Ehegattenunterhalt So viel Unterhalt steht Dir nach der Scheidung zu

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Du bekommst nach der Scheidung von Deinem Ex-Partner nur Unterhalt, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt – zum Beispiel, weil Du Eure kleinen Kinder betreust.
  • Ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes wird allerdings erwartet, dass die Person, die Ehegattenunterhalt bekommt, zumindest in Teilzeit arbeitet.
  • Wer arbeitet und davon nach der Scheidung Unterhalt an seinen Ex-Mann oder seine Ex-Frau zahlen muss, darf mindestens 1.600 Euro im Monat für sich behalten.

So gehst Du vor

  • Prüfe anhand der Liste von Unterhaltsgründen, ob Du Anspruch auf Unterhalt hast oder ob Du Unterhalt an den geschiedenen Partner zahlen musst.
  • Du kannst Dich nach der Scheidung mit Deiner Ex-Frau oder Deinem Ex-Mann auf einen monatlichen Unterhalt einigen. Das spart Anwalts- und Gerichtskosten.

Für viele ist die Trennung und Scheidung vom Ex-Mann oder von der Ex-Frau eine Befreiung. Aber es gibt auch nach der Scheidung noch Verpflichtungen – ganz besonders wenn Ihr gemeinsame Kinder habt. Und wie geht es finanziell weiter? Wer muss nach der Scheidung Unterhalt zahlen und wie lange? Wir erklären Dir, wer Ehegattenunterhalt bekommt und wie Du ihn selbst berechnen kannst.

Wer bekommt Unterhalt nach der Scheidung?

Ehegattenunterhalt bekommt immer nur derjenige, der ihn einfordert. Im Jahr 2023 wurden laut Statistischem Bundesamt in Deutschland rund 130.000 Ehen geschieden, der niedrigste Stand seit der Wiedervereinigung im Jahr 1990. Im Durchschnitt blickten die Paare auf 15 Jahre Ehe zurück. Eine lange Zeit, in der die Paare sich an das gemeinsame Einkommen gewöhnt haben. In der Trennungsphase seid Ihr weiter füreinander verantwortlich, sodass derjenige, der weniger Geld zur Verfügung hat, meist Trennungsunterhalt vom Ex-Partner bekommt – bis zur Scheidung.

Nach der Scheidung solltet Ihr eigentlich beide eigenverantwortlich für Euren Lebensunterhalt sorgen (§ 1569 BGB). Das ist der Grundsatz. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn einer die gemeinsamen Kinder betreut und deshalb nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann. Daneben gibt es noch Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder weil der eigene Verdienst zum Lebensunterhalt nicht reicht. Obwohl es nach dem Gesetz eigentlich die Ausnahme sein soll, dass einer den anderen nach der Scheidung noch finanziell unterstützt, ist es in der Praxis die Regel.

Je länger die Ehe gedauert hat, desto eher bestehen nach der Scheidung Unterhaltsansprüche. Das setzt aber drei Dinge voraus:

  1. Derjenige, der Unterhalt verlangt, muss bedürftig sein, weil er zum Beispiel nicht arbeiten kann oder nicht genug verdient.
  2. Der geschiedene Partner muss leistungsfähig sein. Er muss also genug verdienen, um den anderen finanziell unterstützen zu können.
  3. Es muss einen besonderen Grund geben, warum der finanziell schwächere Ex-Partner nicht auf eigenen Beinen stehen kann. 

Wer entscheidet über den Ehegattenunterhalt?

Ihr könnt das Familiengericht entscheiden lassen, wer wie viel an Unterhalt vom anderen nach der Scheidung bekommt. Die Unterhaltsfrage ist dann ein weiterer Punkt, der im Rahmen der Scheidung entschieden wird. Das Gericht prüft Eure Einkommenssituation und warum Unterhalt gezahlt werden soll. Wichtig: Insgesamt wird Eure Scheidung teurer, wenn Ihr über den Ehegattenunterhalt gerichtlich entscheiden lasst. Denn die Gerichtskosten steigen und die Anwaltskosten auch. Es erhöht sich der Verfahrenswert um den eingeforderten Unterhalt für ein Jahr (§ 51 FamGKG).

Beispiel: Bei einer Unterhaltsforderung in Höhe von 500 Euro im Monat erhöht sich der Verfahrenswert um 6.000 Euro (500 Euro x 12 Monate).

Weitere Infos zum Verfahrenswert und wie teuer eine Scheidung werden kann, findet Ihr im Ratgeber Scheidungskosten. Dort könnt Ihr Eure Kosten mit unserem Scheidungskostenrechner selbst berechnen.

Vielleicht habt Ihr die Frage des Ehegattenunterhalts aber auch schon in einem Ehevertrag geregelt. Dann müsst Ihr über Unterhaltszahlungen nicht streiten, sondern das umsetzen, was Ihr vereinbart habt. Bei überdurchschnittlich hohen Einkünften eines Partners ist es möglich, einen Unterhaltsanspruch in der Höhe zu begrenzen oder einen Zeitraum festzulegen, in dem das Paar Unterhalt nach der Scheidung vereinbart. Weitere Informationen dazu, was man zum Unterhalt vorsorglich regeln kann, findest Du im Ratgeber Ehevertrag.

Oder Ihr einigt Euch anlässlich der Scheidung auf eine einvernehmliche Lösung für den nachehelichen Unterhalt. Das spart Gerichtskosten und Anwaltskosten, wenn Ihr die Unterhaltsfrage ohne anwaltliche Unterstützung klären könnt. In vielen Fällen ist eine Mediation sinnvoll, bei der Ihr gemeinsam festlegt, wie Ihr mit dem Ehegattenunterhalt umgehen wollt – allerdings begleitet von einem neutralen Mediator oder einer Mediatorin.

Voraussetzung für eine faire Einigung ist, dass Ihr Euch mit den rechtlichen Grundlagen des Unterhalts nach der Scheidung vertraut macht. Dazu erklären wir Euch die Voraussetzungen für Ehegattenunterhalt.

Wann kannst Du Ehegattenunterhalt fordern?

Unterhalt nach der Scheidung gibt es nur, wenn bei Euch einer der sieben Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt.

1. Du betreust gemeinsame Kinder

Kannst Du nach der Scheidung nicht arbeiten, weil Du die kleinen gemeinsamen Kinder betreust, steht Dir Betreuungsunterhalt zu. Das gilt grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes (§ 1570 BGB). Auch wenn etwa Großeltern oder eine Krabbelstube sich um die Kinder kümmern könnten, darfst Du als betreuender Elternteil zuhause bleiben und musst in dieser Zeit nicht arbeiten (BGH, 15.09.2010, Az. XII ZR 20/09).

Bei älteren Kindern ist das anders. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes wird von demjenigen, bei dem das Kind wohnt, erwartet, dass er grundsätzlich wieder arbeitet. Es muss allerdings nicht sofort eine Vollzeitstelle sein. Teilzeit reicht.

Hat Euer Kind Schwierigkeiten in der Schule oder gesundheitliche Einschränkungen, kann Betreuungsunterhalt auch länger gerechtfertigt sein (BGH, 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09).

Ob sich die Dauer des Betreuungsunterhalt über die standardisierten drei Jahre verlängert, ist letztlich eine Entscheidung im Einzelfall. Dabei würde ein Gericht das Wohl des Kindes und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten berücksichtigen. Wer länger Unterhalt will, muss das begründen. Dazu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Bei einem fünfjährigen Kind, das den Kindergarten besucht, ist dem alleinerziehenden Elternteil eine 75-Prozent-Stelle zumutbar (vgl. OLG Köln, 01.03.2021, Az. 25 UF 147/20).
  • Wer mit seinen drei Kindern im Alter von 12, 15 und 17 Jahren zusammenlebt und sie am Nachmittag regelmäßig zum Sport oder Musikunterricht bringt, muss nicht Vollzeit arbeiten. Ein 30-Stunden-Job ist aber zumutbar (BGH, 18.04.2012, Az. XII ZR 65/10).
  • Bei zwei Kindern im Alter von 12 und 14 Jahren, von denen ein Kind unter ADHS leidet, hat der betreuende Elternteil nur dann Anspruch weiter auf Unterhalt, wenn es im Einzugsgebiet keine Nachmittagsbetreuung gibt (BGH, 06.05.2009, Az. XII ZR 114/08).
  • Wer ein volljähriges, behindertes Kind betreut, kann länger einen Anspruch auf Unterhalt haben – zum Wohl des Kindes (BGH, 17.03.2010, Az. XII ZR 204/08).

2. Du bist erkrankt und kannst nicht arbeiten

Wer krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, kann von seinem geschiedenen Ehepartner weiter Unterhalt wegen Krankheit verlangen (§ 1572 BGB). Dazu ist ein ärztliches Attest nötig. Ein solcher Anspruch wegen Krankheit kann sich direkt an den Betreuungsunterhalt anschließen. Ist die Erkrankung allerdings erst nach der Scheidung aufgetreten, scheidet ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit aus.

Tipp: Falls Du keinen Unterhalt wegen Krankheit bekommst, weil Du erst nach der Scheidung krank geworden bist, kannst Du eventuell Unterhalt aus Billigkeitsgründen bekommen, weil sonst eine besondere Härte für Dich entstünde (BGH, 17.09.2003, Az. XII ZR 184/01).

3. Du bist zu alt, um noch arbeiten zu können

Findest Du wegen Deines Alters keine Arbeit mehr, hast Du vielleicht weiterhin Anspruch auf Altersunterhalt gegen den Ex-Mann oder die Ex-Frau (§ 1571 BGB). Eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Du kannst Dich an der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente orientieren. Die liegt in der Regel bei 67 Jahren. Da Du aus verschiedenen Gründen Unterhalt bekommen kannst, kannst Du auch erst zum Beispiel wegen Krankheit und dann Altersunterhalt einfordern.

4. Du findest keinen Job

Solange Du nach der Scheidung keine angemessene Arbeitsstelle findest, könnte Dir Ehegattenunterhalt wegen Arbeitslosigkeit zustehen (§ 1573 Abs. 1, 3 und 4 BGB). Einen solchen Anspruch hast Du aber nur, falls Du keinen Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alter oder Krankheit fordern kannst. Die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur allein genügt nicht, damit der andere Unterhalt zahlen muss. Du musst konkret nachweisen, dass Du Dich ernsthaft um eine Stelle bemüht hast.

5. Du verdienst zu wenig Geld

Verfügt einer der Ehegatten über ein höheres Einkommen, das für die ehelichen Verhältnisse prägend war, kann der andere vielleicht Aufstockungsunterhalt fordern, etwa weil die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Antonia und Bernd lassen sich nach zehn Jahren Ehe scheiden. Sie haben keine Kinder. Antonia hat monatlich 4.500 Euro zum Familieneinkommen beigesteuert. Bernd verdiente 1.500 Euro. Bernd hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit, aber einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Denn sein Einkommen ist so gering, dass er den ehelichen Lebensstandard allein nicht aufrechterhalten kann.

Bernds Bedarf ermittelt sich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz (§ 1578 BGB). Dazu werden beide Einkommen zusammengerechnet und dann geteilt. Die Differenz zum Einkommen des weniger Verdienenden kann dann als Aufstockungsunterhalt eingefordert werden. Das bedeutet für Antonia und Bernd: (4.500 Euro + 1.500 Euro) x 1/2 = 3.000 Euro. Der Aufstockungsunterhalt liegt bei 3.000 Euro - 1.500 Euro = 1.500 Euro. Das ist der Grundsatz. Die Zahlung kann  im Einzelfall auch befristet oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB).

6. Du machst eine Ausbildung

Hast Du während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder sie gar nicht erst begonnen, kannst Du nach der Scheidung Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung verlangen (§ 1575 BGB). Dazu musst Du so bald wie möglich nach der Scheidung Deine Ausbildung beginnen oder fortsetzen. Sie sollte notwendig sein, um eine angemessene Arbeit zu finden, die den Unterhalt nachhaltig sichert.

7. Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Es gibt Situationen, in denen der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin weiter Unterhalt beanspruchen kann, wenn von ihm oder ihr keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Das sind Fälle, bei denen es ungerecht und unfair wäre, wenn die Ex-Frau oder der Ex-Mann keinen Unterhalt zahlen würden (§ 1576 BGB).

Dazu zwei Beispiele, in denen auch ein Gericht einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeit angenommen hat: Du kümmerst Dich weiter um das Pflegekind, das Ihr gemeinsam vor der Trennung in Eure Familie aufgenommen habt(BGH, 25.01.1984, Az. IVb ZR 28/82). Auch die Betreuung eines eigenen, nicht gemeinschaftlichen Kindes kann einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen rechtfertigen (LSG Bayern, 13.04.2007, Az. L 7 AS 40/07).

Tipp: Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Partner kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Du kannst bis zu 13.805 Euro im Jahr geltend machen. Weitere Informationen findest Du im Ratgeber zu Unterhaltsleistungen und Steuer.

Wann muss der Grund für Unterhalt nach der Scheidung vorliegen?

Unterhalt nach der Scheidung gibt es grundsätzlich nur, wenn einer der Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt.

Beispiel: Charlotte verdient nach der Scheidung zunächst so viel, dass sie keinen Unterhalt benötigt. Nach einigen Jahren wird sie berufsunfähig und hat keine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Sie hat trotz Berufsunfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren Ex-Partner. Denn Charlotte ist erst nach der Scheidung bedürftig geworden.

Übrigens: Der Grund für einen Unterhaltsanspruch kann wechseln. Dann muss der neue Unterhaltsgrund ohne zeitliche Lücke an den vorherigen anknüpfen.

Beispiel: Nach der Scheidung betreute Dorothee zunächst die gemeinsamen Kinder und bekam Betreuungsunterhalt. Als diese groß genug sind, wird sie berufsunfähig und hat Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit. Damit besteht der Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung gegen den Ex-Mann weiter.

Wer ist bedürftig beim Ehegattenunterhalt?

Unterhalt bekommst Du nur, wenn Du Dich nicht selbst mit Deinem Einkommen und Vermögen finanzieren kannst, Dann bist Du bedürftig (§ 1577 BGB). Den Stamm des Vermögens musst Du nicht verwerten, wenn es unwirtschaftlich wäre. Das bedeutet, dass Du Wertpapiere nicht verkaufen musst, aber die Dividenden musst Du schon für Dich verwenden. Eine vermietete Eigentumswohnung musst Du nicht veräußern, die Mieteinnahmen musst Du Dir hingegen anrechnen lassen (§ 1577 Abs. 3 BGB).

Anders als beim Trennungsunterhalt musst Du Dir nach der Scheidung eine angemessene Arbeitsstelle suchen. Sie muss Deiner Ausbildung, Deinen Fähigkeiten, Deinem Alter und Gesundheitszustand entsprechen.

Arbeitest Du nicht, obwohl es Dir zumutbar wäre, wird Dir ein fiktives Einkommen angerechnet: Du wirst so behandelt, als ob Du gearbeitet und mit dieser Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen erzielt hättest.

Ziehst Du mit einem neuen Partner zusammen, kann Dein Anspruch auf Unterhalt entfallen (§ 1579 Nr. 2 BGB). Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst nach zwei Jahren als feste neue Partnerschaft gilt.

Wer muss Ehegattenunterhalt zahlen?

Du musst nur dann Unterhalt nach der Scheidung an Deine Ex-Ehefrau oder an Deinen Ex-Mann zahlen, wenn Du Dir das leisten kannst, ohne Deinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dann bist Du leistungsfähig (§ 1581 BGB).

Dir muss immer ein Selbstbehalt bleiben. Der monatliche Selbstbehalt, der auch Eigenbedarf genannt wird, wird nicht im Gesetz festgelegt, sondern in der Düsseldorfer Tabelle. Zur Zeit beläuft sich der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt auf 1.600 Euro für Erwerbstätige und auf 1.475 Euro für Menschen, die nicht arbeiten (Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle 2025).

Musst Du an mehrere Menschen Unterhalt zahlen, zum Beispiel an Ex-Ehegatten und Kinder, und reicht Dein Einkommen nicht für alle aus, wird es aufgeteilt. An erster Stelle kommen immer minderjährige Kinder und volljährige Schülerinnen und Schüler bis zum 21. Geburtstag, die noch zuhause wohnen. An zweiter Stelle stehen die Ehegatten, die Kinder betreuen, sowie geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Erst dann kommen aktuelle Ehepartner oder geschiedene, die weder Kinder betreuen, noch lang verheiratet waren. Dann folgen volljährige Kinder, die eine Ausbildung machen oder studieren. Schließlich  Enkelkinder und Eltern (§ 1609 BGB).

Wie viel Unterhalt gibt es nach der Scheidung?

Die Höhe des Unterhalts wird in jedem Einzelfall individuell berechnet. Die Gerichte stützen sich dabei auf Unterhaltsleitlinien, die das entsprechende Oberlandesgericht veröffentlicht hat.

So lautet der Grundsatz für die Berechnung, wenn ein Unterhaltsgrund erfüllt ist: Wenn der eine Partner erwerbstätig ist und der andere nicht, dann zahlt der Erwerbstätige 45 Prozent seines anrechenbaren Erwerbseinkommens sowie 50 Prozent der anrechenbaren sonstigen Einkünfte als Ehegattenunterhalt an den Ex-Partner. Zu den sonstigen Einkünften zählen Einnahmen aus vermieteten Immobilien oder Zinseinkünfte.

Arbeiten beide Partner nach der Scheidung, muss derjenige, der mehr verdient, 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten zahlen.

So kannst Du das anrechenbaren Einkommen ermitteln

Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben und angemessene, berufsbedingte Aufwendungen von pauschal fünf Prozent sowie Aufwendungen für die Altersvorsorge abgezogen. Das Einkommen, das für die Berechnung des Unterhalts bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern relevant ist, ist deshalb in der Regel niedriger als das Nettogehalt. Die einzelnen Abzüge findest Du in den Unterhaltsleitlinien, die wir im Ratgeber Trennungsunterhalt ausführlich erklären.

So kannst Du den Unterhalt berechnen

Das so berechnete Einkommen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen Bonus für Erwerbstätigkeit von 1/10 bereinigt (13.11.2019, Az.XII ZB 3/19). Dann gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz.

Beispiel: Elke und Frank lassen sich scheiden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren, die bei Elke leben. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 510 Euro zahlt die Kindergeldkasse an Elke. Sie hat kein eigenes Einkommen, Frank verfügt über ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 4.000 Euro.

Von den 4.000 Euro muss Frank Kindesunterhalt für jedes Kind in Höhe von 489,50 Euro zahlen, insgesamt also 979 Euro. Für den Ehegattenunterhalt bleiben 3.021 Euro. Davon darf Frank nach den Unterhaltsleitlinien zehn Prozent als Erwerbstätigenbonus abziehen (302 Euro).

Die Hälfte des so bereinigten Nettoeinkommens von 2.539 Euro schuldet Frank als Ehegattenunterhalt, also 1.359,50 Euro. Das bedeutet: Frank muss an Elke einen Gesamtunterhalt von 2.238,50 Euro zahlen. Ihm verbleiben für sich allein 1.761,50 Euro und damit mehr als der Selbstbehalt von 1.600 Euro.

Wichtig: Bleibt Dir weniger als Dein Selbstbehalt, kannst Du den Unterhalt für Deine Ex-Frau oder Deinen Ex-Mann entsprechend herabsetzen. Das nennt sich Mangelfall. Du zahlst in einer solchen Situation nur so viel, bis Dir 1.600 Euro übrigbleiben.

Aktuelle Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte

Achtung: Wenn Du und die Kinder bisher in der gesetzlichen Krankenkasse über Deinen Ehepartner familienversichert waren, schließt sich für Dich eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV an. Kläre die Höhe der Beiträge unbedingt mit Deiner Krankenkasse. Sonst kann es zu teuren Nachzahlungen kommen. Für die Kinder ändert sich durch die Scheidung nichts.

Wie lange wird Unterhalt nach der Scheidung gezahlt?

Im Gesetz fehlt eine Regelung dazu, wie lange sich Geschiedene Unterhalt zahlen müssen und wann der nacheheliche Unterhalt endet. Nach der Scheidung können die Unterhaltszahlungen zeitlich befristet, in der Höhe begrenzt werden oder ganz entfallen.

Für die Begrenzung des Unterhalts ist entscheidend, ob der unterhaltsberechtigte Partner Nachteile wegen der Ehe erlitten hat. Zum Beispiel, wenn er heute weniger verdient, weil er wegen der Ehe einen Karriereknick in Kauf genommen hat, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Solange ehebedingte Nachteile bestehen, scheidet eine Befristung fast immer aus.

Bei einer Ehe von mehr als 20 Jahren kann das Familiengericht Unterhalt auch unbefristet zusprechen (§ 1587b BGB). Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an.

Hast Du in einem Ehevertrag geregelt, dass Du Deinem geschiedenen Partner monatlich einen festen Betrag zahlst, kannst Du die Vereinbarung auch für die Zukunft abändern. Das ist sinnvoll, wenn sich Deine Lebenssituation ändert, Du vielleicht weniger verdienst oder nicht mehr arbeitest (OLG Karlsruhe, 18.06.2014, Az. 9 UF 34/14).

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