Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie Diese Rechte hast Du beim Kauf eines Gebrauchtwagens

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Kaufst Du einen Gebrauchtwagen, haftet der Händler grundsätzlich zwei Jahre lang für Mängel, die am Fahrzeug auftauchen. Er darf die Haftung durch eine Regelung im Vertrag auf ein Jahr beschränken.
  • Viele Händler bieten zusätzlich eine Gewährleistungsgarantie – oft gegen Aufpreis.
  • Private Verkäufer schließen meist die Gewährleistung für den Gebrauchtwagen vertraglich aus. Das ist erlaubt.

So gehst Du vor

  • Überleg genau, ob Du Deinen Gebrauchtwagen bei einem Händler oder von privat kaufst. Denn gegenüber einem Händler hast Du immer Gewährleistungsrechte, wenn etwas kaputtgeht – vielleicht sogar eine Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie. 
  • Zeigt sich bei Deinem Gebrauchtwagen ein Mangel, dann nimm Kontakt zum Verkäufer auf und fordere eine Reparatur. Dazu kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben nutzen. 

Mus­ter­schrei­ben: Mängel am Gebrauchtwagen

  • Weigert sich der Verkäufer zu reparieren oder gelingt es nicht, kannst Du einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen oder das Auto zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
     

Der Gebrauchtwagen war ein echtes Schnäppchen. Doch schon kurze Zeit nach dem Kauf musst Du feststellen: Das Auto hat Mängel. Der Fensterheber links funktioniert nicht, die Klimaanlage macht sonderbare Geräusche und zu allem Ärger ist auch noch der Zahnriemen gerissen. Je nachdem, ob Du den Gebrauchtwagen bei einem Händler oder privat gekauft hast, hast Du Anspruch auf Gewährleistung oder vielleicht sogar eine Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie. Wir erklären Dir, was das für Dich bedeutet.

Welche Rechte stehen Dir beim Gebrauchtwagenkauf zu?

Kaufst Du einen Gebrauchtwagen, dann muss der Verkäufer sicherstellen, dass der Wagen verkehrstüchtig ist und keine Mängel hat. Treten nach dem Kauf Schäden auf oder funktioniert etwas nicht richtig, stehen Dir sogenannte Gewährleistungsrechte zu (§ 437 BGB). Nach dem Gesetz hast Du vier unterschiedliche Rechte

1. Nacherfüllung 

Du hast zunächst immer das Recht, vom Verkäufer eine Reparatur zu verlangen. Das Gesetz verpflichtet ihn, das Auto zu reparieren oder reparieren zu lassen, wenn es nicht funktioniert oder Mängel auftreten (§ 439 BGB). Der Verkäufer muss die Kosten für die Reparatur übernehmen. Auch Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt muss er zum Beispiel zahlen, wenn der Wagen während der Fahrt liegen geblieben ist.

2. Minderung

Sollte die Reparatur nicht funktionieren, kannst Du das Auto trotzdem behalten, aber einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen – das wird im Gesetz als Minderung bezeichnet (§ 441 BGB).

3. Rücktritt

Zudem kannst Du den Vertrag durch einen sogenannten Rücktritt rückgängig machen, wenn der Mangel sich durch eine Reparatur nicht beheben ließ. Du gibst das Auto an den Verkäufer zurück und bekommst im Gegenzug den Kaufpreis wieder zurück (§§ 440, 475d BGB). Für die gefahrenen Kilometer musst Du Dir eine sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. 

4. Schadensersatz

Schließlich kannst Du auch Schadensersatz bekommen, wenn Du zum Beispiel den Wagen auf eigene Kosten reparieren lassen musstest (§ 437 Nr. 3 BGB). 

Von dieser gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf ist die freiwillige Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie abzugrenzen. Gibt der Verkäufer eine Garantie ab, dann muss der Verkäufer in jedem Fall reparieren, falls das Auto nicht so funktioniert, wie es sollte. Oft geht die Garantie über einen längeren Zeitraum und gilt dementsprechend auch dann noch, wenn die Gewährleistungsfrist von regelmäßig einem Jahr gegenüber einem Händler bereits abgelaufen ist (§ 443 BGB). Als Käufer kannst Du in der Garantiezeit jeden Mangel anzeigen und Reparatur verlangen – auch bei Kleinigkeiten und Verschleißteilen. Was genau abgedeckt ist, ergibt sich aus den Garantiebedingungen.

Was ist beim Gebrauchtwagenkauf von der Gewährleistung abgedeckt?

Nicht jeden Schaden an einem gebraucht gekauften Fahrzeug muss der Verkäufer auch reparieren. Er muss lediglich für echte Mängel einstehen. Denn übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren sind beim Gebrauchtwagen ganz normal. Du kannst sie deshalb nicht reklamieren (BGH, 23.11.2005, Az. VIII ZR 43/05). 

Ebenso wenig haftet der Verkäufer, der keine Garantie übernommen hat, nach dem Gesetz für Verschleißteile. Das betrifft vor allem Bremsbeläge und Bremsscheiben, Reifen, Batterie, Zahnriemen, Keilriemen und die Auspuffanlage. Allerdings darf es der Verkäufer im Verkaufsgespräch nicht verschweigen, dass ein Verschleißteil bereits kaputt ist. Dann kann doch eine Haftung infrage kommen (LG Gera, 28.10.2009, Az. 1 S 428/08).

Ein echter Mangel liegt dann vor, wenn der Wagen nicht mit dem übereinstimmt, was Du mit dem Händler vereinbart hast. Das ist der Fall, wenn der Verkäufer eine Originallackierung behauptet und sich später herausstellt, dass das Auto mehrmals nachlackiert wurde (vgl. LG Köln, 07.01.2021, Az. 36 O 95/19). Gerade bei Oldtimern ist es für den Preis mitentscheidend, ob das Auto im Originalzustand ist. Oder der Verkäufer garantiert Dir, dass der Wagen noch nie einen Unfall hatte, obwohl das Auto tatsächlich mehrmals in einen Unfall verwickelt war – auch das ist ein Sachmangel.

Umgekehrt heißt das aber auch: Wenn das Auto vorher einen Unfall hatte und der Händler Dich darüber informiert hat, dann ist das kein Mangel.

Für Verträge mit einem Händler gilt seit 2022: Der Händler muss Dich im Kaufvertrag ausdrücklich auf Mängel hinweisen, wenn er dafür die Haftung nicht übernehmen will. Eine Beschreibung in der Gebrauchtwagenanzeige „Unfallfahrzeug“ genügt genau so wenig wie eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ohne einen Hinweis im Vertrag auf den Mangel kannst Du Reparatur und Nachbesserung verlangen, wenn später ein Defekt auftaucht (§ 476 Abs. 1 BGB). 

Was sind typische Mängel an einem Gebrauchtwagen?

Im Folgenden geben wir Dir eine Übersicht über zehn typische Mängeln an Deinem Gebrauchtwagen, die Du nicht hinnehmen musst. 

1. Einzelne Teile funktionieren nicht

Wenn einzelne Teile nicht richtig funktionieren, ohne dass Du vorher darüber aufgeklärt wurdest, dann ist das ein Mangel: Das können defekte Fensterheber, ein kaputtes Autoradio, rostende Türen oder eine defekte Handbremse sein. Klemmt das Kupplungspedal, ist das ein sicherheitsrelevanter Mangel. Die Unfallgefahr erhöht sich nämlich, wenn der Fahrer durch ein klemmendes Kupplungspedal abgelenkt wird (BGH, 26.10.2016, Az. VIII ZR 240/15).

2. Unfallfahrzeug

Hat Dir der Verkäufer einen Unfall verschwiegen, dann ist das ein Mangel. Der Verkäufer muss Dir jeden Unfall nennen, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist (BGH, 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06). Bagatellschäden sind geringfügige, äußere Lackschäden. Hast Du ein Unfallfahrzeug gekauft, kannst Du einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen oder den ganzen Vertrag rückgängig machen.

3. Fehlende Verkehrssicherheit trotz neuer Tüv-Plakette

Wird ein Gebrauchtwagen mit neuer Tüv-Plakette verkauft, liegt ein Mangel vor, wenn er nicht verkehrssicher ist und aufgrund seines Zustands keine Plakette hätte erhalten dürfen (BGH, Urteil vom 15. April 2015, Az. VIII ZR 80/14). Kosten für die notwendigen Reparaturen muss der Verkäufer übernehmen.

4. Fehlende Herstellergarantie

Der Verkäufer bietet einen Gebrauchtwagen mit einer noch bestehenden Herstellergarantie an. Später stellt sich heraus, dass eine solche tatsächlich fehlt. Das ist ein Sachmangel. Du kannst das Auto zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen (BGH, 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15).

5. Falscher Tachostand

Entspricht der Tachostand nicht den tatsächlich gefahrenen Kilometern, kann das ein Sachmangel sein, falls der Verkäufer den Tachostand im Kaufvertrag zugesichert hat. Du kannst das Auto zurückgeben und bekommst den Kaufpreis zurück (OLG Oldenburg, 18.05.2017, Az. 1 U 65/16). Oder Du behältst das Auto und forderst einen Teil vom Kaufpreis zurück.

6. Konstruktionsfehler

Für einen Konstruktionsfehler haftet auch der Gebrauchtwagenhändler. Ein Konstruktionsfehler liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Automatikgetriebe schon bei geringer Laufleistung ausfällt (OLG Düsseldorf, 19.06.2006, Az. 1 U 38/06). Auch ein Riss am Zylinderkopf kann auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen sein (OLG Thüringen, 19.01.2006, Az. 1 U 846/04).

7. Nachlackierung

Eine Nachlackierung ist kein Mangel, wenn sie fachgerecht durchgeführt wurde (BGH, 20.05.2009, Az. VIII ZR 191/07). Anders ist es, wenn vereinbart war, dass der Wagen eine Originallackierung hat.

8. Geruchsbelästigungen

Bei einem teuren Gebrauchtwagen, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von weniger als 1.000 Kilometern aufweist, darfst Du erwarten, dass in diesem keine unnormalen – gummiähnlichen – Gerüche sind (OLG Saarbrücken, 10.10.2012, Az. 1 U 475/11 141).

9. Verstopfter Rußpartikelfilter

Sind technische Defekte für eine übermäßige Verstopfung des Filters verantwortlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern eine Nachbesserung des Händlers nichts gebracht hat (OLG Hamm, 11.05.2017, Az. 28 U 89/16).

10. Keine Aktualisierung des Navigationsgeräts

Verkauft der Händler ein Fahrzeug mit Navigationsgerät, muss er Aktualisierungen und Sicherheitsupdates zur Verfügung stellen (§ 475b BGB). Ohne aktuelle Karten ist der Gebrauchtwagen mangelhaft. Wie lange er die Updates bereitstellen muss, hängt vom Kaufvertrag ab. Denn der Verkäufer ist berechtigt, seine Pflicht zur Verfügungstellung von weiteren Updates im Kaufvertrag auszuschließen. Ansonsten kann man eine Bereitstellung von Updates bis zum Ende der Gewährleistungsfrist erwarten – also im Regelfall im ersten Jahr nach dem Kauf.

Wie gehst Du vor, wenn Dein Gebrauchtwagen Mängel hat?

Du hast Deinen Wagen erst kürzlich beim Händler erworben und stellst nun einen Mangel fest. Bist Du noch innerhalb der Gewährleistungsfrist, muss der Verkäufer reparieren. Hast Du also einen Mangel festgestellt, dann solltest Du schnellstmöglich Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen – am besten zunächst telefonisch.  

Setze zusätzlich ein Schreiben auf und fordere darin den Verkäufer auf, nachzubessern. Du kannst dazu unser Mus­ter­schrei­ben verwenden, das wir als Download anbieten.

Musterbrief: Mängel am Gebrauchtwagen
 

Wenn der Händler den Mangel innerhalb der Frist nicht repariert hat oder ihn nicht reparieren kann, stehen Dir weitere Gewährleistungsrechte zu. 

Du darfst den Kaufpreis mindern und vom Verkäufer Geld zurückverlangen. Allerdings sagt das Gesetz nicht, wie hoch diese Minderung sein darf. Du musst den Betrag schätzen und kannst Dich dabei an den Reparaturkosten orientieren. Falls erforderlich, muss ein Sachverständiger einschätzen, wie viel Geld Du zurückbekommst.

Statt den Kaufpreis zu mindern, kannst Du Dich auch vom Kaufvertrag lösen. Du musst dann den Wagen zurückgeben und erhältst im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt allerdings ausgeschlossen. Ein Fahrzeugmangel gilt als „geringfügig“, wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels 5 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen (BGH, 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13).

Vielleicht ist Dir auch ein Schaden durch das mangelhafte Fahrzeug entstanden, weil Du zum Beispiel den Gebrauchtwagen auf eigene Kosten repariert hast. Dann kannst Du diese Kosten vom Verkäufer zurückverlangen. 

Dürfen Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen?

Hast Du den Wagen von einer Privatperson gekauft, dann hat der Verkäufer vermutlich einen Ausschluss der Sachmängelhaftung in den Vertrag geschrieben. Privatpersonen verwenden meist einen Standard-Kaufvertrag, wenn sie ihren Gebrauchtwagen verkaufen. Dort findet sich in aller Regel der folgende Satz: „Im Übrigen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. 

So steht es zum Beispiel in unserem Finanztip-Mustervertrag für private Verkäufer. Das ist zulässig. Stellst Du später also einen Mangel an Deinem Wagen fest, muss der Verkäufer weder reparieren, noch muss er das Auto zurücknehmen.

In welchen Fällen ist ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich?

In einigen Fällen haftet auch ein privater Verkäufer für Mängel am Gebrauchtwagen. Es gibt zwei Fälle, in denen er die Reparaturkosten übernehmen muss, obwohl die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Fall 1: Mängel verschwiegen

Hat er Dir arglistig, also bewusst einen Mangel verschwiegen oder falsche Angaben gemacht, dann kannst Du vom Vertrag zurücktreten und Dein Geld zurückverlangen. Dafür hast Du drei Jahre Zeit, nachdem Du davon erfahren hast (§ 438 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Astrid kauft von einem privaten Verkäufer einen vier Jahre alten Volvo. Das Auto hatte bei Kauf einen Kilometerstand von 70.000 Kilometern. Später fallen Astrid Roststellen unter dem Auto auf. Sie lässt das Auto in einem Fachbetrieb kontrollieren. Dort wird festgestellt: Der Tachometer wurde manipuliert. Der Volvo muss schon mehr als 150.000 Kilometer gelaufen sein. Nach dieser Information durch die Autowerkstatt hat Astrid drei Jahre Zeit, um den Kauf rückgängig zu machen. Astrid gibt das Auto zurück und bekommt im Gegenzug den Kaufpreis zurück. Die gefahrenen Kilometer muss sie sich als Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis anrechnen lassen.

Fall 2: Besondere Vereinbarung zur Ausstattung

Hat der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen, aber gleichzeitig mit dem Käufer eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, dann muss er dafür auch einstehen (§ 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die individuelle Vereinbarung hat Vorrang vor dem Gewährleistungsausschluss. 

Beispiel: Bernd kauft einen 40 Jahre alten Mercedes-Benz zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro mit 150.000 km auf dem Tacho. Der private Verkäufer schrieb in der Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“. Drei Monate nach Übergabe des Gebrauchtwagens fällt der Kompressor für die Klimaanlage aus. Die Reparaturkosten von 2.000 Euro muss der Verkäufer an Bernd zahlen, da der Haftungsausschluss nicht für die Klimaanlage galt, die als besondere Beschaffenheit vereinbart wurde (vgl. BGH, 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23). 

Wie lange stehen Dir Gewährleistungsrechte zu?

Laut Gesetz muss der Verkäufer zwei Jahre lang nach Übergabe des Gebrauchtwagens für Sachmängel haften (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). 

Gebrauchtwagenhändler dürfen die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen (BGH, 18.11.2020, Az. VIII ZR 78/20). Komplett ausschließen dürfen sie die gesetzliche Gewährleistung aber nicht. Die Verkürzung der Verjährung muss im Vertrag gesondert vereinbart werden. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht mehr (§ 476 Abs. 2 BGB).

Die Verjährung tritt frühestens vier Monate nach dem Zeit­punkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (§ 475e Abs. 3 BGB). Fällt Dir also im 24. Monat nach Kauf ein Mangel am Gebrauchtwagen auf, dann hast Du weitere vier Monate Zeit, um Deine Rechte durchzusetzen. Das gilt für einen Kauf mit gesetzlicher Gewährleistungsfrist.

Wer muss was beweisen beim Gebrauchtwagenkauf?

Gewährleistungsrechte kannst Du nur dann geltend machen, wenn der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Der Verkäufer muss also nicht für Mängel einstehen, die nach der Übergabe erst entstanden sind.

Versäumt der Käufer, regelmäßig Öl nachzufüllen und wird dadurch ein Motorschaden verursacht, dann ist das ein Schaden, der erst nach der Übergabe aufgetreten ist – dafür ist der Verkäufer nicht verantwortlich. 

Was muss ein Verbraucher beweisen?

Hast Du Deinen Wagen bei einem Händler gekauft, dann wird Dir der Beweis erleichtert, dass der Gebrauchtwagen schon einen Defekt hatte, als Du ihn übernommen hast.

Taucht der Mangel innerhalb eines Jahres nach dem Kauf auf, wird zu Deinen Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Hier sprechen Juristen von Beweislastumkehr (§ 477 BGB).

Im ersten Jahr musst Du weder darlegen, welche Ursache der Mangel hat, noch dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH, 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15). Sieht der gewerbliche Verkäufer das anders, muss er das Gegenteil beweisen. Innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe bist Du also sehr gut geschützt.

Nach einem Jahre dreht sich der Spieß um: Nun musst Du den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Das kann meist nur ein Sachverständiger feststellen. Ob sich ein Gutachten lohnt, hängt von den Kosten ab. Sollte sich der Verkäufer weigern, die Reparaturkosten zu übernehmen, kommst Du um eine anwaltliche Beratung nicht herum. Wer eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hat, kann sich dazu ohne zusätzliche Anwaltskosten beraten lassen.

Was umfasst eine Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie?

Die Garantie ist ein freiwilliges Angebot von vielen Händlern. Gegen einen Aufpreis kannst Du eine sogenannte Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie dazubuchen. Welche Leistungen diese umfasst, ergibt sich aus den entsprechenden Garantiebedingungen. In der Garantiezeit ist es unerheblich, wann der Mangel genau auftritt, sodass Du auch im 14. Monat nach Kauf nichts nachweisen musst. Manchmal übernimmt der Händler sogar die Kosten für den Austausch von Verschleißteilen. 

In den Garantiebedingungen stehen oft zusätzliche Bedingungen, damit Kosten aus der Garantie übernommen werden. Solche Klauseln können unzulässig sein, wenn dadurch die Rechte des Käufers zu sehr eingeschränkt werden. Der Verkäufer darf die Garantie zum Beispiel nicht daran anknüpfen, dass das Fahrzeug regelmäßig in der Werkstatt des Verkäufers gewartet und gepflegt wird (BGH, 25.09.2013, Az. VIII ZR 206/12). Eine Rückabwicklung oder Minderung ist in der Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie oft nicht vorgesehen. Diese Rechte stehen Dir aber nach dem Gesetz neben der Garantie zu, solange die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Händler, die Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tien anbieten, versichern das Risiko oft über ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men. Wer in einem solchen Fall Dein Ansprechpartner ist, steht in den Garantiebedingungen.

Bei jüngeren Gebrauchtfahrzeugen kannst Du manchmal noch in den Genuss von Neuwagen-Garantien und Anschluss-Garantien kommen. Dazu muss aber das Garantiescheckheft oder Garantiebuch vorliegen. Auch müssen alle darin vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegeintervalle eingehalten worden sein.

Du kannst einen privaten Verkäufer darauf hinweisen, dass Du aus rechtlichen Gründen lieber bei einem Händler kaufen willst – es sei denn, auch er würde Dir eine Garantie bieten. Die könnte zum Beispiel so aussehen: Für den Fall, dass innerhalb der nächsten drei Monate Mängel auftauchen, übernimmt der Verkäufer die Reparaturkosten. Lässt er sich darauf ein, solltest Du das schriftlich festhalten.

Wie hilft eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Gebrauchtwagenkauf?

Hast Du den Vertrag online, per Brief oder per E-Mail abgeschlossen, steht Dir ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das gilt auch, wenn Du Dir das Auto vor Ort angeschaut hast und dann den Vertrag per E-Mail verhandelst und aus der Ferne abschließt. Der Verkäufer muss Dich in einer Widerrufserklärung über die Möglichkeit eines Widerrufs aufklären (§ 312c BGB). 

Tut er das nicht, hast Du zwölf Monate und 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen (§ 356 Abs. 3 BGB). Dieser Umweg über die Widerrufsbelehrung kann helfen, wenn ein Streit über die Mängel vorprogrammiert ist.

Tipp: Eine gute Ver­kehrs­rechts­schutz­ver­si­che­rung hilft nicht nur bei Unfällen, sondern auch bei Streitigkeiten rund um den Autokauf. Bahnt sich Ärger an, kannst Du damit Deine Rechte als Käufer durchsetzen, ohne Dich von den Kosten eines Gerichtsverfahrens abschrecken zu lassen.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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