Krankengeld So bekommst Du Geld, wenn Du lange krank bist

Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Ein komplizierter Beinbruch, ein Autounfall oder eine schwere Infektion – nach solchen gesundheitlichen Tiefschlägen ist an Arbeiten oft nicht zu denken. Die gute Nachricht ist: Du musst Dir als Arbeitnehmer um Deine Finanzen erst einmal keine Sorgen machen und kannst in Ruhe gesund werden. In den ersten sechs Wochen zahlt Dein Arbeitgeber Dein Gehalt weiter. Danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein.
In den ersten sechs Wochen Deiner Krankheit bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das bedeutet: Du erhältst weiter Dein volles Gehalt.
Damit Du im Anschluss nicht mit leeren Händen dastehst, gibt es das Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V). Du bekommst es, wenn Du Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bist und einen Anspruch auf Krankengeld erworben hast. Krankengeld kommt vor allem in folgenden Fällen infrage:
Personen, die Angehörige während eines Krankenhausaufenthalts aus medizinischen Gründen begleiten müssen, haben ebenfalls Anspruch auf Krankengeld (§ 44 b SGB V).
Dafür muss der Arzt bei der Einweisung ins Krankenhaus bescheinigen, dass eine Begleitperson notwendig ist. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn Patienten sich selbst nicht verständigen können oder eine schwere geistige Behinderung haben. Als Begleitperson kommen nahe Angehörige wie Eltern, Ehegatten, Kinder oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld infrage.
Du als Begleitperson musst die Bescheinigung zusammen mit Deinem Antrag auf Krankengeld bei Deiner Krankenkasse einreichen. Die Bescheinigung musst Du außerdem Deinem Arbeitgeber vorlegen.
Nicht jeder, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, bekommt Krankengeld. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben folgende Personen (§ 44 Abs. 2 SGB V):
Dein Anspruch auf Krankengeld kann während eines bestimmten Zeitraums ruhen und später wieder aufleben, beispielsweise wenn Du Dich in Elternzeit befindest und Elterngeld beziehst. In dieser Zeit hast Du keinen Anspruch auf Krankengeld. Sobald Du wieder in Deine Tätigkeit einsteigst, besteht wieder der reguläre Anspruch auf Krankengeld.
Bist Du als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichert, musst Du Dich selbst darum kümmern, dass Du im Krankheitsfall abgesichert bist. Du hast vier Möglichkeiten:
Alle Optionen erklären wir ausführlich im Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.
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Um Krankengeld zu bekommen, benötigst Du erst einmal von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz: AU-Bescheinigung. Diese wird auch Attest oder gelber Schein genannt.
Ab welchen Tag Du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigst, steht in Deinem Arbeitsvertrag. Viele Arbeitgeber regeln, dass Du erst ab dem dritten Tag eine AU-Bescheinigung benötigst. Andere Arbeitgeber verlangen bereits ab dem ersten Tag ein Attest.
Fehlt eine solche Regelung in Deinem Arbeitsvertrag, bist Du per Gesetz erst ab dem vierten Tag dazu verpflichtet, zu einem Arzt gehen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Für die ersten fünf Tage Deiner Krankschreibung ist seit Ende 2023 auch eine telefonische Krankschreibung möglich. Das regelt Paragraf 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Wie Du Dich richtig krankmeldest, erfährst Du in unserem Ratgeber zur Krankmeldung im Job.
Als Selbstständiger solltest Du Dich bei Krankheit ebenfalls krankschreiben lassen. Du erhältst zwar keine Lohnfortzahlung. Möchtest Du aber Krankengeld bei Deiner Krankenkasse oder Krankentagegeld bei einer privaten Krankentagegeldversicherung beantragen, musst Du dort eine AU-Bescheinigung einreichen.
In der Regel schreibt Dich der Arzt oder die Ärztin nicht länger als zwei Wochen am Stück krank. Damit Du nach den ersten sechs Wochen Krankengeld bekommst, ist eines wichtig: Du musst Dir rechtzeitig eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin holen, wenn die alte endet und Du noch nicht gesund bist.
Um Deinen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, muss der Arzt Dich ohne Unterbrechung erneut krankschreiben, und zwar spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). Melde Dich am besten immer frühzeitig bei Deinem Arzt, um einen weiteren Termin zu vereinbaren.
Samstage und Sonntage gelten in diesem Zusammenhang nicht als Werktage. Endet Deine Krankschreibung zum Beispiel an einem Freitag, musst Du spätestens am Montag erneut zum Arzt gehen. Sonst entsteht eine Anspruchslücke, und die Krankenkasse kann die Zahlung des Krankengeldes einstellen.
Ist das Ende der Krankheit noch nicht absehbar, schreiben Dich manche Mediziner „bis auf Weiteres“ krank. Das Sozialgericht Rheinland-Pfalz hat dazu entschieden, dass bei einer Krankschreibung „bis auf Weiteres“ die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht einstellen darf. Die Krankschreibung ist nicht auf einen bestimmte Endzeitpunkt datiert, auch dann nicht, wenn Du einen weiteren Vorstellungstermin bei Deinem Arzt vereinbart hast. Im konkreten Fall war es unzulässig, dass die Kasse die Auszahlung gestoppt hatte (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2015, Az. L5 KR 254/14).
Wenn Du bereits Krankengeld erhältst, ist eine rückwirkende Krankschreibung nicht mehr möglich. Denn der Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem Tag, an dem der Arzt oder die Ärztin Deine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat (§ 46 Nr. 1 SGB V). Gehst Du mittwochs zum Arzt und lässt Dich ab Montag rückwirkend krankschreiben, bleibt es dabei, dass Dein Arzt die AU erst am Mittwoch festgestellt hat. Dadurch entsteht eine Lücke bei der Arbeitsunfähigkeit und die Krankenkasse kann die Zahlung des Krankengeldes einstellen.
Eine Ausnahme ist jedoch, wenn Du Dich rechtzeitig bei Deinem Arzt gemeldet und alles in Deiner Macht Stehende getan hast, um fristgerecht eine Folge-Krankschreibung zu bekommen. Verschiebt die Praxis Deinen bereits vereinbarten Termin, darf der Arzt Dich bis zu drei Tage rückwirkend krankschreiben, ohne dass Du den Krankengeldanspruch deswegen verlierst. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 21. September 2023, Az. B 3 KR 11/22 R).
Krankschreibungen musst Du nicht mehr selbst übermitteln – weder bei Deinem Arbeitgeber noch bei Deiner Krankenkasse. Arztpraxen sind verpflichtet, eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) digital an Deine gesetzliche Krankenkasse zu schicken. Du bekommst von der Arztpraxis nur noch eine Ausführung auf Papier für Deine Unterlagen. Dein Arbeitgeber fordert die Krankschreibung dann ebenfalls elektronisch von Deiner Versicherung an.
Bei technischen Problemen in der Arztpraxis gibt es laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ein Ersatzverfahren: Die Praxis druckt für Dich die Bescheinigung für die Krankenkasse aus. Die Papierbescheinigung musst Du dann selbst an die Kasse schicken. Das machst Du am besten per Einwurf-Einschreiben. So hast Du einen Beleg dafür, dass Deine Krankenkasse die Bescheinigung erhalten hat. Alternativ gibst Du die Bescheinigung in einer Geschäftsstelle der Krankenkasse ab und lässt Dir den Empfang quittieren. Viele Kassen ermöglichen es zudem, die eingescannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per App oder auf einem Service-Portal hochzuladen.
Übrigens: Sollte die Arztpraxis Deine Krankschreibung nicht oder verspätet bei der Krankenkasse melden, geht das nicht zu Deinen Lasten. Du hast dann trotzdem Anspruch auf Krankengeld von Deiner Krankenkasse. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 30. November 2023, Az. B 3 KR 23/22 R).
Grundsätzlich hast Du nur eine Woche lang Zeit, die Krankschreibung bei Deiner Krankenkasse einzureichen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5). Diese Frist gilt aber laut dem Gericht seit Einführung der eAU nur noch dann, wenn Du von einem Privatarzt oder einer Einrichtung krankgeschrieben wirst, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sprich nicht über die gesetzliche Krankenkasse abrechnet.
Die eAU gilt außerdem nur für gesetzlich Krankenversicherte. Privatversicherte müssen ihre Krankschreibung nach wie vor selbst ihrer Krankenversicherung und ihrem Arbeitgeber einreichen. Mehr zu diesem Thema liest Du in unserem Ratgeber zu Krankmeldung beim Arbeitgeber.
Du musst keinen gesonderten Antrag stellen, um Krankengeld zu erhalten. Deine Krankenkasse nimmt mit Dir Kontakt auf, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. So ist der übliche Ablauf:
Sobald der Arbeitgeber der Krankenkasse mitteilt, dass die Lohnfortzahlung endet, schickt Dir Deine Krankenkasse einen Fragebogen zu. Darin musst Du etwa Deine Kontodaten angeben und der Krankenkasse mitteilen, ob Du in den letzten zwölf Monaten bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt warst.
Deine Krankenkasse schickt zum Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung einen Vordruck für Deine Verdienstbescheinigung an Deinen Arbeitgeber. Der ist verpflichtet, das ausgefüllte Formular wieder an Deine Kasse zurückzuschicken. Er muss dabei alle notwendigen Angaben zu Deinem Gehalt machen, damit die Kasse das Krankengeld berechnen kann.
Du bekommst das Krankengeld, sobald alle Unterlagen bei der Kasse angekommen sind und diese sie geprüft hat. Es gibt keinen festen Zeitpunkt für die Auszahlung des Krankengeldes. Das Krankengeld wird immer am Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bis zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung werden von diesem Zeitraum abgezogen.
Vergiss nicht, Deinen Arbeitgeber zu informieren. Auch wenn er keinen Lohn mehr zahlt, muss er wissen, ob und wann Du wieder arbeiten kannst. Solltest Du arbeitslos sein und Arbeitslosengeld 1 beziehen, informiere die Agentur für Arbeit.
Die Höhe des Krankengelds ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes (§ 47 SGB V). Der geringere dieser beiden Werte ist Dein Bruttokrankengeld. Davon gehen noch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung ab. Den Restbetrag bekommst Du dann als Krankengeld ausgezahlt.
Die Höchstgrenze für das Bruttokrankengeld liegt bei 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. 2025 sind das pro Tag höchstens 128,63 Euro brutto Krankengeld; das sind rund 3.858,90 Euro brutto im Monat.
Tipp: Einige Krankenkassen bieten Krankengeldrechner an, mit deren Hilfe Du die Höhe Deines Krankengelds berechnen kannst, zum Beispiel die TK.
Auf das Krankengeld musst Du keine Steuern zahlen. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch wird das Krankengeld zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der somit ermittelte höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. So vermeidet der Fiskus, dass Versicherte, die Krankengeld bezogen haben, einen geringeren Steuersatz haben als Versicherte, die kein Krankengeld bekommen haben.
Ein Beispiel, wie Krankengeld berechnet wird: Eine Angestellte verdient laut ihrer letzten Gehaltsabrechnung 3.000 Euro brutto. Sie ist unverheiratet, 34 Jahre alt und hat keine Kinder. Ihr monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf 2.053 Euro. Dabei ist ein Zusatzbeitrag für die Krankenkasse von 2,4 Prozent berücksichtigt.
Berechnungsgrundlage | Betrag |
---|---|
monatliches Bruttogehalt | 3.000 € |
monatliches Nettogehalt (Lohnsteuerklasse I, keine Kinder) | 2.053 € |
70 % des Bruttogehalts | 2.100 € |
90 % des Nettogehalts | 1.848 € |
monatliches Krankengeld brutto | 1.848 € |
abzüglich Anteil Rentenversicherung (9,3 %) | 172 € |
abzüglich Anteil Arbeitslosenversicherung (1,30 %) | 24 € |
abzüglich Anteil Pflegeversicherung (1,7 %) | 31 € |
Zuschlag für Kinderlose (0,6 %) | 11 € |
monatliches Krankengeld netto | 1.608 € |
tägliches Krankengeld netto | 54 € |
Differenz zum Nettoeinkommen | 445 € |
Werte gerundet, Rundungsdifferenzen möglich
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 27. März 2025)
Zum Brutto- oder Nettoverdienst wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Das heißt: Weihnachts- und Urlaubsgeld aus den letzten zwölf Monaten vor Beginn Deiner Arbeitsunfähigkeit werden zu Deinen Gunsten berücksichtigt.
Wenn Du Gutverdiener mit einem deutlich höheren regulären Nettoeinkommen bist und hohe monatliche Ausgaben hast, reicht das Krankengeld unter Umständen nicht aus. Die Lücke zwischen Nettogehalt und Krankengeld solltest Du mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung schließen.
Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld. Dieser gleicht die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt aus. Frag bei Deinem Arbeitgeber nach, ob er eine solche Regelung anbietet.
Für Selbstständige und manche Angestellte ist ein Krankentagegeld bei langer Krankheit sinnvoll.
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Krankengeld bekommst Du maximal 78 Wochen lang innerhalb von drei Jahren pro Erkrankung (§ 48 SGB V). Von den 78 Wochen werden Zeiten abgezogen, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlt oder Du Arbeitslosengeld bekommst (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III). In der Regel gibt es für Arbeitnehmer deshalb nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung noch bis zu 72 Wochen Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht auch während der Elternzeit.
Die 72 Wochen können über den bereits erwähnten Drei-Jahres-Zeitraum verteilt sein. Du musst dafür nicht an einem Stück krankgeschrieben sein. Die Zeiträume werden zusammengezählt. Die Wartezeit von sechs Wochen, in der Du als Angestellter noch Lohn von Deinem Arbeitgeber bekommst, fällt nur einmal an. Bei weiteren Krankschreibungen wegen desselben, medizinisch nicht ausgeheilten Leidens bekommst Du sofort Krankengeld.
Diese Regel gilt auch für Selbstständige mit Krankengeldanspruch. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 28. März 2019, Az. B 3 KR 15/17 R) Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.
Bist Du bereits krankgeschrieben und es kommt eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer von 78 Wochen jedoch nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Hat ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen und bei Dir tritt dasselbe Leiden wieder auf, aufgrund dessen Du bereits einmal 78 Wochen arbeitsunfähig warst, beginnt der Anspruch auf Krankengeld von vorne. In der Zwischenzeit darf Dich aber für mindestens sechs Monate kein Arzt wegen dieser speziellen Erkrankung krankgeschrieben haben.
Obwohl es Dein gutes Recht ist, Krankengeld zu beziehen, kann es vorkommen, dass sich Deine Kasse bei der Zahlung querstellt. Es kann passieren, dass die Krankenkasse den Medizinischen Dienst einschaltet, um zu prüfen, ob Du noch arbeitsunfähig bist. Vielleicht fordert Dich die Krankenkasse auch dazu auf, eine Reha zu machen. Wie Du in solchen Situationen am besten reagierst, erklären wir Dir im Ratgeber zum Thema Ärger mit der Krankenkasse.
Gut zu wissen: Wenn Du Krankengeld beziehst, darfst Du Urlaub machen – solange das Deiner Genesung nicht schadet. Das Krankengeld läuft normal weiter. Wenn Dein Reiseziel außerhalb Deutschlands liegt, musst Du vorher die Zustimmung der Kasse einholen. Reisen innerhalb der EU müssen Krankenkassen aber fast immer zustimmen, hat das Bundessozialgericht 2019 entschieden (Az. B 3 KR 23/18 R). Am besten informierst Du Deine Kasse schon mehrere Wochen vor der Reise.
Wenn Du ins Ausland reist, solltest Du vorher mit Deinem Arzt über Deine Pläne sprechen und Dir von ihm bescheinigen lassen, dass die Reise Deine Genesung nicht beeinträchtigt.
So eine Bescheinigung brauchst Du auch für Deine Auslandskrankenversicherung. Bei chronischen Erkrankungen kann es sonst zu Problemen mit der Versicherung kommen, wenn Du Dich im Ausland wegen dieser Erkrankung behandeln lassen musst. Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Dir Dein Arzt vorher die Reisefähigkeit bestätigt hat.
Bist Du auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung – dem Ende des Krankengelds – nicht arbeitsfähig, deutet vieles auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Du hast eventuell Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Deine Krankenkasse fordert Dich spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengelds auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Daraufhin wird geprüft, ob eine Reha-Maßnahme Deine Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederherstellen kann. Ist dies nicht zu erwarten, wird der Antrag auf Reha in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt.
Melde Dich spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengelds bei der Agentur für Arbeit. Denn wenn Dein Krankengeld ausläuft, während die Deutsche Rentenversicherung Deinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüft, hast Du Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SBG III).
Achtung: Wenn Du eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) hast, solltest Du frühzeitig einen Leistungsantrag bei Deiner Versicherung stellen, während Du noch Krankengeld bekommst. Denn die Entscheidung über Deinen Antrag dauert meist mehrere Monate. Du kannst gleichzeitig Krankengeld und eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Diese schließen sich nicht gegenseitig aus. Am besten stellst Du den Antrag gemeinsam mit einem Anwalt oder einer Anwältin. Unsere Empfehlungen findest Du im Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsrente.
Aufpassen musst Du aber, wenn Du Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung erhältst. Mit Eintritt einer Berufsunfähigkeit enden die Zahlungen der Krankentagegeldversicherung. Solltest Du rückwirkend eine monatliche Rente aus der BU bekommen, musst Du in aller Regel die erhaltenen Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zurückzahlen.
Wenn Du Krankengeld beantragen musst, ist es vor allem wichtig, dass Du Dich regelmäßig von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin krankschreiben lässt. Außerdem solltest Du Fristen und die Höchstbezugsdauer im Blick behalten. Bei Fragen kannst Du Dich immer an Deine Krankenkasse wenden. Diese ist zur Auskunft verpflichtet (§ 14 SGB 1).
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