Grundrente Wer die Grundrente bekommt und wie hoch sie ausfällt

Jan Scharpenberg
Finanztip-Experte für Rente

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundrente ist ein Zuschlag auf Deine Rente.

  • Mit dem Grundrentenzuschlag soll die lebenslange Arbeit von Menschen honoriert werden, die wenig verdient haben.

  • Der Grundrentenzuschlag wurde rückwirkend zu 2021 steuerfrei gestellt.

So gehst Du vor

  • Du musst die Grundrente nicht beantragen.

  • Du kannst die Grundrente aber mit einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung erhöhen.

  • Dafür benutzt Du am besten eine Steuersoftware. Wir empfehlen als Alleskönner Wiso Steuer 2023. Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App wie Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.

Eine niedrige Rente im Ruhestand kann viele Gründe haben. Vielleicht hast Du ein Familienmitglied pflegen müssen oder die Kinder erzogen? Die Zeit, um nebenbei noch zu arbeiten, hat gefehlt. Vielleicht hat sich auch Deine jahrelange Arbeit im Niedriglohnsektor nicht ausgezahlt? Altersarmut kommt nicht selten unverschuldet daher.

Die Bundesregierung hat daher 2021 die Grundrente eingeführt. Mittlerweile ist die aufwendige Prüfung, wer für die Grundrente infrage kommt, abgeschlossen. Solltest Du Dich fragen, ob auch Dir ein Grundrentenzuschlag zustehen wird und wie hoch dieser ausfallen wird, findest Du in diesem Ratgeber Antworten. Außerdem erfährst Du, wie Du Deine Grundrente erhöhen kannst, indem Du eine Steu­er­er­klä­rung abgibst.

Warum wurde die Grundrente eingeführt?

Die Lebensleistung soll anerkannt werden. Es ist unfair, dass jemand, der ein Leben lang gearbeitet hat, am Ende über die Grundsicherung genauso viel Geld bekommt, wie jemand, der nicht gearbeitet hat. Das war die Idee hinter der Einführung der Grundrente.

Auch wenn diese Idee einleuchtend ist: Um ihre Umsetzung wurde in der Großen Koalition und den entsprechenden Verbänden lange gestritten.

Wie verhindert man, dass die Grundrente auch an Menschen fließt, die sie vielleicht gar nicht nötig haben? Die Zahnarztgattin im Eigenheim, die Kinder großgezogen hat, deswegen aber keineswegs von Altersarmut durch eine zu kleine Rente bedroht ist, wurde gerne bemüht. Die Kritik, dass die Grundrente nicht bei den Richtigen ankommt, hält bis heute an.

Zwischen SPD und CDU sorgte das Thema für ordentlich Zoff. Nach kurzfristig abgesagten Spitzentreffen und Vorwürfen von „parteipolitischer Dummheit“ fanden SPD und CDU kurz vor dem Scheitern der Koalition doch noch eine Lösung. Eine aufwendige Bedürftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Grundrente wurde nicht eingeführt. Dennoch werden die Einkommen geprüft – und zwar automatisch.

Wann kommt die Auszahlung der Grundrente?

Für Rentner ist es positiv, dass sie keine Bedürftigkeitsprüfung beantragen und überstehen müssen. Für die Ren­ten­ver­si­che­rung und die Finanzämter bedeutet das allerdings eine Mammutaufgabe. Rund 26 Millionen Rentenkonten mussten insgesamt gesichtet und das Einkommen der Kontoinhaber überprüft werden. Diese Prüfung ist mittlerweile weitestgehend abgeschlossen, bei Neu-Rentnern wird der Anspruch inzwischen automatisch geprüft.

Sollte Dir ein Grundrentenzuschlag zustehen, aber Deine Überprüfung noch nicht abgeschlossen sein – zum Beispiel weil die Rente ins Ausland überwiesen werden soll –, brauchst Du keine Sorgen haben. Dein Geld ist nicht weg. Deine Ansprüche werden, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, rückwirkend an Dich ausgezahlt. Die Summe Deiner zurückliegenden Ansprüche fließt laut Ren­ten­ver­si­che­rung als Einmalzahlung auf Dein Konto.

Musst Du die Grundrente beantragen?

Da die Überprüfung automatisch geschieht, musst Du Deine Grundrente nicht beantragen. Sollte bei Dir ein Anspruch bestehen, bekommst Du dies von der Ren­ten­ver­si­che­rung in einem Rentenbescheid mitgeteilt. Auch die Auszahlung beginnt dann automatisch.

Wer keinen Anspruch hat, bekommt das nicht gesondert mitgeteilt. Wenn Du sicher gehen willst, kannst Du einen Antrag bei Deinem regionalen Ren­ten­ver­si­che­rungsträger auf Überprüfung stellen. Dafür musst Du – wie bei der automatischen Überprüfung auch – Deine Einkünfte und falls vorhanden die Einkünfte Deines Partners oder Deiner Partnerin offenlegen. Tust Du das nicht, kann Dir auch kein Grundrentenzuschlag gewährt werden.

Wer bekommt die Grundrente?

Vielleicht kannst Du Dir ja Deinen Überprüfungsantrag sparen, wenn Du die nächsten Zeilen gelesen hast. Vorneweg: Die Grundrente ist keine neue Rente, die Du zusätzlich beziehst, sondern ein Aufschlag auf Deine bisherige Rente. Die Grundrente ist nicht zu verwechseln mit einer Mindestrente. So etwas gibt es im deutschen Rentensystem nicht.

Auf den Grundrentenzuschlag hast Du unabhängig von der Art Deiner Rente Anspruch. Es ist also egal, ob Du eine Altersrente, eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te oder Hinterbliebenenrente beziehst.

Allerdings gibt es zwei wichtige Voraussetzungen in Bezug auf die Höhe Deines Gehalts und Deine Zeit in der Ren­ten­ver­si­che­rung, die Du für die Grundrente erfüllen musst.

Bedingung 1: Die Grundrentenzeit

Bevor Du eine Rente von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung bekommst, musst Du eine Mindestversicherungszeit erfüllen – das gilt auch für die Grundrente. Gemeint ist ein Mindestmaß an Zeit, in der Du Mitglied der Ren­ten­ver­si­che­rung warst.

Für die Grundrente nennt sich dieser Mindestzeitraum Grundrentenzeit und liegt laut Paragraf 76G des SGB VI bei mindestens 33 Jahren. Vorsicht: Es gibt Phasen in Deinem Leben, in denen Du zwar rentenversichert warst, die aber nicht zur Grundrentenzeit gehören. Dazu zählen:

  • Zeiten, in denen Du Arbeistlosen- oder Bürgergeld bezogen hast;

  • Zeiten, in denen Du zur Schule gegangen bist oder studiert hast;

  • Schwangerschaftszeiten;

  • Zeiten, die Dir aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zugeschrieben wurden;

  • Zurechnungszeiten aus der Erwerbsminderungs-, oder Hinterbliebenenrente;

  • Monate, für die Du freiwillige Beiträge gezahlt hast;

  • Monate, für die Du nach Renteneintritt noch Beiträge gezahlt hast;

  • Zeiten im Minijob, während derer Du Dich von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht hast befreien lassen. 

Bedingung 2: Wie viel darfst Du für die Grundrente verdienen?

Damit keine Verwirrung aufkommt: Ob Deine Arbeitszeit als Mindestversicherungs- also Grundrentenzeit für den Anspruch auf Grundrente angerechnet wird, ist unabhängig von der Höhe Deines Gehalts. Ob Du wirklich einen Grundrentenzuschlag bekommst und wie hoch dieser ausfällt, hängt aber durchaus von Deinem Lohn ab.

Einfach gesagt, darfst Du brutto für die Grundrente nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig verdienen. Wenn Du Ober- und Untergrenze eingehalten hast, zählt diese Arbeitszeit als sogenannte Grundrentenberechnungszeit. 

Die Untergrenze liegt bei 30 Prozent des Brutto-Durchschnittsgehalts aller gesetzlich Rentenversicherten. Dieses Durch­schnitts­ge­halt wird jährlich angepasst. Im aktuellen Jahr liegt es vorläufig bei rund 3.595 Euro im Monat in den alten und bei gut 3.497 Euro im Monat in den neuen Bundesländern. Verdienst Du dementsprechend weniger als rund 1.079 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (1.049 Euro in Ostdeutschland), wird dieser Zeitraum bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags außer Acht gelassen. Das ist beispielsweise bei Minijobbern der Fall.

Höchstens darfst Du 80 Prozent des Durchschnittseinkommens verdienen. Die Grenze in den alten Bundesländern liegt 2023 demnach bei gut 2.876 Euro (2.798 Euro in den neuen Ländern). Verdienst Du mehr, zählt diese Phase auch nicht für die Berechnung der Grundrente.

Wie wird die Grundrente berechnet?

Die Berechnung ist der komplizierteste Teil beim Thema Grundrente. Aber keine Sorge, mit unserer Hilfe blickst Du da durch.

Zunächst einmal musst Du wissen, dass sie nicht einfach als Prozentsatz auf Deine Rente aufgeschlagen wird. Die Ren­ten­ver­si­che­rung wertet vielmehr das unterdurchschnittliche Gehalt auf, das Du als Betroffener verdient hast. Das geschieht über die Entgeltpunkte (Rentenpunkte). Diese Entgeltpunkte haben einen Wert, aus dem sich Deine spätere Rente berechnet.

Entgeltpunkte sammelst Du entsprechend der Höhe Deines Gehalts. Verdienst Du im Jahr so viel wie der Durchschnitt, gibt es genau einen Entgeltpunkt. Verdienst Du weniger, bekommst Du auch prozentual weniger Entgeltpunkte. Bei der Untergrenze für den Grundrentenzuschlag von 30 Prozent wandern beispielsweise nur 0,3 Entgeltpunkte auf Dein Rentenkonto. Die Ren­ten­ver­si­che­rung wertet nun diese Entgeltpunkte auf. Dadurch, dass Du mehr Entgeltpunkte auf Deinem Rentenkonto hast, bekommst Du auch mehr Rente.

Die Rentenversichersicherung schaut sich all Deine Grundrentenzeiten an und wie viel Entgeltpunkte Du in diesen gesammelt hast. Die Ren­ten­ver­si­che­rung berechnet nur aus den Jahren, in denen Du die Gehaltsgrenzen eingehalten hast und die damit zur Grundrentenberechnungszeit zählen, Deinen persönlichen Jahresdurchschnitt gesammelter Entgeltpunkte.

Ein Beispiel

Bärbel hat 30 Jahre als Friseurin gearbeitet und weil der Rücken irgendwann nicht mehr mitgespielt hat, danach noch einmal fünf Jahre in einem weniger anstrengenden Minijob. Sie war in dieser Zeit immer sozialversicherungspflichtig angestellt und hat deswegen 35 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt. Die erste Bedingung für einen Grundrentenzuschlag ist erfüllt.

In ihrer Zeit als Friseurin hat Bärbel immer ein Gehalt verdient, dass zwischen der Ober- und Untergrenze für die Grundrente lag. Im Schnitt waren es 1.440 Euro brutto im Monat. Das ist ziemlich genau die Hälfte des Durchschnittseinkommens in den alten Bundesländern. Diese Zeit zählt zur Grundrentenberechnungszeit. Bärbel hat demnach im Schnitt 0,5 Entgeltpunkte im Jahr für ihr Rentenkonto gesammelt.

In den fünf Jahren Minijob hat sie die Gehalts-Untergrenze unterschritten. Diese Zeit zählt nicht zur Grundrentenberechnungszeit. Dementsprechend werden die gesammelten Entgeltpunkte aus diesem Zeitraum nicht in den Durchschnitt für die Grundrente einberechnet.

Hätte Bärbel in den fünf Jahren statt des Minijobs einen Midijob mit 1.100 Euro Bruttogehalt im Monat gehabt, hätte Bärbel pro Jahr Midijob rund 0,31 Entgeltpunkte gesammelt. Dann hätte die Zeit zur Grundrentenberechnungszeit gezählt. Ihr für die Berechnung des Grundrentenzuschlags maßgeblicher Schnitt wären dann nicht mehr 0,5 gewesen, sondern 0,47 Entgeltpunkte pro Jahr Grundrentenzeit.

Wie hoch ist der Grundrentenzuschlag?

Aus dem Schnitt Deiner Rentenpunkte berechnet die Ren­ten­ver­si­che­rung nun, wie viel Entgeltpunkte mehr und damit auch wie viel Grundrentenzuschlag Dir zustehen.

Wie hoch der Zuschlag ausfällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wie stark Deine Entgeltpunkte aufgewertet werden, hängt nämlich davon ab, wie viel Grundrentenzeit Du gesammelt hast. Danach bemisst sich der sogenannte individuelle Höchstbetrag. Du bekommst aber nur die Entgeltpunkte aus den Jahren aufgewertet, die zur Grundrentenberechnungszeit zählen. 

Hast Du die Mindest-Grundrentenzeit von 33 Jahren erreicht, wird Dein Entgeltpunkteschnitt auf 0,4 Entgeltpunkte pro Jahr Grundrentenberechnungszeit erhöht. Hast Du 35 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt, bekommst Du die maximale Aufwertung auf einen Schnitt von 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr.

Für jeden Monat jenseits der Mindest-Grundrentenzeit von 33 Jahren gibt es gestaffelt einen besseren individuellen Höchstbetrag. In unserer Tabelle kannst Du nachschauen, wie der Aufschlag bei welcher Grundrentenzeit ausfällt.

Individueller Höchstbetrag nach Grundrentenzeiten

Grundrentenzeitenindividueller Höchstbetrag1
33 Jahre0,4 Entgeltpunkte 
33 Jahre und 3 Monate0,45 Entgeltpunkte 
33 Jahre und 6 Monate0,5 Entgeltpunkte 
33 Jahre und 9 Monate0,55 Entgeltpunkte
34 Jahre0,6 Entgeltpunkte
34 Jahre 3 Monate0,65 Entgeltpunkte
34 Jahre 6 Monate0,7 Entgeltpunkte
34 Jahre 9 Monate0,75 Entgeltpunkte
35 Jahre0,8 Entgeltpunkte

1 Zahl der Entgeltpunkte gerundet
Quelle: Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung, eigene Berechnungen (Stand: 2023)

Für jeden Monat mehr Grundrentenzeit verschiebt sich Dein individueller Höchstbetrag um rund 0,01667 Entgeltpunkte nach oben.

Um herauszufinden, wie viel die Aufwertung, also Dein Grundrentenzuschlag wert ist, musst Du auf die Differenz zwischen Deinem individuellen Höchstbetrag und Deinem bisherigen Schnitt an verdienten Entgeltpunkten schauen.

Beispielrechnung für einen Grundrentenzuschlag 

Bärbel aus unserem Beispiel hat durch ihren Job als Friseurin einen Entgeltschnitt von 0,5 erreicht. Mit 35 Jahren Grundrentenzeit wird ihr Schnitt angehoben auf 0,8 Entgeltpunkte. Die Differenz beträgt 0,3 Entgeltpunkte. Davon werden noch 12,5 Prozent abgezogen. Denn aufgewertete Entgeltpunkte sollen aus Sicht des Gesetzgebers nicht so viel wert sein wie „normal“ verdiente.

Bärbel bekommt dementsprechend für jedes ihrer 30 Jahre Grundrentenberechnungszeit rund 0,26 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Macht insgesamt 7,8 Entgeltpunkte.

Seit der Rentenerhöhung am 1. Juli 2023 ist ein Entgeltpunkt bundeseinheitlich 37,60 Euro. Nun müssen wir die Entgeltpunkte mit diesem Wert multiplizieren. Bärbels Grundrentenzuschlag beträgt demnach rund 293 Euro im Monat.

Wann der Grundrentenzuschlag bei Null liegt

Es kann auch vorkommen, dass Du alle Anforderungen für einen Grundrentenzuschlag erfüllst, der Zuschlag aber 0 Euro beträgt. Nämlich dann, wenn Du zwar im Schnitt wenig Entgeltpunkte verdient hast, der Schnitt aber trotzdem noch über Deinem individuellen Höchstbetrag liegt.

Das wäre der Fall, wenn Bärbel, unsere Beispiel-Rentnerin, statt 35 Jahren nur 33 Jahre Grundrentenzeit gesammelt hat. Sie hat damit nur Anspruch auf eine Aufwertung auf 0,4 Entgeltpunkte. Da Bärbel aber schon mit ihrem Arbeitslohn 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr gesammelt hat, bekommt sie in diesem Fall keinen Grundrentenzuschlag.

Wie hoch sind die Einkommensgrenzen für die Grundrente?

Der Fiskus kommt bei der Überprüfung Deines Einkommens ins Spiel. Wobei mit dem Begriff Einkommen bei der Prüfung für den Grundrentenzuschlag prinzipiell Dein zu versteuerndes Einkommen (zvE) gemeint ist. Das ist nicht nur für die Frage entscheidend, ob Du überhaupt einen Grundrentenzuschlag bekommst, sondern auch wie viel Du davon behalten darfst.

Denn wenn Du als alleinstehender Rentner abseits des Grundrentenzuschlags ein zvE von mehr als 1.317 Euro im Monat (Stand Juli 2023) hast, werden von jedem Euro darüber 60 Prozent von Deinem Grundrentenzuschlag abgezogen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften liegt die gemeinsame Einkommensgrenze bei 2.055 Euro.

Beträgt Dein zvE abseits des Grundrentenzuschlags mehr als 1.686 Euro als alleinstehender Rentner, wird jeder Euro darüber zu 100 Prozent abgezogen. Die Einkommensgrenze für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften liegt in diesem Fall bei 2.424 Euro.

Beispiel für die Kürzung der Grundrente

Bärbel bekommt ohne ihren Grundrentenzuschuss eine monatliche Rente von rund 700 Euro. Bärbels Mann hat eine Rente von 1.700 Euro im Monat. Aufgrund weiterer Einnahmen aus Miete und Kapitalerträgen kommen die beiden auf ein zvE von 2.300 Euro im Monat und liegen damit 145 Euro über der ersten Einkommensgrenze. Bärbels Grundrentenzuschlag von rund 342 Euro wird um 87 Euro gekürzt (60 Prozent von 145 Euro).

Die Einkommensgrenzen sind nach Paragraf 97a SGB VI an den Rentenwert gekoppelt. Der Stichtag für mögliche Änderungen des Rentenwerts ist immer der 1. Juli. Die Einkommensgrenzen für die Grundrenten ändern sich jedoch immer erst zum Jahreswechsel. Daher steht bereits fest, dass Singles im Jahr 2024 ab einem zvE von 1.375 Euro 60 Prozent von jedem darüber liegenden Euro abgezogen bekommen. Ab einem zvE von 1.759 Euro sind es 100 Prozent Abzug. Für Paare werden die entsprechenden Grenzen bei 2.155 Euro (60 Prozent Abzug) und 2.530 Euro (100 Prozent Abzug) liegen. Das Finanzamt prüft Dein Einkommen ebenfalls jährlich, da sich dieses natürlich ebenfalls verändern kann.

Welches Einkommen wird für die Grundrente geprüft?

Zu dem zvE zählt zum Beispiel Deine gesetzliche Netto-Rente. Also Deine Rente nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Falls Du noch Geld aus anderen Altersvorsorgeprodukten wie einer Riester-Rente beziehst, werden auch diese in entsprechender Weise dazugezählt.

Dadurch wird klar: Für die Ermittlung des zvE zieht Dir der Fiskus automatisch Steuerfreibeträge oder Pauschalen, die Dein zvE mindern, ab.

Zum Beispiel bei den Kapitalerträgen, die nur oberhalb des Sparerfreibetrags von 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 für Verheiratete und Lebenspartnerschaften angerechnet werden. Ebenfalls angerechnet werden Miet- und Pachteinnahmen sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gehalt als Angestellter. Eine Ausnahme bilden Einkünfte aus einem Minijob. Die sind nämlich steuerfrei.

Du kannst Dir als Faustregel merken: Einnahmen, die steuerfrei sind, werden nicht auf die Grundrente angerechnet. Dazu zählen eine ganze Menge Sozialleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Wohngeld. Der Grundrentenzuschlag selbst wurde rückwirkend steuerfrei gestellt und zählt damit auch nicht zum Einkommen.

Der Wert einer selbst genutzten Immobilie wird ebenfalls nicht auf die Grundrente angerechnet.

Grundlage der Überprüfung ist übrigens nicht das aktuelle zvE oder das aus dem vorangegangenen Jahr. Das Finanzamt überprüft stattdessen Dein zvE aus dem vorletzten Jahr. Sollte das nicht vorliegen, geht das Finanzamt sogar noch ein Jahr weiter zurück. Wenn Du einmal selbst überprüfen willst, wie hoch Dein zvE ist, kannst Du dafür den interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums nutzen.

Wie erhöhst Du mit der Steu­er­er­klä­rung die Grundrente?

Wenn das Finanzamt für die Grundrente Dein zvE prüft, dann ist die Schlussfolgerung daraus:

Du kannst Deine Grundrente erhöhen, indem Du in einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung so viele Ausgaben wie möglich geltend machst und es schaffst, Dein zu versteuerndes Einkommen dadurch unter die oben genannten Einkommensgrenzen zu senken. Gibst Du hingegen keine Steu­er­er­klä­rung ab, verwendet das Finanzamt ausschließlich die ihm bekannten Einnahmen und zieht davon die bereits erwähnten festgelegten Freibeträge und Pauschalen ab. Deren Wert übertriffst Du aber häufig schon mit wenigen Posten, die Du als Kosten absetzt. Von diesen Posten gibt es als Rentner oder Rentnerin mehr als Du vielleicht denkst. Zum Beispiel:

Wenn Du genauer wissen willst, wie Du im Ruhestand mit der Steu­er­er­klä­rung richtig viel Geld sparen kannst, dann schau doch mal in unserem Ratgeber zu Steuertipps für Rentner vorbei.

Besonders lohnend ist die freiwillige Steu­er­er­klä­rung in der Regel für Ehepaare oder Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, bei denen ein Partner größere Einnahmen hat. Ebenfalls praktisch: Eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung kannst Du auch vier Jahre rückwirkend einreichen. Das ist zudem wichtig zu wissen, weil das Finanzamt die Höhe Deiner Grundrente anhand Deines Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr und nicht aus dem vergangenen überprüft. Mit der freiwilligen Steu­er­er­klä­rung hast Du daher die Möglichkeit, Dein zu versteuerndes Einkommen nachträglich zu senken.

Für Deine Steu­er­er­klä­rung kannst Du eine Software benutzen. Dazu steht Dir zum Beispiel das kostenlose Elster-Programm zur Verfügung. Daneben gibt es aber auch kostenpflichtige Alternativen. Eine breite Auswahl davon haben wir für Dich getestet. Die Ergebnisse findest Du in unserem Ratgeber zu Steuersoftware.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

  • Wir empfehlen als Steuerprogramm für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.

  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.

 Zum Ratgeber

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Was ist die Grundrente?

Wie unterscheidet sich die Grundrente von anderen Rentenarten?

Wie kann ich die Grundrente beantragen?

Wer hat Anspruch auf die Grundrente?

Wie wird die Höhe der Grundrente berechnet?

* Was der Stern bedeutet:

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