Steu­er­er­klä­rung 2020 So holst Du Dir fürs Corona-Jahr Geld vom Finanzamt zurück

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du gibst eine Steu­er­er­klä­rung ab, weil Du dazu verpflichtet bist oder weil Du es freiwillig machst.
  • Falls Du im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurz­arbeiter­geld erhalten hast, muss Deine Erklärung bis zum 1. November 2021 beim Finanzamt sein.
  • Die freiwillige Abgabe lohnt sich, wenn Du davon ausgehst, zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen. Dafür hast Du bis Ende 2024 Zeit.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm.
  • In unserem umfangreichen Test haben uns einige Alleskönner überzeugt. Diese Versionen für 2022 können wir Dir empfehlen: Wiso Steuersparbuch 2022, Tax 2022 Professional und Steuersparerklärung Plus 2022.
  • Eine einfache Nutzerführung bieten die ebenfalls empfehlenswerte Browser-Lösung Smartsteuer sowie die Apps Steuerbot und Taxfix. Für die Steuer-Apps sollte Dein Fall aber nicht zu kompliziert sein.

Die Corona-Pandemie hat unsere Lebensweise stark verändert – privat und beruflich. Das Virus beeinflusst auch die Steu­er­er­klä­rung 2020: Die Arbeit im Homeoffice, der Kauf von Arbeitsmitteln, weniger Fahrten zum Arbeitsplatz, Kurzarbeit, Kinderbonus und viele weitere Aspekte spielen dabei eine Rolle. In diesem Ratgeber erfährst Du, worauf Du in diesem Jahr besonders achten musst.

Warum solltest Du eine Steu­er­er­klä­rung erstellen?

Wenn Du geringe Einkünfte oder hohe absetzbare Ausgaben hast, solltest Du in jedem Fall eine Steu­er­er­klä­rung erstellen. Sonst schenkst Du dem Staat grundlos Geld. Rund 88 Prozent der Steu­er­er­klä­rungen für das Jahr 2017 führten zu einer Steuererstattung. Im Durchschnitt gab es 1.051 Euro zurück. Das belegen die aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Wieviel Geld Du für die Steu­er­er­klä­rung 2020 tatsächlich zurückbekommst, hängt natürlich von Deinem ganz persönlichen Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie viel Steuern Du bereits im Lauf des Jahres 2020 gezahlt hast und welche Ausgaben Deine Steuerlast mindern können.

Automatisch berücksichtigt der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug übrigens nur Pauschbeträge wie den Grundfreibetrag von 9.408 Euro (die Beträge beziehen sich auf das Steuerjahr 2020), die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro, die Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge und die niedrige Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro.

Wer muss eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Nur rund die Hälfte aller Steuerzahler muss eine Steuererklärung abgeben. Dazu zählen Selbstständige, Gewerbetreibende oder Landwirte. Sie müssen ihre unternehmerischen Steu­er­er­klä­rungen zudem elektronisch authentifiziert übermitteln. Wenn der Fiskus davon ausgeht, dass ihm noch Steuern zustehen könnten, dann gilt die Pflichtveranlagung.

Bei Arbeit­nehmern ist grundsätzlich die Einkommensteuer mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten, so dass viele keine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen. Lohnen kann sie sich aber dennoch in vielen Fällen. Gerade als Arbeitnehmer solltest Du überprüfen, ob Du nicht zu viel Steuern gezahlt hast.

In diesen Fällen besteht Abgabepflicht 

Zu einer Abgabepflicht für die Steu­er­er­klä­rung kann es aber unter bestimmten Bedingungen kommen (§ 46 Einkommensteuergesetz EStG):

Du hast einen Lohn­steuer­freibetrag - Du musst eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, wenn beim Lohnsteuerabzug ein individueller Freibetrag aufgrund eines Lohnsteuerermäßigungsantrags berücksichtigt wurde. Dies gilt nicht, wenn Du nur einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen hast. Weitere Ausnahme: Du hast höchstens 11.900 Euro verdient, bei zusammen veranlagten Verheirateten insgesamt 22.600 Euro. 

Du bekommst Lohnersatzleistungen wie Kurz­arbeiter­geld - Eine sogenannte Pflichtveranlagung sieht das Finanzamt vor, wenn Du 2020 Einkünfte von mehr als 410 Euro hattest, bei denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Dazu zählen beispielsweise Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld. Diese Einnahmen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. 

Hast Du im Corona-Jahr 2020 über 410 Euro Kurz­arbeiter­geld bekommen, musst Du bis zum 31. Oktober 2021 eine Steu­er­er­klä­rung 2020 abgeben. In vielen Fällen droht dann sogar eine Steuernachzahlung. Das gilt vor allem für diejenigen, die innerhalb eines Monats teilweise gearbeitet haben und nur für den ausgefallenen Anteil Kurz­arbeiter­geld bekommen haben, zum Beispiel bei Kurzarbeit 50. Dann hat der Arbeitgeber nur vom halben Gehalt Lohnsteuer einbehalten. Falls Du aber weitgehend regulär gearbeitet hast und in einzelnen Monaten ausschließlich Kurz­arbeiter­geld bezogen hast, kannst Du sogar auf eine Steuererstattung hoffen.

Tipp: Bist Du verheiratet und nur einer von Euch hat eine Lohnersatzleistung erhalten? Dann kann es sein, dass ausnahmsweise zwei Einzelveranlagungen zu einer geringeren Steuerlast führen als wenn Ihr Euch zusammen veranlagen lasst. Prüft beide Alternativen mithilfe einer Steuersoftware.

Nebeneinkünfte - Die 410-Euro-Grenze gilt auch für steuerpflichtige Nebeneinkünfte, zum Beispiel aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Hast Du im Jahr höchstens 410 Euro hinzuverdient, bleiben diese Einkünfte steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Als Einkünfte zählt der Überschuss der Einnahmen über den Ausgaben.

Überschreitest Du diese Freigrenze, musst Du aber eine Steu­er­er­klä­rung abgeben und bei freiberuflichen Einkünften die Anlage S ausfüllen, bei gewerblichen Einkünften die Anlage G. Liegen Deine Nebeneinkünfte über 410 Euro, aber noch unter 820 Euro, dann musst Du nur einen Teil davon versteuern.

Ein Beispiel: Du hast im Jahr Nebeneinkünfte von 500 Euro. Der abziehbare Härteausgleichsbetrag (§ 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV) beträgt 320 Euro (= 820 Euro Maximalbetrag abzüglich 500 Euro Nebeneinkünfte). Folglich musst Du nur 180 Euro versteuern.

Du bist in einer bestimmten Steuerklasse - Wenn Du 2020 parallel mehrere Arbeitgeber hattest und Dein Einkommen nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde, ist eine Steu­er­er­klä­rung fällig. Das gilt auch, falls beide Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner Lohn bezogen und die Kombination der Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor haben.

Du hast eine Abfindung bekommen - Du hast im Jahr 2020 eine Abfindung erhalten, bei der die Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung berechnet wurde? Dann musst Du ebenfalls eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Deine Einnahmen liegen oberhalb des Grundfreibetrags - Eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst Du außerdem, wenn Du als Rentner oder Vermieter steuerpflichtige Einkünfte hast, die oberhalb des Grundfreibetrags von 9.408 Euro liegen. Rentner müssen grundsätzlich eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, sobald der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag von 9.408 Euro übersteigt. Es steht ihnen zudem eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro zu.

Das sind weitere Fälle, in denen Du eine Steu­er­er­klä­rung ausfüllen musst:

  • Einer der Partner beantragt die Einzelveranlagung.
  • Für Kapitaleinkünfte sind noch Kapitalertragsteuer oder Kirchensteuer offen. Das gilt zum Beispiel, wenn Du 2020 Zinsen vom Finanzamt erhalten hast.
  • Im Steuerbescheid 2019 hat das Finanzamt einen Verlust festgestellt. Dieser Verlustvortrag wird dann mit Deinen künftigen positiven Einkünften verrechnet. Die Verrechnung mit Deinen Einkünften des Jahres 2020 beantragst Du in der Anlage Sonstiges (Zeile 7).

Wann solltest Du freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Viele Arbeitnehmer (und die meisten Rentner) müssen gar keine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Viele ersparen sich daher die Arbeit – und verschenken Geld. Sinnvoll ist die Abgabe einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung auf jeden Fall, wenn ein Arbeitnehmer hohe berufliche Ausgaben, also Werbungskosten hatte. 1.000 Euro beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den viele schnell ausschöpfen. Lagen Deine beruflichen Ausgaben darüber, dann lohnt sich für Dich eine Steu­er­er­klä­rung. 

Wie Du mit den Werbungskosten viel rausholen kannst

Wer als vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter täglich eine einfache Wegstrecke von 15 Kilometern zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt, überschreitet bereits mit seinen Fahrtkosten die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darfst Du nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer ansetzen.

Dabei zählen nur die einfache Wegstrecke und die Tage, an denen Du tatsächlich zum Arbeitsplatz gefahren bist. Deshalb können viele Arbeitnehmer, die 2020 im Homeoffice gearbeitet haben, deutlich weniger Fahrtkosten geltend machen. Falls Du für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Jahr 2020 insgesamt mehr ausgegeben hast als die berechnete Ent­fer­nungs­pau­scha­le, solltest Du stattdessen Deine tatsächlichen Ticketkosten ansetzen. Das gilt auch, wenn Du Deine Jahres- oder Monatskarten weniger nutzen konntest als erwartet.

Zahlreiche andere abzugsfähige Posten können das steuerpflichtige Einkommen weiter drücken (siehe Auflistung im Ratgeber Werbungskosten). 

Weitere Kosten, bei denen sich eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung lohnt 

Neben den Werbungskosten können Steuerpflichtige die folgenden Aufwendungen in ihrer Steu­er­er­klä­rung ansetzen:

Sonderausgaben - Gezahlte Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen wie die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und viele Aufwendungen für die Altersvorsorge kannst Du als Sonderausgaben absetzen. Auch Spenden, Kinder­betreuungs­kosten und Schulgeld gehören in diese Kategorie.

Außergewöhnliche Belastungen - Hattest Du im vergangenen Jahr durch Krankheit, Unfall, Pflege für die Eltern, Hochwasser, Beerdigung oder andere persönliche Katastrophen höhere Ausgaben, kannst Du diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings sind bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) nur dann Kosten absetzbar, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese unterscheidet sich von Steuerzahler zu Steuerzahler und hängt ab von der Höhe der Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Die zumutbare Belastung liegt bei 1 bis 7 Prozent der gesamten Einnahmen.

Ein BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) hat die bisherige Berechnung der zumutbaren Belastung verändert. Diese fällt inzwischen dank der stufenweisen Ermittlung grundsätzlich niedriger aus. Das hat zur Folge, dass Steuerpflichtige diese Schwelle leichter überwinden können. Denn erst Kosten darüber zahlen sich bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen aus und mindern dann die Steuerlast.

Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Verfahren hinsichtlich der zumutbaren Belastung anhängig. In diesem Punkt setzt das Finanzamt den Steuerbescheid nur vorläufig fest. Insofern könntest Du außergewöhnliche Belastungen in Deiner Steu­er­er­klä­rung auch dann angeben, wenn Deine Kosten unterhalb Deiner persönlichen zumutbaren Belastung liegen, und darauf hoffen, dass Du im Fall eines steuerzahlerfreundlichen Urteils im Nachhinein doch noch profitieren kannst.

Musst Du krankheitsbedingt in ein Pflegeheim, kannst Du die Kosten dafür absetzen. Allerdings zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab; bei einem ganzjährigen Aufenthalt bis zu 9.408 Euro für jeden Ehepartner. Tipp: Die wegen der zumutbaren Belastung nicht abzugsfähigen Pflegekosten kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Es gibt noch eine zweite Art an außergewöhnlichen Belastungen: Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33a33b EStG) kommt es nicht auf die zumutbare Belastung an. Besondere außergewöhnliche Belastungen sind ab dem ersten Cent absetzbar, aber nur für die im Gesetz genannten Lebenssituationen. Dafür gibt es Pauschalen oder Höchstbeträge. Die Höhe ist also anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen begrenzt. 

Beispiele sind: 

  • der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags (2020: 9.408 Euro) für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen,
  • Behinderten-Pauschbeträge zwischen 310 Euro und 3.700 Euro,
  • der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von maximal 924 Euro für volljährige Kinder, die auswärts wohnen,
  • der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro für diejenigen, die unentgeltlich jemanden häuslich pflegen und
  • der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro.

Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen - Hast Du 2020 in Deiner Wohnung einen Dienstleister oder einen Handwerker in Deinem Haushalt arbeiten lassen und die Rechnung überwiesen? Dann kannst Du Dir über die Steu­er­er­klä­rung 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten zurückholen – als Steuererstattung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Falls Du dies noch mit einer als Minijobber beschäftigten Haushaltshilfe kombinierst, kannst Du Dir bis zu 5.710 Euro an Steuern zurückerstatten lassen.

Für wen sich die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung sonst noch auszahlt

Grundsätzlich lohnt es sich in folgenden Situationen für Dich, eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung zu erstellen:

  • Du warst nicht das gesamte Jahr 2020 beschäftigt, bist vielleicht nach einem Studienabschluss Berufseinsteiger.
  • Du hast Kirchensteuer bezahlt, gespendet oder hast andere Sonderausgaben
  • Ehepaare können sich zusammen veranlagen lassen. Verdienen beide sehr unterschiedlich, profitieren sie vom Splittingtarif und sparen durch eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung Steuern. Sie können mit einer Steuererstattung rechnen, wenn sie im letzten Jahr für den Lohnsteuerabzug eine ungünstige Kombination der Steuerklassen gewählt haben.
  • Du bist alleinerziehend und hast Dir als Arbeitnehmerin nicht die Steuerklasse II eintragen lassen. Mit einer Steu­er­er­klä­rung sicherst Du Dir den auf 4.008 Euro erhöhten Ent­last­ungs­be­trag, der Dein zu versteuerndes Einkommen mindert. Für jedes weitere Kind bekommst Du noch einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro.
  • Du beanspruchst die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage: Diese beantragst Du im Hauptvordruck. Für ab 2017 angelegte Gelder gibt es keine Papierbescheinigungen mehr, stattdessen muss das Anlageinstitut bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Bescheinigung über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen an die Finanzverwaltung schicken.
  • Du möchtest einen verbleibenden Verlustvortrag feststellen lassen.
  • Du hast auf Deine Kapitalerträge die 25-prozentige Abgeltungssteuer bezahlt, hast aber aufgrund Deiner Gesamteinkünfte einen niedrigeren Grenzsteuersatz. Die zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer holst Du Dir mit der Anlage KAP zurück.
  • Bis 801 Euro im Jahr stehen Dir steuerfreie Kapitalerträge zu. Hast Du Deine Freistellungsaufträge nicht optimal aufgeteilt, so dass Dir Steuern abgezogen wurden, obwohl Du den Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfst, kannst Du Dir zu viel bezahlte Abgeltungssteuern mit der Anlage KAP zurückholen.

Falls Du freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abgegeben hast und keine Erstattung bekommst, sondern eine Nachzahlung leisten musst, solltest Du innerhalb eines Monats dem Bescheid widersprechen und Deine Steu­er­er­klä­rung zurücknehmen. Beantrage dazu die „Aussetzung der Vollziehung“, weil Du ansonsten das Geld zunächst überweisen müsstest.

Bis wann und wo musst Du die Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst, dann gilt für Dich die allgemeine gesetzliche Abgabefrist. Für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2020 endet sie eigentlich am 2. August 2021. Wegen der Corona-Pandemie gibt es jedoch in diesem Jahr ausnahmsweise drei Monate mehr Zeit. Weil aber der 31. Oktober auf einen Sonntag fällt, muss Deine Steu­er­er­klä­rung 2020 erst bis zum 1. November 2021 beim Finanzamt sein. Einen Tag mehr Zeit gibt es in den Bundesländern, in denen Allerheiligen ein Feiertag ist, also in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.

Lässt Du Dich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, dann muss die Erklärung sogar erst bis zum 31. Mai 2022 beim Finanzamt eintreffen. 

Falls Du den Abgabetermin nicht einhalten kannst, solltest Du vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Begründe Deinen Antrag und nenne einen neuen Termin. Eine längere Krankheit, fehlende Belege oder ein Umzug könnten triftige Gründe sein. Bitte das Finanzamt, die Fristverlängerung zu bestätigen. Du bist allerdings auf die Kulanz angewiesen und hast keinen Anspruch darauf. Wahrscheinlich wird die Fristverlängerung nur noch in Ausnahmefällen genehmigt.

Schließlich ist ja seit 2019 für alle die allgemeine Abgabefrist um zwei Monate verlängert worden. Deshalb reagiert das Finanzamt strenger, wenn Du den Termin nicht einhältst. Bislang hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt. Das hat sich geändert. 

Gibst Du die Steu­er­er­klä­rung 2020 erst zwischen November 2021 und Mai 2022 ab, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Danach wird aus dem „kann“ ein „muss“. Ab Juni 2022 musst Du auf jeden Fall einen Verspätungszuschlag zahlen. 

Die Höhe ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, aber mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Versäumnis.

Kein Problem mit dem Verspätungszuschlag hast Du, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung freiwillig abgibst. Dafür hast Du vier Jahre Zeit. Du kannst Dir daher 2021 noch Ausgaben aus dem Jahr 2017 zurückholen, falls Du die Steu­er­er­klä­rung bis zum Jahresende 2021 einreichst. Für die Steu­er­er­klä­rung 2020 hast Du bis zum 31. Dezember 2024 Zeit.

So findest Du das richtige Finanzamt für Deine Steu­er­er­klä­rung

Du weißt nicht, welches Finanzamt für Dich zuständig ist? Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern findest Du Dein Finanzamt, an das Du die Steu­er­er­klä­rung schicken musst. Noch einfacher: Erstelle eine Steu­er­er­klä­rung entweder direkt im Internetbrowser über „Mein Elster“ oder mit einer Steuersoftware und übermittle diese elektronisch.

Das Steuermodernisierungsgesetz, das Anfang 2017 in Kraft getreten ist, fördert die elektronische Steu­er­er­klä­rung. Selbstständige und Gewerbetreibende müssen seit 2018 alle unternehmerischen Steu­er­er­klä­rungen in elektronisch authentifizierter Form über Elster übermitteln. Dafür benötigen sie ein Zertifikat, das sie als berechtigt identifiziert.

Privatleute dürfen aber weiterhin Papierformulare ausfüllen. Es sei denn, sie haben (Neben-)Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Wie machst Du eine Steu­er­er­klä­rung?

Die Steu­er­er­klä­rung selber zu machen, schaffst auch Du. Denn Du kannst Dich beim Ausfüllen der Formulare unterstützen lassen. 

Selber machen mit Steuersoftware

Eine Steuersoftware ist für Dich das Richtige, wenn Du mehrere Anlagen ausfüllen musst und nicht genau weißt, was Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind und wo Du Deine Daten eintragen musst.

Diese Software hilft Dir dabei, Deine Daten einzugeben und gibt Dir Tipps zum Steuersparen. Die Preisspanne der verschiedenen Angebote reicht von 15 Euro bis über 40 Euro. Es gibt Cloud-Lösungen im Internet, Apps für das Smartphone oder Tablet und Software, die Du auf Deiner Festplatte installieren musst. Auf jeden Fall benötigst Du für jedes Jahr die aktuelle Fassung – eine Vorjahresversion kannst Du nicht nutzen. Für die Steu­er­er­klä­rung 2020 tragen die Programme „2021“ im Namen. Mit den kommerziellen Programmen kannst Du am Ende Deine Steu­er­er­klä­rung ausgedruckt oder elektronisch über die amtliche Elster-Schnittstelle ans Finanzamt senden.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

  • Wir empfehlen als Steuerprogramm für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.

  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.

 Zum Ratgeber

Kostenlose Hilfe vom Finanzamt

Wenn Du nicht verstehst, welche Daten Du wo eintragen musst, kannst Du kostenlos zunächst Finanzbeamte fragen. Finanzämter haben dafür Servicestellen eingerichtet. Detailfragen kannst Du mit Deinem Sachbearbeiter besprechen.

Von den Finanzbehörden bekommst Du natürlich auch die Papierformulare. Du kannst sie auch von einer Webseite der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Außerdem kannst Du die Online-Steuererklärung mit „Mein Elster“ nutzen. Dafür solltest Du Dich allerdings schon etwas mit Steuerthemen auskennen. 

Für die Nutzung von „Mein Elster“ musst Du Dich zuerst unter www.elster.de registrieren. Wie das geht, liest Du in unseren Ratgebern Elster und Belegabruf (ein Service der Finanzämter, der auch vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung oder Abruf von Bescheinigungen genannt wird). 

Das Programm Elster-Formular kannst Du zum letzten Mal für die Steu­er­er­klä­rung 2019 und Vorjahre nutzen, nicht aber für die Steu­er­er­klä­rung 2020. Denn dieses Angebot hat die Finanzverwaltung eingestellt.

Deswegen empfehlen wir bisherigen Nutzern von Elster-Formular die aktuelle Version einer Steuersoftware zu kaufen. Das gilt auch, wenn Dir Mein Elster zu kompliziert ist oder Deine Steu­er­er­klä­rung ohnehin etwas aufwendiger ist.

Ein gutes Steuerprogramm erleichtert Dir auch den Umstieg. So kannst Du Daten aus Elster-Formular exportieren und diese Datei mit der Endung „.elfoexport“ anschließend in Deinem Steuerprogramm importieren und weiterverarbeiten.

So funktioniert die vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung 

Die Finanzverwaltung bietet außerdem unter Elster einen Abruf von Bescheinigungen an. Etliche Daten, die sowieso elektronisch gemeldet wurden (E-Daten), werden damit in Deine elektronische Steu­er­er­klä­rung übernommen. Du musst sie also nicht händisch in ein Formular eingeben. 

Zu den E-Daten gehören beispielsweise:

  • Name, Adresse, Bankkonto, Geburtsdatum, Steuer- und Identifikationsnummer sowie der Religionsschlüssel;
  • die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung mit den gesamten Daten zu Gehalt, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie den abgeführten So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en;
  • Mitteilungen über Rentenzahlungen und
  • Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Ar­beits­lo­sen­geld.

Solche in der Regel bis Ende Februar elektronisch gemeldeten Daten kannst Du bei der vorausgefüllten Steu­er­er­klä­rung einfach übernehmen, ohne die Angaben selbst eintragen zu müssen. Übertragungsfehler lassen sich so weitgehend vermeiden. Auch viele Steuerprogramme unterstützen diesen Service.

Nur noch wenige Belege gefordert

Zudem musst Du ab der Steu­er­er­klä­rung 2017 auch keine Belege mehr mitschicken. Es genügt, wenn Du diese aufbewahrst, und zwar bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Du musst dem Finanzamt dann nur die Belege vorlegen, wenn die Behörde dies konkret verlangt. 

Tipp: Falls Du erstmals eine doppelte Haus­halts­füh­rung oder ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machst, ersparst Du Dir Nachfragen, wenn Du die Belege bereits zusammen mit der Steu­er­er­klä­rung abgibst. Das gilt auch für den Erstantrag auf einen Behinderten-Pauschbetrag.

In einigen Bundesländern, zum Beispiel in Bayern, kannst Du über Elster Belege, die das Finanzamt fordert, elektronisch nachreichen. Das soll bald bundesweit möglich sein. Auch einige Steuerprogramme unterstützen den Versand von PDF-Dokumenten.

Professionelle Berater hinzuziehen

Wenn Dich die Steu­er­er­klä­rung trotz Software überfordert, helfen Dir ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater weiter.

Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine fertigen die Steu­er­er­klä­rung für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und Unterhaltsempfänger an (§ 4 Nr. 11 StBerG). Grundsätzlich erledigen die Vereine alles in Bezug auf die Steu­er­er­klä­rung, was auch ein Steuerberater macht. Sie beraten zur Steuerklassenwahl, helfen beim Kindergeld, bei der Riester-Förderung und bei weiteren staatlichen Förderprogrammen.

Außerdem wickeln sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt für Dich ab. Du musst aber Mitglied in dem jeweiligen Verein werden und dementsprechend auch Gebühren zahlen. Das sind im Schnitt 150 Euro im Jahr. Mehr zum Thema liest Du in unserem Ratgeber Lohnsteuerhilfeverein.

Selbstständige und Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit können sich nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Dasselbe gilt für alle, deren jährliche Miet- oder Kapitaleinnahmen 18.000 Euro übersteigen (bei Zusammenveranlagten 36.000 Euro). Dieser Gruppe bleibt nur der Gang zum Steuerberater.

Du kannst mittlerweile sogar über das Honorar Deines Steuerberaters verhandeln, weil der Steuerberater die in seiner Gebührenverordnung vorgeschriebenen Mindestsätze unterschreiten darf. Wie Du den passenden Steuerberater findest und was er an Gebühren verlangen darf, haben wir im Ratgeber Steuerberater zusammengestellt.

Wenn Du nicht als normaler Angestellter arbeitest, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass sich der Steuerberater in Deiner Branche auskennt. Benötigst Du einen Experten für die Versteuerung von Geschäften mit Kryptowährungen oder anderen speziellen Fragen, dann solltest Du solche Kenntnisse gezielt abfragen, bevor Du ihn endgültig beauftragst. Über die Suche der Bundessteuerberaterkammer oder beim Deutschen Steuerberaterverband kannst Du einen Experten in Deiner Nähe finden und auch das Fachgebiet eingrenzen.

Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten kannst Du von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gilt dies zum Beispiel für das Ausfüllen der Anlage N, für Vermieter für das Ausfüllen der Anlage V und für Selbstständige für das Ausfüllen der Anlage S und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Kosten für den privaten Anteil Deines Steuerfalls kannst Du dagegen nicht absetzen.

Allerdings zählt alles, was unter 100 Euro anfällt, als Mischkosten: Diese Ausgaben darfst Du in jedem Fall steuerlich geltend machen. Dazu gehören auch Steuerprogramme oder Steuerfachliteratur, die Du zur Recherche nutzt.

Diese Formulare gehören in Deine Steu­er­er­klä­rung

In diesem Kapitel zeigen wir Dir, welche Formulare Du für Deine Steu­er­er­klä­rung benötigst. Wichtig: Wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung mit einer Steuersoftware erstellst, musst Du diese Details nicht wissen, denn dann führt Dich das Programm durch Deine steuerlichen Themen und erstellt im Hintergrund die notwendigen Formulare. Bei den meisten Programmen gibt es dann noch eine spezielle Ansicht, in der Du Dir Deine Angaben direkt in den Steuerformularen ansehen kannst.

Mit den folgenden Hinweisen kannst Du die erforderlichen Angaben zu den einzelnen Anlagen nachvollziehen.

Formulare für alle

Hauptvordruck - Den Hauptvordruck („ESt 1 A“, Mantelbogen) zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung muss jeder bei einer normalen Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Dazu können weitere Formulare kommen. Kreuze das Kästchen Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung im Hauptvordruck an. Wenn Du mit Deinem Ehegatten eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben willst, trage beide Namen und Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern im Hauptvordruck ein und kreuze Zu­sam­men­ver­an­la­gung an. 

Hast Du 2020 Einkommensersatzleistungen erhalten? Dazu zählen Arbeitslosen-, Insolvenz-, Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld. Diese gehören in Zeile 43. Das Kurz­arbeiter­geld gehört hingegen in Zeile 28 der Anlage N. Diese Beträge liegen in der Regel als E-Daten vor. Einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage kannst Du in den Zeilen 1 und 42 stellen. 

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - Für bestimmte Aufwendungen im eigenen Haushalt kannst Du in diesem Formular eine Steuerermäßigung beantragen. Das geht für Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und wenn Du eine Haushaltshilfe beschäftigst. 

Anlage Sonderausgaben - Das Formular für Sonderausgaben musst Du verwenden, um Deine gezahlte Kirchensteuer, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge), Berufsausbildungskosten, bestimmte Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner (sogenanntes Realsplitting) sowie Ausgleichsleistungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs einzutragen.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen - Hier gehören vor allem selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten, behinderungsbedingte Aufwendungen und Kfz-Kosten, Bestattungskosten und andere außergewöhnliche Belastungen rein. Allerdings musst Du bei vielen Aufwendungen Deine individuell zu ermittelnde zumutbare Belastung überschreiten. 

Formulare für Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter

Anlage N - Das ist der Vordruck für Arbeitnehmer und Pensionäre. Insbesondere bei den Angaben zum Arbeitslohn gibt es sehr viele E-Daten. Selbst eintragen musst Du auf jeden Fall Deine Werbungskosten, wenn Du mehr als die 1.000 Euro Arbeitnehmerpauschale geltend machst. 

Wurden steuerpflichtige Gehaltsbestandteile noch nicht lohnversteuert, dann musst Du diese in Zeile 21 angeben. Haben beide Ehegatten als Arbeitnehmer gearbeitet, dann muss jeder seine eigene Anlage N erstellen. Ausnahme: ein pauschal besteuerter Minijob. Diese Einkünfte gehören nicht in die Steu­er­er­klä­rung.

Ab Zeile 11 sind Versorgungsbezüge anzugeben. Dazu gehören Pensionen von früheren Beamten, Betriebs-, Berufs- und Er­werbs­un­fäh­ig­keits­ren­ten für frühere Dienstverhältnisse. Solche Versorgungsbezüge werden nach Paragraf 19 Abs. 2 EStG günstiger besteuert. Für Pensionen (und Betriebsrenten) gibt es einen Versorgungsfreibetrag. Für jeden neuen Pensionärsjahrgang wird dieser etwas reduziert. Für diejenigen, die erstmals 2020 eine Pension erhalten haben, beträgt er nur noch 16 Prozent von der Pension, maximal 1.200 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 360 Euro. Der Betrag bleibt dann bis zur letztgezahlten Pension konstant. Das Finanzamt berücksichtigt den für das Eintrittsjahr jeweils gültigen Versorgungsfreibetrag. 

Bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist es etwas komplizierter. Bei einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers an den Ex-Mitarbeiter und Versorgungsleistungen aus Unterstützungskassen versteuert der Arbeitgeber wie Arbeitslohn und erstellt eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese Versorgungsleistungen gehören in die Anlage N.

Anlage N-AUS - In diesem Formular gibst Du ausländische Einkünfte an sowie Werbungskosten zu steuerfreiem Lohn aus einer Angestelltentätigkeit. Das Besteuerungsrecht für ausländische Einkünfte regeln Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA), zwischenstaatliche Übereinkommen (ZÜ) und der Auslandstätigkeitserlass (ATE). Diese Regeln legen fest, welcher Staat Steuern einbehalten darf.

Anlage R - Rentner müssen darin ihre Altersbezüge und ihre Werbungskosten angeben. Ab der Steu­er­er­klä­rung 2020 wird die bisherige Anlage R aufgespalten. Die ausgezahlten gesetzlichen und privaten Renten trägst Du in Anlage R ein. Die Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) und Leistungen aus der Riester-Rente gehören in die Anlage R-AV/bAV. Hast Du hingegen eine ausländische Rente bekommen, musst Du sie in der Anlage R-AUS eintragen.

Nutze die Leistungsmitteilung der auszahlenden Stelle (beispielsweise die Pensionskasse, hinter der meist eine Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft steht). Darin findest Du Hinweise, wie viel Du wo eintragen musst.

Exkurs Rentenbesteuerung

Ein alleinstehender Rentner, der 2020 erstmals Altersbezüge erhielt, muss 80 Prozent davon versteuern, auch in den Folgejahren. Der steuerfreie Anteil eines solchen Neurentners – 20 Prozent der Rente – wird als individueller Freibetrag vom Finanzamt festgesetzt und bleibt auf Dauer derselbe. 

Nur wenn sich die Rentenhöhe ändert, zum Beispiel wegen der neuen Mütterrente, passt das Finanzamt den Freibetrag an. Voll steuerpflichtig sind hingegen Rentensteigerungen. Sie führen dazu, dass Rentner in die Steuerpflicht hereinrutschen können.

Zudem steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang der Anteil der steuerpflichtigen Einkünfte; so müssen die neuen Rentner des Jahres 2021 bereits auf 81 Prozent ihrer Altersbezüge Einkommensteuer entrichten. Konsequenz: Insbesondere Neurentner trifft die Steuerpflicht. Sie müssen dann die Anlage R ausfüllen.

Aktuell ist es jedoch so, dass die meisten Rentner, die Steuern zahlen müssen, neben ihrer gesetzlichen Rente ohnehin noch weitere steuerpflichtige Einkünfte haben. Inzwischen ist ungefähr jeder vierte Rentenbezieher steuerpflichtig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht von rund fünf Millionen steuerpflichtigen Rentnern aus. 2015 waren es noch eine gute Million weniger.

Zirka 1.160 Euro Deiner monatlichen Rente (gut 13.700 Euro Bruttorente im Jahr) bleiben steuerfrei, falls Du 2020 neu in Rente gegangen bist und keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen hast. In unserem Ratgeber Rentenbesteuerung findest Du eine Tabelle, die Dir einen Anhaltspunkt gibt, ab welcher Rentenhöhe Steuern fällig werden, sofern Du ausschließlich Deine Rente als Einnahme hast. 

Ob Du tatsächlich Steuern zahlen musst, hängt von den abzugsfähigen Kosten ab. Schließlich sind zum Beispiel die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Oft fallen zudem erhebliche Krankheitskosten an, die Du aus eigener Tasche zahlen musst. Diese sind bei Überschreiten der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

In Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner und Pensionäre eine vereinfachte Steu­er­er­klä­rung nutzen. Diese Länder beteiligen sich an einem Pilotprojekt. 

Ruheständler haben in einem besonderen Steuerformular („Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“) nur wenig einzutragen. Das Finanzamt verwendet die elektronisch übermittelten Renteneinkünfte, Pensionen und Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge und berücksichtigt automatisch die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro und den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Einige wenige Abzugspositionen können auf dem Vordruck ergänzt werden:

  • Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
  • außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel behinderungsbedingte Kosten, Krankheits-, Pflege- und Pflegeheimkosten), 
  • Kirchensteuer,
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge und 
  • Beiträge zu Ver­si­che­rungen (sonstige Vorsorgeaufwendungen).

Die vereinfachte Steu­er­er­klä­rung dürfen ausschließlich Rentner und Pensionäre nutzen, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben. Hast Du etwa gewerbliche Einnahmen oder bist Vermieter, dann musst Du eine normale, vollumfängliche Steu­er­er­klä­rung ausfüllen samt Anlage R.

Übrigens: Ruhegeldbezieher können bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung kostenlos eine nützliche Bescheinigung bestellen. Die jährliche „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ enthält die erhaltenen Rentenbeträge samt Hinweisen, in welchen Zeilen der Formulare Anlage R und Anlage Vorsorgeaufwand diese einzutragen sind. In den Folgejahren kommt die einmal beantragte Bescheinigung dann automatisch.

Anlage V - Wer Einnahmen aus einer Vermietung erzielt, muss sie dort angeben. In dieses Formular tragen Vermieter und Verpächter auch ihre Werbungskosten ein. Dazu gehören Abschreibung, Schuldzinsen und weitere Kosten, die mit der vermieteten Immobilie zusammenhängen.

Tipp: Falls Du nur ab und zu Dein selbst genutztes Zimmer oder Deine Wohnung (unter-)vermietest – zum Beispiel über Airbnb –, dann profitierst Du von einer Freigrenze von 520 Euro im Jahr. Bis zu dieser Summe sind die Einkünfte gemäß einer Vereinfachungsregel der Finanzämter steuerfrei und müssen nicht angemeldet werden. Sobald die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, sind sie komplett steuerpflichtig. Zu den Einnahmen zählen auch die vom Mieter bezahlten Nebenkosten.

Formulare für Selbstständige, Immobilien- und Solaranlagenbesitzer

Anlage S - Dieses Formular müssen Selbstständige abgeben. Formulare für unternehmerische Einkünfte (zum Beispiel die Anlagen S, G, L und EÜR) lassen sich nicht mehr vom Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Die Papiervordrucke gibt es nur noch beim Finanzamt und sie werden nur noch in Härtefällen akzeptiert. Unternehmer müssen ihre Steu­er­er­klä­rung elektronisch authentifiziert abgeben – zum Beispiel über „Mein Elster“ oder mit Steuersoftware.

Anlage EÜR - Freiberufler müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach der vorgegebenen Struktur des Formulars abgeben. Dies ist im Vergleich zur Bilanzierung eine einfachere Form der Gewinnermittlung.

Anlage G - Gewerbliche Einkünfte sind in dieses Formular einzutragen, dazu zählen auch Einspeisevergütungen von Betreibern einer Photovoltaik-Anlage. Sind beide Ehepartner Eigentümer der Anlage und beziehen jeweils beispielsweise die Hälfte der Einkünfte, muss jeder eine Anlage G ausfüllen. Gewerbliche Einkünfte führen in der Regel dazu, dass auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist. Eine Ausnahme gibt es für kleine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis 10 Kilowatt.

Tipp: Hast Du so eine kleine Photovoltaik-Anlage, kannst Du neuerdings wählen, ob Du diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibst (sogenannte Liebhaberei). Konsequenz: Einkommensteuerlich ist diese Tätigkeit dann irrelevant. Es zählen dann weder Einnahmen noch Ausgaben und Du müsstest diese auch nicht in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung angeben. Wenn Du das möchtest, musst Du bei Deinem Finanzamt einen Antrag stellen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni 2021). 

Anlage L - Für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Anlage L und weitere Anlagen.

Anlage Corona-Hilfen - Als Selbstständiger oder Gewerbetreibender musst Du in dieser neuen Anlage angeben, ob Du 2020 Corona-Soforthilfe oder Überbrückungshilfe erhalten hast. Diese musst Du als Betriebseinnahmen in der jeweiligen Anlage (S, G oder L) angeben und versteuern.

Anlage Energetische Maßnahmen - Auch diese Anlage ist neu. Du benötigst sie, falls Du Deine selbst bewohnte Immobilie energetisch saniert hast. Die über drei Jahre gestreckte Steuerermäßigung bis zu 40.000 Euro kannst Du mit diesem Formular beantragen.

Wenn Du als Arbeitnehmer neben Deinem Gehalt nur bis zu 410 Euro Nebeneinkünfte erzielst, dann musst Du das nicht angeben. Das ist steuerfrei. Nebeneinkünfte zwischen 410 und 820 Euro werden ermäßigt besteuert (Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV). Beachte, dass Du mit Deinem zusammen veranlagten Ehepartner insgesamt nur 410 Euro steuerfrei bekommst. Die Einkünfte trägst Du in die passende Anlage ein (zum Beispiel Mieteinkünfte in die Anlage V). 

Formular für Eltern

Anlage Kind - Wenn Du Kinder hast, musst Du für jedes Kind eine Anlage Kind ausfüllen. Dort trägst Du die Höhe Deines Anspruchs auf das Kindergeld ein. 2020 hat die Familienkasse für das erste Kind monatlich 204 Euro gezahlt, also 2.448 Euro für das gesamte Jahr. Hinzu kommt noch ein Corona-Kinderbonus von 300 Euro, das ergibt für das Gesamtjahr 2.748 Euro. Ist für einzelne Monate der Kindergeldanspruch weggefallen, fiel die Zahlung geringer aus. Du kannst dann diesen Betrag in der Anlage Kind eintragen.

Besserverdienende profitieren vom gestiegenen Kinderfreibetrag. Ob für Dich das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrags günstiger ist, ermittelt das Finanzamt (sogenannter Familienleistungsausgleich). Es berücksichtigt die kinderbezogenen Freibeträge, wenn es den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berechnet. In jeder Anlage Kind musst Du für das jeweilige Kind die Steuer-Identifikationsnummer eintragen.

Auf diesem Formular können Alleinerziehende, deren Kind bei ihnen wohnt, den Ent­last­ungs­be­trag beantragen. Wem die Entlastung zusteht, der kann den Betrag schon vom Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen. Dafür sollten sich Alleinerziehende die Steuerklasse II als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt eintragen lassen. Das geht nachträglich mit der Steu­er­er­klä­rung oder vorab mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Dann hast Du bereits monatlich ein höheres Nettogehalt und musst nicht auf die Steuererstattung warten.

Der Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende liegt seit 2020 pro Jahr bei 4.008 Euro für das erste Kind und einem Zuschlag von 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt. Bei drei Kindern sind das immerhin 4.488 Euro. Auch in diesem Fall sind die Steuer-Identifikationsnummern der Kinder anzugeben.

Achtung: Wer beispielsweise mit einem Lebensgefährten in derselben Wohnung zusammenwohnt, bekommt keinen Ent­last­ungs­be­trag. Auch der mitwohnende Opa oder ein volljähriges Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, kann den Ent­last­ungs­be­trag kosten.

Kinder­betreuungs­kosten: Auch die Kosten für eine Kindertagesstätte, Hort, Tagesmutter oder Hausaufgabenbetreuung zu Hause solltest Du in der Anlage Kind eintragen. Diese kannst Du als Sonderausgaben absetzen und so das zu versteuernde Einkommen mindern. Das gilt für zwei Drittel der Kinder­betreuungs­kosten von maximal 6.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro, falls das Kind jünger als 14 Jahre ist. Der Höchstbetrag gilt übrigens pro Kind. Bei zwei Kindern könntest Du also bis zu 8.000 Euro steuerlich absetzen. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen, das sowohl im Haushalt geholfen als auch Deine Kinder betreut hat, darfst Du pauschal zur Hälfte ansetzen.

Tipp: Wenn die Oma oder ein anderer Betreuer das Kind regelmäßig kostenlos betreut und von Dir Fahrtkosten erstattet bekommt, kannst Du diese als Kinder­betreuungs­kosten absetzen. Am besten vereinbarst Du den Fahrtkostenersatz schriftlich und überweist die fälligen Beträge.

Im Ratgeber Steuervorteile für Eltern findest Du viele Tipps und weitere Positionen, die Mütter und Väter steuerlich geltend machen können.

Formulare für Versicherte, Sparer und Anleger

Anlage Vorsorgeaufwand - Für Deine Kranken-, Pflege-, Renten-, Betriebsrenten-, Rürup-Renten-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Risikolebens-, Kapitallebens-, Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rungen sowie weitere Altersvorsorgeaufwendungen benötigst Du dieses Formular. Bei diesen Ver­si­che­rungen geht es immer um den Schutz des Lebens.

Anlage AV - Sie ist für jeden Riester-Sparer relevant. Über die Steu­er­er­klä­rung kannst Du neben den dann anzurechnenden Zulagen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen. Die Kinderzulagen bekommt in aller Regel die Mutter. Zu den gezahlten Altersvorsorgebeiträgen zählen auch Tilgungsbeträge für einen Wohn-Riester-Vertrag. Landwirte tragen im Feld „Sozialversicherungsnummer“ ihre Mitgliedsnummer in der Alterskasse ein.

Anlage KAP - In ihr sind Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden einzutragen. Viele Sparer schöpfen ihren Sparer-Freibetrag von 801 Euro pro Person nicht aus und brauchen dann die Anlage KAP in aller Regel nicht ausfüllen. Für die meisten Kapitaleinkünfte ziehen bereits Banken und Ver­si­che­rungen vor der Ausschüttung 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Mit dieser pauschalen Steuer ist die Steuerpflicht erfüllt. Falls Du aber unversteuerte Kapitalerträge bekommen hast, musst Du diese in der Anlage KAP angeben. Zum Beispiel, wenn Du Zinsen vom Finanzamt erhalten hast.

Tipp: Sparer, die mit ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen einen Grenzsteuersatz unterhalb von 25 Prozent haben, sollten die Anlage KAP freiwillig ausfüllen. Das ist der Fall, wenn Dein zu versteuerndes Einkommen als Alleinstehender höchstens 16.950 Euro beträgt; bei einem zusammen veranlagten Ehepaar nicht mehr als 33.900 Euro. In Zeile 4 kannst Du eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt erstattet infolgedessen zu viel bezahlte Abgeltungssteuer.

Auch wer keine oder zu geringe Freistellungsaufträge bei seinen Banken gestellt hat, sollte sich über die Anlage KAP die zu viel bezahlte Steuer zurückholen. Sinnvoll ist die Anlage KAP außerdem, um Gewinne und Verluste in verschiedenen Bankdepots miteinander verrechnen zu können. Jeder Ehepartner muss eine eigene Anlage KAP ausfüllen, selbst wenn nur einer Kapitaleinkünfte hatte. Und wer Kapitalerträge aus dem Ausland bezieht, muss diese ebenso in der Anlage KAP erklären. Dasselbe gilt, wenn noch Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen ist. 

Ergänzend zur Anlage KAP gibt es seit der Steu­er­er­klä­rung 2018 zwei neue Formulare: Hast Du Investmentfonds in einem Auslandsdepot, dann musst Du die laufenden Erträge sowie Gewinne und Verluste in der Anlage KAP-INV eintragen.

In die Anlage KAP-BET gehören Kapitalerträge aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft. Im Feststellungsbescheid der Gesellschaft werden die Erträge aller Beteiligten ermittelt und den einzelnen zugerechnet. Deinen Anteil schreibst Du in das neue Formular. 

Anlage SO - Falls Du ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft hast, hast Du möglicherweise einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Dazu können auch Verkäufe von Bitcoins und anderen Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist gehören. Solche sonstigen Einkünfte musst Du in der Anlage SO erklären, wenn der Jahresgewinn mindestens 600 Euro beträgt.

Weitere sonstige Einkünfte sind beispielsweise Abgeordnetenbezüge, erhaltene Unterhaltsleistungen sowie Ausgleichsleistungen vom Ex-Partner, um den Versorgungsausgleich zu vermeiden. Derjenige, der zahlt, muss die Anlage U ausfüllen; derjenige, der Geld bekommt, muss die Anlage SO ausfüllen.

Zu den „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ zählen solche aus gelegentlichen Vermittlungen. Darunter fallen Einnahmen, wenn Du beispielsweise Dein Wohnmobil, Auto oder einen anderen beweglichen Gegenstand vermietest. Oder wenn Du als Neukunde einer Bank eine Prämie bekommst. Das gilt auch für eine Geld- oder Sachprämie bei Eröffnung eines Depots. Für solche Einkünfte hat jeder Steuerzahler insgesamt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr (§ 22 Nr. 3 EStG). Beträgt die Summe solcher Einnahmen nur einen Euro mehr, dann musst Du diese allesamt in der Anlage SO angeben und versteuern.

Wer ansonsten hin und wieder Dinge mit Gewinn verkauft, wird möglicherweise gewerblich tätig und muss dann die Anlage G ausfüllen. Zudem könnten neben der Einkommensteuer zusätzlich auch Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen.

Welche Ausgaben mindern die Steuern?

Die Werbungskosten sind die wichtigsten Ausgaben, mit denen Arbeitnehmer sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen können. 

Jeder Euro über der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le zählt

Vom zu versteuernden Einkommen von Arbeit­nehmern zieht das Finanzamt immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese 1.000 Euro musst Du nicht versteuern. Meistens kannst Du noch mehr herausholen. Übersteigen Deine beruflichen Ausgaben den Pauschbetrag, zählt jeder zusätzliche Euro.

Sammle von Jahresanfang an Belege, die Ausgaben für Deinen Beruf betreffen – selbst wenn Du zu dem Zeit­punkt der Ansicht bist, dass Du mit Deinen Werbungskosten nicht über die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro kommst. Das kannst Du erst am Jahresende beurteilen. Du musst die Belege grundsätzlich erst einreichen, wenn das Finanzamt Dich dazu auffordert. Ab Erhalt des Steuerbescheids musst Du die Nachweise noch mindestens ein Jahr lang aufheben.

Fahrtkosten: Arbeitnehmer, die täglich 15 Kilometer zur Arbeit fahren, kommen allein mit ihren Fahrtkosten meist schon über den Pauschbetrag. Diese werden nach der Ent­fer­nungs­pau­scha­le mit 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke berechnet.

Fährst Du beispielsweise an 230 Tagen im Jahr 15 Kilometer zur Arbeit, kommen schon 1.035 Euro an Fahrtkosten zusammen. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren Finanzämter in aller Regel 220 bis zu 230 Tage für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 50 Tage mehr. Einen bundeslandspezifischen Arbeitstagerechner findest Du hier.

In der Anlage N musst Du angeben, an wie vielen Tagen Du tatsächlich zur Arbeit gefahren bist. Wenn Du wegen der Pandemie seltener in der Firma gearbeitet hast, dann darfst Du nur geringere Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Notiere am besten Deine Fahrten in einem Kalender. Falls das Finanzamt nachhakt, kannst Du Deine Einträge und gegebenenfalls eine Arbeitgeberbescheinigung nachreichen.

Selbst an Arbeitstagen, an denen Du beispielsweise nur die Post im Betrieb abgeholt hast, aber den restlichen Tag zu Hause gearbeitet hast, kannst Du die Pendlerpauschale absetzen, aber nicht die neue Homeoffice-Pauschale. 

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer gilt übrigens unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel – also auch für Fußgänger, Fahrradfahrer, Bahn- und Busnutzer. Nutzt Du öffentliche Verkehrsmittel, kannst Du entweder die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bis maximal 4.500 Euro oder die höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Diese musst Du dann aber belegen können. 

Hast Du ein Jobticket oder einen Fahrt­kost­en­zu­schuss vom Chef erhalten? Informationen hierzu und zu weiteren Ge­halts­ex­tras bietet unser Ratgeber steuerfreie Sachzuwendungen.

Dienstwagen: Hat Dir Dein Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und Du bist 2020 deutlich seltener damit zur Arbeit gefahren? Dann gibt es mit der Einzelbewertung eine Möglichkeit, dass Du im Rahmen Deiner Steu­er­er­klä­rung Deine Steuerbelastung reduzieren kannst.

Um den steuer- und abgabepflichtigen geldwerten Vorteil zu ermitteln gibt es zwei Methoden: das Fahrten­buch und die pauschale Ein-Prozent-Regelung. Die Methode musst Du jedoch gemeinsam mit Deinem Arbeitgeber zum Jahresbeginn festlegen. Hast Du für das gesamte Jahr 2020 ein Fahrten­buch ordentlich geführt, dann fällt bei weniger privaten Fahrten der geldwerte Vorteil bei einer kilometergenauen Abrechnung geringer aus. Nachträglich darfst Du aber kein Fahrten­buch erstellen.

Bei der pauschalen Regelung berechnet Dein Arbeitgeber den monatlichen geldwerten Vorteil folgendermaßen: 1 Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Den 0,03-Prozent-Zuschlag für die Fahrten zum Arbeitsplatz kannst Du als Arbeitnehmer auch noch in Deiner Steu­er­er­klä­rung reduzieren – dank der Einzelbewertung. Die ist günstiger, wenn Du durchschnittlich an weniger als 15 Tagen pro Monat zum Arbeitsplatz pendelst; also bis 180 Fahrten im Jahr. Du kannst dann für jede tatsächliche Fahrt 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer ansetzen. 

Weil der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil stattdessen mit dem 0,03-Prozent-Zuschlag abgerechnet hat, reduzierst Du den in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn dementsprechend in der Anlage N. Dafür musst Du aber Deine Pendelfahrten im gesamten Jahr beispielsweise in einem Kalender einzeln dokumentieren (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 2020, Az. 4 K 1789/18). Möglicherweise verlangt das Finanzamt auch noch eine Arbeitgeberbescheinigung, die Deine Anwesenheitstage in der Firma bestätigt. Es kommt auf die konkreten und richtigen Datumsangaben an. Wenn das Finanzamt Deine Korrekturberechnung akzeptiert, fällt Deine Steuerbelastung nachträglich geringer aus. Auf die bereits bezahlten Sozialabgaben wirkt sich das jedoch nicht mehr mindernd aus.

Die Möglichkeit einer Einzelbewertung haben ausschließlich Arbeitnehmer, nicht jedoch Selbstständige und Gewerbetreibende (BFH, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 14/15). Bei wenig privaten Fahrten sollten sie daher auf jeden Fall ein Fahrten­buch führen.

Reisekosten: Bei einer Auswärtstätigkeit darfst Du jeden gefahrenen Kilometer abrechnen, wenn Du keine Fahrtkostenerstattung vom Chef erhalten hast. Warst Du bei einer Dienstreise mehr als 8 Stunden unterwegs, steht Dir ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro zu. Bei über 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro. Diese Pauschbeträge sind 2020 gestiegen.

Eine neue Pauschale gibt es für Berufskraftfahrer, die in ihrer Fahrerkabine übernachten. Statt der tatsächlichen Übernachtungskosten können sie für jeden Tag mit Anspruch auf eine Verpflegungspauschale zusätzlich 8 Euro absetzen.

Arbeitszimmer: Die meisten Arbeit­nehmern haben im letzten Jahr deutlich weniger Dienstreisen unternommen. Dafür haben sie häufiger von zuhause aus gearbeitet. Hat Dein Arbeitgeber Dich dazu angewiesen und Du hast in einem eigenen Arbeitszimmer gearbeitet, dann kannst Du möglicherweise erstmals die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Sie sind unbeschränkt absetzbar, wenn Dein Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Der Abzug ist auf 1.250 Euro begrenzt, wenn Dir Dein Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte. In beiden Fällen musst Du die aufs Arbeitszimmer entfallenden Kosten ermitteln und belegen können. Das Finanzamt wird wahrscheinlich nachfragen, wenn Du zum ersten Mal ein Arbeitszimmer geltend machst.

Denn es erkennt nur einen abschließbaren, beruflich eingerichteten Raum als Arbeitszimmer an. Ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reichen nicht aus. Pass auf, dass Du Dich im Arbeitszimmer nicht mehr als 10 Prozent mit privaten Dingen befasst, sonst ist der Steuerabzug nicht gestattet. Ein kombiniertes Arbeits-, Gäste- und Bügelzimmer fällt da beispielsweise durch.

Homeoffice-Pauschale: Falls Du die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllen kannst, hast Du erstmals eine andere Alternative: die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale. Du kannst für jeden Arbeitstag, an dem Du ausschließlich zu Hause gearbeitet hast, 5 Euro ansetzen. Das gilt für höchstens 120 Homeoffice-Tage, sodass Du bis zu 600 Euro in der Anlage N als „weitere Werbungskosten“ absetzen kannst.

Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale wie alle anderen Werbungskosten beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. Und der wurde bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Nur wenn Deine gesamten beruflichen Ausgaben über 1.000 Euro liegen, bringen Dir die darüber liegenden Werbungkosten einen zusätzlichen Steuervorteil.

Arbeitsmittel: Du kannst selbst angeschaffte Arbeitsmittel absetzen, auch wenn Du kein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitszimmer hast. Dazu zählen zum Bespiel ein Bürostuhl oder ein Computer. Nutzt Du den Gegenstand mindestens zu 90 Prozent beruflich, darfst Du die vollen Kosten absetzen. Bei einem auch privat genutzten Computer erlaubt das Finanzamt, dass Du den beruflichen Anteil auf 50 Prozent schätzt. Du kannst dann diesen Anteil ohne weitere Nachweise absetzen.

Hat der Gegenstand mehr als 800 Euro netto (zusätzlich Mehrwertsteuer) gekostet, dann übersteigt er die Kostengrenze eines geringwertigen Wirtschaftsguts (GWG) und muss über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Im Anschaffungsjahr sogar monatsgenau.

Kaufst Du ab 2021 einen Computer, kannst Du künftig von der neu eingeführten einjährigen Abschreibungsdauer profitieren. Das gilt aber erstmals für die Steu­er­er­klä­rung 2021. Dann könntest Du auch den Restwert eines bereits 2019 oder 2020 angeschafften Computers auf einen Schlag absetzen, kannst aber alternativ auch noch die bisherige dreijährige Abschreibungsdauer fortsetzen.

Corona-Masken: Musstest Du am Arbeitsplatz selbst bezahlte Corona-Masken (zum Beispiel FFP2) tragen? Theoretisch könnte es sich hier um Werbungskosten handeln. Da Du die Masken aber meist sowohl beruflich als auch privat nutzt, ist eine Abgrenzung schwierig. Einen richtigen Abgrenzungsmaßstab für die berufliche Nutzung gibt es nicht. Möglicherweise wird Dir daher das Finanzamt einen steuerlichen Abzug verwehren. Dennoch kannst Du es versuchen. Abhängig von Deinem Job könntest Du Deinen beruflichen Anteil schätzen und diesen Kostenanteil als Werbungskosten ansetzen. 

Bei gesundheitlich vorbelasteten Menschen (zum Beispiel Lungenkranken) kommt ein Abzug bei den Krankheitskosten infrage. Möglicherweise verlangt das Finanzamt ein ärztliches Attest.

Corona-Tests: Hast Du für Corona-Tests Geld ausgegeben? Nur wenn Dein Arbeitgeber den Test verlangt hat und Du ihn selbst bezahlen musstest, kommt ein Werbungskostenabzug infrage. Übernimmt Dein Arbeitgeber die Ausgaben, dann handelt er im eigenbetrieblichen Interesse und es muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden. Dein Chef kann seine Kosten für die Mitarbeiter als Betriebsausgaben absetzen.

Liegt ein medizinischer Grund für die Testung vor, dann übernimmt in der Regel die Kran­ken­ver­si­che­rung die Kosten. Wenn Du Dich ohne Krankheitssymptome freiwillig testen lässt, dann wäre allenfalls ein Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen denkbar. Hier bestehen aber Zweifel an der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Krankheitskosten. Daher werden Finanzbeamte wahrscheinlich einen Abzug versagen. Er würde Dir ohnehin nur dann etwas bringen, wenn Deine gesamten außergewöhnlichen Belastungen oberhalb Deiner individuellen zumutbaren Belastung liegen. Das ist der Eigenanteil, den Du selbst tragen musst.

Deine Daten zu den Werbungskosten trägst Du in Anlage N, Seite 2, ab Zeile 31 ein. Explizit aufgeführt sind dort folgende Werbungskosten:

Absetzbar sind nur die Beträge, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt hat.

Weitere absetzbare Werbungskosten

Alles, was Du sonst noch für Deine Arbeit oder für die Karriere ausgegeben hast, darfst Du in das Feld „Weitere Werbungskosten“ in der Anlage N ab Zeile 46 eintragen: etwa Bewerbungskosten und die neue Homeoffice-Pauschale. Es zählen auch vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten für Dienstreisen, Fachliteratur, die Du beruflich benötigst und doppelte Haus­halts­füh­rung.

Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort darfst Du im Monat bis zu 1.000 Euro für Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer absetzen. Darüber hinaus kannst Du noch die Ausstattungskosten für Möbel, Lampen und Gardinen geltend machen. Diese Kosten darfst Du zusätzlich zum Höchstbetrag abziehen, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 18/17). Die Finanzämter erkennen für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro als notwendig und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020, Textziffer 108). Arbeitsmittel darfst Du zusätzlich absetzen.

Telefonierst Du häufig von Deinem privaten Festnetz- und Mobilfunkanschluss aus für Deine Firma, ohne dass Du dafür etwas erstattet bekommst, dann kannst Du auch Telefon- und Internetkosten in der Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Pauschal absetzbar sind von den monatlichen Gebühren 20 Prozent Deiner Telekommunikationsaufwendungen bis höchstens 20 Euro, also maximal 240 Euro im Jahr. Falls Du höhere Kosten geltend machen willst, bleibt Dir die Alternative, diese mit Einzelnachweisen zu belegen. Du müsstest dann nachweisen können, wie Du den verwendeten Prozentsatz des beruflichen Anteils ermittelt hast.

Begehst Du beispielsweise in Deiner Firma mit Deinen Kollegen ein Betriebsjubiläum oder Deinen Geburtstag, darfst Du Feierkosten absetzen. Sogar Bewirtungsaufwendungen kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Kon­to­füh­rungs­ge­bühren erkennt das Finanzamt bis 16 Euro ohne Nachweis an.

Baust Du auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, darfst Du die Kosten, die Dir niemand erstattet, in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Diese sind dann zusätzlich zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le absetzbar. Das können beispielsweise selbst getragene Reparaturkosten sein, aber auch Schäden an Kleidung und Gegenständen, Krankheitskosten, Fahrtkosten zu Ärzten und Werkstätten, Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, Aufwendungen für Mietwagen sowie Bergungs- und Abschleppkosten.

Welche beruflichen Aufwendungen sonst noch absetzbar sind, erfährst Du im Ratgeber Werbungskosten.

Kosten für Dienstleister und Handwerker im Haushalt absetzen

Hast Du Sanierungs-, Reparatur- und Montageaufwendungen in Deiner Wohnung, kannst Du den Fiskus daran beteiligen. Ausgaben für Handwerkerarbeiten solltest Du daher in Deiner Steu­er­er­klä­rung eintragen. 20 Prozent der gezahlten Arbeits- und Fahrtkosten bekommst Du als Steuerrabatt zurück, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Rechnungen bis insgesamt 6.000 Euro darfst Du so angeben. Absetzbar sind auch die Gerätekosten des Handwerkers, nicht aber Ausgaben für Material.

Bedingung ist, dass Du vom Maler oder Fliesenleger eine Rechnung bekommst und Du den Betrag nicht bar bezahlst, sondern überweiset. Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 müssen Finanzbeamte auch die folgenden Posten anerkennen:

  • Abflussrohrreinigung,
  • bestimmte Aufwendungen für einen Gutachter beispielsweise für Messungen an einem Kaminofen, einer Gastherme oder Ölheizung,
  • Dichtheitsprüfung bei Abwasserleitungen,
  • Legionellenprüfung,
  • komplette Schornsteinfegerkosten,
  • TÜV-Kontrolle beim Aufzug,
  • Überprüfung einer Blitzschutzanlage,
  • Wartung der Heizungsanlage und
  • die Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, wenn sie keine Herstellungskosten darstellen, weil für Neubauten generell keine Handwerkerkosten absetzbar sind.

Das BMF-Schreiben listet ab Seite 25 konkret auf, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob sie in die Kategorie Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung gehören. Grundsätzlich müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb des Haushalts erfolgen. Doch auch dabei zeigt sich die Finanzverwaltung nach einer Reihe steuerzahlerfreundlicher Urteile großzügiger.

Die Handwerkerkosten trägst Du in Zeile 6 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen gehören in Zeile 5.

Mieter dürfen auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen

Auch als Mieter kannst Du Steuervorteile nutzen. Was Dein Vermieter an Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen im Mietshaus auf die Nebenkostenrechnung setzt, kannst Du komplett in der Steu­er­er­klä­rung eintragen: Ausgaben für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, den Gärtner, den Schornsteinfeger, für Wartungsarbeiten oder den Winterdienst, selbst auf öffentlichen Gehwegen, kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Für die Steu­er­er­klä­rung 2020 kannst Du Deine Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung für 2019 verwenden, die Du 2020 bekommen hast. Über die weiteren Alternativen klärt Dich der Ratgeber haushaltsnahe Dienstleistungen auf.

Hast Du für eine Pflegekraft, für eine Putzhilfe oder für die Betreuung Deiner Katze oder eines anderen Haustiers Geld ausgegeben und Dir dafür eine Rechnung ausstellen lassen, kannst Du 20 Prozent von insgesamt maximal 20.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro, als Steuererstattung zurückholen. Finanzämter müssen dies akzeptieren, nachdem das BMF die Tierbetreuung in dem oben genannten Schreiben neu in den Katalog mit aufgenommen hat. Die Kosten für einen Hunde-Gassi-Service können nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls darunter fallen.

Außerdem möglich: Du hast eine Haushaltshilfe als Minijobber beschäftigt – dann sind hierfür maximal 510 Euro Steuerermäßigung drin. Die beantragst Du in Zeile 4 der Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.

Falls Du alle drei Kategorien an Hilfen im Haushalt kombinierst, kannst Du somit über die Steu­er­er­klä­rung insgesamt bis zu 5.710 Euro zurückholen.

Hole Dir Geld für den Umzug zurück

Falls Du 2020 aus beruflichen Gründen umgezogen bist, kannst Du auch diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Du

  • als Berufseinsteiger zum Arbeitsort ziehst,
  • den Job gewechselt hast,
  • vom Arbeitgeber versetzt wurdest oder
  • sich durch den Umzug Dein Arbeitsweg täglich um mindestens eine Stunde verkürzt hat.

Fahrtkosten für Woh­nungs­be­sich­ti­gung­en, Maklerkosten, Speditionskosten, doppelte Miete und dergleichen können schnell in die Tausende gehen. Wenn Du diese Aufwendungen belegen kannst, ist ein kompletter Abzug als Werbungskosten drin.

Viele Ausgaben wie das Renovieren der alten Wohnung, den Kabelanschluss in der neuen Wohnung und Trinkgelder für die Umzugshelfer musst Du nicht einzeln nachweisen. Dafür kannst Du eine Umzugskostenpauschale ansetzen. Diese wird immer wieder erhöht. Entscheidend ist dabei, wann Du umgezogen bist. So gelten unterschiedliche Pauschalen für die Zeiträume Januar bis März, April/Mai sowie ab Juni 2020. Für Umzüge ab Juni 2020 gelten nicht nur höhere, sondern auch etwas anders ermittelte Pauschalen.

Für weitere Menschen im Haushalt gibt es sogar noch einen Zuschlag; ebenso, falls Du innerhalb von fünf Jahren bereits das zweite Mal umgezogen bist. Und falls Dein Kind Nachhilfe benötigte, weil es beispielsweise in einem anderen Bundesland zur Schule gehen musste, sind hierfür umzugsbedingte Unterrichtskosten-Pauschalen ansetzbar. Mehr dazu liest Du im Ratgeber Umzugskosten.

Bei einem privaten Umzug kannst Du 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten für die Umzugshelfer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Musst Du aus gesundheitlichen Gründen umziehen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage.

Sozialabgaben, Ver­si­che­rungen und Altersvorsorge absetzen

Deine Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt auch für Rentner und Pensionäre. Deren Bezüge unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass prinzipiell erst bei der Auszahlung Steuern anfallen. Bis zum Jahr 2040 gibt es aber einen Übergangszeitraum für den Systemwechsel.

Ausgaben wie Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (ohne ergänzende Wahlleistungen) gehören zu den Sonderausgaben, die Du in voller Höhe absetzen kannst. Dazu zählen auch die Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung und die Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Falls Du Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge für Dein Kind bezahlt hast, dann zählen diese ebenfalls als Deine Vorsorgeaufwendungen. Hast Du noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, dann musst Du Deine übernommenen Beiträge jedoch in Zeile 40 der Anlage Kind eintragen.

Weitere Ver­si­che­rungen wie Arbeitslosen-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Haftpflicht-, Unfall- und die klassische private Le­bens­ver­si­che­rung, sofern Du diese vor 2005 abgeschlossen hast, sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar. Diese Beiträge kannst Du zusätzlich zu Deinen Aufwendungen für die Altersvorsorge anrechnen und in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben.

Achtung: Solche Ver­si­che­rungsbeiträge wirken sich nur aus, wenn Du die dafür geltenden jährlichen Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige nicht schon durch Deine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschöpft hast. Das ist allerdings bei vielen Arbeitnehmern der Fall.

Hat Deine Ver­si­che­rung aber einen beruflichen Bezug, dann könntest Du den beruflichen Anteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) absetzen. Das gilt beispielsweise für eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Unfall­ver­sicherung, wenn Du viel für Dein Unternehmen unterwegs sein musst.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge für berufsständische Versorgungswerke oder Einzahlungen in Rürup-Verträge. Im Jahr 2020 kannst Du 90 Prozent Deiner gezahlten Beiträge (Höchstbeträge für 2020: 25.046 Euro für einen Alleinstehenden, 50.092 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar) als Sonderausgaben geltend machen. Deshalb können sich für Alleinstehende maximal 22.541 Euro und für Zusammenveranlagte 45.082 Euro als Sonderausgaben auswirken. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird davon abgezogen.

Das können Riester-Sparer geltend machen

Wenn Du Anspruch auf die Riester-Förderung hast und die Zulagen erhältst, profitierst Du möglicherweise von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro. Das Finanzamt stellt automatisch fest, was für Dich besser ist: die Riester-Zulagen oder der Sonderausgabenabzug. Du erhältst die Förderung, die für Dich am günstigsten ist. Dazu musst Du aber die Anlage AV ausfüllen.

Um die Höchstförderung zu erhalten, musst Du selbst mindestens 4 Prozent Deines Bruttogehalts einzahlen, dazu gehören die Grundzulage und die Kinderzulagen. Die Grundzulage ist 2018 von 154 Euro auf 175 Euro erhöht worden. Übrigens: Falls die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt, dass die Steuerersparnis höher ausfällt als die Zulagen, zahlt es die Differenz als Steuererstattung aus. Im Steuerbescheid verrechnet es die gewährten Zulagen mit der Steuerlast, die dadurch sinkt.

Weitere Sonderausgaben angeben

Bis 36 Euro (72 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern) berücksichtigt das Finanzamt Sonderausgaben ohne Nachweise. Zu den Sonderausgaben zählen neben der Kirchensteuer in voller Höhe auch Spenden, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sowie Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner

Hast Du unmittelbar nach dem Abitur ein Studium begonnen, kannst Du Deine Erstausbildungskosten nur als Sonderausgaben abrechnen – begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr. Bei vielen Studenten läuft dies ins Leere. Erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kannst Du Studienkosten für ein Zweitstudium wie dem Masterstudiengang als vorweggenommene Werbungskosten abrechnen und gegebenenfalls von einem Verlustvortrag in späteren Jahren steuerlich profitieren.

Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kannst Du bis maximal 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Übernimmst Du für ihn oder sie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, so sind zumindest die Beiträge für den Basisschutz zusätzlich absetzbar. Den Zahlungsbetrag trägst Du in der Anlage Sonderausgaben ein und zusätzlich auch in der Anlage U im Abschnitt A. Im Abschnitt B dieses Formulars benötigst Du die Unterschrift des Zahlungsempfängers sowie dessen Steuer-Identifikationsnummer. Dieses Verfahren heißt Realsplitting.

Falls der Unterhaltsempfänger, der die Einnahmen versteuern muss, die Unterschrift verweigert, bleibt alternativ der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hier sind höchstens 9.408 Euro absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben absetzen

Hast Du 2020 Geld oder Sachen gespendet? Spenden an eine gemeinnützige Organisation kannst Du bis zu 20 Prozent Deiner Gesamteinkünfte als Sonderausgaben sofort absetzen. Dafür benötigst Du eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Der Fiskus honoriert Spenden an gemeinnützige Vereine, amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise eine Universität.

Jede Spendenquittung zahlt sich aus, weil Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro für Zusammenveranlagte) liegen. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro je Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 200 Euro möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für Flüchtlinge oder nach einer Naturkatastrophe.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte direkt von Deiner Steuerschuld abziehen – bis maximal 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern sind es 1.650 Euro. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Spenden als Sonderausgaben.

Alle genannten Sonderausgaben trägst Du in die Anlage Sonderausgaben ein.

Hast Du Kosten für den eigenen Nachwuchs getragen, dann kannst Du diese ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen:

Diese Ausgaben gehören aber allesamt in die Anlage Kind.

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Behinderungen, Krankheiten oder Naturkatastrophen sind außerordentliche private Ereignisse, bei denen Du unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Steuernachlass hoffen kannst. Ob außergewöhnliche Belastungen dafür infrage kommen, hängt ab von der Höhe Deiner Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Und Voraussetzung ist auch, dass Du Deine zumutbare Belastung überschritten hast.  

Häufigster praktischer Anwendungsfall sind hohe Aufwendungen für gesundheitliche Probleme. Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie und Akupunktur sind typische Krankheitskosten, die Du absetzen kannst, genauso wie selbst getragene Krankenhaus- und Arztkosten, Ausgaben für ärztlich verordnete, aber nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und die Rezeptgebühr. Selbst getragene Kosten für Corona-Masken und Tests könnten auch darunter fallen. Auch Fahrtkosten zu Ärzten, Krankenhäusern und zur Apotheke zählen.

Allenfalls als außergewöhnliche Belastungen können privat Krankenversicherte einen Selbstbehalt gelten machen. Damit können sie ihre Prämie für die Ver­si­che­rung reduzieren, weil sie selbst die Krankheitskosten in der vereinbarten Höhe tragen. Als Sonderausgaben ist ein solcher Selbstbehalt nicht abzugsfähig, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14).

Stirbt ein Angehöriger und Du übernimmst die Beerdigungskosten, können diese Kosten abzugsfähig sein. Dafür müssen allerdings die Kosten das Erbe übersteigen.

Für bedürftige Menschen, beispielsweise ein mittelloses Kind, für das es kein Kindergeld (mehr) gibt, oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, den Du 2020 unterstützt hast, darfst Du bis zu 9.408 Euro absetzen. Hast Du zudem auch die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung übernommen, darfst Du diese darüber hinaus geltend machen. Hat der unterstützte Mensch eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro, mindern diese den abzugsfähigen Betrag.

Die Ausgaben aus dieser Kategorie trägst Du in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein.

Die Kosten für einen Zivilprozess darfst Du seit 2013 grundsätzlich nicht mehr absetzen. Dazu zählen auch Scheidungen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn Du die juristische Auseinandersetzung führen musst, um Deine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht zu gefährden. Das bedeutet: Die Anwalts- und Gerichtskosten müssen dazu dienen, Deine lebensnotwendigen Einkünfte zu sichern. 

Ehrenamt: Helfen mit finanziellem Ausgleich

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise als Sporttrainer einer Amateurmannschaft, darfst Du bis zu 2.400 Euro jährlich steuerfrei als Übungsleiterpauschale annehmen. Für ein Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation kannst Du bis zu 720 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dafür Steuern zu entrichten. Du musst diese Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Anlage N oder Anlage S eintragen.

Du kannst beide Pauschalen nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Zum Beispiel, wenn Du als Trainer für einen Sportverein tätig bist und auch die Vereinskasse hütest (Anlage N, Zeile 27).

Die Anlage N gilt, wenn Du beim Verein angestellt bist. Bist Du aber beispielsweise als nebenberuflicher Dozent selbstständig tätig, musst Du die Anlage S elektronisch und authentifiziert übermitteln.

Verlustausgleich und Verlustabzug

Für den Ausgleich von Verlusten gibt es spezielle Regeln. Übersteigen in einem Jahr Deine Aufwendungen die Einkünfte, ist es grundsätzlich möglich, dass Du den Verlust ins Vorjahr rück- oder in die Folgejahre vortragen kannst. Detaillierte Informationen hierzu findest Du im Ratgeber Verlustausgleich

Wann wird die Steu­er­er­klä­rung bearbeitet?

So mancher, der sich mit seiner Steuerklärung beeilt und auf eine schnelle Steuerrückzahlung hofft, muss wissen, dass die Finanzämter üblicherweise erst ab Mitte März damit beginnen, diese zu bearbeiten. Der Grund ist einfach: Arbeitgeber, Ver­si­che­rungen und andere Einrichtungen dürfen noch bis Ende Februar Daten für das Vorjahr elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Erfahrungsgemäß benötigen die Finanzämter im Durchschnitt zwischen 50 und 90 Tage von der Abgabe bis zum Steuerbescheid. Darin ermittelt das Finanzamt zunächst das zu versteuernde Einkommen und setzt dann die Höhe der Einkommensteuer, Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Steuervorauszahlungen fest. Letzteres passiert, wenn Du mindestens 400 Euro Steuern nachzahlen musst.

Die bereits gezahlten Steuern (zum Beispiel die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer und die einbehaltene Kapitalertragsteuer) verrechnet es. Daraus ergibt sich dann entweder eine Steuererstattung oder -nachzahlung.

Bei Verspätungen kann das Finanzamt noch weitere Positionen festsetzen. Dazu zählen Zinsen oder ein Verspätungszuschlag. Normalerweise gilt eine 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für die Verzinsung einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung. Für das Steuerjahr 2020 wird diese ausnahmsweise um drei Monate verlängert.

Solltest Du mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein oder Fehler in der Berechnung entdecken, dann musst Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Wie Du am besten vorgehst, liest Du in unserem Ratgeber Steuerbescheid ändern. 

Das sind die Steueränderungen 2020 im Detail

Wie jedes Jahr hat sich auch 2020 steuerrechtlich viel geändert. Seit der Steu­er­er­klä­rung 2019 gibt es zudem zusätzliche Anlagen und stark überarbeitete Papierformulare.

Neue Formulare und E-Daten 

Der Hauptvordruck, den jeder ausfüllen muss, besteht seitdem nur noch aus zwei Seiten. Für bestimmte Ausgabenkategorien und Angaben gibt es eigene Anlagen: für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Aufwendungen, „Sonstiges“ (für bestimmte Anträge beispielsweise bei einem Spendenvortrag oder Verlust und der neuen Pflicht, eine grenzüberschreitende Steuergestaltung anzuzeigen) sowie zwei weitere Anlagen für Land- und Forstwirte. 

Für die Steu­er­er­klä­rung 2020 hat die Finanzverwaltung vier neue Anlagen geschaffen:

  • Anlage Corona-Hilfen: Jeder Selbstständige, Gewerbetreibende oder Landwirt muss diese Anlage ausfüllen. In Zeile 4 musst Du angeben, ob Du 2020 staatliche Zuschüsse wie Sofort- oder Überbrückungshilfen erhalten hast. Falls ja, musst Du diese Corona-Hilfen ab Zeile 5 eintragen. Außerdem musst Du sie als Betriebseinnahmen in der jeweiligen Anlage (S, G oder L) angeben und versteuern. 
  • Anlage Energetische Maßnahmen: Immobilienbesitzer, die ihre mindestens zehn Jahre alte selbst bewohnte Wohnung energetisch sanieren lassen, können sich die Kosten jetzt steuerlich fördern lassen. Falls Du 2020 in solche Sanierungsmaßnahmen investiert hast, kannst Du 20 Prozent Deiner Kosten über drei Jahre absetzen. Eine erste Steuerermäßigung beantragst Du mit der Anlage für 2020. Die weiteren Steuerermäßigungen bekommst Du in den beiden Folgejahren. Dafür musst Du dann auch für die Steuerjahre 2021 und 2022 die Anlage Energetische Maßnahmen abgeben.
  • Renten: Neben der Anlage R für die gesetzlichen und privaten Renten gibt es jetzt zwei weitere Anlagen. Die Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung und Leistungen aus der Riester-Rente gehören in die Anlage R-AV/bAV. Hast Du hingegen eine ausländische Rente bekommen, musst Du sie in der Anlage R-AUS eintragen.

Früher musstest Du Deine gezahlte Kirchensteuer in den Hauptvordruck eintragen, jetzt gehört sie in die neue Anlage Sonderausgaben. Das gilt analog auch für andere Ausgabenkategorien. Papierausfüller müssen also wissen, dass Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören und in diese Anlage eingetragen werden müssen. Anwender einer Steuersoftware müssen sich da keinen Kopf machen, weil das Programm die Kosten an der richtigen Stelle im Formular einträgt. 

Außerdem findest Du in den Papierformularen etliche dunkelgrüne Felder, die als „E-Daten“ bezeichnet werden. Das sind Informationen, die dem Finanzamt vom Arbeitgeber und anderen Stellen bereits elektronisch übermittelt wurden.

Beispiel Arbeitnehmer mit der Anlage N: Den Bruttoarbeitslohn, die Lohnsteuer und alle weiteren Informationen aus der Lohnsteuerbescheinigung musst Du nicht mehr ins Formular eintragen. Es sei denn, sie sind falsch. Du solltest daher die Lohnsteuerbescheinigung unbedingt überprüfen, ob da alle Einträge korrekt sind. 

Dasselbe gilt auch für andere E-Daten wie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, Rentenzahlungen, Beiträge für Riester- und Rürup-Renten, Beiträge für vermögenswirksame Leistungen, Eltern- und Ar­beits­lo­sen­geld. Überprüfe im Steuerbescheid, ob alle übernommenen Werte richtig sind.

Wenn Daten falsch sind, fehlerhaft oder überhaupt nicht übermittelt wurden, dann musst Du die entsprechenden Zeilen in der Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Bei korrekten Werten kannst Du die dunkelgrünen Felder frei lassen.

Tipp: Nutzt Du Mein Elster oder ein Steuerprogramm, dann solltest Du mithilfe der Funktion Abruf von Bescheinigungen (beziehungsweise vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung) solche E-Daten in Deiner elektronischen Steu­er­er­klä­rung übernehmen. 

Einige Firmen haben 2020 ihren Mitarbeitern einen Corona-Bonus zusätzlich zum Gehalt steuerfrei ausgezahlt. Dieser wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und muss auch nicht in der Steu­er­er­klä­rung angegeben werden. Ein Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro bleibt steuerfrei.

Viele Steuerpflichtige müssen jedoch aufgrund der Corona-Pandemie in ihrer diesjährigen Steu­er­er­klä­rung einige Besonderheiten beachten. Das gilt etwa für:

  • Bezieher von steuerfreien Lohnersatzleistungen wie Kurz­arbeiter­geld, Arbeitslosen-, Eltern- oder Kinder­kranken­geld;
  • Arbeitnehmer, die von zu Hause aus gearbeitet und möglicherweise Arbeitsmittel angeschafft haben, aber weniger oft zum Arbeitsplatz gependelt sind;
  • Dienstwagennutzer, die den geldwerten Vorteil mit der Ein-Prozent-Regelung versteuern, können bei weniger Fahrten mithilfe einer Steu­er­er­klä­rung Steuern sparen;
  • Alleinerziehende, denn der Fiskus hat Ende Juni 2020 rückwirkend den Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Falls der erhöhte Freibetrag noch nicht in vollem Umfang bereits bei Deiner Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde (Steuerklasse II), dann bringt Dir eine Steu­er­er­klä­rung eine Steuererstattung.

Familien, die zusätzlich zum Kindergeld auch einen Corona-Kinderbonus von 300 Euro pro Kind erhalten haben, müssen den erhöhten Gesamtbetrag in der Anlage Kind angeben. Das Finanzamt verrechnet im Steuerbescheid den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag mit dem ausgezahlten Kindergeld. Das reduziert in diesem Jahr den steuerlichen Vorteil für besserverdienende Eltern.

Immer mehr automatisch bearbeitete Steu­er­er­klä­rungen

Seit Januar 2017 ist das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft; es wird schrittweise bis 2022 umgesetzt. Das Gesetz fördert vor allem die elektronische Steu­er­er­klä­rung. 

Das Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen für vollautomatische Prozesse vor. Die Finanzverwaltung baut ein Risikomanagementsystem auf, in dem Steuerpflichtige nach Steuerausfall-Gesichtspunkten klassifiziert werden. Sie will perspektivisch immer mehr Steu­er­er­klä­rungen automatisch bearbeiten und elektronisch gemeldete Daten besser nutzen.

Die massenhaften Standard-Steuererklärungen sollen dann nicht mehr Sachbearbeiter prüfen, sondern maschinell veranlagt werden. Wünschst Du Dir, dass Dein Fall von einem Finanzbeamten geprüft wird, oder weichst Du steuerrechtlich von der Ansicht der Finanzverwaltung ab, musst Du in Zeile 45 des Hauptvordrucks eine „1“ eintragen. Füge eine Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steu­er­er­klä­rung“ hinzu. Dort führst Du Deinen Sachverhalt auf. Damit stellst Du sicher, dass Deine Steu­er­er­klä­rung nicht vollautomatisch, sondern von einem Finanzbeamten persönlich bearbeitet wird.

In den Finanzämtern von Rheinland-Pfalz beispielsweise werden seit März 2017 alle auf Papier abgegebenen Steu­er­er­klä­rungen zentral gescannt, um sie zu digitalisieren. Steuerpflichtige können sich bundesweit ihren Bescheid jetzt auch elektronisch zustellen lassen anstatt auf Papier.

Das Steuermodernisierungsgesetz ermöglicht außerdem bessere Korrekturmöglichkeiten von Schreib- oder Rechenfehlern. Bei offensichtlichen Fehlern muss das Finanzamt den Bescheid ändern, selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Die Rechtsänderung gilt auch für Fehler auf Papierformularen und für alle ab 2017 erlassenen Bescheide. Als registrierter Nutzer von „Mein Elster“ kannst Du auch auf elektronischem Weg einen Einspruch einlegen. Allerdings hast Du für die Begründung nur wenig Platz.

Tipp: Weil sich jedes jahr die Steuerregeln und Formulare ändern, haben wir für die letzten Veranlagungszeiträume eigene Ratgeber zur Steu­er­er­klä­rung:

  • für das Jahr 2015,
  • für das Jahr 2016,
  • für 2017,
  • für 2018 und 
  • für 2019.
Autor
Udo Reuß

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