Auf Geldreise – Podcast #94 Mythen & Irrtümer rund um den gelben Schein

Anja Ciechowski
Finanztip-Expertin für Bank und Vorsorge

Shownotes

Herbst ist Erkältungssaison: In der trüb-nassen Jahreszeit kratzt der Hals ganz besonders oft, die Arztpraxen füllen sich, und immer mehr gelbe Scheine stapeln sich auf den Schreibtischen der Arbeitgeber. Doch wann genau muss die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung spätestens bei der Chefin sein? Reicht das digital oder per Post? Darfst Du trotz Krankschrift draußen spazieren gehen oder sogar in den Urlaub fahren? Und schützt die Krankschreibung eigentlich vor Kündigung? Das und noch vieles mehr erfährst Du in der aktuellen Auf-Geldreise-Folge.

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Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Wer krank ist, muss das dem Chef sofort mitteilen. Das bedeutet nicht, dass auch der Krankenschein bereits am ersten Tag der Krankmeldung auf Arbeit eintrudeln muss. Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht dazu: Wer länger als drei Kalendertage nicht arbeiten kann, muss am darauffolgenden Arbeitstag ein Attest vorlegen – also am vierten Tag der Krankheit.
  • Grundsätzlich kann aber jeder Arbeitgeber selbst festlegen, wann er ein ärztliches Attest sehen will. Sollte in Deinem Arbeits­vertrag stehen, dass Du eine Krankschrift bereits am ersten Tag der Krankheit vorzeigen musst, musst Du Dich auch daran halten – unabhängig vom Entgeltfortzahlungsgesetz.

  • Wie die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung zu Deinem Arbeitgeber gelangt, ist häufig nicht so entscheidend. Viel wichtiger ist, dass Du sie rechtzeitig vorlegst. Im Gesetz steht nicht, dass es unbedingt das Original sein muss. Deshalb kannst Du die Krankschreibung auch einscannen und per E-Mail an den Arbeitgeber schicken. Es kann aber nicht schaden, das Original zusätzlich in einen Briefumschlag zu legen und abzuschicken.

  • Einen Krankenschein bekommst Du in dreifacher Ausführung: für Dich, Deine Chefin und für die Kran­ken­kas­se. Seit 1. Oktober dieses Jahres müssen Ärzte den Schein digital an die Kran­ken­kas­se übermitteln. Das heißt, Du musst Dich nicht mehr darum kümmern, dass der Nachweis für die Kran­ken­kas­se rechtzeitig dort eintrifft. Anders sieht es jedoch aus, solltest Du krankengeldberechtigt sein.

  • Privatversicherte, die Krankentagegeld vereinbart haben und über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind, sollten die Krankschrift unbedingt an die Kran­ken­ver­si­che­rung schicken. Erst mit dem Nachweis zahlt die Ver­si­che­rung das Krankentagegeld.

  • Für die Zeit, die Du krankgeschrieben bist, zahlt Dir die Chefin weiter Gehalt. Denn in Deutschland besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung, und zwar in voller Höhe. Wer allerdings mehr als 6 Wochen wegen derselben Erkrankung ausfällt, bekommt kein Geld mehr von der Firma. Bei gesetzlich versicherten Angestellten springt dann die Kran­ken­kas­se ein und zahlt Krankengeld.

  • Eltern, die wegen erkälteter Kinder nicht arbeiten können, müssen keine Urlaubstage dafür opfern oder Überstunden abbummeln. Stattdessen stehen ihnen Kinderkrankentage zu.

  • Normalerweise hat jeder gesetzlich versicherte Elternteil Anspruch auf 10 Tage pro Kind. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage pro Kind. Wer mehrere Kinder hat, kann länger zuhause bleiben. Höchstens 25 Arbeitstage pro Elternteil, beziehungsweise 50 Tage für Alleinerziehende.

  • Wenn Du Glück hast, zahlt Dir Dein Arbeitgeber für ein paar Tage Dein Gehalt weiter. Wenn nicht, kannst Du bei Deiner Kran­ken­kas­se Kinder­kranken­geld beantragen.

  • Falls Du Dein unter 12-jähriges Kind zuhause betreuen musst, weil es krank ist oder wegen Corona nicht in die Schule oder Kita gehen kann, bekommst Du von Deiner gesetzlichen Kran­ken­kas­se Kinder­kranken­geld. Es beträgt normalerweise 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts, ist aber noch oben hin gedeckelt – aktuell bei knapp 113 Euro pro Tag. Privatversicherte gehen leer aus.

  • Den Antrag auf Kinder­kranken­geld stellst du bei der Kran­ken­kas­se. Jede Kasse hat dafür ein Formular, meist geht das auch einfach online. Du musst dann die Bescheinigung vom Arzt mitschicken, dass Du wegen des kranken Kindes nicht arbeiten kannst. Oder alternativ die Bescheinigung von Schule oder Kita, dass das Kind coronabedingt zuhause betreut werden muss.

  • Wegen Corona hat die Bundesregierung die Kinderkrankentage für 2021 ausgeweitet. Für 2021 gibt es pro Elternteil 30 Kinderkranktage – also 60 Tage für beide Elternteile zusammen pro Kind. Alleinerziehende sind ebenfalls für 60 Arbeitstage finanziell abgesichert. Bei mehreren Kindern gibt es auch 2021 noch mehr Krankheitstage.

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