Barunterhalt im Wechselmodell Wenn das Kind abwechselnd bei Vater und Mutter wohnt

Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Expertin Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn sich Eltern trennen, leben die Kinder meist vorwiegend bei einem Elternteil, während der andere Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt.   
  • Betreut Ihr die Kinder nach dem Wechselmodell, jeder etwa 15 Tage im Monat, dann berechnet sich der Unterhalt anders.  
  • Mit der Finanztip-Muster-Rechnung könnt Ihr selbst ausrechnen, wer im Wechselmodell wie viel Unterhalt zahlen muss.
  • Am besten haltet Ihr in einer Elternvereinbarung schriftlich fest, wie Ihr die Kinderbetreuung aufteilt und wer was zahlt. 
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Viele Eltern betreuen nach einer Trennung die Kinder heute gemeinsam. Das Wechselmodell scheint dafür eine gute Lösung zu sein. Wie funktioniert es und was bedeutet es für den Unterhalt?

Was bedeutet Barunterhalt?

Unter Barunterhalt versteht man die Verpflichtung eines Elternteils, für sein Kind Unterhalt zu zahlen, mit dem er nicht mehr in einem Haushalt wohnt.

Nach einer Trennung der Eltern leben die meisten Kinder entweder beim Vater oder bei der Mutter. Den anderen Elternteil sehen sie nur an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Ferien. Das ist das übliche Residenzmodell: Der eine betreut die Kinder, der andere zahlt für die Kinder.

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend wohnt, zahlt monatlich Unterhalt – den sogenannten Barunterhalt. Der andere kümmert sich um Kleidung, Wohnen, Essen, Krankenvorsorge, Taschengeld und Ähnliches. Damit leistet er Betreuungsunterhalt, auch Naturalunterhalt genannt. 

Wie viel Barunterhalt der Vater oder die Mutter für die minderjährigen Kinder zahlen muss, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Richter gehen bei der Einstufung davon aus, dass derjenige, der Unterhalt zahlt, sich an rund fünf Tagen im Monat um die Kinder kümmert und dabei auch Ausgaben für Essen, Wohnen und anderes hat. Solange Ihr den Umgang so geregelt habt, kann der Zahlende wegen seiner Ausgaben für die Kinder am Wochenende oder in den Ferien den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht kürzen.

Wie wird die Kinderbetreuung im Wechselmodell organisiert?

Beim Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder gerecht auf. Die Kinder halten sich abwechselnd bei beiden Eltern auf. In diesen Fällen leisten beide Naturalunterhalt, das heißt: Die Eltern betreuen abwechselnd die Kinder. 

Von einem Wechselmodell spricht man nur, wenn die Eltern sich wirklich zu gleichen Teilen um die Kinder kümmern, beide etwa 15 Tage im Monat. Wenn einer von Euch das Kind an zehn Tagen im Monat bei sich hat und der andere sich an 20 Tagen um das Kind kümmert, entspricht das keinem Wechselmodell (BGH, 21.12.2005, Az. XII ZR 126/03).

Wann kann ein echtes Wechselmodell klappen?

Das echte Wechselmodell kann funktionieren, wenn beide Eltern nach der Trennung weiter an einem Ort wohnen oder zumindest in der Nähe. Wichtig sind flexible Arbeitszeiten, die es beiden Eltern ermöglichen, die Kinder abwechselnd zu betreuen. 

Für ein echtes Wechselmodell ist gute Kooperation und Kommunikation der Eltern erforderlich. Das Kammergericht Berlin lehnte in einem Fall das Wechselmodell ab, obwohl der Vater das Kind zu 45 Prozent betreute und die Mutter zu 55 Prozent. Es haperte an der Kommunikation. Das ist aber eine Grundvoraussetzung für ein echtes Wechselmodell. Der Vater musste weiterhin Barunterhalt zahlen (KG Berlin, 15.04.2019, Az. 13 UF 89/16).

Eure Kinder müssen mit dem Wechselmodell einverstanden sein. Gegen deren Willen könnt Ihr das Wechselmodell nicht durchsetzen. Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem Willen der Kinder entspricht, wird das zuständige Gericht nicht abändern, nur weil ein Elternteil die Betreuung der Kinder gerechter aufteilen möchte (OLG Frankfurt, 06.07.2021, Az. 3 UF 144/20).

Was ist ein asymmetrisches Wechselmodell?

Bei einem asymmetrischen Wechselmodell bringt sich ein Elternteil deutlich stärker in die Betreuung ein als beim Residenzmodell. Das asymmetrische Wechselmodell setzt voraus, dass der Vater oder die Mutter zwischen 30 und 49 Prozent der Betreuung übernimmt. Entscheidend für die Betreuungsquote ist, an wie vielen Tagen die Kinder bei dem einen und bei dem anderen übernachtet haben. 

Wechselmodell: Wie berechnet sich der Unterhalt?

Der Unterhalt im Wechselmodell berechnet sich anders als im Residenzmodell, auch wenn es grundsätzlich bei der Pflicht zum Barunterhalt bleibt (BGH, 21.12.2005, Az. XII ZR 126/03). 

In sieben Schritten kannst Du den Unterhalt im Wechselmodell berechnen (vgl. BGH, 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15).

Auf jeden Rechenschritt folgt ein Beispiel mit den aktuellen Zahlen berechnet, die seit 1. Januar 2026 gelten. Das Kindergeld in Höhe von 259 Euro wird an die Mutter überwiesen.

  1. Du rechnest das Nettoeinkommen beider Elternteile zusammen.

    Beispiel: Der Vater Andreas verdient netto 2.800 Euro, die Mutter Bettina netto 2.000 Euro. Zusammen sind dies 4.800 Euro.
  2. Mit der Summe der Einkommen kannst Du in der Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltsbetrag bei dem entsprechenden Alter des Kindes ablesen.

    Beispiel: Bei einem Einkommen von 4.800 Euro (Stufe 8) beträgt der monatliche Unterhalt für den zwölfjährigen Christopher nach der Tabelle monatlich 941 Euro. Davon wird die Hälfte des Kindergelds abgezogen, also 129,50 Euro, sodass sich der Unterhaltsbedarf auf 811,50 Euro beläuft.
  3. Ihr rechnet die Mehrkosten hinzu, die durch die gemeinsame Betreuung entstehen. Etwa, weil jeder in seiner Wohnung für ein Kinderzimmer Miete zahlt. Auch Fahrtkosten zählen dazu, nicht aber Kosten für die Nachmittagsbetreuung.

    Beispiel: Bettina übernimmt die Fahrtkosten. Dadurch entstehen ihr Mehrkosten von 90 Euro im Monat. Diese werden aufgeschlagen, sodass der Gesamtbedarf des Kindes sich auf insgesamt 901,50 Euro beläuft (941 − 129,50 + 90 Euro Mehrbedarf).
  4. Um den jeweiligen Anteil zu berechnen, zieht Ihr vom bereinigten  Nettoeinkommen jedes Elternteils den Betrag ab, den er behalten darf – den angemessenen Selbstbehalt. Der angemessene Selbstbehalt beläuft sich unabhängig vom Alter des Kindes auf 1.750 Euro. So ergibt sich das insgesamt einsetzbare Einkommen.

    Beispiel: Vater Andreas: 2.800 Euro (bereinigtes Nettoeinkommen ) − 1.750 Euro (angemessener Selbstbehalt) = 1.050 Euro; Mutter Bettina: 2.000 Euro (Nettoeinkommen) − 1.750 Euro (angemessener Selbstbehalt) = 250 Euro. Das ergibt in unserer Beispielfamilie insgesamt ein einsetzbares Einkommen von 1.300 Euro.

    Achtung: Es kann vorkommen, dass Du statt des angemessenen Selbstbehalts nur den notwendigen Selbstbehalt abziehen darfst. Der liegt bei 1.450 Euro, wenn Du arbeitest. Das ist dann der Fall, wenn nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf des Kindes nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt ist. Ein Elternteil hat nämlich höchstens den Unterhalt zu leisten, den er oder sie im Residenzmodell zahlen müsste. Näheres dazu findest Du in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (zum Beispiel in Ziffer 13.3 der Düsseldorfer Leitlinien).

  5. Dann setzt Du das jeweils einsetzbare Einkommen zueinander ins Verhältnis.

    Beispiel: Die Eltern haften für den Unterhaltsbedarf in Höhe von 901,50 Euro im Verhältnis 1.050 zu 250. Mit anderen Worten: Andreas’ Anteil beläuft sich auf 1.050/1.300 x 901,50 Euro = 728,10 Euro, Bettinas Anteil beläuft sich auf  250/1.300 x 901,50 Euro = 173,40 Euro.
  6. Schließlich werden erbrachte Leistungen und auch das Kindergeld angerechnet.

    Beispiel: Da Bettina die 90 Euro Fahrtkosten übernimmt, aber das komplette Kindergeld ausgezahlt bekommt (259 Euro), werden die 90 Euro als erbrachte Leistungen abgezogen und das Kindergeld zum Haftungsanteil hinzugerechnet: 173,40 Euro − 90 Euro + 259 Euro, also insgesamt 342,40 Euro.
  7. Nach Verrechnung der beiderseitigen Leistungen ist nur noch die verbleibende Unterhaltsspitze zu zahlen.

    Beispiel: Andreas muss damit nur noch die verbleibende Unterhaltsspitze an Bettina zahlen. Die beläuft sich auf 192,85 Euro im Monat ((728,10 Euro − 342,40 Euro) : 2 = 192,85 Euro).


    Wichtig: Diese Berechnung gilt nicht für alle Konstellationen, insbesondere wenn einer von Euch beiden deutlich weniger verdient als der andere. 

Wann darst Du weniger Kindesunterhalt zahlen?

Du darfst weniger Unterhalt zahlen, wenn Du Deine Kinder mehr als die üblichen zwei Wochenenden im Monat und die Hälfte der Ferien übernimmst. Also dann, wenn Du mehr als die üblichen Betreuungszeiten nach dem Residenzmodell leistest.

Es bleibt zwar grundsätzlich dabei, dass der derjenige, bei dem die Kinder überwiegend wohnen, keinen Unterhalt zahlen muss (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wer zwischen 30 und 50 Prozent der Betreuung der Kinder übernimmt, kann den Barunterhalt aber kürzen. Und zwar um den Betrag, den der andere Elternteil durch die Mehrbetreuung spart.

Meist spart der eine nur Lebensmittelkosten ein, wenn die Kinder seltener bei ihm sind. Viele andere Dinge, die vom Kindesunterhalt bezahlt werden, fallen durch einen längeren Aufenthalt der Kinder bei dem anderen Elternteil nicht weg. Das gilt insbesondere für die anteiligen Mietkosten, die bei der Mutter ja auch während des Aufenthalts beim Vater ungekürzt weiterlaufen. Oft ändert ein längerer Aufenthalt der Kinder bei Vater oder Mutter auch nichts daran, dass trotzdem einer allein für Kleidung, Schulbedarf und so weiter aufkommt, sodass er auch insoweit nichts spart.

Kann sich die Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle durch mehr Betreuung ändern? 

Wenn Du Dich stärker an der Betreuung beteiligst, kannst Du auch durch die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle finanziell entlastet werden. Deine außergewöhnlichen Aufwendungen können es erlauben, dass Du um eine Einkommensgruppe herabgestuft wirst. Im Ergebnis musst Du dann weniger Barunterhalt zahlen.

Beispiel: Dorothee verdient 3.600 Euro, sie betreut ihren siebenjährigen Sohn Enno etwa zu 40 Prozent. Sie zahlt an den Vater Frank Barunterhalt. Der Bedarf von Bruno beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf 670 Euro. Aufgrund der Mitbetreuung wird der Unterhaltsbedarf des Kindes um eine Stufe herabgesetzt auf 642 Euro. Dorothee wird so behandelt, als ob sie weniger Einkommen hätte. Der Bedarf wird um das halbe Kindergeld reduziert (129,50 Euro), sodass sie statt 585,50 Euro nur noch 540,50 Euro zahlen muss. Die Mitbetreuung wird mit 45 Euro im Monat berücksichtigt.

Was können Eltern zum Unterhalt vereinbaren?

Ihr könnt die Betreuung Eurer Kinder selbst organisieren und eine Elternvereinbarung aufsetzen. Ihr könnt Euch auf eine faire Lösung verständigen, darin die Betreuungstage festlegen und die Auswirkungen auf den Unterhalt.

Ein Musterdokument findet Ihr im Ratgeber Betreuungsmodelle

Dabei könntet Ihr Euch zum Beispiel an der nicht umgesetzten Unterhaltsreform orientieren, wenn Ihr Euch für ein asymmetrisches Wechselmodell entschieden habt. 

Was wollte die Unterhaltsreform der Ampel?

Die geplante, aber nicht umgesetzte Unterhaltsreform der Ampelregierung aus dem Jahr 2023 wollte erreichen, dass der Unterhalt gerechter verteilt wird, wenn sich die Eltern die Betreuungsarbeit auch nach der Trennung anders als üblich aufteilen. 

Wenn der eine zwischen 30 Prozent und 40 Prozent an Betreuung übernimmt, sollte er seinen Unterhalt pauschal kürzen können. Dabei kommt es auf die Zahl der Übernachtungen der Kinder über das Jahr betrachtet an. 

Beispiel: Georg und Henny betreuen damit ihre Kinder in einem asymmetrischen Wechselmodell. Ines (sechs Jahre) und John (acht Jahre) verbringen jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag bei ihrer Mutter Henny. Zusätzlich übernachten sie in der Woche, in der sie das Wochenende nicht bei Henny verbringen, je an zwei Tagen bei ihr. Den Rest der Woche wohnen die Kinder bei ihrem Vater Georg. Beide betreuen die Kinder an 19 Wochen, allerdings an unterschiedlichen Tagen. Dieses Modell vereinbaren die Eltern für die 38 Wochen, in denen die Kinder in die Schule gehen. Die Schulferien von 14 Wochen verbringen sie zur Hälfte beim Vater, zur Hälfte bei der Mutter. Das entspricht 49 Nächten. 

Die Betreuungsquote berechnet sich so: Henny: 19 Wochenenden zu je 2 Nächten + 19 Wochen zu je 2 Tagen = 76 Nächte. Hinzukommen die 49 Nächte in den Ferien, so dass die Kinder insgesamt 125 Nächte bei Henny sind. Die anderen 240 Nächte verbringen sie bei Georg.  

Henny betreut damit die Kinder zu 34 Prozent.  

Henny sollte nach der Unterhaltsreform finanziell entlastet werden. Sie sollte den Unterhalsbedarf pauschal um 15 Prozent kürzen können. Wie viel Unterhalt Henny tatsächlich weniger zahlen muss, hängt auch vom Einkommen der beiden ab. Im Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums findet sich eine Beispielrechnung. 

Was ist aus der Unterhaltsreform geworden?

Die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD verfolgt die Unterhaltsreform nicht weiter. Im Koalitionsvertrag findet sich dazu nichts. 

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