Unterhaltsleistungen Ex Unterhaltsleistungen an den Ex als Sonderausgaben absetzen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Unterhaltsleistungen wie Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt an Deine Expartnerin oder Deinen Expartner kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen – Fachleute sprechen vom Realsplitting.
  • Die Regelungen gelten für Ehepaare, die dauerhaft getrennt leben oder geschieden sind, aber auch für eingetragene Partnerschaften, die beendet werden oder wurden.
  • Du kannst Ausgaben von bis zu 13.805 Euro im Jahr geltend machen. Hinzu kommen noch eventuelle Beiträge für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung Deines Expartners.
  • In Gegenzug muss der Empfänger der Zahlungen die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern.

So gehst Du vor

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Zahlst Du Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung an eine frühere Partnerin oder einen Partner aus einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kannst Du die Aufwendungen laut Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben geltend machen, und zwar in Höhe von bis zu 13.805 Euro im Jahr. Hinzu kommen noch Beiträge, die Du eventuell für die Kranken- oder Pfle­ge­ver­si­che­rung Deines Expartners gezahlt hast.

Das geht bereits im Trennungsjahr. Nötig ist allerdings die Zustimmung des Expartners. Denn er oder sie muss im Gegenzug das erhaltene Geld als sonstige Einnahmen in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung angeben.

Was kannst Du absetzen?

Grundsätzlich kannst Du den Unterhalt, den Du an Deinen Expartner überweist, vollständig ansetzen – und zwar bereits den sogenannten Trennungsunterhalt. Du musst also nicht erst warten, bis die Scheidung durch ist, um Deinen Steuervorteil zu nutzen.

Solltest Du Beiträge für Deinen Expartner in dessen Kranken- oder Pfle­ge­ver­si­che­rung gezahlt haben, kannst Du auch diese Aufwendungen steuermindernd geltend machen. In diesem Fall zählt die Summe ebenfalls zu den Sonderausgaben.

Was bedeutet Realsplitting?

Wir hatten bereits weiter oben den Begriff Realsplittingverwendet. Geregelt ist dieses spezielle Splitting im Steuerrecht in Paragraf 10 Abs. 1a Nr.1 Einkommensteuergesetz.

Das Prinzip ist schnell erklärt: Auf der einen Seite kann die Unterhalt zahlende Person ihre Zahlungen als Sonderausgaben absetzen, im Gegenzug muss die Unterhalt empfangende Person das Geld als sonstige Einkünfte versteuern. Wie beim Ehegattensplitting ergibt sich daraus beim Realsplitting ein steuerlichen Vorteil.

Wer den Unterhalt zahlt, hat den höheren Steuersatz. Der steuerliche Abzug macht sich also stärker bemerkbar als die steuerliche Mehrbelastung bei der Person, die den Unterhalt bekommt. Das liegt an der Steuerprogression. Insgesamt gehen also weniger Steuern an den Staat als ohne Realsplitting. 

Das Ganze funktioniert aber nur, wenn der Unterhaltsempfänger oder die Empfängerin diesem Prozedere zustimmt - dazu kommen wir im nächsten Kapitel - und die zahlende Person den finanziellen (steuerlichen Verlust) ersetzt.

Beispiel: Gesine zahlt ihrem Ex-Mann Frank 10.000 Euro Unterhalt und spart dadurch 3.200 Euro Steuern. Frank muss wegen dieser 10.000 Euro 2.200 Euro mehr Steuern zahlen als ohne den Unterhalt. Zwar muss Gesine diese 2.200 Euro auch an Frank zahlen, aber sie spart dadurch immer noch 1.000 (3.200 - 1.000) Euro. 

Einigung mit dem Expartner nötig

Damit Du die Ausgaben für den Unterhalt geltend machen kannst, müssen Du und Dein Expartner die Anlage U zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung nicht nur ausfüllen, sondern auch gemeinsam unterschreiben. Damit stimmt der Empfänger der Zahlungen gleichzeitig zu, die Summe als sonstige Einnahmen zu versteuern – sie müssen in der Anlage SO seiner oder ihrer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung eingetragen werden. Die Zustimmung Deines Expartners gilt mit der Unterschrift unter Deiner Anlage U als erteilt, und zwar jeweils für ein Steuerjahr. Dieses Realsplitting kann im Laufe des Jahres nicht widerrufen werden.

Weigert sich Dein Expartner zu unterschreiben, kannst Du seine Zustimmung vor Gericht einklagen. Sinnvoller ist es aber, alles zu tun, um die Unterschrift freiwillig zu bekommen. Dazu könntest Du zum Beispiel anbieten, ihn an Deinem Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug zu beteiligen. Selbst in diesem Fall kann sich der nämlich lohnen – weil sich Deine Steuerprogression und damit Deine Steuerlast durch das Absetzen des Unterhalts als Sonderausgaben voraussichtlich erheblich mindern wird.

Wenn der Expartner in Deiner Immobilie wohnt

Sollte Dein Expartner mietfrei eine Wohnung nutzen, die Dir gehört, kannst Du darüber hinaus den Mietwert als Sonderausgaben absetzen. Gehört die Immobilie Euch beiden, kannst Du die verbrauchsabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil Deines Expartners ansetzen, wenn Du sie aufgrund der Trennungsvereinbarung mitgetragen hast.

Möglicherweise zahlt Dein Expartner Dir auch Miete, die aber geringer ist als die, die Du regulär erzielen könntest. Dann kannst Du diesen Verlust mit anderen Einkünften verrechnen. Das geht sogar, wenn die Mietzahlungen mit dem von Dir zu leistenden Barunterhalt verrechnet werden. Du kannst auch dann vom Sonderausgabenabzug profitieren, wenn Du die Wohnung Deinem Expartner aufgrund der Trennungsvereinbarung unentgeltlich überlässt und sich dadurch der zu zahlende Barunterhalt verringert. Allerdings erkennt das Finanzamt in diesem Fall das Mietverhältnis nicht an. Verluste sind dann nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.

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