Einzelveranlagung Wann sich die getrennte Veranlagung für Paare lohnt
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften geben in der Regel gemeinsam eine Steuererklärung ab. Davon geht auch das Finanzamt standardmäßig aus; die Eheleute erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid. Selbst wenn sie auf dem Hauptformular der Steuererklärung kein Kreuzchen bei Zusammenveranlagung setzen, nimmt das Finanzamt diese Form der Veranlagung vor. Bei getrennten Steuererklärungen musst Du deshalb im Hauptvordruck ein Häkchen bei „Einzelveranlagung“ setzen.
Meist ist es für Ehepaare steuerlich besser, wenn sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Man spricht dann von der Zusammenveranlagung, auf die wir in diesem Kapitel genauer eingehen. In einigen Fallkonstellationen kann die Einzelveranlagung aber ausnahmsweise doch steuerlich vorteilhaft sein. Es lohnt sich dann also, sich für die getrennte Veranlagung zu entscheiden. Also wenn Ihr beide eigenen Steuererklärungen macht. Hier die wichtigsten Beispiele:
Lohnersatzleistungen - Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Denn solche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Konsequenz: Werden beide zusammen veranlagt, führen diese zu einer höheren Steuer. Verdienst zum Beispiel Du sehr gut und Deine Frau oder Dein Mann erhält lange Zeit Kurzarbeiter- oder Elterngeld, spricht viel für getrennte Steuererklärungen.
Tipp: Ist absehbar, dass beispielsweise die schwangere Ehefrau nicht mehr arbeiten und den Großteil des Elterngelds beziehen wird, ist es sinnvoll, dass sie die Steuerklasse 3 beantragt und der Ehemann die Steuerklasse 5 erhält. Denn maßgeblich für die Berechnung des Elterngelds ist das Nettogehalt der Frau, das dadurch höher ausfällt. Um davon zu profitieren, müssen werdende Eltern bereits spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes die Steuerklassen ändern lassen. Ein bisschen Vorplanung ist also notwendig.
Außergewöhnliche Belastungen - Hattest Du sehr hohe Krankheitskosten, und Dein Partner oder Deine Partnerin nicht, ist es möglich, dass Du alleine die Grenze der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreitest und die Kosten absetzen kannst. Ihr als Ehepaar hingegen könntet bei einer gemeinsamen Steuererklärung an dieser Grenze scheitern und würdet steuerlich leer ausgehen.
Abfindung - Deine Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hast Du kaum weitere Einkünfte – im Gegensatz zu Deinem gut verdienenden ehelichen Gegenüber – kann die Einzelveranlagung insgesamt ebenfalls Steuern sparen.
Verlust - Weist Deine Frau oder Dein Mann für das Steuerjahr einen Verlust aus, so würde dieser mit Deinen positiven Einkünften verrechnet werden. Ihr könnt stattdessen aber die getrennte Veranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Dann könntest Du bei der Besteuerung Deiner Einkünfte beispielsweise Deine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in voller Höhe geltend machen.
Kirchgeld - Das Kirchgeld ist dann fällig, wenn Du konfessionslos bist, Deine Frau oder Dein Mann schlechter verdient und einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Wählen beide die Einzelveranlagung, lässt sich dies verhindern.
Auslandseinkünfte - Wenn einer von Euch ausländische Einkünfte hatte, dann könnte ebenfalls eine getrennte Veranlagung sinnvoll sein.
Wichtig: In all diesen Fällen ist es nicht generell so, dass getrennte Steuererklärungen zu einer Steuerersparnis führen. Beachte deshalb unseren folgenden Tipp:
Mit einer Steuersoftware kannst Du simulieren, welches steuerliche Ergebnis bei den Alternativen Einzel- und Zusammenveranlagung herauskommt. Nur wenn Ihr als Paar mit zwei Einzelveranlagungen zusammengerechnet weniger Steuern zahlen würdet, dann solltet Ihr Euch für die getrennte Veranlagungen entscheiden.
Die getrennte Veranlagung unterscheidet sich in einigen Punkten von der Zusammenveranlagung von Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften. Die wichtigsten sind:
Du hast jetzt gelesen, in welchen Fällen die Einzelveranlagung steuerlich besser sein kann. Sei Dir aber klar darüber, dass das eher selten ist. Denn in den allermeisten Fällen ist die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger. Insbesondere, wenn beide recht unterschiedlich viel verdienen. Denn bei der Zusammenveranlagung addiert das Finanzamt das Jahreseinkommen der Eheleute, halbiert den Betrag, ermittelt davon die Einkommensteuer und mutlipliziert diese mit zwei. Das führt wegen der Progression der Steuersätze in der Regel zu einem in der Summe niedrigeren Steuersatz.
Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Das bedeutet nicht, dass sie den gleichen im Melderegister eingetragenen Wohnsitz haben müssen. Beispielsweise kann eine Person aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben. Das ist der Regelfall, wenn diese eine doppelte Haushaltsführung geltend macht.
Die Regeln für Eheleute gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (Az. 2 BvR 909/06) entschieden.
Egal ob Lebenspartner oder Ehepartnerin – statt der standardmäßig vorgesehenen Zusammenveranlagung kannst Du die Einzelveranlagung wählen. In den meisten Fällen passiert das, wenn sich ein Paar zerstritten hat und die Ehe kurz vor dem Aus steht. Dabei wäre selbst im Trennungsjahr eine Zusammenveranlagung noch möglich. Doch oft sitzt der Frust so tief, dass es zur getrennten Veranlagung im Trennungsjahr kommt.
Diese vier Veranlagungsvarianten sind bei Partnern möglich:
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Die Einzelveranlagung ist gesetzlich geregelt in Paragraf 26a EStG. Dazu musst Du auf der ersten Seite des Hauptvordrucks Deiner Steuererklärung ein Kreuz bei „Einzelveranlagung“ setzen.
Die Wahl gilt dann für das betreffende Jahr. Sie kann nur noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig wurde. Von dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen: Die Veranlagungsart kann später noch geändert werden, falls ein beide betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Dazu müssen die Eheleute dem Finanzamt die neue Art der Veranlagung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitteilen.
Das Finanzamt akzeptiert diese Änderung allerdings nur dann, wenn Ihr dadurch auch wirklich spart. Andernfalls macht es ohnehin keinen Sinn, außer die eine Person wollte die andere ärgern, wobei wir wieder bei der oben beschriebenen Scheidungsphase wären.
Wir haben den Begriff die ganze Zeit verwendet, doch was ist mit Veranlagung eigentlich gemeint? Umgangssprachlich geht es meist um Menschen, die eine Veranlagung haben, also oft ein besonderes Talent. Im Steuerrecht gibt es eine völlig andere Bedeutung.
Hier versteht man unter Veranlagung ein zweistufiges Verfahren. Da ist zuerst das „Ermittlungsverfahren“, was im wesentlichen bedeutet, dass Du Deine Steuererklärung an das Finanzamt schickst und dort die Tatsachen für Deine Besteuerung ermittelt werden. Dem schließt sich in der Regel unmittelbar das „Festsetzungsverfahren“ an. Dabei wird in einem Steuerbescheid festgesetzt, wie viel Steuern Du zu zahlen hast.
Es gibt bei der Veranlagung neben Einzel- und Zusammenveranlagung aber noch eine weitere Möglichkeit der Unterscheidung. Gemeint sind die Pflichtveranlagung, bei der Du verpflichtet bist, eine Steuererklärung zu machen und die Antragsveranlagung, bei der Du das freiwillig tust. Ausführlich kannst Du darüber im Ratgeber Steuererklärung Pflicht nachlesen.
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