Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kündigen Das musst Du bei einer Kündigung beachten

Henriette Neubert
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du Deine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung regulär kündigen möchtest, musst Du die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende beachten, sonst verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

  • Außerordentlich kannst Du nur nach einem Schadensfall oder eventuell nach einer Beitragserhöhung kündigen.

  • Auch die Ver­si­che­rung kann Dir kündigen. Versuche in diesem Fall eine Kündigungsumkehr, um einfacher einen neuen Vertrag zu finden.

So gehst Du vor

  • Hab die Kündigungsfristen im Blick, wenn Du aus Deinem Ver­si­che­rungsvertrag heraus möchtest.

  • Wenn Du kündigen willst, such Dir vorher ein passendes neues Angebot. Nutze dafür am besten einen Vergleichsrechner. Wir empfehlen Mr-Money.

Wenn Deine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht mehr zu den eigenen Bedürfnissen passt, weil zum Beispiel Dein bisheriger Versicherer Deine neue PV-Anlage nicht mit absichern möchte oder es günstigere Angebote gibt, kann es sinnvoll sein, den alten Vertrag zu kündigen. Auch Deine Ver­si­che­rung hat die Möglichkeit, einen Vertrag mit Dir zu kündigen. Beide Seiten müssen sich aber an Fristen und Regeln halten.

Wie kündigst Du ordentlich?

Du kannst Deine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung mit einer einjährigen Mindestvertragslaufzeit drei Monate vor dem Ende des Ver­si­che­rungsjahrs kündigen. Das Ver­si­che­rungsjahr beginnt immer an dem Tag, der in Deinem Vertrag vereinbart ist und läuft ein Kalenderjahr.

Bei einer mehrjährigen Laufzeit ist eine Kündigung erst zum Vertragsende möglich, auch hier beträgt die Frist meist drei Monate. Spätestens kannst Du zum Ende des dritten Jahres kündigen, denn länger dürfen die Mindestlaufzeiten nicht sein. Wenn Du dann nicht kündigst, verlängert sich der Vertrag automatisch immer um ein weiteres Jahr.

Wann gilt ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Nach einem Ver­si­che­rungsfall hast Du ein außerordentliches Kündigungsrecht und kannst innerhalb eines Monats kündigen. Dabei ist es egal, ob die Ver­si­che­rung den Schaden gezahlt oder Du mit der Schadensregulierung unzufrieden bist. Allerdings muss es sich grundsätzlich um einen versicherten Schaden handeln. Hat Deine Ver­si­che­rung die Kostenübernahme abgelehnt, weil der Schaden nicht versichert ist, besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.

Ein Son­der­kün­di­gungs­recht von einem Monat gilt auch, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, ohne die Leistungen ebenfalls zu erhöhen. Bei einer Beitragserhöhung aufgrund einer Leistungsverbesserung, hast Du jedoch kein Son­der­kün­di­gungs­recht. So eine Leistungsverbesserung liegt unter anderem vor, wenn der Neubauwert Deines Hauses höher eingeschätzt wird und dadurch die Ver­si­che­rungs­sum­me steigt. So sind beispielsweise die Beitragserhöhungen 2023 um 16 Prozent zu erklären: Der Neubauwert der Gebäude hat sich um diesen Prozentsatz durch die Inflation und die dadurch gestiegenen Baupreise in 2022 erhöht.

Was tun, wenn Dein neues Haus bereits versichert ist?

Wenn ein Haus den Eigentümer wechselt, geht die bestehende Ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf den neuen Eigentümer über. Die Jahresbeiträge zahlen der alte und der neue Eigentümer anteilig. Hast Du das Haus gekauft, kannst Du die bestehende Ver­si­che­rung jedoch innerhalb eines Monats nach dem Eintrag in das Grundbuch fristlos oder zum Ende des Ver­si­che­rungsjahres kündigen. Hast Du das Haus hingegen geerbt, kannst Du die Ver­si­che­rung erst zum Ende der Vertragslaufzeit mit der festgelegten Frist kündigen.

Wie kündigst Du richtig?

Wenn Du kündigen willst, prüfe vorher, ob es Tarife gibt, die besser zu Deinen Vorstellungen passen. Nutze dafür ein Vergleichsportal wie unsere Emp­feh­lung Mr-Money, um Preise und Leistungen miteinander zu vergleichen. Bedenke dabei auch, dass Du Schäden der letzten fünf Jahre angeben musst. Du solltest vor der Kündigung der alten Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung am besten schon ein Angebot für einen neuen Vertrag in der Tasche haben, damit Du nicht zwischenzeitlich ohne Absicherung dastehst.

Was, wenn der Versicherer kündigt?

Auch die Ver­si­che­rung hat nach einem Schadensfall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Macht sie davon Gebrauch, kann es für Dich schwierig werden, einen neuen Vertrag zu günstigen Konditionen zu bekommen. Beim neuen Antrag musst Du nämlich angeben, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Da die Unternehmen oft Daten im Hinweis- und Informationssystem – kurz HIS – speichern, solltest Du immer korrekte Angaben machen. Sieht ein Versicherer, dass Dir ein Unternehmen gekündigt hat, lehnt er Dich womöglich ab.

Damit Dich Dein Versicherer nicht wegen (zu vieler) Schäden kündigt, kann eine Selbstbeteiligung helfen. Du zahlst dann kleine Schäden selbst. Das spart nicht nur Aufwand, sondern dem Versicherer auch Kosten – und nimmt ihm die Möglichkeit, Dir zu kündigen. Wir empfehlen 500 Euro Selbstbeteiligung und haben dies auch in den Mindestkriterien für unsere Untersuchung vorausgesetzt.

Sollte eine Ver­si­che­rung dennoch nach einem höheren Schadensfall eine Kündigung aussprechen, kannst Du bei dem Unternehmen nach einer Kündigungsumkehr fragen. Dann kündigst Du selbst und nicht der Versicherer.

Falls der Versicherer bereits gekündigt hat, solltest Du auf jeden Fall bei mehreren anderen Versicherern die Tarife vergleichen und nach Angeboten fragen. Einige Unternehmen sehen die Zahl der Schadensfälle und die Kündigung durch den Versicherer weniger dramatisch als andere.

Hilft das alles nichts, musst Du übergangsweise ein weniger attraktives Angebot annehmen – und Dich weiter nach einer besseren Alternative umsehen. Außerdem kann eine Beratung durch Verbraucherinstitutionen oder Bauherrenverbände hilfreich sein. Auch der Gang zu einem unabhängigen Makler oder Ver­si­che­rungsberater ist eine Möglichkeit. Zwar musst Du solch eine Unterstützung aus eigener Tasche zahlen, aber womöglich findet ein professioneller Berater in so einem Fall eher einen passenden Tarif als Du selbst.

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