Anlage U Unterhalt an Ex-Partner in der Steu­er­er­klä­rung

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Anlage U lassen sich Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner als Sonderausgaben absetzen.
  • Allerdings ist dafür die Zustimmung der anderen Person erforderlich und diese muss den Unterhalt in ihrer Steu­er­er­klä­rung in der Anlage SO angeben. Das nennt sich Realsplitting.
  • Zudem muss der Unterhaltszahler der Empfängerin alle dadurch entstehenden Nachteile ersetzen.
  • Alternativ lassen sich Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Unterhalt ist nicht gleich Unterhalt. Zumindest in der Steu­er­er­klä­rung. Denn neben der Anlage U, um die es in diesem Ratgeber geht, gibt es auch noch die Anlage Unterhalt.
Während in der Anlage U die Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Ex-Partnerinnen und Ex-Partner erfasst werden, sind in der Anlage Unterhalt entsprechende Zahlungen an bedürftige Personen (Eltern, Kinder) als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Aber Achtung: Es kann zu einer Situation kommen, in welcher der Ehegattenunterhalt dann doch in die Anlage Unterhalt gehört.

Unterhaltszahlungen in Anlage U

Unterhaltsleistungen an den im Inland ansässigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu höchstens 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzbar, wenn dies mit Zustimmung des Empfängers oder der Empfängerin in der Steu­er­er­klä­rung (in der Anlage U) beantragt wird.

Der Betrag von 13.805 Euro erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Wer den Unterhalt bekommt, muss die betreffenden Leistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Diese sonstigen Einkünfte sind vom Empfänger in der Anlage SO zu erklären. Eine erteilte Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam; eine für das kommende Jahr erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn dieses Jahres gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden.

Alternative außergewöhnliche Belastung

Manchmal verweigert die oder der Ex aber die Zustimmung für die eben beschriebene Variante und der Weg zum berechtigten Einklagen ist zu lang. Dann kann eine Steuerermäßigung wegen der Unterstützung einer bedürftigen Person als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.

Wichtig: In diesem Fall gehören die Unterhaltszahlungen dann nicht in die Anlage U, sondern in die Anlage Unterhalt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, beträgt 10.908 Euro im Jahr 2023, entspricht als dem Grundfreibetrag.
Dieser Betrag erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat. Der Höchstbetrag ist um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 Euro übersteigen, siehe hierzu Paragraf 33a EStG.

Ausführlichere Informationen zum Thema kannst Du im Ratgeber Ehegattenunterhalt absetzen nachlesen.

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.