Zwangsvollstreckung einleiten Zwangsvollstreckung in Geldforderung

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung eines Voll­stre­ckungs­be­scheids nicht bezahlt, kann der Gläubiger zur Eintreibung seiner Geldforderung die Zwangsvollstreckung einleiten. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger im Klageweg ein Urteil erwirkt, das wie ein Voll­stre­ckungs­be­scheid einen Vollstreckungstitel darstellt. Eine weitere Möglichkeit ist auch ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung bedingt auf jeden Fall einen Forderungstitel.

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Die Zwangsvollstreckung wird durch die Vollstreckungsorgane durchgeführt. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist allgemein im 8. Buch der Zivilprozessordnung in zahlreichen Paragrafen (beginnend mit § 704 ZPO) und besonders in diversen Einzelvorschriften geregelt.

Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Pfändung)

Unter einer Pfändung versteht man die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners durch den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Gegenstände in Besitz, soweit es sich um Geld, Wertpapiere oder Schmuck handelt. Auf die beim Schuldner verbleibenden Sachen klebt der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel (umgangssprachlich: „Kuckuck“). Mit der Pfändung erfolgt die Beschlagnahme der gepfändeten Gegenstände.

Zuständig für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Geld, Auto, Münzsammlung, Schmuck und so weiter) ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Bei der „Taschenpfändung“ ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu pfändende Sache befindet.

Der Gerichtsvollzieher muss dazu vom Gläubiger beauftragt werden. Gepfändetes Bargeld erhält der Gläubiger sofort. Andere Gegenstände werden öffentlich zwangsversteigert und den hierdurch erzielten Erlös erhält der Gläubiger.

Vollstreckung in Grundeigentum (Immobiliarvollstreckung)

Die Vollstreckung in das Grundeigentum (zum Beispiel die Eigentumswohnung) wird eingeleitet durch einen Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das zu versteigernde Grundstück gelegen ist. Die Zwangsvollstreckung kann entweder durch Zwangsversteigerung des Grundeigentums oder aber auch durch Zwangsverwaltung erfolgen.

Mit der Zwangsverwaltung bekommt der Gläubiger die Einnahmen aus dem Grundstück, zum Beispiel die Pachtzahlungen. Als dritte Möglichkeit kann der Gläubiger eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen lassen, sofern seine Forderung mehr als 750 Euro beträgt.

Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (Forderungsvollstreckung)

Die Pfändung von Geldforderungen (zum Beispiel Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Der Artikel Zwangsvollstreckung in Arbeitseinkommen beschreibt die Forderungsvollstreckung am Beispiel einer Gehaltspfändung. Die Besonderheiten der Forderungsvollstreckung werden in diesem Artikel erläutert.

Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Das Zwangsvollstreckungsrecht kennt mehrere Rechtsbehelfe. Die Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren dürfen nicht mit den Rechtsbehelfen des Gläubigers zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels verwechselt werden.

Bei Wikipedia ist eine schematische Übersicht über die Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners zu finden. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen erläutert in verständlicher Form die wichtigsten Rechtsbehelfe. Die folgende Kurzdarstellung beruht auf der Veröffentlichung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen:

Die Vollstreckungserinnerung

Mit der sogenannten Vollstreckungserinnerung kann vor allem der Schuldner, aber auch der Gläubiger oder ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen. Dieser Rechtsbehelf bietet sich an, wenn sich jemand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren will, wenn er also geltend machen will, dass das Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht beachtet hat.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Schuldner behauptet, der Gerichtsvollzieher habe eine unpfändbare Sache gepfändet, oder der Gläubiger behauptet, der Gerichtsvollzieher weigere sich zu Unrecht, eine Vollstreckungshandlung vorzunehmen.

Die Drittwiderspruchsklage

Eine Drittwiderspruchsklage kann beispielsweise nötig werden, wenn bei dem Schuldner eine Sache gepfändet wird, die einem Dritten gehört – also zum Beispiel der geliehene Rasenmäher oder das noch nicht abbezahlte oder geleaste Auto. Wird also in die Rechte eines Dritten eingegriffen, der am Vollstreckungsverfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner beteiligt ist, so kann dieser Drittwiderspruchsklage erheben. Er kann damit verhindern, dass die Sache versteigert wird und er so sein Eigentum an der Sache verliert.

Die Vollstreckungsgegenklage

Möchte der Schuldner geltend machen, dass nach Erlass des Urteils Umstände eingetreten sind, durch die der Gläubiger nichts mehr von ihm zu beanspruchen habe, ist der richtige Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage. Mit ihr kann der Schuldner beispielsweise einwenden, er habe mittlerweile auf die Forderung des Gläubigers gezahlt, er sei vom Vertrag zurückgetreten, der Gläubiger habe ihm die Forderung erlassen und so weiter.

Sonderfall: Notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel

Unter Unterwerfungsklausel versteht man die Erklärung des Schuldners innerhalb einer vollstreckbaren Urkunde, dass er sich zu Gunsten seines Gläubigers wegen der in ihr enthaltenen Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ).

Von diesem Titel bekommt der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung kann der Gläubiger über einen Gerichtsvollzieher die Schuld zwangsweise einholen. Ein notarielles Schuldanerkenntnis wird in der Regel mit einer solchen Unterwerfungsklausel versehen. Diese Unterwerfungsklausel verschafft dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel ohne Einschaltung eines Gerichts. Üblich ist diese Klausel beim Grundstückskauf.

Fazit: Wenn säumige Schuldner auf Mahnungen nicht reagieren und auch ein gerichtlicher Mahnbescheid nicht weiter hilft, bewirkt der Gläubiger in der Regel die Zwangsvollstreckung. Für Schuldner gibt es in der ZPO einige Schuldnerschutzvorschriften, die den Schuldner zumindest die Existenzsicherung und die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten gewährleisten.

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13. Dezember 2012


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