Vom Lastwagen ausgebremst: zwei Radfahrer stoßen zusammen

Zwei jugendliche Mountainbiker fuhren auf dem Radweg hintereinander her. Der Radweg verlief entlang einer mehrspurigen Straße, zwischen der rechten Fahrbahn und einem Parkstreifen. Er war eineinhalb Meter breit und von der Fahrbahn nur durch eine Markierung abgetrennt. Ein Lastwagenfahrer, auf der rechten Fahrspur unterwegs, überholte die beiden Radfahrer.

Er hatte sich verfahren und wollte wenden. Deshalb bremste er, ließ den Lkw zur rechten Seite hin ausrollen und kam dabei auf den Radweg, so dass die Radler nicht mehr rechts an ihm vorbeikamen. Der vordere Radfahrer lenkte deshalb sein Mountainbike nach links, um vorbeizufahren, als unvermittelt der Lkw-Fahrer links blinkte und auszuscheren begann. Der Radfahrer musste bremsen und lenkte das Rad plötzlich wieder nach rechts.

Nun konnte der hintere Radfahrer nicht mehr ausweichen, fuhr auf den Vordermann auf und stürzte. Dabei zog er sich schwere Hirnverletzungen zu, die zu bleibenden Schäden führten. Seine Ausbildung musste der 17-Jährige deshalb abbrechen. Er verklagte den Lkw-Fahrer (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) auf Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Verletzten wegen der gravierenden Folgen 90.000 Mark Entschädigung zu (13 U 115/99). Beim Wenden habe sich der Kraftfahrer äußerst vorsichtig zu verhalten, um jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Der Lkw-Fahrer dagegen habe nicht auf die beiden Radfahrer geachtet, die er gerade erst überholt habe und gesehen haben müsse. Mit dem Laster habe er halb den Radweg blockiert und die Radfahrer behindert, sie so genötigt, nach links auszuweichen. Also hätte der Lkw-Fahrer damit rechnen müssen, dass sie versuchen würden, links an ihm vorbeizufahren; um so mehr Anlass, nicht einfach loszufahren.

Entgegen den Behauptungen des Lkw-Fahrers könne von einem Mitverschulden des Verletzten nicht die Rede sein. Die beiden Jugendlichen seien weder zu schnell gefahren, noch sei der 17-Jährige zu dicht aufgefahren. Prinzipiell müsse auch ein Radfahrer so viel Abstand zum Vorausfahrenden halten, dass er sofort halten könne, wenn dieser plötzlich bremse. Hier sei jedoch der 17-Jährige, der (seitlich versetzt nach rechts) hinter dem anderen herfuhr, nicht wegen zu geringen Abstands auf das vordere Rad geprallt, sondern deshalb, weil der Vordermann das Rad nach rechts gerissen habe.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2000 - 13 U 115/99
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