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Ärger mit dem Vermieter oder Arbeitgeber kann schnell hohe Gerichts- und Anwaltskosten verursachen, die Du mit einer Rechtsschutzversicherung absichern kannst. Damit Deine Versicherung im Ernstfall aber wirklich einspringt, musst Du einige Dinge beachten. Der erste Schritt, bevor Du Dich in einen Rechtsstreit begibst, ist, die Deckungszusage bei Deiner Versicherung einzuholen. Wir erklären Dir, was es damit auf sich hat und was Du beachten musst.
Eine Deckungszusage ist die Bestätigung Deiner Rechtsschutzversicherung, dass sie die Anwalts- und Gerichtskosten in einem konkreten Rechtsstreit übernimmt. Das bedeutet: Die Versicherung bestätigt Dir, in welchem Umfang Du für den angegebenen Streitfall Versicherungsschutz hast. Sobald Dir die Versicherung die Deckung zusagt, kannst Du Deinen Anwalt mit den nächsten Schritten beauftragen und musst die Kosten nicht selbst tragen. Lediglich die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung musst Du zahlen.
Wenn Du Dich in einen Rechtsstreit begibst, bevor Du eine Deckungszusage erhalten hast, besteht die Gefahr, dass Du auf den Kosten ganz oder teilweise sitzen bleibst.
Du kannst eine Deckungszusage auf zwei Wegen bekommen.
Bei rechtlich komplizierteren Fällen sollte Dein Rechtsanwalt den Antrag für die Deckungszusage übernehmen. Er kann in komplizierten Fällen die Erfolgsaussichten möglicherweise besser darstellen als Du. Bekommst Du oder der Anwalt eine Ablehnung, kann es sich auch lohnen, noch einmal persönlich nachzuhaken.
Bei Strafbefehlen und Bußgeldbescheiden musst Du die Einspruchsfrist von zwei Wochen einhalten, während Du auf die Zusage durch Deine Rechtsschutzversicherung wartest. Bei Bescheiden im Verwaltungs- und Sozialrecht hast Du meist einen Monat Zeit, zu reagieren, ansonsten werden die Bescheide rechtskräftig. Bei einer Kündigungsschutzklage gegen Deinen Arbeitgeber musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage erheben (§ 4 KSchG).
Sagt Dein Versicherer zu, die Kosten zu übernehmen, musst Du kein Geld vorstrecken – weder einen Kostenvorschuss an den Anwalt noch eventuelle Gerichtskosten. Oft erteilt die Versicherung allerdings zunächst nur eine Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts. Willst Du danach vor Gericht ziehen, musst Du das nochmals mit der Rechtsschutzversicherung abstimmen.
Eine einmal erteilte Deckungszusage kann der Anbieter in der Regel nicht mehr zurückziehen. Unabhängig davon, ob Du den Rechtsstreit gewinnst oder verlierst, muss er die Kosten tragen (OLG Celle, 05.07.2010, Az. 3 U 83/10). Mit einer Ausnahme: Stellt sich nachträglich heraus, dass Du bestimmte Informationen falsch oder nicht weitergegeben hast, kann der Rechtsschutzanbieter eine zunächst erteilte Deckungszusage zurückziehen oder einschränken.
Wenn Du nur eine erste Einschätzung zu einer eher allgemeinen Rechtsfrage brauchst, ist eine Deckungszusage nicht notwendig. Denn dafür kannst Du Dich zunächst an die anwaltliche Telefonberatung Deines Versicherers wenden. Diese ist bei den meisten Versicherern kostenfrei und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Auch gilt eine solche Erstberatung bei den allermeisten Versicherern nicht als kündigungsrelevanter Schadensfall. Die konkreten Regelungen dazu findest Du in den Allgemeinen Vertragsbedingungen unter „Kündigungsregeln“, „Kündigungsrecht“ oder „Ende des Vertrags“.
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Anhand Deiner Angaben prüft die Rechtsschutzversicherung, ob diese fünf wichtigen Kriterien für eine Deckungszusage erfüllt sind:
Je nachdem, wie die Versicherung die einzelnen Kriterien beurteilt, gibt sie eine Deckungszusage oder lehnt ab. Die Kriterien geben einen gewissen Interpretationsspielraum und sind zum Teil auch sehr subjektiv. Allerdings ist es für die Versicherer inzwischen schwieriger geworden, die Deckung im Einzelfall abzulehnen. Es gibt dazu viele Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH).
Hast Du zum Beispiel ein arbeitsrechtliches Problem, benötigst Du eine Privat- und Berufsrechtsschutzversicherung, während Dir eine Privatrechtsschutz bei Verkehrsrechtsfragen aber nicht unbedingt hilft. Die Versicherung prüft also, welcher Rechtsbereich abgesichert ist und ob der Streit in diesen Bereich fällt.
Erst nach Ende der Wartezeit kann die Versicherung in Anspruch genommen werden. In den meisten Fällen dauert diese drei Monate ab Versicherungsbeginn. Entscheidend ist, dass die Streitigkeiten erst nach diesen drei Monaten begonnen haben. Nur dann kannst Du die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, mit der Ausnahme, dass der Verkehrsrechtsschutz meist sofort abgedeckt ist.
Die Begründung, der Rechtsschutzfall habe sich schon vor Beginn des Versicherungsschutzes ereignet oder während der Wartezeit, ist ein häufiger Ablehnungsgrund der Versicherungen. Die Frage, wann die Rechtsstreitigkeit begonnen hat, ist immer wieder Anlass für Konflikte. Auch im Jahr 2024 war dieses Thema nach Auskunft des Ombudsmanns wieder Schwerpunkt der Beschwerden. Laut dem Jahresbericht 2024 betraf das fast 550 Fälle – etwas mehr als im Jahr zuvor.
Beispiel 1: Verbraucher und Verbraucherinnen, die zwischen Juli 1994 und Ende 2007 Lebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen haben, sind nicht ausreichend über ihr Widerspruchs- und Rücktrittsrecht aufgeklärt worden. Wer den Vertrag nicht mehr möchte, kann ihn jederzeit widerrufen und rückabwickeln. Viele Betroffene haben sich dafür an ihre Rechtsschutzversicherungen gewandt. Diese lehnten die Deckung regelmäßig ab, mit der Begründung, dass die betroffene Lebensversicherung vor der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde. Die Versicherung sieht den Beginn des Rechtstreits also im Abschluss der Lebens- oder Rentenversicherung – zwischen 1994 und 2007. Diese Sichtweise ist laut Bundesgerichtshof nicht zulässig: Dieser hat entschieden, dass nicht die fehlerhafte Belehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung entscheidend für den Startpunkt des Rechtsstreits ist. Vielmehr begann der Rechtsstreit, als der Versicherte seine Lebensversicherung rückabwickeln wollte und der Lebensversicherer dies nicht anerkannte (BGH, 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12).
Rechtsschutzversicherer haben mit der sogenannten Vorerstreckungs-Klausel (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008) versucht, die Zeitpunkte für Rechtsstreitigkeiten möglichst früh zu definieren, damit sie nicht zahlen müssen. Mit Blick auf Beispiel 1 also in den Moment zu verlagern, in dem die Lebensversicherung abgeschlossen wurde. Aber auch diese Klausel im Versicherungsvertrag gilt nicht. Sie ist intransparent und unwirksam (BGH, 04.07.2018, Az. IV ZR 200/16). Versicherer können sich nicht mehr auf diese Klausel berufen, um den Versicherungsschutz abzulehnen.
Beispiel 2: Ein Versicherter will nun seine Rentenversicherung widerrufen, mit der Begründung, keine Belehrung erhalten zu haben. Der Lebensversicherer behauptet jedoch, er hätte die Belehrung erteilt. Damit verlegt er den Beginn des Streits nach vorne. Der Rechtstreit hat laut der Gegenseite also schon beim Abschluss der Rentenversicherung begonnen. Der Versicherte hätte dementsprechend keinen Rechtsschutz.
Eine zeitliche Zuordnung des Streitbeginns, die vor allem auf der Beurteilung der Gegenseite beruht, erklärte der Bundesgerichtshof jedoch für unwirksam (BGH, 31.03.2021, IV ZR 221/19). Somit ist vielmehr auch die Einschätzung des Versicherten relevant.
Für Deine Deckungszusage ist wichtig, ob in Deinen Versicherungsbedingungen sogenannte Risikoausschlüsse stehen, bei denen die Versicherung nicht zahlt. Es gibt viele Rechtsfragen, bei denen die Versicherung die Schadensdeckung in ihren Verträgen ausschließt. Hierin liegt enormes Streitpotenzial, weil die Ausnahmen vom Versicherungsschutz den Versicherten nicht immer bekannt sind. Zu den typischen Risikoausschlüssen gehören folgende Bereiche:
Nur, wenn die Versicherung glaubt, dass Dein Rechtsstreit für Dich positiv ausfällt, erteilt sie Dir eine Deckungszusage. Das beurteilt die Versicherung anhand der eingereichten Unterlagen. Das ist eine Wertungsfrage. Beurteilt sie den Fall als nicht erfolgsversprechend, muss sie Gründe dafür angeben.
Ein Beispiel: Ein Versicherungsnehmer wollte die Wirecard – Vorstände auf Schadensersatz verklagen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte ab und verwies auf die sogenannte Schadensminderungsobliegenheit. Der Versicherte hat die Pflicht, mit seinem Verhalten den Schaden zu mindern: Der Versicherte sollte dafür auf den Ausgang bereits bestehender Verfahren warten, denn die Versicherung sah nur geringe Erfolgsaussichten für einen Rechtsstreit. Außerdem ging die Versicherung davon aus, dass die Beklagten nicht über genug Geld verfügen, den Schaden zu begleichen – es dem Versicherten also nur darum geht, Recht zu bekommen. Diese Begründung war unwirksam (OLG Karlsruhe, 07.04.2022, Az. 12 U 285/21). Der Versicherte bekam Recht, er konnte den Rechtsstreit gegen Wirecard mit Rechtsschutz führen.
Die Versicherung stuft Deinen Rechtsstreit als mutwillig ein, wenn die möglichen Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Auch das ist eine Wertungsfrage: Der Versicherer geht von Mutwilligkeit aus, falls die möglichen Kosten Deines Rechtsstreits in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, und vermutet dann, dass es Dir nur ums Prinzip geht. Auch in solchen Fällen muss die Gesellschaft begründen, warum sie die Kosten nicht übernehmen will.
Von Versicherern kommt oft dieser Einwand, wenn die Summe, um die es geht, eher klein ist. Aber das Argument zieht in vielen Fällen nicht. Allein die Tatsache, dass ein Rechtsschutzkunde sich mit jemandem um einen kleinen Betrag streitet, rechtfertigt noch nicht, den Fall wegen Mutwilligkeit abzulehnen (AG Stuttgart, 27.01.2003, Az. 13 C 4703/02).
Wenn der Versicherer es ablehnt, die Kosten zu übernehmen, solltest Du zunächst nachhaken und Dir genau erläutern lassen, warum er ablehnt und der Entscheidung widersprechen. Bewegt sich die Versicherung dann immer noch nicht, kannst Du die Entscheidung überprüfen lassen. Dafür hast Du drei Möglichkeiten:
Bei einem Stichentscheid schreibt ein von Dir beauftragter Anwalt eine Begründung, welche Erfolgsaussichten für Deinen Rechtsstreit bestehen oder warum die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen – oder auch nicht. Die Rechnung Deines Anwalts für diese Stellungnahme übernimmt die Versicherung. Die Entscheidung des Anwalts ist für beide Seiten bindend und die Versicherung kann nach dem Stichentscheid durch den Rechtsanwalt keine weiteren Ablehnungsgründe nachschieben (OLG Hamm, 14.10.2015, Az. I-20 U 92/10). Voraussetzung ist allerdings, dass Dein Vertrag diese Möglichkeit vorsieht. Außerdem werden Stichentscheide nur genutzt, wenn die Versicherung die Deckungszusage wegen geringer Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnte.
Ein Schiedsgutachten ist ein Gutachten, das ein von der Rechtsanwaltskammer bestimmter Gutachter zur Deckungsfrage erstellt (§ 128 VVG). Fällt die Entscheidung zu Deinen Gunsten aus, ist die Versicherung daran gebunden und muss die Kosten für den Gutachter übernehmen. Andererseits musst Du den Gutachter zahlen, wenn dieser bestätigt, dass die Versicherung die Deckungszusage zu Recht abgelehnt hat. Du solltest als Versicherungskunde deswegen den Stichentscheid vorziehen, sofern Du zwischen beiden Verfahren wählen kannst.
Es gibt auch die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson für Versicherungen zu wenden und die Ablehnung der Versicherung prüfen zu lassen. Sie überprüft, ob die Versicherung zu Recht die Kosten nicht übernimmt. Das Verfahren kostet nichts. Sollte die Ombudsperson gegen Dich entscheiden, kannst Du immer noch klagen. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro ist die Entscheidung der Ombudsperson für den Versicherer bindend.
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