Versichert im Ehrenamt Freiwillige Helfer sind gesetzlich unfallversichert

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Martin Klotz
Finanztip-Experte für Vorsorge

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer sich ehrenamtlich für einen Verein oder in der Kommune engagiert, ist automatisch gesetzlich unfallversichert.
  • Bei privatem Engagement, das nicht im Rahmen von Vereinsaktivitäten erfolgt, besteht dagegen kein Ver­si­che­rungs­schutz.
  • Damit auch der Vereinsvorstand unfallversichert ist, muss sich der Verein bei einer Berufsgenossenschaft anmelden – das kostet im Jahr 3 Euro pro Vorstandsmitglied.
  • Für Vereine ist es nicht sinnvoll, eine private Unfall­ver­sicherung als Gruppenversicherung abzuschließen.
  • Wichtig für den Schutz Ehrenamtlicher ist dagegen der Abschluss einer Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Vereine: Sie zahlt, wenn Dritte beim Ausüben des Ehrenamts geschädigt werden.

Sie arbeiten als Rettungssanitäter, als Nachhilfelehrer oder am Sorgentelefon – und das unentgeltlich. Zwei von fünf Deutschen engagieren sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des Familienministeriums. Tausende haben sich 2015 allein für die Flüchtlinge eingesetzt, die in Deutschland eintrafen und vor Ort versorgt werden mussten. Doch wie steht es um den Ver­si­che­rungs­schutz der Freiwilligen? Wer zahlt, wenn bei der Ausübung des Ehrenamts etwas passiert?

Im Ehrenamt automatisch gesetzlich unfallversichert

Grundsätzlich sollten gemeinnützige Organisationen ihre Mitarbeiter und Helfer gegen Risiken versichern. Doch nicht jede Police, die zu haben ist, ist auch nötig. Eine private Unfall­ver­sicherung für Vereine etwa ist für den Schutz der Freiwilligen meist überflüssig. Ehrenamtliche Helfer sind seit 2005 automatisch durch die gesetzliche Unfall­ver­sicherung geschützt, wenn sie für einen Verein aktiv sind – und zwar unabhängig davon, ob sie Vereinsmitglieder sind oder nicht.  

Das gilt auch für alle klassischen Ehrenämtern, die im Auftrag oder mit Zustimmung von Kirchen oder Kommunen oder in der Wohlfahrtspflege ausgeübt werden. Wer zum Beispiel als Schöffe bei Gericht verpflichtet ist, bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv ist oder als Gemeindehelfer, ist bereits gesetzlich unfallversichert. Zuständig für den Ver­si­che­rungs­schutz bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Kommune ist die jeweilige regionale Unfallkasse.  

Wer sich ehrenamtlich für einen Verein engagiert, ist bei einem Unfall durch eine Berufsgenossenschaft geschützt (§ 2 SGB VII). Dafür muss weder der Helfer noch der Verein bei der Berufsgenossenschaft angemeldet sein. Die Unfall­ver­sicherung unterscheidet auch nicht zwischen einem eingetragenen Verein und einer nicht eingetragenen Initiative. Zwei Bedingungen müssen allerdings erfüllt sein: Erstens muss die Arbeit gemeinnützig sein und zweitens muss der Ehrenamtliche im Auftrag handeln, er muss in irgendeiner Form als Helfer registriert sein. Wer also Kleiderspenden für Flüchtlinge sortiert oder beim Aufbau des Sommerfests anpackt, sollte sich zunächst vor Ort in eine Helferliste eintragen – erst dann besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz.

Mehr zum Unfallschutz im Ehrenamt erfährst Du in der Broschüre des Arbeitsministeriums oder beim Bundesverband deutscher Vereine und Verbände.

Kein Unfallschutz bei Hobby oder Nachbarschaftshilfe

Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung greift, wenn der Unfall beim Ausüben des Ehrenamtes oder auf dem direkten Weg dorthin geschehen ist. Entscheidend ist, dass die Arbeit freiwillig und zum Wohle anderer erfolgt. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht daher, wenn der Arbeitseinsatz zu den satzungsgemäßen Pflichten der Vereinsmitglieder zählt, denn dann ist er nicht mehr freiwillig. Auch wer bei der Ausübung seines Hobbys verunglückt, etwa durch einen Sportunfall, muss sich privat absichern.  

Geschieht der Unfall dagegen bei einer Helfertätigkeit wie der Wartung der Sportanlage oder dem Training der Jugendmannschaft, besteht Ver­si­che­rungs­schutz. Auch eine Aufwandsentschädigung ändert daran nichts.  

Etwas anders liegen die Dinge, wenn sich Menschen außerhalb von Vereinsstrukturen engagieren. Wer sich also privat ohne Auftrag der Kommune oder eines gemeinnützigen Vereins für Flüchtlinge einsetzt, zum Beispiel bei einem Willkommensdinner, einem Ausflug oder einem Sportnachmittag, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Darauf weist der Spitzenverband der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung (DGUV) in einer Broschüre zum Thema ausdrücklich hin. Gleiches gilt auch für andere Formen des nicht organisierten Engagements zum Beispiel im Bereich der Nachbarschaftshilfe.

Vorstand muss sich bei Berufsgenossenschaft anmelden

Der Träger der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung zahlt nur dann automatisch, wenn sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignet hat, die unmittelbar mit dem Vereinszweck zusammenhängt.

Alle anderen Arbeiten müssen extra versichert werden. Das gilt beispielsweise für Verwaltungsaufgaben, die der Vereinsvorstand übernimmt. Dieser muss sich daher freiwillig bei einer Berufsgenossenschaft versichern (§ 6 SGB VII). Sowohl der Verein als auch der ehrenamtliche Vorstand können sich dort anmelden: Dabei reicht es aus, wenn der Verein die Zahl der Mitglieder im Vorstand nennt – konkrete Namen braucht es nicht.

Den regulären Beitrag zur Berufsgenossenschaft muss der Verein nur für bezahlte Mitarbeiter entrichten. Für freiwillig Versicherte wie den Vorstand zahlen gemeinnützige Vereine nur einen quasi symbolischen Beitrag, er beträgt im Jahr lediglich 3 Euro pro Person (Stand 2016). Ehrenamtliche Helfer sind sogar völlig beitragsfrei versichert. Für Vereine ist in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig oder die Verwaltungsberufsgenossenschaft.  

Für den Fall, dass die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall nicht anerkennt, bieten 13 der 16 Bundesländer auch einen speziellen Unfall­ver­sicherungsschutz für gemeinnützige Initiativen an. Die übrigen drei Bundesländer – Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Hamburg – haben die Satzungen ihrer Unfallkassen auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeweitet.

Das zahlt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung

Neben den Arzt- und Krankenhauskosten und Maßnahmen zur Rehabilitation zahlt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung auch ein Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und eine Unfallrente bei bleibenden körperlichen Schäden. Die Höhe der Leistungen ist nicht begrenzt. Ein Schmerzensgeld übernimmt sie dagegen nicht.  

In vielen Aspekten geht die gesetzliche Unfall­ver­sicherung über die private Unfall­ver­sicherung hinaus, da diese beispielsweise nicht gegen das Risiko Berufskrankheit versichert. Auch die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes übernimmt die private Police nicht. Zudem leistet die private Unfall­ver­sicherung nur bis zu einer vorher vereinbarten Deckungssumme.

Private Unfall­ver­sicherung für Vereine wenig sinnvoll

Eine private Unfall­ver­sicherung für Vereine ist in der Regel kaum sinnvoll. Die Police kann vom Träger als Gruppenversicherung für hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter abgeschlossen werden. Die Vereinsmitglieder können sich aber auch selbst mit einer privaten Unfall­ver­sicherung absichern, die sehr viel umfassender ist. Zudem gilt der Ver­si­che­rungs­schutz einer persönlichen Police 24 Stunden am Tag – und nicht nur während der ehrenamtlichen Vereinsaktivitäten. Die Ver­si­che­rung lässt sich aber theoretisch auch auf Unfälle im Ehrenamt beschränken. Ratsam ist sie unserer Einschätzung nach aber nur bei erhöhtem Unfallrisiko.

Die private Unfall­ver­sicherung zahlt grundsätzlich bei Unfällen in allen Lebensbereichen und das weltweit, sofern es infolge des Unfalls zu einem dauerhaften Gesundheitsschaden kommt. Anders als in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung spielt es dabei keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Versicherte auch berufs- oder erwerbsunfähig ist. Ab einer Invalidität von 50 Prozent gibt es in der Regel auch eine Unfallrente. Allerdings ist die große Mehrheit der Fälle von Invalidität nicht auf einen Unfall zurückzuführen, sinnvoller ist daher oftmals der Abschluss einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung.

Mehr dazu im Ratgeber Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

  • Die staatliche Er­werbs­min­de­rungs­ren­te reicht nicht aus, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist für fast jeden sinnvoll.

  • Von uns emp­foh­lene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F (früh-gewinnt.de).

Zum Ratgeber

Vereinshaftpflicht schützt Engagierte vor Kosten

Ebenso wichtig wie der Schutz für Helfer und Mitarbeiter ist die Übernahme der Haftung, wenn Dritte zu Schaden kommen. Der Verein haftet für Schäden, die Ehrenamtliche während der Vereinsaktivitäten verursachen. Eine spezielle Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Vereine schützt vor den damit verbundenen finanziellen Risiken. Ist die Forderung gerechtfertigt, übernimmt die Ver­si­che­rung den Schadensersatz. Wenn der Verein nicht versichert ist und den Schaden nicht begleichen kann, greift die private Haftpflicht des Helfers. Eine gute private Haft­pflicht­ver­si­che­rung zahlt auch für Schäden, die im Ehrenamt entstanden sind.

Eine Vereinshaftpflicht sollte immer in Angriff genommen werden, wenn nicht bereits ein Landes- oder Bundesverband den entsprechenden Schutz organisiert. Dabei sollte der Vorstand darauf achten, dass er eine spezielle Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Vereine abschließt und nicht etwa eine Betriebshaftpflicht. So eine private Vereinshaftpflicht ist bereits für rund 200 Euro im Jahr zu haben. Die konkrete Höhe der Prämie hängt jedoch von der Zahl der Mitglieder und den jährlichen Veranstaltungen mit mehr als hundert Teilnehmern ab.  

Bei kommunalen Diensten, also etwa bei der Freiwilligen Feuerwehr, trägt die Kommune die Kosten, falls Dritte zu Schaden kommen.

Welche Ver­si­che­rungen noch nötig sind

Häufig bekommen Vereine auch mehrere Ver­si­che­rungen gebündelt als Schutzbrief angeboten. Solche Paketlösungen sind nicht zu empfehlen. Ob eine Ver­si­che­rung unnötig ist oder nicht, entscheidet sich allein am Bedarf des Vereins, Pauschalangebote sind da meist ungünstig. Der Vorstand sollte im Einzelfall entscheiden, welche Police nötig ist – und welche nicht. Vor allem vor einer Großveranstaltung gehört der Ver­si­che­rungs­schutz auf den Prüfstand.

  • Vermögensschadenhaftpflicht - Für Vereine mit einem Jahresbudget von mehr als 100.000 Euro kann eine Haftpflicht für Vermögensschäden sinnvoll sein. Sie zahlt, wenn der Vereinsvorstand Geld in den Sand setzt. Eine entsprechende Police ist bereits ab etwa 250 Euro im Jahr zu haben.
  • Vereinsgebäude- und Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung - Die Ge­bäu­de­ver­si­che­rungen sind zwar etwas teurer als für Privatpersonen, dennoch ist ein Abschluss günstiger, als im Schadensfall etwa das Dach des Vereinsheims neu zu decken.
  • Inhaltsversicherung - Analog zur Hausratversicherung für Privatpersonen versichert eine Inhaltsversicherung das Inventar des Vereins wie Möbel oder Sportgeräte.
  • Rechts­schutz­ver­si­che­rung - Wenn ein Verein Arbeitsverträge eingeht oder Kinder und Jugendliche betreut, sollte er auch eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung abschließen. Sie sichert den Verein und seine Mitglieder ab, wenn sie im Rahmen der Satzung tätig sind.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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Autor
Nina C. Zimmermann

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