Frankfurter Tabelle Geld zurück bei Reisemängeln: So viel kannst Du fordern

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Ist Deine Pauschalreise nicht so verlaufen wie versprochen, kannst Du Geld zurückverlangen: Du minderst den Reisepreis.
  • Die Frankfurter Tabelle fasst Urteile des Landgerichts Frankfurt aus den 1980er-Jahren zu Mängeln bei Pauschalreisen zusammen. Obwohl sie nicht mehr aktualisiert wird, dient sie bis heute als Orientierung, wenn Du wissen willst, wie viel Geld Du bei welchem Reisemangel verlangen können.

So gehst Du vor

  • Melde Reisemängel sofort bei Deinem Reiseleiter oder einem anderen Ansprechpartner des Veranstalters und fordere ihn auf, die beanstandeten Mängel zu beseitigen.
  • Verlange nach Deiner Rückkehr vom Veranstalter Geld zurück, sofern die Reiseleitung die Probleme vor Ort nicht beheben konnte. Orientiere Dich bei der Höhe der Minderung an der Frankfurter Tabelle.
  • Du kannst Erstattung mit unserem Mus­ter­schrei­ben vom Veranstalter einfordern.

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  • Orientiere Dich bei der Höhe der Minderung an der Frankfurter Tabelle.

Ist Dein Urlaub nicht so gelaufen, wie es Dir der Katalog versprochen hat, kannst Du bei einer Pauschalreise oft Geld zurückholen, indem Du den Reisepreis minderst. Doch wie viel darfst Du verlangen? Mit der Frankfurter Tabelle findest Du heraus, wie viel Geld Du bei welchem Reisemangel bekommen kannst.

Wann darfst Du den Reisepreis mindern?

Du darfst den Reisepreis mindern und bekommst deshalb Geld zurück, wenn bei Deiner Pauschalreise etwas schiefgelaufen ist. Der Pool war nicht benutzbar, das Hotel eine Baustelle, kein vegetarisches Essen wie angekündigt und der gebuchte Ausflug zur Weltkulturerbestätte fiel aus. Reisemängel können bares Geld bedeuten. Dazu musst Du ein paar Hinweise beachten.

Wichtig ist, dass Du Mängel im Urlaub umgehend bei der Reiseleitung oder Deinem Veranstalters vor Ort meldest. Verlange Abhilfe. Falls vor Ort für Dich nichts getan werden kann, verlangst Du vom Veranstalter einen Teil des Reisepreises zurück. Worauf Du dabei achten solltest, erfährst Du in unserem Ratgeber zum Reisemängel reklamieren.

Du kannst das Geld mit unserem Mus­ter­schrei­ben vom Veranstalter einfordern. Orientiere Dich bei der Preisminderung an Urteilen, die bei vergleichbaren Reisemängeln gefällt wurden, der sogenannten Frankfurter Tabelle.

Mus­ter­schrei­ben Reklamation bei Reisemängeln

Hier kannst Du Dir unser Mus­ter­schrei­ben für die Reklamation bei Reisemängeln herunterladen:

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Bei welchem Mangel darfst Du wie viel mindern?

Die Frankfurter Tabelle liefert Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe Du mindern kannst. Die Tabelle hat das Landgericht Frankfurt in den 1980er-Jahren entwickelt, sie wurde zuletzt 1994 ergänzt. Eingang in die Tabelle fanden nur Urteile dieses Landgerichts. Die angegebenen Prozentsätze richten sich nach Art und Umfang der Reisemängel und dienen der Orientierung.

Gerichte und Reiseveranstalter sind bei der Beurteilung von Reisemängeln nicht an diese Tabelle gebunden – sie entscheiden jeden Fall individuell. Auch wenn die Tabelle für heutige Sachverhalte nicht immer aussagekräftig ist, bietet sie Dir eine wertvolle Orientierung. Sie gibt bei jedem Reisemangel an, um wie viel Prozent Du den Reisepreis mindern kannst. Die Tabelle ist unterteilt in vier Kategorien:
1. Unterkunft, 2. Verpflegung, 3. Transport und 4. Sonstiges.

1. Frankfurter Tabelle zur Unterkunft

MängelMinderungBemerkung
andere Unterkunft als gebucht10-25 %je nach Entfernung
abweichende Lage der Unterkunft (größere Entfernung zum Strand)5-15 % 
abweichende Art der Unterkunft im gebuchten Hotel (Hotelzimmer statt Ferienwohnung)5-10 % 
abweichende Art der Zimmer hängt davon ab, ob Reisende derselben Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden
Doppel- statt Einzelzimmer20 % 
Dreibett- statt Einzelzimmer25 % 
Dreibett- statt Doppelzimmer20-25 % 
Vierbett- statt Doppelzimmer20-30 % 
Mängel in der Ausstattung des Zimmers 
zu kleine Fläche5-10 % 
fehlender Balkon5-10 %bei Zusage/je nach Jahreszeit
fehlender Meerblick5-10 %bei Zusage
fehlendes eigenes Bad/WC15-25 %bei Zusage
fehlendes eigenes WC15 % 
fehlende eigene Dusche10 %bei Zusage
fehlende Klimaanlage10-20 %bei Zusage/je nach Jahreszeit
fehlendes Radio/TV5 %bei Zusage
zu geringes Mobiliar5-15 % 
Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)10-50 % 
Ungeziefer10-50 % 
Ausfall von Versorgungseinrichtungen 
Toilette15 % 
Bad/Warmwasserboiler15 % 
Stromausfall/Gasausfall10-20 % 
Wasser10 % 
Klimaanlage10-20 %je nach Jahreszeit
Fahrstuhl5-10 %je nach Stockwerk
Service  
vollkommener Ausfall25 % 
schlechte Reinigung10-20 % 
ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher)5-10 % 
Beeinträchtigungen  
Lärm am Tage5-25 % 
Lärm in der Nacht10-40 % 
Gerüche5-15 % 
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen)20-40 %je nach Art der Prospektzusage, zum Beispiel bei einem Kururlaub

2. Frankfurter Tabelle zur Verpflegung

MängelMinderungBemerkung
vollkommener Ausfall50 % 
inhaltliche Mängel  
eintöniger Speisezettel5 % 
nicht genügend warme Speisen10 % 
verdorbene/ungenießbare Speisen20-30 % 
Service  
Selbstbedienung (statt Kellner)10-15 % 
lange Wartezeiten5-15 % 
Essen in Schichten10 % 
verschmutzte Tische5-10 % 
verschmutztes Geschirr, Besteck10-15 % 
fehlende Klimaanlage im Speisesaal5-10 %bei Zusage

3. Frankfurter Tabelle zum Transport

MängelMinderungBemerkung
zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus5 % +Für jede weitere Stunde Verspätung erhältst Du 5 % des durchschnittlichen Tagespreises der Reise zurück
Ausstattungsmängel  
niedrigere Klasse10-15 % 
erhebliche Abweichung vom normalen Standard5-10 % 
Service  
Verpflegung5 % 
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)5 % 
Auswechslung des Transportmittelsder auf die Verzögerung entfallende anteilige Reisepreis 
fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum HotelKosten des Ersatztransportmittels 

4. Frankfurter Tabelle zu sonstigen Aspekten

MängelMinderungBemerkung
fehlender oder verschmutzter Swimmingpool10-20 %bei Zusage
fehlendes Hallenbad bei Zusage, soweit nach Jahreszeit benutzbar
a) bei vorhandenem Swimmingpool10 % 
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool20 % 
fehlende Sauna5 %bei Zusage
fehlender Tennisplatz5-10 %bei Zusage
fehlendes Mini-Golf3-5 %bei Zusage
fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule5-10 %bei Zusage
fehlende Möglichkeit zum Reiten5-10 %bei Zusage
fehlende Kinderbetreuung5-10 %bei Zusage
Baden im Meer unmöglich10-20 %je nach Prospekt und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
verschmutzter Strand10-20 % 
fehlende Strandliegen, Sonnenschirme5-10 %bei Zusage
fehlende Snack- oder Strandbar0-5 %je nach Ersatzmöglichkeit
fehlender FKK-Strand10-20 %bei Zusage
fehlendes Restaurant oder Supermarktbei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
a) bei Hotelverpflegung0-5 % 
b) bei Selbstverpflegung10-20 % 
fehlende Vergnügungsstätte (Disco, Nachtklub, Kino, Animation)5-15 %bei Zusage
fehlende Boutique oder Ladenstraße0-5 %je nach Ausweichmöglichkeit
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten20-30 %des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs
fehlende Reiseleistung  
a) bloße Organisation0-5% 
b) bei Besichtigungsreisen10-20 % 
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung20-30 %bei Zusage
Zeitverlust durch notwendigen Umzuganteiliger Reisepreis für
a) im gleichen Hotel 1/2 Tag
b) in anderes Hotel 1 Tag

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Oktober 2023)

Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Richter haben verschiedene Punkte der Tabelle mit ergänzenden Erläuterungen versehen. Wir listen im Folgenden die wichtigsten Hinweise in leicht gekürzter Fassung auf:

  1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
  2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich danach, wie groß die Beeinträchtigung war. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit).
  3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben. Dabei werden die vom Reisenden gezahlten Beiträge für Ver­si­che­rungen und Zuschläge für erhöhten Flugkomfort abgezogen. Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird eine Minderung nur auf den entsprechenden Anteil (Tage) zugestanden.
  4. Liegen mehrere Mängel vor, werden die Prozentsätze addiert.
  5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erheblich beeinträchtigt, kannst Du sogar eine Entschädigung für entgangene Urlaubstage verlangen (§ 651n Abs. 2 BGB).
  6. Kündigen darfst Du den Reisevertrag in der Regel nur, wenn Mängel vorliegen, die so erheblich sind, dass Du mindestens 20 Prozent des Reisepreises mindern kannst (§ 651l Abs. 1 BGB). Wenn Du die Reise mit dieser Begründung abbrichst, ist der Veranstalter verpflichtet, Dich auf seine Kosten nach Hause zu bringen. Er hat keinen Anspruch mehr darauf, dass Du ihm Reiseleistungen bezahlst – auch nicht die, die er erbracht hat, bevor Du den Reisevertrag gekündigt hast.

Einige Mängel finden sich in der Frankfurter Tabelle nicht, zum Beispiel, wenn das laut Prospekt versprochene kostenlose WLAN nicht funktioniert. Dann kannst Du laut Landgericht Frankfurt 15 Prozent des Tagesreisepreises mindern (LG Frankfurt, 22.05.2019, Az. 2-24 O 149/18).

In der Frankfurter Tabelle fehlt auch das Thema Barrierefreiheit. Diese Mängel beschäftigen aber auch die Gerichte. Danach darf ein Urlauber im Rollstuhl den Reisepreis zurück verlangen, wenn er das als barrierefrei angekündigte Hotel nicht ohne Hilfe nutzen kann (LG Frankfurt, 26.07.2007, Az. 2-24 S 213/06).

Wegen schlechtem Wetter kannst Du allerdings nicht mindern. Es gibt keine Schönwettergarantie. Das Landgericht Frankfurt entschied zu einer Reise nach Ecuador, dass wegen Regen und Nebel die Reisende kein Geld vom Veranstalter zurückbekam (LG Frankfurt, 15.03.2023, Az. 2-24 O 102/22 ).

Wo gibt es weitere Informationen zu Reisemängeln?

Neben der Frankfurter Tabelle gibt es eine Reihe weiterer Übersichten, die Du heranziehen kannst, um zu berechnen, wie viel Du mindern darfst. Die Angaben in diesen Tabellen sind ebenfalls unverbindlich, in der Regel werden bundesweite Urteile zum Reiserecht zusammengestellt.

ADAC-Tabelle zur Minderung bei Reisemängeln

Die Tabelle des ADAC bietet eine aktuelle Übersicht über die bundesweite Rechtsprechung zur Reisepreisminderung aus den vergangenen 20 Jahren. Die letzte Aktualisierung erfolgte im Mai 2022. Dort sind neben Pauschalreisen weitere Kategorien aufgenommen, wie Studien-, Sprach und Jugendreisen.

Kemptener Reisemängeltabelle

Zur Orientierung und als Informationsquelle dient auch die Kemptener Reisemängeltabelle. Sie wurde von Ernst Führich von der Fachhochschule Kempten entwickelt und stellt Urteile verschiedener Gerichte in Deutschland zum Thema zusammen. Sie wurde zuletzt im Juli 2023 aktualisiert. Damit hast Du weitere Anhaltspunkte, wie ein Gericht möglicherweise Deinen Fall beurteilen könnte.

Würzburger Tabelle zu Kreuzfahrten

Eine hilfreiche Zusammenstellung von Urteilen über Reisemängel bei Kreuzfahrten findest Du auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Rodegra aus Würzburg. Die sogenannte Würzburger Tabelle wird laufend aktualisiert, zuletzt im Februar 2023.

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