern auch ein Testament machen. Damit derjenige, der überlebt, eben nicht leer ausgeht.
  • Nach der Scheidung erbt der Ex-Mann oder die Ex-Frau nichts. Anders ist es, wenn sich ein Ehepaar nur getrennt hat, vielleicht auch schon vor langer Zeit. Dann erbt der in Trennung Lebende von dem Verstorbenen.
  • Wer sichergehen möchte, dass der ehemalige Partner nichts erbt, muss sich entweder scheiden lassen oder ein Testament aufsetzen.
  • In Deinem Testament kannst Du bestimmen, wer Erbe wird und wer nur den Pflichtteil bekommen soll. Willst Du jemanden einen besonders wertvollen Gegenstand hinterlassen, kannst Du das ebenfalls mit einem Testament regeln. Genauso, wer an die Stelle eines Erben treten soll, falls dieser inzwischen ebenfalls verstorben ist. Das sind nur Beispiele – darüber hinaus kannst Du viele weitere Dinge in Deinem letzten Willen regeln.
  • Wichtig ist, ein Testament muss immer handschriftlich aufgesetzt und unterschrieben sein. Andernfalls erkennt das Nachlassgericht das Papier nicht als letzten Willen an und greift auf die gesetzliche Erbfolge zurück.
  • Ehepaare wollen häufig zusammen entscheiden, was mit dem Erbe passiert, wenn einer verstirbt. Dazu bietet sich ein Berliner Testament an.
  • Die Idee dahinter: Der länger Lebende erbt zunächst alles. Erst nach dessen Tod erben die Kinder. So kann der Lebensstandard des anderen auch nach dem eigenen Tod gesichert und eine Erb­aus­ein­an­der­setz­ung mit anderen Erben verhindert werden.
  • Ein Berliner Testament ist manchmal mit steuerlichen Nachteilen verbunden. Es kann für die Kinder teuer werden, wenn sie das gesamte Vermögen beider Elternteile auf einmal bekommen und deshalb mehr als den Freibetrag erben.
  • Für Unverheiratete mit Kind ist ein Testament besonders wichtig. So kannst Du eine oder mehrere Personen als Erben festlegen. Das können die Kinder, aber auch jede andere Person sein. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Dein Rechtsnachfolger, die Erben treten in alle Rechte und Pflichten ein.
  • Du kannst aber auch eine Person als Alleinerben einsetzen und andere dadurch enterben. Dadurch vermeidest Du Konflikte in einer Erbengemeinschaft. Wenn Du Deine nächsten Verwandten enterbst, heißt das aber nicht, dass diese komplett leer ausgehen. Einen Anspruch auf die Herausgabe des Pflichtteils gegenüber den im Testament benannten Erben bleibt bestehen. Den müssen sie aber auch entsprechend einfordern.                                            

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Autoren
Nina C. Zimmermann
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