Dynamischer Stromtarif: Wann lohnt er sich?
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Inhalt
Kommt es Dir manchmal so vor, als änderten sich die Preise in Deinem Strom- oder Gasvertrag so schnell wie das Wetter? Zum Glück kannst Du einfach aussteigen, sobald Dein Anbieter den Preis erhöht. Möglich wird das durch das Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG). Wir haben für Dich ein Musterschreiben vorbereitet und geben Dir hilfreiche Tipps.
Eine Sonderkündigung wegen Preisanpassung oder veränderter Vertragsbedingungen musst Du selbst schreiben. Mit unserer Vorlage, dem Musterbrief Sonderkündigung, geht das schnell und einfach. Weise den Anbieter auf Dein Sonderkündigungsrecht hin und gib an, zu welchem Tag Du kündigst.
Das ist der Tag, bevor die neuen Preise gelten sollen. Schickt Dir der Anbieter zum Beispiel eine Preiserhöhung ab dem 1. April, kündigst Du zum 31. März.
Hier kannst Du unseren Musterbrief zur Sonderkündigung bei einer Preisanpassung herunterladen:
Oft kannst Du einen Strom- oder Gasvertrag online kündigen - über die Internetseite Deines Anbieters. Er muss einen entsprechenden Kündigungsbutton bereitstellen, wenn er Online-Verträge anbietet (§ 312k BGB). Es ist egal, ob Du den Vertrag auch online abgeschlossen hast. Oft ist der Kündigungsbutton am Seitenende versteckt.
Die Online-Kündigung gilt auch für außerordentliche Kündigungen, also auch für Dein Sonderkündigungsrecht. Alternativ schreibst Du eine E-Mail oder schickst einen Brief. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Anbieter bestimmen, in welcher Form die Kündigung zu übermitteln ist. Steht in den AGB lediglich, dass Du schriftlich kündigen sollst, bist Du mit einem Brief auf der sicheren Seite.
Bei Preiserhöhungen hast Du fast immer ein Sonderkündigungsrecht. Man spricht auch von dem Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Das bedeutet: Du kannst sofort aktiv werden und kündigen, bevor die neuen Preise gelten. Die Sonderkündigung musst Du selbst schreiben, mit unserer Vorlage von oben geht das ganz leicht.
Nur in Ausnahmefällen, etwa bei steigender Mehrwertsteuer oder wenn eine automatischer Kostenweitergabe vereinbart ist, gibt es bei kein Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung.
Der Anbieter ist verpflichtet, Dich schriftlich auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam zu machen. Achte auf Sätze wie: „Aufgrund der Preisanpassung haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist … zu kündigen“ oder „Im Zuge der Vertragsänderung steht Ihnen selbstverständlich ein Sonderkündigungsrecht zu“.
Lies E-Mails oder Briefe Deines Strom- oder Gasanbieters genau durch, um Preiserhöhungen zu erkennen. Manche Anbieter versuchen unserer Erfahrung nach, Preiserhöhungen zu verschleiern.
Eigentlich muss Dich Dein Anbieter rechtzeitig, einfach und verständlich über neue Konditionen informieren (§ 41 Abs. 5 EnWG und § 5 StromGVV beziehungsweise § 5 GasGVV).
In der Praxis verschicken manche Energieversorger lange Briefe, etwa mit der Überschrift „Informationen zu Ihrem Vertrag“. Darin schreiben sie über einzelne Bestandteile des Strompreises oder Gaspreises und darüber wie günstig ihre Tarife seien. Lass Dich davon nicht ablenken: Irgendwo versteckt sich das Wort „Preisanpassung“.
Besonders intransparente Anbieter nennen nur den neuen Preis und schreiben nicht, um wie viel der Preis steigen wird. Schau in Dein Kundenkonto, auf die letzte Jahresabrechnung oder das letzte Schreiben Deines Anbieters und Du siehst, was Du bisher bezahlt hast.
Will Dein Anbieter die Preise erhöhen oder seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern, muss er Dich mindestens einen Monat im Voraus informieren und Dich auf Dein Sonderkündigungsrecht hinweisen. Die Regeln im Einzelnen:
Regel 1: Der Anbieter muss Dich vorab informieren. Für Preisänderungen gilt eine Frist von einem Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG), in der Grundversorgung von sechs Wochen (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Über neue AGB oder eine verkürzte Kündigungsfrist muss er Dich rechtzeitig vor Ende der Abrechnungsperiode informieren. Beliefert Dich Dein Anbieter beispielsweise seit Mai und es ist eine jährliche Abrechnung vereinbart, muss er Dich noch im April über die neuen Vertragsbedingungen unterrichten.
Regel 2: Dein Lieferant muss Dich im selben Schreiben auf Dein Sonderkündigungsrecht hinweisen. Dieses erlaubt Dir, Deinen Liefervertrag außerordentlich zu kündigen – und zwar zu dem Tag, bevor die neuen Preise, die neue Kündigungsfrist oder die neue Laufzeit gelten. Ist das Schreiben nicht einfach und verständlich verfasst oder fehlt der Hinweis auf Dein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG), ist die Preiserhöhung unwirksam.
Stellst Du erst auf der Stromabrechnung fest, dass Du höhere Preise zahlen sollst, prüfe die Mitteilungen Deines Anbieters aus den vergangenen zwölf Monaten. Lies nach, ob sich irgendwo eine Preiserhöhung versteckt. Wenn ja, dann prüfe, ob das Sonderkündigungsrecht erwähnt ist. Wenn nicht, widersprich der Abrechnung. Weise darauf hin, dass Du keine Mitteilung erhalten hast oder nicht über Deine Kündigungsrechte aufgeklärt wurdest. Fordere den Anbieter auf, die Rechnung entsprechend zu korrigieren.
Bemerkst Du erst Monate nach Erhalt der Rechnung, dass Du eine Preiserhöhung bezahlt hast, über die Du nicht ausreichend informiert wurdest, kannst Du der Rechnung nachträglich mit Verweis auf Paragraf 41 Absatz 5 EnWG widersprechen und eine Rückzahlung nach Paragraf 812 BGB fordern.
In der Vergangenheit haben Gerichte Energieanbieter immer wieder dazu verurteilt, keine intransparenten Preiserhöhungsschreiben zu verschicken. Es ging dabei um E-Mails an ihre Kundinnen und Kunden. Als nicht transparent wurden die Schreiben eingestuft, wenn
Eine Preiserhöhung im Online-Kundenportal zu hinterlegen, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der Anbieter muss Dich per Mail eindeutig auf die Preisänderung hinweisen, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, 21.09.2023, Az. 5 U 4/22). Der Hinweis auf eine „wichtige Mitteilung im Kundenpostfach“ genügt nicht.
Auch wenn Dein Strom- oder Gasanbieter die Preise senkt, hast Du ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt bei jeder Preisänderung in Deinem Tarif, egal ob Preissteigerung oder Preissenkung (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Tatsächlich kann Kündigen bei einer Preissenkung in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Denn die vermeintlich gute Nachricht Deines Anbieters hat vielleicht einen Haken: Die neuen, niedrigeren Preise könnten im Vergleich zu anderen Anbietern immer noch verhältnismäßig teuer sein. Mit unserem Strom- und Gasrechner vergleichst Du aktuelle Tarife und findest das heraus. Ist ein anderer Tarif deutlich günstiger, kannst Du die Preissenkung Deines bisherigen Versorgers nutzen, um per Sonderkündigungsrecht auszusteigen.
Vor einem Umzug hast Du ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, aber mit einer Einschränkung: Kann Dich Dein Anbieter an der neuen Adresse zum gleichen Preis beliefern wie an der alten, bleibt der Vertrag bestehen. Schicke Deine außerordentliche Kündigung spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin an Deinen Anbieter (§ 41b Abs. 5 EnWG). Teile ihm die neue Anschrift oder die Zählernummer des Strom- oder Gaszählers in der neuen Wohnung mit. Am besten nutzt Du dafür unsere Musterbriefe.
Hier findest Du unsere Musterbriefe für das Sonderkündigungsrecht wegen eines Umzugs:
Dein Vertrag ist nach dem Versenden der Sonderkündigung wegen Umzugs nicht sofort gekündigt. Der Lieferant hat zwei Wochen Zeit, um Dir ein Angebot zur Weiterbelieferung an der neuen Adresse zu machen. Dabei gibt es zwei Optionen:
Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du den Anbieter mindestens sechs Wochen vor Deinem Umzug informierst. Mehr zum Thema findest Du im Ratgeber Stromvertrag kündigen beim Umzug.
Dynamischer Stromtarif: Wann lohnt er sich?
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Auch bei Änderungen des CO2-Preises, von Umlagen und Steuern oder wenn Dein Anbieter die Vertragsbedingungen anpasst, hast Du oft ein Sonderkündigungsrecht. Wir haben die wichtigsten Detailregeln für Dich zusammengestellt.
Ändern sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und verändern sich damit auch die Vertragsbedingungen, kannst Du per Sonderkündigungsrecht außerordentlich kündigen. Wenn der Anbieter zum Beispiel die vertraglich vereinbarten Leistungen anpasst, muss er Dich auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Ändert eine AGB-Anpassung dagegen nichts an den Vertragsbedingungen, ergibt sich daraus auch kein Sonderkündigungsrecht, sondern nur ein Widerspruchsrecht. Wenn Dir die neuen Klauseln nicht passen, musst Du sie nicht akzeptieren.
Dein Strom- oder Gaslieferant muss Änderungen der AGB schriftlich ankündigen. Über die neuen Klauseln soll er einfach und verständlich aufklären. Im besten Fall sind die geänderten Textstellen markiert.
Will Dein Gasanbieter einen steigenden CO2-Preis an Dich weitergeben, gilt das als Preisanpassung und Du hast ein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG). Er muss Dich schriftlich über die Preisanpassung und Dein Kündigungsrecht informieren. Der CO2-Preis fällt in Gastarifen an und besteuert den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase.
Einige Gasanbieter schließen die „Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz“ – so wird der CO2-Preis auch bezeichnet – von einer Preisgarantie aus. Dann darf der Anbieter gestiegene CO2-Kosten auch während einer Preisgarantie an Dich weitergeben. Du hast dann aber ein Sonderkündigungsrecht.
Schickt Dein Anbieter eine Preiserhöhung wegen gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen, hast Du bei Strom und Gas oft ein Sonderkündigungsrecht.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Wenn die Mehrwertsteuer steigt oder sinkt, muss Dich Dein Anbieter nicht informieren und Dir steht auch kein Sonderkündigungsrecht zu (§ 41 Abs. 6 EnWG). Zweitens: Wenn sich Umlagen oder Abgaben vergünstigen und der Anbieter nur diese Vergünstigungen an Dich weitergibt, gilt ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht.
Als Steuern, Abgaben und Umlagen gelten die im Strompreises enthaltene Mehrwertsteuer, die Stromsteuer, der Aufschlag für besondere Netznutzung, die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und die Konzessionsabgabe. Beim Gaspreis ist es die Mehrwertsteuer, Erdgassteuer, Konzessionsabgabe und der CO2-Preis.
Ist eine automatische Weitergabe bestimmter Kosten wie von Börsenpreisen oder sich verändernder Entgelte, Umlagen und Steuern vereinbart, hast Du ausnahmsweise kein Sonderkündigungsrecht. In den AGB muss dafür vereinbart sein, dass der Anbieter Steigerungen oder Senkungen bestimmter Preisbestandteilen direkt an Dich weiterreicht (OLG Düsseldorf, Az. 20 U 29/18).
In solchen Verträgen legt der Anbieter die Preise nicht einseitig fest, sondern er verpflichtet sich vertraglich zu einer automatischen Anpassung. Das ist zum Beispiel in variablen und dynamischen Stromtarifen üblich.
Ja, denn eine Preisgarantie schützt nicht unbedingt vor sämtlichen Preiserhöhungen durch den Anbieter. Bei einer Steuererhöhung und neu eingeführten Umlagen oder staatlichen Abgaben dürfen Preise oft trotz Preisgarantie entsprechend erhöht werden. Dann hast Du aber ein Sonderkündigungsrecht wegen der Preiserhöhung.
Solche Preisänderungen sind möglich, wenn Dein Strom- oder Gasvertrag eine „eingeschränkte Preisgarantie“ oder „Nettopreisgarantie“ hat. Im Strom- und Gasrechner von Finanztip empfehlen wir Dir nur Tarife, die mindestens eine eingeschränkte Preisgarantie für die Mindestvertragslaufzeit bieten.
Die eingeschränkte Preisgarantie gilt für die Kosten der Energiebeschaffung und den Vertrieb. Sie gilt außerdem für die Netzentgelte, die oft zum Jahreswechsel steigen. Während einer Preisgarantie darf der Anbieter steigende Netzentgelte nicht an Dich weitergeben. Auch dann nicht, wenn er Dir ein Sonderkündigungsrecht einräumt.
Wenn Du im zweiten Vertragsjahr mehr zahlst, weil ein Neukundenbonus weggefallen ist, steht Dir kein Sonderkündigungsrecht zu. Nur weil der Bonus wegfällt, handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung. Vertraglich ist festgelegt, wie lange der Anbieter den Bonus gewährt.
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Wenn Du Dein Sonderkündigungsrecht nutzen willst, also außerordentlich kündigen möchtest, solltest Du das möglichst frühzeitig tun, um Probleme zu vermeiden. Der Anbieter hat eine Woche lang Zeit, um die Kündigung zu bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG). Manche Versorger legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Frist fest, bis wann eine Sonderkündigung eingehen muss.
Bei einer frühzeitigen Kündigung bleibt Dir genügend Zeit, um einen neuen Strom- oder Gasvertrag abzuschließen. Über geplante Preisanpassungen und Vertragsänderungen müssen Dich Strom- und Gasanbieter rechtzeitig informieren:
Warte nach Deiner Sonderkündigung zunächst auf die Kündigungsbestätigung. Anschließend suchst Du Dir am besten zeitnah einen neuen Strom- oder Gasvertrag, wir empfehlen spätestens eine Woche vor dem geplanten Starttermin. Faire Tarife findest Du mit den Vergleichsrechnern von Finanztip.
Vergleiche Stromtarife mit unserem Stromrechner. Problematische Anbieter schließen wir bei Finanztip gezielt vom Vergleich aus. Alle Empfehlungen erfüllen die verbraucherfreundlichen Finanztip-Kriterien und erfolgen redaktionell und unabhängig. Über Werbelinks kannst Du Deinen Tarif direkt auf Check24 oder Verivox abschließen.
Gastarife vergleichst Du am besten mit unserem Gasrechner. Auch dort findest Du nur verbraucherfreundliche Tarife von vertrauenswürdigen Anbietern. Die Ergebnisliste enthält Werbelinks für den Vertragsabschluss.
Hilfreiche Tipps zum Anbieterwechsel findest Du in unseren Ratgebern Stromanbieter wechseln und Gasanbieter wechseln.
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