Das Wichtigste in Kürze
- Wer im Alter noch arbeitet oder andere voll steuerpflichtige Einkünfte hat, kann den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
- Damit gibt es eine kleine Steuerersparnis.
- Damit der Altersentlastungsbetrag auf Dein Gehalt angerechnet wird, musst Du nichts tun.
- Für Deine Kapitalerträge musst Du hingegen eine Günstigerprüfung beantragen. Das machst Du in der Anlage KAP.
Noch gibt es in Deutschland Steuervorteile auf die gesetzliche Rente und Pensionen durch Freibeträge. Damit aber beispielsweise ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Menschen, die hauptsächlich privat für den Ruhestand vorgesorgt haben, steuerlich nicht ungerecht behandelt werden, gibt es den Altersentlastungsbetrag.
Wer bekommt den Altersentlastungsbetrag?
Um den Altersentlastungsbetrag nutzen zu können, musst Du drei Voraussetzungen erfüllen:
- Du musst im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a Einkommensteuergesetz EStG). Beispiel: Du wurdest am 15. April 1960 geboren und bist damit im Jahr 2024 64 Jahre alt geworden. Dann kannst Du den Altersentlastungsbetrag erstmals im Jahr 2025 nutzen.
- Die zweite Voraussetzung ist kurz gesagt, dass Du den Altersentlastungsbetrag nur für voll steuerpflichtige Einkünfte erhältst. Das bedeutet: Bekommst Du ausschließlich eine gesetzliche Rente, kannst Du den Altersentlastungsbetrag nicht nutzen, da die Rente mit dem Rentenfreibetrag bereits einen steuerlichen Vorteil enthält.
- Deine Einkünfte müssen in Summe positiv sein, um den Altersentlastungsbetrag geltend machen zu können. Das heißt vereinfacht gesagt: Du kannst bei der Steuer auch negative Einkünfte, also Verluste, geltend machen. Da Du mit Verlusten schon Minus gemacht hast, gibt es keinen Betrag mehr, den Du verringern kannst, damit Du weniger Steuern zahlst.
Wo kommt der Altersentlastungsbetrag zur Anwendung?
Der Altersentlastungsbetrag greift nur für Einkünfte, die voll zu versteuern sind. Das ist aber meist der Fall, denn dazu gehören:
- Brutto-Gehalt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Dividenden, Aktienerträge, Gewinne aus ETFs, oder Zinsen auf Bausparverträge
- Renten, die voll versteuert werden, wie Riester-Renten
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften wie dem Verkauf von Bitcoins oder einer Immobilie
Du weißt jetzt, unter welchen Voraussetzungen Du den Altersentlastungsbetrag erhalten kannst. Doch wie hoch ist dieser? Darum geht es im folgenden Kapitel.
Wie wird Dein Altersentlastungsbetrag ermittelt?
Der Altersentlastungsbetrag ist definiert durch einen persönlichen Prozentsatz, der von Deinem Geburtsjahrgang abhängt. Er ist zusätzlich durch einen persönlichen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt.
Wichtig: Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden einmal festgeschrieben und gelten dann bis an Dein Lebensende.
Generell gilt: Je später Du geboren bist, desto geringer fällt der Altersentlastungsbetrag aus. Lange Zeit galt: Der Altersentlastungsbetrag fallen 2040 auf Null. Dementsprechend war der Jahrgang 1974 eigentlich der letzte, der vom Altersentlastungsbetrag profitieren konnte. Denn nur wer 1974 geboren ist, konnte 2039 noch den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
Doch das änderte sich grundlegend mit dem Wachstumschancengesetz, das im März 2024 durch den Bundesrat ging. Damit steht jetzt fest, dass sowohl der Rentenfreibetrag als auch der Altersentlastungsbetrag erst im Jahr 2058 auf Null abschmelzen. Wie das genau aussieht, zeigen wir Dir in der gleich folgenden Tabelle.

Wie hoch ist Dein Altersentlastungsbetrag?
Geburtsjahr | erstes Jahr der | Prozentsatz | bis zu einem jährlichen |
|---|---|---|---|
1940 | 2005 | 40,0 % | 1.900 € |
1941 | 2006 | 38,4 % | 1.824 € |
1942 | 2007 | 36,8 % | 1.748 € |
1943 | 2008 | 35,2 % | 1.672 € |
1944 | 2009 | 33,6 % | 1.596 € |
1945 | 2010 | 32,0 % | 1.520 € |
1946 | 2011 | 30,4 % | 1.444 € |
1947 | 2012 | 28,8 % | 1.368 € |
1948 | 2013 | 27,2 % | 1.292 € |
1949 | 2014 | 25,6 % | 1.216 € |
1950 | 2015 | 24,0 % | 1.140 € |
1951 | 2016 | 22,4 % | 1.064 € |
1952 | 2017 | 20,8 % | 988 € |
1953 | 2018 | 19,2 % | 912 € |
1954 | 2019 | 17,6 % | 836 € |
1955 | 2020 | 16,0 % | 760 € |
1956 | 2021 | 15,2 % | 722 € |
1957 | 2022 | 14,4 % | 684 € |
1958 | 2023 | 14,0 % | 665 € |
1959 | 2024 | 13,6 % | 646 € |
1960 | 2025 | 13,2 % | 627 € |
1961 | 2026 | 12,8 % | 608 € |
1962 | 2027 | 12,4 % | 589 € |
1963 | 2028 | 12,0 % | 570 € |
1964 | 2029 | 11,6 % | 551 € |
1965 | 2030 | 11,2 % | 532 € |
1966 | 2031 | 10,8 % | 513 € |
1967 | 2032 | 10,4 % | 494 € |
1968 | 2033 | 10,0 % | 475 € |
1969 | 2034 | 9,6 % | 456 € |
1970 | 2035 | 9,2 % | 437 € |
1971 | 2036 | 8,8 % | 418 € |
1972 | 2037 | 8,4 % | 399 € |
1973 | 2038 | 8,0 % | 380 € |
1974 | 2039 | 7,6 % | 361 € |
1975 | 2040 | 7,2 % | 342 € |
1976 | 2041 | 6,8 % | 323 € |
1977 | 2042 | 6,4 % | 304 € |
1978 | 2043 | 6,0 % | 285 € |
1979 | 2044 | 5,6 % | 266 € |
1980 | 2045 | 5,2 % | 247 € |
1981 | 2046 | 4,8 % | 228 € |
1982 | 2047 | 4,4 % | 209 € |
1983 | 2048 | 4,0 % | 190 € |
1984 | 2049 | 3,6 % | 171 € |
1985 | 2050 | 3,2 % | 152 € |
1986 | 2051 | 2,8 % | 133 € |
1987 | 2052 | 2,4 % | 114 € |
1988 | 2053 | 2,0 % | 95 € |
1989 | 2054 | 1,6 % | 76 € |
1990 | 2055 | 1,2 % | 57 € |
1991 | 2056 | 0,8 % | 38 € |
1992 | 2057 | 0,4 % | 19 € |
1993 | 2058 | 0 % | 0 € |
Quelle: Paragraf 24a Satz 5 EStG, Wachstumschancengesetz (Stand: 8. Dezember 2025)
Was siehst Du - die wichtigsten Punkte?
- Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag sinken bis 2058 auf Null ab.
- Der Prozentsatz sinkt ab dem Geburtsjahr 1958 nicht mehr um 0,8, sondern nur noch um 0,4 Prozent ab.
- Der Höchstbetrag verringert sich im gleichen Zeitraum statt um 38 Euro pro Jahr nur noch um 19 Euro.
- Beide Werte werden einmalig für Dich festgelegt und bleiben konstant bis zu Deinem Lebensende. Wenn Du zum Beispiel 1968 geboren bist, kannst Du den Altersentlastungsbetrag erstmals 2033 nutzen und dann jedes Jahr 10,0 Prozent Deiner Einkünfte, aber maximal 475 Euro geltend machen.
Wie wird der Altersentlastungsbetrag angewendet?
Der Altersentlastungsbetrag wird mit Deinem individuellen Prozentsatz direkt auf Deine entsprechenden Einkünfte angewandt. Wobei Bruttolohn aus nichtselbstständiger Arbeit und Nebeneinkünfte getrennt betrachtet werden. Das wird so gemacht, damit Dein Bruttolohn nicht mit möglichen Verlusten aus den Nebeneinkünften verrechnet wird und Du Deinen Höchstbetrag voll ausreizen kannst.
Wie funktioniert der Altersentlastungsbetrag bei Angestellten?
Finanztip erklärt Dir das an einem Beispiel: Philipp ist 1957 geboren und kann damit seinen Altersentlastungsbetrag erstmals 2022 in Anspruch nehmen. Er verdient im Monat 4.000 Euro brutto. Davon kann er 14,4 Prozent geltend machen. Das sind 576 Euro.
Achtung: Auch wenn der Altersentlastungsbetrag monatlich von Philipps Lohn abgezogen wird, kann er ihn trotzdem nur bis zum Höchstbetrag absetzen – und der gilt für das ganze Jahr.
Für Philipps Jahrgang beträgt der Höchstbetrag 684 Euro. Das bedeutet, dass Philipp schon nach zwei Monatsgehältern den Höchstbetrag ausgereizt hätte.
Den Altersentlastungsbetrag musst Du nicht gesondert beantragen. Wenn Du Lohn beziehst, wird er automatisch in Deiner Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Am Ende erhöht sich dadurch also Dein Netto-Lohn. In diesem Fall wird der Altersentlastungsbetrag auch nicht in der jährlichen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt, da er ja bereits über die Lohnsteuer abgegolten ist.
Wie viel Steuern sparst Du als Angestellter?
Wir bleiben im Beispiel von Philipp. Sein Höchstbetrag liegt bei 684 Euro. Das bedeutet nicht, dass er 684 Euro Steuern spart. Denn wie oft im Steuerrecht vermindert sich nur Philipps zu versteuerndes Einkommen um dieses Betrag. Wenn Phillip im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent liegen sollte, würde er maximal 42 Prozent von 684 Euro, also 287,28 Euro Steuern weniger zahlen. Bei geringerem Verdienst entsprechend weniger.
Du siehst anhand des Beispiels, dass es beim Altersentlastungsbetrag nicht um riesige Summen geht. Und sie werden auch kleiner für die, die später geboren worden sind. Aber verschenken solltest Du diesen speziellen Freibetrag dann aber auch nicht.
Was gilt für den Altersentlastungsbetrag bei Kapitalerträgen?
Bei Kapitalerträgen ist die ganze Sache etwas komplizierter. Denn bei diesen wird der Altersentlastungsbetrag nicht automatisch berücksichtigt. Kapitalerträge werden standardmäßig mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli, also insgesamt 26,375 Prozent und eventuell Kirchensteuer besteuert.
Wenn Du Deine Kapitalerträge in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung angibst , kannst Du dort eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Dann prüft das Finanzamt, ob es für Dich günstiger ist, statt der Abgeltungssteuer Deinen persönlichen Grenzsteuersatz auf Deine Kapitalerträge anzuwenden.
Besagter Grenzsteuersatz muss also unter 25 Prozent liegen. Ist das der Fall, werden Deine Kapitalerträge als Einkommen wie ein Gehalt behandelt. Dann berücksichtigt das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag für Deine Kapitaleinkünfte im Steuerbescheid.
Bedenke generell: Den Altersentlastungsbetrag gibt es genau einmal und nicht mehrfach für jede Einkunftsart. Wenn Du ihn verbrauchst, weil Du zum Beispiel Arbeitnehmer bist oder Vermietungseinkünfte hast, musst Du Dir bei den Kapitalerträgen keine Gedanken mehr darüber machen.
Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag bei Ehepaaren?
Anders als bei vielen anderen Höchstbeträgen bei der Steuer kann das Maximum beim Altersentlastungsbetrag für Ehepaare nicht einfach verdoppelt werden. Es kann sich also lohnen, Kapitalerträge oder Erträge aus Nebeneinkünften in einer Partnerschaft neu aufzuteilen.
Zum Beispiel, wenn nur eine Person in der Partnerschaft ein Gehalt bezieht oder es einen größeren Altersunterschied zwischen den Eheleuten und damit auch größere Unterschiede beim individuellen Prozentsatz und dem Höchstbetrag gibt. Dann kann es sein, dass eine Person ihren Altersentlastungsbetrag voll ausreizt, während bei der anderen noch Spielraum wäre. Wird eben jener Spielraum nicht ausgenutzt, verfällt er einfach.
Aber Vorsicht: Wenn Du mit Deiner Partnerin oder Deinem Partner Vermögen neu aufteilen willst, solltet Ihr auch den Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro für Ehepartner beachten. Übertrefft Ihr diesen, werden auch wieder Steuern auf das umverteilte Vermögen fällig.



