Kurzzeitpflege Das zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung für vorübergehende Heim-Betreuung

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du eine Auszeit von der Pflege eines Angehörigen brauchst, gibt es die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung unterzubringen.

  • Auf eine Kurzzeitpflege haben nur Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch.

  • Meist bleibt ein Eigenanteil bei den Kosten für Verpflegung und Unterkunft im Pflegeheim. Einen Teil davon können sich Pflegebedürftige über den Ent­last­ungs­be­trag erstatten lassen.

So gehst Du vor

  • Beantrage Kurzzeitpflege vorab bei der Pflegekasse. Das Antragsformular findest Du meist auf der Website der Kran­ken­kas­se des Pflegebedürftigen. Unterschreiben muss der Pflegebedürftige.
  • Frag bei der Pflegekasse auch nach geeigneten Kurzzeitpflege-Einrichtungen und deren Preisen. Pflegeberatungsstellen helfen Dir ebenfalls kostenlos bei der Suche nach einem freien Platz in Deiner Region.

Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist oder es nach einem Krankenhausaufenthalt ein wenig dauert, eine angemessene Betreuung zu organisieren, dann hilft die Kurzzeitpflege. Du kannst einen pflegebedürftigen Angehörigen damit übergangsweise in einer stationären Pflegeeinrichtung unterbringen. Doch nicht jeder hat Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung wird schrittweise reformiert. Dabei werden die Kurzzeitpflege und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge angeglichen. Wir erklären Dir, welche Möglichkeiten Du dadurch hast. Die meisten Änderungen greifen erst ab 2025. Für zu pflegende Kinder und Jugendliche gibt es aber bereits seit 1. Januar 2024 wichtige Verbesserungen.

Wer kann Kurzzeitpflege nutzen?

Kurzzeitpflege soll pflegenden Angehörigen helfen, schwierige Situationen zu überbrücken. Sie kommt zum Beispiel infrage, wenn Du krank wirst und Dich deshalb eine Zeit lang nicht mehr um Deinen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern kannst.

Auch wenn nach einem Krankenhausaufenthalt klar ist, dass Dein Familienmitglied künftig mehr Hilfe brauchen wird, ist die Kurzzeitpflege eine gute Option. Während Dein Angehöriger vorübergehend in einem Pflegeheim betreut wird, hast Du Zeit, das Wichtigste für eine gute Betreuung zuhause zu organisieren.

Machst Du eine Reha, gibt es ebenfalls bei einigen Kliniken die Möglichkeit, Dein pflegebedürftiges Familienmitglied mitzubringen. Dein Angehöriger wird dann während Deiner Behandlungen in der Kurzzeitpflege betreut.

Kurzzeitpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung, die alle Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nutzen können. Ist Dein Angehöriger in Pflegegrad 1 eingestuft, zahlt die Pflegekasse die Kurzzeitpflege nicht. 

Kurzzeitpflege für Nicht-Pflegebedürftige

Wer nicht dauerhaft pflegebedürftig ist, sondern wegen einer schweren Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend Pflege braucht, kann bei seiner Kran­ken­kas­se Kurzzeitpflege beantragen (§ 39c SGB V). Das gilt aber nur, wenn von der Kasse bezahlte häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Willst du Kurzzeitpflege ohne einen Pflegegrad beantragen, solltest Du Dich dabei am besten schon vom Sozialdienst des Krankenhauses unterstützen lassen.

Anspruch auf Entlastungspflege

Jeder hat einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung die erforderliche häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinische Reha oder weitere Pflegeleistungen nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können. Sollte das der Fall sein, dann besteht Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus – für höchstens zehn Tage.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Pflegebedürftige haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege, also 56 Tage. Die Pflegekasse zahlt dafür höchstens 1.774 Euro im Jahr, unabhängig davon, ob Pflegegrad 2 oder 5 besteht (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Die Kosten rechnet in der Regel die Kurzzeitpflege-Einrichtung direkt mit der Kasse ab.

Während der Kurzzeitpflege wird allerdings das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Nur für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung den vollen Tagessatz.

Dazu ein Rechenbeispiel: Du bringst Deinen pflegebedürftigen Vater für 14 Tage in einer Kurzzeitpflege unter, während seine Wohnung pflegegerecht umgebaut wird. Zuvor hast Du 316 Euro Pflegegeld pro Monat erhalten, da Dein Vater in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege bekommst Du das volle Pflegegeld (2/30 von 316 Euro = 21,07 Euro). Die restlichen zwölf Tage wird das Pflegegeld halbiert (12/30 von 158 Euro = 63,20 Euro). Insgesamt erhältst Du für den Zeitraum der Kurzzeitpflege so 84,27 Euro Pflegegeld. Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe ausgezahlt.

Kurzzeitpflege und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kombinieren

Falls das Budget für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge noch nicht aufgebraucht ist, lässt sich dieses für die Kurzzeitpflege nutzen. Ver­hin­de­rungs­pfle­ge dient der Urlaubs- oder Krankheitsvertretung in der häuslichen Pflege. Das bedeutet, wenn Du als Pflegeperson ausfällst, springt ein ambulanter Pflegedienst, ein Bekannter oder ein Familienmitglied ein und bekommt die Kosten dafür erstattet. Für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge stehen höchstens 1.612 Euro im Jahr zur Verfügung.

Werden beide Budgets kombiniert, erstattet die Pflegekasse bis zu 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege. Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge hat Dein pflegebedürftiger Angehöriger dann nicht mehr.

Die Kombination funktioniert übrigens auch andersrum, bisher jedoch nur mit einem Teil des Geldes: Soll Dein Angehöriger lieber zuhause gepflegt werden, könnt Ihr derzeit 806 Euro im Jahr aus dem Kurzzeitpflege-Budget auf die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge übertragen.

Mit den Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird eine komplette Anrechnung des Budgets in beide Richtungen möglich sein.

Wichtige Änderungen durch Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Die Voraussetzungen und die Leistungen für Kurzzeit- und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge sollen angeglichen werden. Für die meisten zu pflegenden Menschen greifen die Änderungen in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ab 1. Juli 2025. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten die Änderungen bereits seit dem 1. Januar 2024.

  • Die Leistungsbeträge der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege zusammengefasst.
  • Damit steht Dir für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Den kannst Du als Anspruchsberechtigter nach Deiner Wahl für beide Leistungsarten einsetzen. Die Mittel können umgewidmet werden, soweit sie nicht bereits verbraucht sind.
  • Die zeitliche Höchstdauer der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird von sechs auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen.
  • Auch bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird nun ein zuvor bezogenes (anteiliges) Pflegegeld für bis zu acht Wochen hälftig fortgezahlt; wie schon zuvor bei der Kurzzeitpflege.
  • Bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge entfällt die Vorpflegezeit – im Gegensatz zur Kurzzeitpflege waren für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge sechs Monate Vorpflegezeit Voraussetzung.
  • Auch Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kannst Du nun unmittelbar nehmen, wenn die zu pflegende Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wird. Bei der Kurzzeitpflege ist das bereits heute möglich.

Vorsicht vor hohem Eigenanteil

Wichtig zu wissen: Aus den Mitteln für die Kurzzeitpflege werden nur pflegerische Leistungen gezahlt. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und sogenannte Investitionskosten in der Pflegeeinrichtung müssen die Betroffenen selbst zahlen. Es bleibt bei der stationären Pflege also immer ein Eigenanteil, selbst wenn das Kurzzeitpflege-Budget noch nicht aufgebraucht ist. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, variiert je nach Pflegeheim. 30 bis 40 Euro pro Tag sind keine Seltenheit, die Kosten können aber auch höher sein. Frag deshalb unbedingt nach den Preisen, bevor Du eine Pflegeeinrichtung auswählst.

Für den Eigenanteil, aber auch für Pflegekosten, die das Kurzzeitpflege-Budget übersteigen, lässt sich der sogenannte Ent­last­ungs­be­trag von 125 Euro im Monat verwenden, also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr. Er steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Ungenutzte Beträge werden jeweils auf den Folgemonat übertragen. Ist am Jahresende noch ein Restbetrag übrig, kann der noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Hat Dein pflegebedürftiges Familienmitglied also noch ungenutzte Entlastungsbeträge offen, könnt Ihr das Geld für die Kurzzeitpflege einsetzen. Dafür reichst Du die Rechnung vom Pflegeheim über den Eigenanteil bei der Pflegekasse ein oder vereinbarst mit der Pflegeeinrichtung, dass sie den Ent­last­ungs­be­trag direkt mit der Kasse abrechnet.

Bleibt dennoch ein Eigenanteil übrig, der Deinen Angehörigen finanziell überfordert, dann sollte er beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Mehr darüber liest Du in unserem Ratgeber zur gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Wie beantragst Du Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege solltest Du vorab beantragen. Das passende Formular dafür findest Du meist auf der Website der Kran­ken­kas­se des Pflegebedürftigen oder Du forderst es telefonisch bei der Kasse an. Unterschreiben muss den Antrag der Pflegebedürftige oder ein Bevollmächtigter. Der Antrag lässt sich auch formlos per Brief stellen, mit dem passenden Formular der Kasse fällt das aber oft leichter. 

Auf dem Antragsformular gibst Du an, von wann bis wann die Kurzzeitpflege erfolgen soll und kreuzt an, ob auch das Ver­hin­de­rungs­pfle­ge-Budget genutzt werden soll, um die Kosten zu decken. Außerdem trägst Du ein, in welcher Pflegeeinrichtung Dein Angehöriger wohnen soll. Die Einrichtung muss von den Pflegekassen für Kurzzeitpflege zugelassen sein. Am besten erkundigst Du Dich deshalb bei der Kasse über geeignete Einrichtungen und deren Preise. Auch Pflegeberatungsstellen helfen Dir kostenlos bei der Suche nach einem freien Platz in Deiner Region. Über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege findest Du Beratungsangebote in Deiner Nähe. 

Die Kosten für die Betreuung rechnet das Pflegeheim in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Falls nicht, reichst Du die Rechnung zur Erstattung bei der Kasse ein.

Autoren
Julia Rieder
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