Steuerklassen Mehr netto: Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
In diesem Ratgeber zeigen wir Dir, welche Steuerklassen es gibt und was sie finanziell für Dich bedeuten. Willst Du wissen, wie Du die Steuerklasse wechseln kannst, solltest Du Dir unseren Ratgeber „Steuerklasse ändern“ anschauen.
Übrigens: Im Steuerrecht werden zwar für die Steuerklassen die römischen Zahlen von I bis VI verwendet. Die Zahlen von 1 bis 6 sind aber ebenfalls gebräuchlich. Lohnsteuerklassen und Steuerklassen verwenden wir gleich.
Die Lohnsteuerklasse 1 gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie für verheiratete Angestellte, die von ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben. Verwitwete Angestellte gehören ebenfalls in diese Kategorie – allerdings erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Partners oder der Partner.
In die Steuerklasse 1 gehörst Du auch, wenn Du aus dem Ausland stammst und Deine Ehepartnerin oder Dein Ehepartner in einem Nicht-EU-Staat wohnt. Ebenso, wenn Du beschränkt einkommensteuerpflichtig bist, weil Du in Deutschland Einkommen erzielst, aber dauerhaft im Ausland lebst.
Wie viel Lohnsteuer Du zahlen musst, hängt immer entscheidend davon ab, welche Freibeträge Dir zur Verfügung stehen.
Im Jahr 2024 hast Du den Grundfreibetrag von 11.604 Euro, den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Das sind schon mal in Summe 12.840 Euro steuerfrei. Berücksichtigt man die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge, etwa für die Krankenkasse, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, ergibt sich: Ab knapp 1.360 Euro brutto im Monat musst Du 2024 in Steuerklasse 1 Steuern zahlen. Im Jahr 2023 war der Grundfreibetrag mit 10.908 Euro noch deutlich geringer, weshalb Du damals schon ab knapp 1.300 Euro pro Monat Lohnsteuer gezahlt hast.
Zur Lohnsteuerklasse 2 gehören alle in Steuerklasse 1 genannten Personen, sofern sie alleinerziehend sind. Voraussetzung ist, dass in Deinem Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das Du einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bekommst. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro der Person zu, die das Kindergeld erhält. Lebst Du in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, gilt diese Regelung nicht. Wäre dies der Fall, müsste dies auf dem Formular „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ angegeben werden.
Achtung: Bist Du gerade nach einer Trennung alleinerziehend geworden, solltest Du den Wechsel der Steuerklasse beim Finanzamt beantragen, um ab dem folgenden Monat in der Steuerklasse 2 zu sein. Das machst Du mit dem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Tust Du es nicht, wird Dein Lohn wie bisher versteuert und Du kannst Dir die damit zu viel gezahlten Steuern erst im nächsten Jahr mit der Steuererklärung zurückholen.
Der Staat unterstützt alleinerziehende Mütter und Väter steuerlich. Denn diese haben im Jahr 2024 zusätzlich zu den Freibeträgen in Steuerklasse 1 (insgesamt 12.840 Euro) den Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro. Das sind dann schon 17.100 Euro im Jahr steuerfrei. Im Endeffekt habe Alleinerziehende in Steuerklasse 2 wegen der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2024 knapp 1.775 Euro im Monat steuerfrei, 2023 waren es noch knapp 1.700 Euro.
Kleiner Sprung von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 6, aber Du wirst gleich merken, warum wir das tun.
Wenn Du neben Deinem eigentlichen Job einen zweiten oder gar dritten antrittst, landest Du automatisch in der Steuerklasse 6. Hier sind die Abzüge von allen Steuerklassen am höchsten, weil keinerlei Freibeträge berücksichtigt werden. Du musst also hier wirklich jeden verdienten Euro versteuern. Immerhin kannst Du selbst festlegen, für welche Deiner Tätigkeiten die Steuerklasse 6 angewendet werden soll. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Du merkst, das sich Dein ursprünglicher Zweitjob so gut entwickelt, dass Du im ersten kürzer trittst. Dann solltest Du, wenn Du ledig bist, Steuerklasse 6 und Steuerklasse 1 tauschen.
Arbeitest Du in einem Minijob, also im Jahr 2024 mit maximal 538 Euro und ab 2025 556 Euro monatlichen Lohn, brauchst Du keine Steuerkarte. Denn in der Regel übernimmt Deine Firma die pauschale Lohnsteuer. Sie kann aber stattdessen auch eine individuelle Lohnbesteuerung wählen. Dann arbeitest Du auf Steuerkarte und die Besteuerung richtet sich nach Deinen elektronischen Steuerabzugsmerkmalen (Elstam).
Diese Steuerklassen sind Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten. Kleine Eselsbrücke: Eheleute müssen in der Summe ihrer Steuerklassen auf 8 kommen: also Steuerklasse 3 und 5 oder Steuerklasse 4 und 4. Zudem gibt es auch noch die Steuerklasse 4 mit Faktor. Wenn beide diese Steuerklasse haben, musst Du für die Eselsbrücke den Faktor vergessen.
Steuerklasse 3 gilt für Dich, wenn Du verheiratet bist oder in einer Lebenspartnerschaft lebst, Ihr beide im Inland wohnt, nicht dauernd getrennt lebt und wenn Deine Partnerin oder Dein Partner keinen Arbeitslohn bezieht – oder Arbeitslohn bezieht und in der Steuerklasse 5 ist. Bist Du verwitwet, gehörst Du bis zum Ende des ersten Jahres nach dem Tod Deines Ehegatten oder Deiner Ehegattenin in Steuerklasse 3. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr nicht dauernd getrennt gelebt habt und die verstorbene Person uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig war.
Steuerklasse 3 ist die lohnsteuerlich günstigste aller Steuerklassen, hier greift der doppelte (!) Grundfreibetrag wie der in Steuerklasse 1. Also im Jahr 2024 stolze 23.208 Euro. Mit den anderen Freibeträgen und Sozialversicherungsbeiträgen brauchst Du 2024 in Steuerklasse 3 schon rund 2.535 Euro im Monat Gehalt, um überhaupt Lohnsteuer zahlen zu müssen. 2023 waren es noch knapp 2.400 Euro.
Steuerklasse 5 erhältst Du, wenn Dein eheliches Pendant in der Steuerklasse 3 ist. Die Steuerklasse 5 ist steuerlich fast genauso schlecht wie die Steuerklasse 6, in der es überhaupt keinen Freibetrag gibt. Doch auch der (meist) schlechter verdienende Partner zahlt 2023 und auch 2024 schon ab einem Gehalt von rund 135 Euro im Monat Steuern. Das ist natürlich nur Theorie, denn in diesem Fall wäre 2024 bis zu 538 Euro und 2025 bis zu 556 Euro der Minijob die bessere Wahl.
Achtung: Die Steuerklassen 3 und 5 sollen Ende 2029 abgeschafft werden. Bis dahin könnt Ihr sie aber weiter nutzen und davon profitieren. Mehr zur Abschaffung liest Du weiter unten in diesem Kapitel.
Verheiratete bekommen vom Finanzamt nach einer Hochzeit beide automatisch die Steuerklasse 4 – und zwar unabhängig davon, ob beide arbeiten. Das gilt, wenn sie in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Die Abzüge entsprechen denjenigen in der Steuerklasse 1. Wenn beide ungefähr gleich viel verdienen, dann ist die Steuerklassen-Kombination 4/4 in Ordnung. Bei größeren Verdienstunterschieden solltet Ihr die Steuerklassen wechseln.
Seit 2010 gibt es die Möglichkeit, die Steuerklassen 4/4 mit Faktor zu wählen. Mehr dazu erfährst Du im Ratgeber Faktorverfahren. Dieses soll dafür sorgen, dass die Lohnsteuerlasten innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gerechter verteilt sind. In diesem Fall ist jedoch - wie bei Kombination Steuerklasse 3 und 5 - auf jeden Fall eine Steuererklärung abzugeben.
Du jetzt weißt, welche Steuerklasse für wen die richtige ist und was diese in der Theorie bedeutet. Jetzt zeigen wir Dir in einer Tabelle mit einem Steuerklassenrechner, was das konkret für Dich bedeutet.
Steuerklasse, Familenstand, Kind | Lohnsteuer von | Lohnsteuer von | Lohnsteuer von |
Steuerklasse 1 | 125 / 110 € | 341 / 322 € | 588 / 563 € |
Steuerklasse 2 alleinerziehend, 1 Kind | 44 / 32 € | 245 / 226 € | 480 / 454 € |
Steuerklasse 3 verheiratet, kein Kind | 0 / 0 € | 86 / 64 € | 276 / 245 € |
Steuerklasse 4 verheiratet, kein Kind | 125 / 110 € | 341 / 322 € | 588 / 563 € |
Steuerklasse 5 verheiratet, kein Kind | 345 / 327 € | 664 / 651 € | 1.000 / 982 € |
Steuerklasse 6 ledig, kein Kind | 389 / 372 € | 706 / 691 € | 1.044 / 1027 € |
Quelle: Brutto-Netto-Rechner des BMF, Lohnsteuer auf volle Euro gerundet (Stand: 5. November 2024)
Wenn Du selbst nachrechnen willst, kannst Du zum Beispiel den Steuerklassenrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nutzen.
Wenn Du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst, solltest Du Dich mit den Steuerklassen auseinandersetzen, denn im Gegensatz zu Singles kannst Du wählen, zu welcher Du gehören willst. Durch eine geschickte Kombination der Steuerklassen bekommt Ihr dann monatlich mehr Netto. Die Wahl der Steuerklassen beeinflusst aber nicht, wie viel Steuern Du nach Abgabe der Steuererklärung zahlen musst.
Allerdings können optimale Lohnsteuerklassen das Arbeitslosen-, Kranken-, Erziehungs- und Mutterschaftsgeld erhöhen. Du musst hier aber bestimmte Fristen einzuhalten. Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums lässt sich leicht herausfinden, welche Kombination am günstigsten ist.
Ehepaare erhalten nach der Hochzeit zunächst automatisch die Steuerklassen 4 und 4. Das heißt, selbst wenn nur eine Person arbeitet, bekommen beide zunächst die Steuerklasse 4. Wenn das für Euch ungünstig ist, solltet Ihr wechseln. Dafür müsst Ihr beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen. Seit 2020 könnt Ihr die Steuerklassen mehrmals im Jahr ändern.
Seid Ihr beide berufstätig, unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend, könnt Ihr für den Lohnsteuerabzug wählen,
Bedenkt: Wenn Ihr die Variante Steuerklasse 3 und 5 oder 4 mit Faktor wählt, seid Ihr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. In den allermeisten Fällen lohnt es sich aber ohnehin, eine Steuererklärung abzugeben.
Neu ist seit 2018, dass Du in der Steuerklasse 5 oder 3 allein einen Steuerklassenwechsel beantragen kannst. Dazu ein Beispiel: Chris verdient in Teilzeit schlechter und hat in der Steuerklasse 5 so hohe Steuerabzüge, dass er nur über geringe eigene Einkünfte verfügt. Um bereits im nächsten Monat einen höheren monatlichen Nettolohn zu erhalten, genügt es, beim Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenwechsel zu stellen. Die Unterschrift seiner Partnerin ist nicht erforderlich. Was dieser steuerliche Alleingang für die Ehe bedeutet, sei an dieser Stelle aber dahin gestellt.
Die Finanzverwaltung hat in einem Merkblatt Informationen zur Steuerklassenwahl 2023 veröffentlicht. Wie Ihr die Steuerklassenwechsel machen könnt, steht ausführlich im Ratgeber „Steuerklasse ändern".
Ist Dein Ehepartner oder Deine Ehepartnerin insolvent oder wird das Gehalt gepfändet, kannst Du mit dem Wechsel der Lohnsteuerklasse Geld sparen. Wähle die Kombination so, dass Du die größere Steuerlast trägst. Das ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt (Finanzgericht Münster, Urteil vom 4. Oktober 2012, Az. 6 K 301/10 E).
Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind Ehepaaren steuerlich gleichgestellt. Früher erhielten sie nicht automatisch die Kombination 4/4. Sie mussten eine Änderung ihrer Lohnsteuerklassen gesondert beim Finanzamt beantragen. Seit November 2015 übermitteln die Ämter auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die Daten, die die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale generieren.
Folglich wird auch für diejenigen, die seit November 2015 ihre Partnerschaft neu eingetragen haben, die Kombination 4/4 gebildet. Wünschst Du andere Steuerklassen, so musst Du dies beim Finanzamt beantragen.
Wer seinem Arbeitgeber nicht offenbaren möchte, dass er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann die ungünstigere Steuerklasse 1 wählen. Das Landesamt für Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass die Datenübermittlung an den Arbeitgeber so erfolgt, dass keine Rückschlüsse auf den Familienstand möglich sind.
Seit Oktober 2017 gibt es die Ehe für alle.
Während es früher die klassische Lohnsteuerkarte aus farbiger Pappe gab, sind die steuerrelevanten Informationen eines Arbeitnehmers seit einigen Jahren auf der elektronischen Lohnsteuerkarte gespeichert. Dazu gehören die Steuerklasse, Deine Freibeträge, die Anzahl der Kinderfreibeträge und eine eventuelle Kirchensteuerpflicht. Man nennt das auch die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“, kurz Elstam.
Wenn Ihr unterschiedlich hohe Gehälter habt, solltet Ihr über die Kombination Steuerklasse 3 und 5 nachdenken. Das ist sinnvoll, wenn eine Person mindestens 60 Prozent des Gesamteinkommens verdient und deshalb die Steuerklasse 3 wählt. Das hat allerdings den Nachteil, dass die andere Person mit Steuerklasse 5 verhältnismäßig hohe Abzüge hat, weil zum Beispiel beide Grundfreibeträge nur der in Steuerklasse 3 besteuerten Person zugutekommen.
Steht Ihr vor genau diesem Problem, solltet Ihr besser die Lohnsteuerklassen 4/4 mit Faktor nehmen. Dadurch werden bei beiden die zustehenden Freibeträge schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wie Ihr wechselt, könnt Ihr im Ratgeber „Steuerklasse ändern“ ausführlich nachlesen.
Die Bundesregierung hatte bereits im Koalitionsvertrag im Jahr 2021 die Abschaffung der Steuerklassen-Kombination 3/5 vereinbart. Im Jahr 2024 wurde das konkreter - im Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Juli 2024.
Wir nennen Dir gleich die wichtigsten Punkte aus dem Gesetzentwurf. Durch den Bundestag ist das Gesetz schon, es muss aber auch noch durch den Bundesrat. Das dürfte erste im Dezember 2024 der Fall sein. Erst dann wird auch klar sein, ob sich noch Dinge verändert haben. Geplant sind im Regierungsentwurf unter anderem:
Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts vom 26. Juli 2024 waren für das Jahr 2020 rund 5,3 Millionen Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eine gemeinsame Steuererklärung ab. Das sind also vereinfacht Personen, die ihr Geld nicht als Selbstständige verdienen.
Leider konnten die Statistiker aus den vorliegenden Daten nicht ermitteln, wie viele Paare die Steuerklasse 4 mit Faktor gewählt hatten. Aber deutlich ist, dass bei rund zwei Drittel der Paare die Steuerklasse 3 genutzt wurde.
Wir wollen Dir an dieser Stelle noch die Vor- und Nachteile des Faktorverfahrens zeigen.
Hier sind vier Punkte zu nennen:
Wo Licht ist, gibt es auch Schatten:
Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann vom sogenannten Ehegattensplitting bei der Zusammenveranlagung profitieren. In den meisten Fällen ist die zu zahlende Einkommensteuer niedriger als bei der Einzelveranlagung. Einen großen finanziellen Vorteil haben Eheleute, die sehr unterschiedlich verdienen.
Achtung: Die eben beschriebene Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 hat nichts mit dem Ehegattensplitting zu tun. Zwar gibt es immer wieder Vorschläge, auch dieses abzuschaffen. Aber dafür hat sich bisher noch keine Mehrheit gefunden, aktuell ist die Regierungspartei FDP strikt dagegen.
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und wird zunächst getrennt von beiden Gehältern abgezogen. Das Finanzamt führt die Arbeitslöhne erst nach Ablauf des Jahres in der Steuererklärung zusammen. Deshalb besteht bei der Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 sowie im Faktorverfahren, also Steuerklasse 4 mit Faktor, die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Erst danach ergibt sich die zutreffende Jahressteuer und es kann zu Steuernachzahlungen oder -erstattungen kommen. Je größer die Differenz beim Einkommen ist, desto höher ist der finanzielle Vorteil, der sich aus einer gemeinsamen Veranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung ergibt.
Das Finanzamt kann Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld mindestens 400 Euro höher ist als die einzubehaltende Lohnsteuer. Für die Wahl der günstigsten Steuerklasse prüfst Du mit dem Lohn- und Einkommensrechner des Bundesfinanzministeriums, bei welcher Kombination sich in Deinem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt.
Sobald ein Paar dauernd getrennt lebt, müssten beide grundsätzlich in die Steuerklasse 1. Im Jahr der Trennung können beide jedoch ihre Steuerklassen noch bis zum Jahresende behalten – egal, ob die Trennung am 1. Januar oder am 31. Dezember erfolgte. Ab dem 1. Januar des Folgejahres haben „dauernd getrennt“ Lebende definitiv die Steuerklasse 1. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt eines der beiden Getrennten, dann gilt auf Antrag die Steuerklasse 2, sofern das Kind auch dort gemeldet ist.
Im Trennungsjahr können sich beide auch noch zusammen veranlagen lassen, wenn einer der Eheleute das verlangt, und seinem Ex-Partner den daraus entstehenden Steuernachteil ersetzt – allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Trennung.
Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich am 30. Dezember 2023. Bisher hatte der Mann Steuerklasse 3, seine Frau die 5. Sie beantragt beim Finanzamt für das Jahr 2023 die Einzelveranlagung. Auf Verlangen ihres Noch-Gatten muss sie aber einer Zusammenveranlagung zustimmen. Im Gegenzug muss er ihr ihren Steuernachteil erstatten – und zwar ab dem Zeitpunkt, als sie diesen erlitten hat. Würde die Ehefrau also zum Beispiel bei Einzelveranlagung eine Steuererstattung bekommen, und fällt diese bei Zusammenveranlagung weg, dann muss der Ehemann ihr diesen Betrag auszahlen. In der Regel profitiert der Mann aber immer noch von der gemeinsamen Veranlagung.
Oft sind jedoch beide so zerstritten, dass jeder eine getrennte Veranlagung (Einzelveranlagung) macht. Das kann bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Ex-Eheleuten aber ein völlig unnötiges Geschenk an den Fiskus sein.
Sobald ein Ehepaar dem Finanzamt mitteilt, dass es versucht habe, wieder miteinander zu leben, gilt es nicht (mehr) als dauernd getrennt lebend. Konsequenz: Ihr könnt zusammen veranlagt werden. Auch mehrere Versöhnungsversuche können vorkommen; sie müssen dem Finanzbeamten aber plausibel vermittelt werden.
Wird die Ehe schließlich geschieden, sind die Eheleute auch steuerlich getrennt. Problematisch kann es werden, wenn Steuerrückerstattungen zu erwarten sind. Diese werden auf beide Köpfe verteilt, abhängig davon, wie viele Steuern jeder unterjährig abgeführt hat. Selbstverständlich muss das Finanzamt die – eventuell neuen – Kontoverbindungen erfahren, auf die es die Beträge überweisen soll.
Wenn eine Steuerrückerstattung zu erwarten ist, berechnest Du diese am besten mit Hilfe einer Steuersoftware oder Steuer-App, eines Steuerberaters, einer Steuerberaterin oder eines Lohnsteuerhilfevereins. Stelle dann beim Finanzamt frühzeitig einen Antrag, Deinen Anteil aufgrund der bereits gezahlten Einkommen- oder Lohnsteuer auf Dein Konto zu überweisen. Ihr könnt Euch auch auf eine andere Verteilung der Rückerstattung einigen. Teilt dann dieses Ergebnis dem Finanzamt schriftlich mit – mit beiden Unterschriften.
Am wenigstens Lohnsteuer wird in Steuerklasse 3 fällig. Dafür musst Du aber verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein. Im Gegenzug hat Deine Partnerin oder Dein Partner aber die ungünstige Steuerklasse 5.
Steuerklasse 2 können Alleinerziehende auf Antrag erhalten. Sie zahlen deshalb weniger Lohnsteuer als in Steuerklasse 1: Bei einem monatlichen Brutto von 3.000 Euro sind es rund 100 Euro netto mehr.
Du bist in Steuerklasse 1, wenn Du ledig, geschieden oder verwitwet bist. Hast Du ein oder mehrere Kinder, kannst Du in Steuerklasse 2 wechseln, wenn die Kinder bei Dir gemeldet sind.
Du arbeitest in Steuerklasse 6, wenn Du neben Deinem Hauptjob noch einen zweiten Job hast - und dieser mehr als ein Minijob von maximal 538 Euro einbringt. Die Abzüge sind in Steuerklasse 6 am höchsten. Einen Teil davon kannst Du Dir aber oft über die Steuererklärung zurückholen.
Steuerklasse 4 erhältst Du wie Dein eheliches Pendant automatisch nach einer Hochzeit. Du zahlst hier genauso viel Steuern wie in Steuerklasse 1. Ihr spart aber trotzdem oft Steuern, weil Ihr eine gemeinsame Steuererklärung machen könnt und so vom Ehegattensplitting profitiert.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können die Steuerklasse 4 mit Faktor beantragen. Mit diesem Faktorverfahren wird die steuerliche Last fair auf das Paar aufgeteilt. Ihr habt zwar mit der Steuerklasse 3 und 5 mehr Netto, müsst aber in der Faktorverfahren nicht mit einer Steuernachzahlung nach Abgabe der Steuererklärung rechnen.
Die Bundesregierung will die Steuerklassen 3 und 5 abschaffen und in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführen. Das entsprechende Gesetz muss aber noch durch den Bundesrat.
Es gibt die Steuerklassen 1, 2, 3, 4, 4 mit Faktor, 5 und 6.
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